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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.08.1998
Aktenzeichen: BVerwG 4 B 81.98
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
Leitsatz:

Die fehlerhafte Anwendung einer technischen Richtlinie (hier: landesrechtliche Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teilknotenpunkten, RAS-K) stellt - für sich genommen - weder einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 noch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar.

Beschluß des 4. Senats vom 14. August 1998 - BVerwG 4 B 81.98 -

I. VG Arnsberg vom 18.08.1996 - Az.: VG 4 K 781/95 - II. OVG Münster vom 11.05.1998 - Az.: OVG 7 A 3816/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 4 B 81.98 OVG 7 A 3816/96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. August 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfüllt sind.

1. Das Berufungsgericht weist die Berufung mit der Erwägung zurück, daß für das nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende klägerische Vorhaben die gebotene Erschließung nicht gesichert sei. Dazu bezieht sich das Gericht im wesentlichen auf § 25 Abs. 1 des landesrechtlichen Straßen- und Wegegesetzes. Es bejaht eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit, zumindest der Leichtigkeit des Verkehrs, wenn das klägerische Grundstück über eine Zufahrt an die vorhandene Kreisstraße angeschlossen werde.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde.

2. Die vorgetragenen Verfahrensrügen rechtfertigen keine Zulassung der Revision, da sie nicht begründet sind.

2.1 Das Berufungsgericht hält es für erforderlich, daß eine freie Sichtstrecke, die durch eine Zufahrt nicht gestört werden dürfe, im vorliegenden Falle mindestens 70 m zu betragen habe. Diese Entfernung setzt sich nach seiner Auffassung auf einem Anhalteweg von 40 m und einer "Anfahrtsicht" von weiteren 30 m zusammen. Dazu bezieht sich das Gericht unter anderem auf eine landesrechtliche Richtlinie (RAS-K). Die Beschwerde hält dem vorinstanzlichen Gericht vor, es habe die Richtlinie nicht folgerichtig angewandt, vielmehr eigene Maßstäbe in das Regelwerk eingeführt.

Dieses Vorbringen ergibt keinen Verfahrensfehler. Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht schlüssig dargetan. Denn die geltend gemachte fehlerhafte Anwendung einer Richtlinie stellt - für sich genommen - keinen Ermittlungsmangel dar. Die Beschwerde gibt auch nicht an, welchen anderen Mitteln des Beweises sich das Berufungsgericht in dieser Frage hätte bedienen sollen.

Auch ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerde nicht. In welcher Weise sich das Gericht seine tatrichterliche Überzeugung zur Frage zu bilden hatte, ob zumindest die Leichtigkeit des Verkehrs durch eine als erforderlich angesehene Zufahrt beeinträchtigt werde, schreibt weder das materielle Bundesrecht noch das Prozeßrecht vor. Wiederholt ist entschieden worden, daß es den Tatsachengerichten nicht verwehrt sei, auf anerkannte Richtlinien zurückzugreifen. Da diesen jedoch die Qualität einer Norm nicht zukommt, könnten Richtlinien nur beanspruchen, die richterliche Überzeugungsbildung als Orientierungen zu leiten. Daraus folgt, daß die "richtige" Anwendung einer Richtlinie - für sich genommen - nicht mittels einer Verfahrensrüge durchgesetzt werden kann. Denn dann würde eine Beschwerde mehr erreichen können als sie im Falle erreichen könnte, daß der Inhalt der Richtlinie Normcharakter besitzt. Die Beschwerde kann auf die "nur" fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes nicht gestützt werden. Das Revisionsverfahren hat ohnedies nicht die Aufgabe, eine einheitliche korrekte Anwendung landesrechtlicher Richtlinien durchzusetzen (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).

§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist danach nur dann verletzt, wenn die tatrichterliche Überzeugungsbildung an inneren Mängeln leidet. Dies ergibt das Vorbringen der Beschwerde nicht. Die Beschwerde fordert einerseits eine konsequente Anwendung der Richtlinie, betont andererseits, daß Richtlinien Entscheidungsfreiräume eröffneten. Für den letzteren Bereich beklagt sie eine fehlende Sachkunde des Berufungsgerichts. Mit diesem Vorbringen kann eine Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht begründet werden. Das Berufungsgericht hat sich mit vorhandenen gutachterlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt. Es hat die Aufteilung in Anhalteweg und Anfahrtsicht der landesrechtlichen Richtlinie entnommen. Seine Aufgabe war es jedoch in erster Linie, den landesrechtlichen Begriff der "Leichtigkeit des Verkehrs" auszulegen und anzuwenden. Das ist geschehen. Die Beschwerde greift die so gewonnenen Ergebnisse an, die sie für unzutreffend und - vor allem - für den zu beurteilenden Sachverhalt als zu streng ansieht. Damit kann indes nicht gerechtfertigt werden, daß das Berufungsgericht seine eigenen Fähigkeiten in der Beurteilung der Streitsache überschätzt hatte.

2.2 Die Beschwerde sieht es als weiteren Verfahrensfehler an, daß das Berufungsgericht die tatsächlich vorhandene "Anfahrtsichtweite" von 68 m als nicht ausreichend beurteilt habe. Sie kritisiert dazu die berufungsgerichtliche Berechnung. Auch dieses Vorbringen ergibt keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Bereits zweifelhaft, welche Art von Verfahrensfehlern die Beschwerde hierzu geltend machen will. Soweit sie die richterliche Berechnungsweise anhand der vorgelegten Skizzen kritisiert, betrifft ihr Vorbringen einen Umstand der Beweiswürdigung und damit den Bereich des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind die Gerichte grundsätzlich frei, die Tatsachen zu würdigen und daraus Schlüsse zu ziehen. Das Prinzip der freien Beweiswürdigung ist allerdings durch gesetzliche und richterliche Regeln eingeschränkt. Gegen welche derartigen Regeln das Berufungsgericht verstoßen haben soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Vielmehr wird die Möglichkeit einer anderen Berechnungsweise vorgetragen, die als zwingend dargestellt wird. Das genügt nicht, um eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung darzutun.

Auch ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO ergibt sich nicht. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe angesichts der geringen Differenz zwischen der erforderlichen freien Fahrweglänge und der tatsächlich vorhandenen von lediglich 2 m die genaue tatsächliche Länge durch einen Vermessungsingenieur oder durch eine tatsächliche Vermessung der Örtlichkeit feststellen lassen müssen. Es mag offenbleiben, ob die Beschwerde hinreichend dargetan hat, daß der geltend gemachte Aufklärungsmangel für die Entscheidung ursächlich war. Ihr erneuter Hinweis auf die anzuwendende Richtlinie genügt hierfür jedenfalls nicht. Wenn das Berufungsgericht aufgrund der Augenscheinseinnahme und der Auswertung der vorhandenen gutachterlichen Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt war, die tatsächlich verfügbare Strecke betrage 68 m, dann brauchte es eine weitere gutachterliche Aufklärung nicht vorzunehmen. Denn dann war die streitentscheidende Frage in tatsächlicher Hinsicht geklärt. Daß das Gericht nicht gehindert gewesen wäre, in der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse anders vorzugehen, begründet noch keinen rügefähigen Verfahrensfehler.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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