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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: BVerwG 4 C 18.00
Rechtsgebiete: BauNVO, VwVfG, VwGO


Vorschriften:

BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 6
BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1
BauNVO § 9 Abs. 2 Nr. 1
VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 1
VwVfG § 50
VwGO § 117 Abs. 5
VwGO § 130 b
Aus der besonderen Erwähnung von Lagerhäusern und Lagerplätzen in den §§ 8 und 9 BauNVO kann nicht geschlossen werden, dass sie nur in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sein können.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Lagerhäusern und -plätzen in einem anderen Baugebiet hängt davon ab, ob sie mit der Zweckbestimmung dieses anderen Baugebiets vereinbar sind.

Der Lagerplatz eines kleinen Bauunternehmens kann in einem Dorfgebiet zulässig sein, auch wenn er vom Betriebssitz räumlich getrennt ist.

Bei der Rücknahme einer Baugenehmigung während eines Widerspruchsverfahrens ist das behördliche Ermessen auf Null reduziert, wenn der Widerspruch des Dritten zulässig und begründet ist.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 4 C 18.00 VGH 15 B 96.1862

Verkündet am 8. November 2001

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paetow und die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Dr. Lemmel, Prof. Dr. Rojahn und Dr. Jannasch

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 1999 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Klage richtet sich gegen die Rücknahme einer Baugenehmigung.

Der Kläger betreibt in der Gemeinde R. ein Bauunternehmen. Der Betriebssitz befindet sich auf dem Grundstück ... Für seinen Betrieb erwarb der Kläger das etwa 120 m entfernt in einem faktischen Dorfgebiet liegende Grundstück ... Das etwa 1 300 qm große Grundstück ist mit zwei kleineren Maschinenhallen bebaut; Gebäude mit Aufenthaltsräumen sind nicht vorhanden. Es grenzt an das mit Wohn- und Betriebsgebäuden bebaute Grundstück des Beigeladenen.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 erteilte das Landratsamt Würzburg dem Kläger für das Grundstück ... die Baugenehmigung für den Neubau einer Maschinenhalle und zweier Kleingaragen sowie den Teilabbruch und die Erneuerung einer vorhandenen Maschinenhalle. Nach der Baubeschreibung soll das Grundstück ausschließlich zum Lagern von Baumaterial (Schalmaterial und Naturbausteinen) und Arbeitsgeräten für das Bauunternehmen des Klägers dienen.

Am 14. Oktober 1992 ging beim Landsratsamt Würzburg ein Widerspruchsschreiben ein, das mit den Namen des Beigeladenen und seiner Ehefrau unterzeichnet war. Ferner erhielt das Landratsamt am 19. Oktober 1992 den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 16. Oktober 1992. Aus diesem Schriftsatz geht hervor, dass der Beigeladene den Baugenehmigungsbescheid vom 7. Oktober 1992 angefochten habe; in Ergänzung des Widerspruchschreibens des Beigeladenen werde auch um Überprüfung gebeten, inwieweit weitere Auflagen gegen Lärmbeeinträchtigungen zu erteilen seien.

Auf Weisung der Regierung von Unterfranken hob das Landratsamt Würzburg mit Bescheid vom 21. März 1994 die Baugenehmigung vom 7. Oktober 1992 gemäß Art. 50 und 48 BayVwVfG auf, weil das genehmigte Vorhaben in dem planungsrechtlich als Dorfgebiet zu bewertenden Bereich unzulässig sei. Räumlich von einem Handwerksbetrieb getrennt genutzte Lagergebäude und -plätze seien nämlich nur in Gewerbe- oder Industriegebieten zulässig.

Der Widerspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen. Klage und Berufung blieben erfolglos. Zur Begründung führte das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts, den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken sowie auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen aus:

Der Rücknahmebescheid sei rechtmäßig. Die Rücknahmevoraussetzungen des Art. 50 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG lägen vor; deshalb seien Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 BayVwVfG nicht anwendbar. Gegen die Baugenehmigung vom 7. Oktober 1992 sei ein Widerspruchsverfahren eröffnet worden. Ob der Beigeladene schon durch das Schreiben vom 12. Oktober 1992 wirksam Widerspruch eingelegt habe, könne offen bleiben; denn jedenfalls liege in dem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. Oktober 1992 ein wirksamer Widerspruch. Die Baugenehmigung vom 7. Oktober 1992 sei rechtswidrig, weil das genehmigte Vorhaben planungsrechtlich unzulässig sei. Der genehmigte Lagerplatz besitze keine räumliche Verbindung mit dem Betriebsgrundstück des Klägers; als selbständiger Lagerplatz wäre er nur in einem Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig. Ein Ermessensfehler sei nicht ersichtlich.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung des Rücknahmebescheids. Die Baugenehmigung vom 7. Oktober 1992 habe nicht zurückgenommen werden dürfen. Sie sei rechtmäßig; die vorgesehenen baulichen Anlagen einschließlich des Lagerplatzes seien in einem Dorfgebiet zulässig. Der Beigeladene habe keinen wirksamen Widerspruch eingelegt. Jedenfalls stehe ihm Vertrauensschutz zur Seite. Das Berufungsurteil leide auch an Verfahrensmängeln.

Der Beklagte und der Beigeladene treten der Revision entgegen; sie beantragen, die Revision zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht. Für eine abschließende Entscheidung bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das macht eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht erforderlich (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die mit dem angefochtenen Rücknahmebescheid aufgehobene Baugenehmigung vom 7. Oktober 1992 rechtswidrig sei. Aus dem Berufungsurteil einschließlich seiner Verweisungen ergibt sich, dass das Berufungsgericht den dem Kläger erteilten Bescheid vom 7. Oktober 1992 als Baugenehmigung für den Neubau einer Maschinenhalle und zweier Kleingaragen, als Genehmigung für den Teilabbruch und die Erneuerung einer vorhandenen Maschinenhalle sowie als Genehmigung der Nutzung des Grundstücks zum Lagern von Baumaterial und Arbeitsgeräten für das Bauunternehmen des Klägers ansieht. Das genehmigte Vorhaben liege in einem Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) und sei dort planungsrechtlich unzulässig. Es besitze nämlich keine räumliche Verbindung zum Betriebsgrundstück des Klägers; als selbständige Anlage sei der Lagerplatz nur in Gewerbe- oder Industriegebieten, nicht aber in einem Dorfgebiet zulässig.

Mit dieser Begründung lässt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers nicht verneinen. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht nicht näher geprüft, ob das Vorhaben des Klägers als Teil eines "sonstigen Gewerbebetriebs" gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO (i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB) zulassungsfähig ist. Mit Bundesrecht unvereinbar ist die Rechtsauffassung, dass Lagerhäuser und -plätze nur in Gewerbe- oder Indus-triegebieten zulässig seien, sofern sie nicht in einem räumlichen Zusammenhang mit einem in dem betreffenden Baugebiet zulässigen Betrieb stehen. Darüber hinaus ist zumindest zweifelhaft, ob das genehmigte Vorhaben überhaupt als "Lagerhaus" oder "Lagerplatz" im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO angesehen werden kann; auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist eine derartige rechtliche Einordnung nicht oder allenfalls für einen Teil des Vorhabens möglich.

a. Die Frage, ob die besondere Erwähnung von Lagerhäusern und Lagerplätzen in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO bedeutet, dass diese Anlagen allein in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig sind, stellt sich im vorliegenden Verfahren nur, wenn man das genehmigte Vorhaben des Klägers als Lagerhäuser oder Lagerplatz im Sinne dieser Vorschriften ansieht. Das Berufungsgericht hat dies getan. Indem es annimmt, das Vorhaben des Klägers könne nur in einem Gewerbe- oder Industriegebiet zulässig sein, geht es stillschweigend davon aus, dass die genehmigten baulichen Anlagen zum Lagern von Baumaterial und Arbeitsgeräten nicht schon gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO oder § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als Teil eines "Gewerbebetriebs", sondern nach denselben Vorschriften nur als "Lagerhaus" oder "Lagerplatz" bauplanungsrechtlich beurteilt werden können.

Die dieser Rechtsauffassung zugrunde liegende Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO trifft nicht zu. Aus dem Umstand, dass beide Begriffe in diesen Vorschriften genannt werden, kann nicht geschlossen werden, dass Lagerhäuser und -plätze nicht zugleich Gewerbebetriebe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sein dürfen. Die besondere Erwähnung der Lagerhäuser und -plätze deutet lediglich darauf hin, dass bei ihnen ein bestimmter Zweck des Gewerbes im Vordergrund steht. Typische Beispiele sind Lagerhäuser und -plätze, die als selbständige Gewerbebetriebe mit dem alleinigen oder zumindest überwiegenden Nutzungszweck der Lagerung geführt werden. Um einen solchen Gewerbebetrieb geht es im vorliegenden Verfahren nicht. Nach der Auslegung der Baugenehmigung durch das Berufungsgericht, gegen die Bedenken weder geltend gemacht worden noch ersichtlich sind, ist ihr Gegenstand die Errichtung und Erneuerung von mehreren Gebäuden zum Unterstellen von Baumaschinen und Arbeitsgeräten und die Genehmigung, die auf dem Grundstück vorhandenen Freiflächen zum Lagern von Baumaterial (Schalmaterial und Naturbausteinen) zu nutzen. Der Sache nach ist also der Bauhof eines kleineren Bauunternehmens und damit ein Teil eines Gewerbebetriebs genehmigt worden; die sonst noch betriebsnotwendigen Anlagen, nämlich die Büro- und Sozialräume, befinden sich auf einem anderen Grundstück. Die vorgesehenen Maschinenhallen und Kleingaragen dienen zum Abstellen der auf den Baustellen gerade nicht benötigten Arbeitsgeräte und Baumaschinen des Bauunternehmens. Sie sind schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine "Lagerhäuser"; "gelagert" werden Rohmaterialien oder Erzeugnisse, nicht aber Arbeitsgeräte in der Zeit, in der es nicht zur Arbeit benötigt wird. In ihrer Funktion sind die Gebäude eher mit Garagen vergleichbar. Ob auch die zur Lagerung von Baumaterial genutzten Freiflächen eines Bauunternehmens nur als dessen Bestandteil oder Nebenanlage erscheinen oder ob bei ihnen der Lagerungszweck eine weitere Hauptnutzung darstellt, mag dagegen von den besonderen tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von ihrer Größe, abhängen. Im vorliegenden Fall spricht schon die mit etwa 1 300 qm relativ geringe Größe des gesamten Grundstücks (einschließlich der Gebäude und Zufahrtswege) gegen die Annahme eines Lagerplatzes i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO. Insoweit bedarf es jedoch der tatrichterlichen Würdigung, die das Revisionsgericht schon mangels tatsächlicher Feststellungen nicht vornehmen kann.

b. Dem Berufungsgericht wäre aber auch dann nicht zu folgen, wenn das genehmigte Vorhaben - ganz oder teilweise - als Lagerhaus oder -platz i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zu qualifizieren wäre. Denn die ausdrückliche Zulassung der Lagerhäuser und Lagerplätze in den Gewerbe- und Industriegebieten gemäß §§ 8 und 9 BauNVO bedeutet nicht, dass sie schon allein deshalb in allen anderen Baugebieten unzulässig sind. Vielmehr können sie zumindest als Teil eines Gewerbebetriebs auch in anderen Baugebieten zulässig sein, sofern der Gewerbebetrieb selbst in dem betreffenden Gebiet zugelassen ist und das Lagerhaus oder der Lagerplatz mit der Zweckbestimmung dieses anderen Baugebiets vereinbar ist. Eine derartige Beurteilung lässt sich für das Vorhaben des Klägers, das in einem Dorfgebiet gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB liegt, nicht von vornherein ausschließen.

Aus der Erwähnung einer speziellen Nutzungsart in einer der Gebietsvorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO und ihrer Nichterwähnung in einer anderen Gebietsvorschrift ergibt sich nicht zwangsläufig, dass diese Nutzung in dem anderen Baugebiet unzulässig ist. Zwar hat der Senat in seinem Beschluss vom 9. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 120.90 - (Buchholz 406.12 § 4 BauNVO Nr. 4 - ZfBR 1991, 35) angenommen, dass die Baunutzungsverordnung in ihrer Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl I S. 132) abschließend regele, in welchen Baugebieten Vergnügungsstätten zulässig seien, und dass sie deshalb in den Baugebieten unzulässig sind, für die sie nicht durch die BauNVO 1990 für zulässig erklärt werden. Maßgeblich hierfür war jedoch die Auslegung gerade dieser Rechtsnorm, bei der sich ein auch im Verordnungstext erkennbarer Wille des Verordnungsgebers ergab, Vergnügungsstätten aus dem allgemeinen Begriff des Gewerbebetriebs herauszunehmen. Im Regelfall ist jedoch davon auszugehen, dass ein besonders erwähnter spezieller Gewerbebetrieb zugleich unter den allgemeinen Begriff des Gewerbebetriebs in der Baunutzungsverordnung fallen kann. In diesem Sinne hatte der Senat den Begriff der Vergnügungsstätten in den früheren Fassungen der Baunutzungsverordnung interpretiert und aus dem Umstand, dass Vergnügungsstätten in der BauNVO 1977 nur in § 4 a und § 7 genannt werden, nicht auf ihre Unzulässigkeit im Mischgebiet geschlossen, sondern sie dort - unter einschränkenden Voraussetzungen - als "sonstige Gewerbebetriebe" für zulässig gehalten (Urteil vom 25. November 1983 - BVerwG 4 C 64.79 - BVerwGE 68, 207). Auch der besonderen Erwähnung der Betriebe des Beherbergungsgewerbes in den Katalogen einzelner Baugebiete hat der Senat keine Ausschlusswirkung für andere Baugebiete zugemessen (Urteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140). Für die Aufführung der Lagerhäuser und Lagerplätze in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO kann nichts anderes gelten (so auch Reidt, in: Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Aufl. 2001, Rn. 1701). Anhaltspunkte dafür, der Verordnungsgeber habe bewusst für Lagerhäuser und -plätze in den §§ 8 und 9 BauNVO eine abschließende Regelung schaffen wollen, sind nicht erkennbar. Die besondere Erwähnung der Lagerhäuser und -plätze in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und in § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO könnte vielmehr als Klarstellung zu verstehen sein, dass nicht nur gewerblich betriebene Lagerhäuser und -plätze im Gewerbe- und im Industriegebiet zulässig sind, sondern auch andere, etwa solche kommunaler Einrichtungen oder der Lagerplatz eines Gartenbaubetriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1998, § 8 Rn. 9.1).

Ob Lagerhäuser und -plätze in einem anderen Baugebiet zulässig sein können, hängt demgemäß davon ab, ob sie mit der Zweckbestimmung dieses anderen Baugebiets vereinbar sind. Dabei kommt es auch auf die Funktion des einzelnen Baugebiets im Verhältnis zu den übrigen Baugebieten und damit nicht nur auf die Gebietsverträglichkeit, sondern auch auf die städtebauliche Ordnung an (vgl. BVerwGE 68, 207 <210 f.>; 90, 140 <145>).

Ein Lagerplatz, auf dem Arbeitsgeräte und Baumaterialien eines Bauunternehmens abgestellt werden, kann mit der Zweckbestimmung des Dorfgebiets vereinbar sein. Das Dorfgebiet dient der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Geprägt ist das Dorfgebiet durch ein Nebeneinander von Land- und Forstwirtschaft und nicht wesentlich störendem Gewerbe einerseits und Wohnnutzung andererseits. Mit dem Charakter dieses Gebietes können beispielsweise ein kleines Kühlhaus (Fickert, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1998, § 6 Rn. 9.1) oder ein kleines Auslieferungslager vereinbar sein. Die von ihnen ausgehenden Störungen für die Nachbarschaft können geringer sein als die anderer gewerblicher Betriebe oder landwirtschaftlicher Betriebsstellen. Dasselbe gilt für kleinere Lagerplätze. Gerade für Dorfgebiete ist typisch, dass auch Freiflächen zum Arbeiten und zum Lagern genutzt werden und dass dabei Lärm, beispielsweise bei Verladevorgängen, entsteht. Der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienende Handwerksbetriebe sind im Dorfgebiet sogar unabhängig von ihrem Störungsgrad zulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 4 B 258.95 - Buchholz 406.12 § 5 BauNVO Nr. 3 - ZfBR 1996, 121). Zu ihnen gehört der Betrieb des Klägers zwar nicht, weil die von ihm betreuten Baustellen nach seinem eigenen Vortrag überwiegend in Nachbargemeinden liegen. Der Lagerplatz seines Betriebes kann aber auch schon deshalb mit der Zweckbestimmung des Dorfgebiets vereinbar sein, weil kleine Bauunternehmen durchaus zum traditionellen Bild des Dorfes gehören.

Für die planungsrechtliche Beurteilung unerheblich ist, dass die Baugenehmigung nicht den gesamten Betrieb des Klägers, sondern nur die baulichen Anlagen zur Lagerung von Arbeitsgerät und Baumaterialien betrifft. Im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung in einem bestimmten Baugebiet kann die Zulässigkeit eines Teils eines Gewerbebetriebs grundsätzlich nicht anders beurteilt werden als die Zulässigkeit des gesamten Betriebes (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234 <239>). Planungsrechtlich bedeutungslos ist auch, dass sich der Betriebssitz des Klägers 120 m entfernt von dem geplanten Lagergelände befindet. Die räumliche Trennung macht das Vorhaben des Klägers nicht zu einem "selbständigen" Lagerplatz. Ein räumlich getrennter Lagerplatz bleibt Teil des Gewerbebetriebes und ist als ein solcher zu bewerten (so auch Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, § 8 BauNVO Rn. 26; a.A. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, § 8 Rn. 26 f.). Sollte der Betrieb des Klägers, wie auch die Landesanwaltschaft in ihrer Revisionserwiderung unterstellt, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO grundsätzlich im Dorfgebiet zulässig sein, so lässt sich unter städtebaulichen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen, dass sein Bauhof nur bei einer räumlichen Verbindung mit dem Betriebssitz städtebaulich unbedenklich sein sollte. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 17.88 - (Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 11 - NVwZ-RR 1992, 402) zwischen selbständigen und unselbständigen Lagerhäusern unterschieden und ausgesprochen hat, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit einer "unselbständigen Lagerhalle" nach der des Betriebes richte, dem sie dienen solle, hat er die "unselbständige" Lagerhalle nicht etwa in dem Sinne privilegieren wollen, dass sie bei räumlicher und funktionaler Eingliederung in einen zulässigen Betrieb auch dann zulässig sei, wenn sie an sich mit dem Gebietscharakter nicht verträglich wäre. Vielmehr ging es in dieser Entscheidung um die umgekehrte Fragestellung. Der Senat hat darin nämlich die Erweiterung eines in einem Mischgebiet vorhandenen und dort unzulässigen Industriebetriebs um eine - bei isolierter Betrachtung möglicherweise mischgebietsverträgliche - Lagerhalle allein deshalb für planungsrechtlich unzulässig gehalten, weil dadurch eine Verstärkung der planwidrigen Bebauung eintreten würde (kritisch dazu Fickert, in: Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl. 1998, § 6 Rn. 9.11 und 9.12).

2. Das Berufungsurteil beruht auf der fehlerhaften Rechtsauffassung, dass die dem Kläger erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei, weil das genehmigte Vorhaben unter die Tatbestandsmerkmale "Lagerhäuser" oder "Lagerplätze" in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO falle und deshalb von vornherein nicht als "sonstiger Gewerbebetrieb" i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO zulassungsfähig sei.

Allerdings wird in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts, auf den im Berufungsurteil verwiesen wird, auch dessen Beschluss vom 19. November 1993 aus dem Eilverfahren zitiert (Gerichtsbescheid S. 8). In diesem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, es beständen erhebliche Zweifel, ob es sich bei dem Bauunternehmen des Klägers um einen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO im Dorfgebiet zulässigen "nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb" handele. Diese Frage ist entscheidungserheblich. Denn unabhängig von der Interpretation der §§ 8 und 9 BauNVO könnte das Vorhaben des Klägers nur dann planungsrechtlich in einem Dorfgebiet zulässig sein, wenn es Teil eines nicht wesentlich störenden Gewerbebetriebs wäre. Das Verwaltungsgericht hat im Eilverfahren jedoch nur Zweifel geäußert. Und auch mit der bloßen Übernahme des Beschlusstextes in den Gerichtsbescheid wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass das Bauunternehmen des Klägers als solches nach der Überzeugung des Verwaltungsgerichts nicht dorfgebietsverträglich sei. Hierfür spricht auch, dass das Verwaltungsgericht hinzufügt, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die planungsrechtliche Einschätzung der Kammer im (Beschwerde-)Beschluss vom 21. Dezember 1993 geteilt. In diesem Beschluss wird die Frage, ob das Bauunternehmen des Klägers ein nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb sei, jedoch überhaupt nicht angesprochen.

Dem Gerichtsbescheid kann auch nicht entnommen werden, dass die Vorinstanzen einen weiteren selbständigen Rechtswidrigkeitsgrund für die erteilte Baugenehmigung aus einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 BauNVO herleiten. Zwar wird das nachbarliche Rücksichtnahmegebot erwähnt (Gerichtsbescheid S. 9). Es fehlen aber jegliche Angaben, weshalb das Rücksichtnahmegebot verletzt sein soll. In Wirklichkeit stellt das Verwaltungsgericht nur erneut auf die - nach seiner Meinung - planwidrige Nutzung ab, nicht aber auf eine konkrete Beeinträchtigung des Nachbarn.

Das Berufungsurteil beruht schließlich auch nicht, wie die Revision möglicherweise meint, auf der Annahme, das Vorhaben verstoße gegen Art. 7 Abs. 5 BayBO. Einen Verstoß gegen das landesrechtliche Abstandsrecht haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. Im Berufungsurteil wird diese Frage überhaupt nicht angesprochen; im Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts werden nur Zweifel geäußert.

3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens des Klägers und damit über die vom Berufungsgericht angenommene Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Baugenehmigung nicht zu.

Für die bauplanungsrechtliche Beurteilung kommt es darauf an, ob das genehmigte Vorhaben noch als Teil eines "sonstigen Gewerbebetriebs" im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO angesehen werden kann. Dies setzt voraus, dass es sich bei dem Bauunternehmen des Klägers in seiner konkreten Gestalt um einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb handelt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Der Senat folgt der Rechtsauffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 30. Mai 1995 - 1 L 186/94 - (nur in juris veröffentlicht; vgl. dazu den Nichtzulassungsbeschwerdebeschluss des Senats vom 7. September 1995 - BVerwG 4 B 200.95 - <ZfBR 1996, 57>) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 29. August 1995 - 1 L 3462/94 - (BRS 57 Nr. 72), dass Bauunternehmen in Dorfgebieten nicht schlechthin unzulässig sind, sondern dass es jeweils auf den Einzelfall ankommt. Ob die auf dem Baugrundstück des Klägers genehmigten Anlagen zum Abstellen und Lagern von Arbeitsgerät und Baumaterial noch dorfgebietsverträglich sind, lässt sich nur im Wege einer tatrichterlichen Würdigung ermitteln. Ergibt die Prüfung, dass das Bauunternehmen gebietsverträglich ist, kann es gleichwohl an dem vorgesehenen Standort unzulässig sein, wenn es - ausnahmsweise - mit dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO nicht vereinbar ist. Beide Fragen muss das Berufungsgericht klären.

4. Eine Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil der Rücknahmebescheid bereits wegen eines anderen Mangels aufzuheben ist. Insoweit macht die Revision geltend, ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Rücknahmebescheids bestehe selbst für den Fall, dass die Baugenehmigung rechtswidrig gewesen sein sollte. Der Kläger genieße nämlich Vertrauensschutz, zumal der Beigeladene gegen die mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobene Baugenehmigung nicht wirksam Widerspruch eingelegt habe. Dem ist nicht zu folgen:

Nach Art. 50 BayVwVfG sind die dem Vertrauensschutz dienenden Vorschriften des Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 BayVwVfG nicht anzuwenden, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch abgeholfen wird. Dies ist hier der Fall, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass gegen den Genehmigungsbescheid vom 7. Oktober 1992 binnen Monatsfrist Widerspruch eingelegt worden ist. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob schon das mit dem Namen des Beigeladenen und seiner Ehefrau unterzeichnete Schreiben vom 12. Oktober 1992 ein wirksamer Widerspruch gewesen sei. Ein wirksamer Widerspruch sei jedenfalls in dem anwaltlichen Schreiben vom 16. Oktober 1992 zu sehen, mit dem der Bevollmächtigte des Beigeladenen das bereits vorgelegte Widerspruchsschreiben ergänzt habe. Diese Auslegung des anwaltlichen Schreibens durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Nimmt ein Verfahrensbeteiligter (oder sein Vertreter) in einem innerhalb der Widerspruchsfrist eingehenden Schreiben irrtümlich an, er habe bereits früher (wirksam) Widerspruch eingelegt, so sind seine Ausführungen im Zweifel als erstmalige Einlegung des Widerspruchs zu verstehen (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 70 Rn. 3; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Januar 1972 - BVerwG 4 C 61.69 - DVBl 1972, 423). Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. Über die Urheberschaft des Widerspruchsschreibens vom 12. Oktober 1992 musste nicht Beweis erhoben werden, weil es nach der - zutreffenden - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht auf dieses Widerspruchsschreiben, sondern auf das anwaltliche Schreiben vom 16. Oktober 1992 ankam.

Auch für eine Berücksichtigung von Vertrauensschutz zugunsten des Klägers innerhalb der Ermessensbetätigung gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, die nach Art. 50 BayVwVfG grundsätzlich auch bei einer Rücknahme während eines Widerspruchsverfahrens geboten ist, war hier kein Raum, wenn unterstellt wird, dass die dem Kläger erteilte Baugenehmigung aus planungsrechtlichen Gründen rechtswidrig ist. Denn das Ermessen ist auf Null reduziert, wenn ein Verwaltungsakt während eines Vorverfahrens auf den zulässigen und begründeten Widerspruch eines Dritten zurückgenommen wird (so auch OVG Münster, Urteil vom 13. Juli 1982 - 11 A 2432/81 - BRS 39 Nr. 157). Der Dritte hat nämlich in diesem Fall einen ermessensunabhängigen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes, weil er durch ihn in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Dieser Anspruch kann nicht dadurch im Ergebnis unerfüllt bleiben, dass statt der positiven Entscheidung über den Widerspruch (§§ 72, 73 VwGO) ein Rücknahmeverfahren durchgeführt wird, das nicht mit einer Aufhebung des Verwaltungsakts endet. Bei unterstellter Verletzung des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO durch das Vorhaben des Klägers wären subjektive Rechte des Beigeladenen verletzt, weil die Gebietsfestsetzung nachbarschützend ist (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151). Auf eine konkrete Beeinträchtigung käme es - anders als bei einem Verstoß gegen § 15 Abs. 1 BauNVO - nicht an. Da auch das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Vertrauensschutz des Klägers rechtlich nicht beachtlich sei, brauchte es zur Frage des Vertrauensschutzes keinen Beweis zu erheben.

5. Auf die Verfahrensrügen, mit denen sich die Revision dagegen wendet, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil auf den Gerichtsbescheid Bezug nimmt, obwohl in ihm bereits auf den Widerspruchsbescheid verwiesen worden ist, kommt es nicht an, weil das Berufungsurteil schon aus anderen Gründen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen ist. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Rügen hinreichend substantiiert einen Verfahrensfehler darlegen, auf dem das Berufungsurteil beruhen könnte. Im Übrigen wären die Rügen aber jedenfalls unbegründet. Gemäß § 130 b Satz 2 VwGO dürfen die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit sie die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweisen. Weder der Wortlaut des § 130 b VwGO noch sein Sinn, das Berufungsgericht von überflüssiger Schreibarbeit zu ent-lasten, stehen dieser Praxis entgegen, wenn schon das Verwaltungsgericht von der Möglichkeit des § 117 Abs. 5 VwGO Gebrauch gemacht hat, seine Entscheidung in abgekürzter Form zu begründen. Ebenso wenig ist es den Verwaltungsgerichten verwehrt, sich in ihren Entscheidungen auf eine den Beteiligten bekannte frühere Entscheidung zu beziehen, sofern die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht aus den mitgeteilten Entscheidungsgründen in Verbindung mit der in Bezug genommenen früheren Entscheidung die maßgebenden Erwägungen für die neue Entscheidung entnehmen können. Diese Rechtslage wird durch § 117 Abs. 5 VwGO und § 130 b Satz 2 VwGO nicht eingeschränkt, sondern lediglich für die dort angesprochenen Fälle klargestellt (BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - BVerwG 5 B 94.98 -; stRspr). Unzulässig ist die Verweisung allerdings dann, wenn sich die tragenden Entscheidungsgründe nicht mehr zweifelsfrei ermitteln lassen; dies kann im vorliegenden Fall (noch) nicht angenommen werden.

6. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Revisionsverfahren für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 16 000 DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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