Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 06.09.1999
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 74.99
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 29 Abs. 1
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4
Leitsätze:

Die Umstellung des - bisher auf die Winterzeit beschränkten - Betriebs einer Alm-Gaststätte für Skiläufer und Wanderer in einem Ski- und Wandergebiet auf einen - ganzjährigen - Betrieb, der zusätzliche Gäste (Auto- und Bustouristen) anziehen wird, stellt eine Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB dar.

Die Funktion einer Gaststätte als "Versorgungsstützpunkt" für Skiläufer und Wanderer kann es - nach den Umständen des Einzelfalls - mit sich bringen, daß der Betrieb auch in jahreszeitlicher Hinsicht in der Baugenehmigung beschränkt wird, um ein Überschreiten dieser Funktion und damit zugleich des Rahmens der privilegierten Zulässigkeit der Anlage im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (besondere Zweckbestimmung) zu vermeiden.

Beschluß des 4. Senats vom 6. September 1999 - BVerwG 4 B 74.99 -

I. VG München vom 15.10.1996 - Az.: VG M 1 K 95.83 - II. VGH München vom 09.06.1999 - Az.: VGH 1 B 96.4197 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 4 B 74.99 VGH 1 B 96.4197

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und die Richter Dr. Lemmel und Dr. Rojahn

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger erstreben die baurechtliche Genehmigung einer ganzjährigen gastronomischen Nutzung der von ihnen bewirtschafteten Sch.-Alm, die in einem Ski- und Wandergebiet in den Bayerischen Alpen liegt. Bisher ist die Gaststättennutzung baugenehmigungsrechtlich auf die Versorgung der Skifahrer im Winter beschränkt. Die Kläger machen geltend, eine auf den Winter beschränkte Versorgung von Skifahrern sei nicht rentabel und gefährde die Existenz des gastronomischen Betriebs.

Ihre Klage blieb im ersten und im zweiten Rechtszug erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, die beabsichtigte Nutzungsänderung sei weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB 1998 privilegiert noch als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Die Kläger wenden sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II.

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.

Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, "ob die nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im konkreten Falle bestehende bauplanungsrechtliche Privilegierung eines für einen Gaststättenbetrieb im Außenbereich erforderlichen und ausschließlich für diese Nutzung errichteten Vorhabens auf einen saisonalen Betrieb beschränkt werden kann, ob mit anderen Worten die betreffende Gaststättennutzung aufgespalten werden kann in eine saisonal privilegierte und daher zulässige sowie in eine saisonal nicht privilegierte und deshalb nach § 35 Abs. 2 BauGB regelmäßig unzulässige". Die Kläger möchten ferner geklärt wissen, "ob die Ausweitung einer wegen der saisonalen Erforderlichkeit im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB anerkannt privilegierten Gaststättennutzung auf einen ganzjährigen Gaststättenbetrieb überhaupt als Entprivilegierung beurteilt und ob insofern überhaupt eine Nutzungsänderung angenommen werden kann". Die Kläger sind der Ansicht, daß ein und dieselbe bauplanungsrechtliche Nutzung einer Anlage nicht in eine privilegierte und in eine nichtprivilegierte Nutzung aufgespalten werden könne, obwohl sie unternehmerisch und betrieblich nur als Einheit beurteilt werden könnten und wie hier nachweislich nur als Einheit überhaupt auf Dauer existenzfähig seien.

Soweit diese Fragen über den konkreten Einzelfall, auf den sie zugeschnitten sind, einer verallgemeinerungsfähigen Klärung zugänglich sind, rechtfertigen sie die Zulassung der Revision nicht. Sie sind auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 1998 (vorher: § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) und den hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ohne weiteres zu beantworten.

Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB setzt voraus, daß das beabsichtigte Vorhaben wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden "soll". Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats stellt diese Bestimmung einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben dar, die von den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 nicht erfaßt werden, nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll aber nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zwecks auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (vgl. Urteil vom 16. Juni 1994 - BVerwG 4 C 20.93 - BVerwGE 96, 95 <103 f.> m.w.N.). Die tatbestandliche Weite dieser Vorschrift ist durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen, da sich nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen läßt, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen (vgl. das vorgenannte Urteil mit weiteren Nachweisen). Das Tatbestandsmerkmal des "Sollens" setzt demgemäß eine Wertung voraus, ob nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung hier und so sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann (vgl. Urteil vom 14. Mai 1969 - BVerwG 4 C 19.68 - BVerwGE 34, 1 <2>). Die Privilegierung setzt daher voraus, daß die Durchführung des Vorhabens im Außenbereich gerade durch die besondere Eigenart des Vorhabens erfordert wird. "Erforderlich" in diesem Sinne ist das, was getan werden muß, damit die privilegierte Tätigkeit ausgeübt werden kann (vgl. Schlichter/Stich, Berliner Schwerpunkte Kommentar zum BauGB 1998, Rn. 14 zu § 35; Senatsbeschluß vom 23. November 1995 - BVerwG 4 B 209.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 315 m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Einschränkend hat der Senat ferner hervorgehoben, daß diese Vorschrift Vorhaben privilegieren will, die singulären Charakter haben, jedenfalls nicht in einer größeren Zahl zu erwarten sind und deshalb nicht das Bedürfnis nach einer vorausschauenden förmlichen Bauleitplanung im Außenbereich auslösen (vgl. Urteil vom 16. Juni 1994 a.a.O. S. 104). Als Privilegierungstatbestand ist § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB kein geeignetes Instrument, im Außenbereich Bau- oder Nutzungswünsche zu steuern, die "Vorbildwirkung" für weitere gleichartige Wünsche haben.

Das Berufungsgericht ist in Konkretisierung der vorgenannten Grundsätze davon ausgegangen, daß ein Gaststättenbetrieb ("Almwirtschaft") in einem Ski- und Wandergebiet privilegiert zulässig sein kann, wenn sich der gastronomische Betrieb auf das beschränken würde, was erforderlich ist, um Skifahrer und Wanderer mit Brotzeit und Getränken angemessen und auf übliche Weise zu versorgen. Für die Privilegierung entscheidend ist nach Ansicht des Berufungsgerichts der Gesichtspunkt einer "objektiv notwendigen Versorgung" von Skifahrern, Wanderern oder Bergsteigern. Als privilegiert zulässig komme danach etwa eine (Berg-)Gaststätte in Betracht, die wie die Hütten des Alpenvereins einen "Versorgungsstützpunkt" für Wanderer und Bergsteiger darstellen und auch dann, wenn als zweites wirtschaftliches Standbein ein "normaler Gaststättenbetrieb" geführt werde, noch durch die "Gastronomie für Wanderer" geprägt sei. Gedacht werden könne auch an ein Ausflugslokal in einem von der Allgemeinheit stark angenommenen Erholungsgebiet und an eine Einkehrmöglichkeit in einem größeren Naturpark. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß diese Beispiele je nach den Umständen des Einzelfalls geeignet sein können, den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 1 Nr. 4 (bzw. Nr. 5 a.F.) BauGB vorgezeichneten Privilegierungsrahmen auszufüllen. Die Funktion einer Gaststätte als "Versorgungsstützpunkt" für Skiläufer und Wanderer kann es - nach den Umständen des Einzelfalls - mit sich bringen, daß der Betrieb auch in jahreszeitlicher Hinsicht in der Baugenehmigung beschränkt wird, um ein Überschreiten dieser Funktion und damit zugleich des Rahmens der privilegierten Zulässigkeit der Anlage im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (besondere Zweckbestimmung) zu vermeiden.

Auf der Grundlage der oben wiedergegebenen und vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsrechtsprechung wird der Privilegierungsrahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB allerdings überschritten, wenn der Gaststättenbetrieb in einem Ski- und Wandergebiet nicht auf die Versorgung von Skifahrern und Wanderern zielt oder durch "Gastronomie für Wanderer" geprägt wird, sondern darauf ausgerichtet ist, die besondere Erholungseignung des Standorts auszunutzen, um die Nachfrage von anderen Gästegruppen, etwa Autofahrern, Busgesellschaften oder (sonstigen) geschlossenen Gesellschaften, zu befriedigen oder gar erst zu erzeugen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, das diese Grenzziehung zu Recht vornimmt, würde die von den Klägern angestrebte uneingeschränkte gastronomische Nutzung der "Alm" nicht mehr der Betriebsform eines "Versorgungsstützpunkts für Skifahrer und Wanderer", sondern einer gewöhnlichen ("normalen"), durch ihren Standort begünstigten Gaststätte für Auto- und Bustouristen entsprechen. Danach ist nicht zweifelhaft, daß das Vorhaben der Kläger eine Nutzungsänderung im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB zum Inhalt hat, für die sich die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit neu stellt.

Die Beschwerde zeigt keinen über die bisherige Rechtsprechung zu § 35 Abs. 1 Nr. 4 (bzw. Nr. 5 a.F.) BauGB hinausgehenden, weiterführenden und entscheidungserheblichen Klärungsbedarf auf. Sie wendet sich letztlich nur gegen die Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch das Berufungsgericht. Das gilt auch für den von der Beschwerde erhobenen Vorwurf, das Berufungsgericht habe die von den Klägern beabsichtigte Gaststättennutzung unzulässigerweise in eine "saisonal privilegierte" und eine "saisonal nichtprivilegierte" Nutzung "aufgespalten". Diese Formulierung wird den tragenden Gründen des Berufungsurteils nicht gerecht. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Unterscheidung zwischen einer im Hinblick auf den Ski-Betrieb privilegierten Winternutzung der Gaststätte einerseits und deren nichtprivilegierten ganzjährigen Nutzung andererseits, sondern auf der zutreffenden Erkenntnis, daß ein Gaststättenvorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB nur dann privilegiert zulässig sein kann, wenn seine Verwirklichung im Außenbereich gerade durch die besondere Eigenart des Vorhabens gefordert wird und auf das danach Erforderliche beschränkt bleibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück