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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 07.11.1997
Aktenzeichen: BVerwG 4 C 7.97
Rechtsgebiete: GG, BauO NW


Vorschriften:

GG Art. 14 Abs. 1
BauO NW § 6
Urteil des 4. Senats vom 7. November 1997 - BVerwG 4 C 7.97

Leitsätze:

1. Bestimmt eine landesrechtliche Norm Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, so verbietet sich der Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als unmittelbare Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung von Bestandsschutz.

2. An der verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzordnung ändert sich nicht dadurch etwas, daß im Rahmen einer landesrechtlichen Inhaltsbestimmung des Eigentums die grundrechtliche Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachten ist.

I. VG Arnsberg vom 13.06.1995 - Az.: VG 4 K 5808/94 II. OVG Münster vom 14.03.1997 - Az.: OVG 7 A 5180/95


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 4 C 7 97 OVG 7 A 5180/95

Verkündet am 7. November 1997

Kurowski Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1997 durch die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel, die Richterin Heeren und den Richter Halama

für Recht erkannt:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. März 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

G r ü n d e :

I.

Die Kläger sind in einem unüberplanten Bereich Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Das Grundstück des Beigeladenen auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist ebenfalls bebaut. Auf ihm befindet sich ein Gebäude, dessen Abstand zur Straßengrenze und zum benachbarten Grundstück jeweils etwa 2 m beträgt. Das Bauwerk wurde ursprünglich aufgrund einer am 10. Oktober 1957 unter Befreiung von den damaligen Grenzabstandsvorschriften erteilten Baugenehmigung als Ledigenwohnheim für Mitarbeiter einer angrenzenden Glashütte genutzt. Diese Nutzung wurde Ende der 60er Jahre eingestellt. In der Folgezeit stand das Gebäude leer.

Unter dem 13. August 1993 wurden dem Beigeladenen "Umbau und Nutzungsänderung eines Ledigenheimes in ein Mehrfamilienwohnhaus" genehmigt. Die äußere Gestalt des Gebäudes blieb erhalten. Die Änderungen im Inneren beschränkten sich im wesentlichen auf die Versetzung alter und die Errichtung neuer Trennwände. Hierdurch wurden elf Wohneinheiten geschaffen.

Die Kläger erhoben Widerspruch. Sie machten geltend: Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, da es sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Der erforderliche Grenzabstand sei nicht gewahrt, ohne daß die Befreiungsvoraussetzungen vorlägen. Die Anzahl der Stellplätze reiche nicht aus.

Die Bezirksregierung wies den Widerspruch zurück. Die von den Klägern erhobene Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht versagte durch Beschluß vom 28. Juli 1993 vorläufigen Rechtsschutz mit der Begründung, abstandsflächenrechtliche Vorschriften würden durch das bestandsgeschützte Bauwerk nicht betroffen, da die neue Nutzung als Wohngebäude sich in bezug auf die durch die Abstandsvorschriften geschützten Belange nicht nachteiliger als die bisherige Nutzung auswirke; ein sonstiger Rechtsverstoß sei nicht ersichtlich.

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger mit Urteil vom 14. März 1997 zurückgewiesen und hierzu u.a. ausgeführt (vgl. BauR 1997, 811 - StUG 1997, 260): Die Vorinstanz sei zutreffend davon ausgegangen, daß das Vorhaben des Beigeladenen zu Lasten der Kläger der nachbarschützenden Grenzabstandsregelung des § 6 BauO NW widerspreche. Dieser Verstoß sei jedoch unbeachtlich, weil die genehmigte Veränderung des Gebäudes vom Bestandsschutz gedeckt und deshalb von den Klägern hinzunehmen sei. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verleihe einem formell rechtmäßig begründeten Bestand und seiner Nutzung Durchsetzungskraft auch gegenüber neuen gesetzlichen Anforderungen. Der Bestandsschutz könne bei Eingriffen in die Bausubstanz erlöschen. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor, da das Gebäude in seiner äußeren Erscheinungsform über die Jahre hinweg unverändert erhalten geblieben sei. Ein Erlöschen des Bestandsschutzes komme auch bei einer Aufgabe der genehmigten Nutzung in Betracht. Ob ein vorhandener Bestand noch von einer früheren Nutzung geprägt werde, richte sich nach der Verkehrsauffassung. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG räume dem Berechtigten eine gewisse Zeitspanne ein, innerhalb derer der Bestandsschutz nachwirke und auch Gelegenheit bestehe, an den früheren Zustand anzuknüpfen. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der baurechtlichen Ordnung überwiege freilich, wenn der Berechtigte von dem Bestandsschutz erkennbar keinen Gebrauch mehr machen wolle. Dies komme nach außen sichtbar zum Ausdruck in der Aufnahme einer andersartigen Nutzung. Davon könne hier indes keine Rede sein. Das Gebäude sei früher für Wohnzwecke genutzt worden und solle jetzt wieder für Wohnzwecke genutzt werden. Daß es in der Zwischenzeit mehr als 20 Jahre leergestanden habe, habe den Bestandsschutz nicht entfallen lassen. Zwar vertrete das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, daß auch die Aufgabe der genehmigten Nutzung nach Ablauf einer bestimmten Zeit zu einem Fortfall des Bestandsschutzes führen könne. Das von ihm entwickelte Zeitmodell sei auf den Fall der bloßen Nichtnutzung eines nicht zerstörten Wohngebäudes jedoch nicht übertragbar. Daß ein Wohngebäude auch über zahlreiche Jahre hinweg nicht genutzt werde, könne seine Ursache in bestimmten Marktgegebenheiten, finanztechnischen Erwägungen oder auch nur persönlichen Umständen haben. Es gebe keine Rechtspflicht zur Nutzung von Wohnraum. Die Bauordnung sehe nicht vor, daß eine erteilte Baugenehmigung nach Realisierung des Vorhabens erlösche, wenn die Nutzung eingestellt werde. Werde ein Gebäude dem Verfall preisgegeben, so könne dies allerdings als Indiz dafür gewertet werden, daß der Berechtigte die unterbrochene Nutzung nicht mehr fortsetzen wolle. So liege der Fall hier aber nicht. Obwohl das Gebäude mehr als 20 Jahre leergestanden habe, sei es in einem Zustand verblieben, der es noch als funktionsfähiges, jederzeit wieder nutzbares Wohnhaus habe erscheinen lassen. Auch sonst verstoße das Vorhaben nicht zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts. Dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt.

Die Kläger haben gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie tragen vor: Das Berufungsgericht setze sich über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinweg. Zwar handele es sich um die Wiederaufnahme einer zwischenzeitlich aufgegebenen Nutzung, doch gälten hier keine anderen Grundsätze als beim Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes. Das Berufungsgericht stelle einseitig auf die Fortexistenz der Bausubstanz ab, ohne dem Gesichtspunkt des Zeitablaufs Rechnung zu tragen. Es verkenne, daß es für den Bestandsschutz auch darauf ankomme, ob die ursprünglich genehmigte Nutzung fortbestehe. Es übersehe, daß die nunmehr genehmigte Nutzung nicht identisch mit der früheren sei.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die dem Beigeladenen mit Bauschein vom 13. August 1993 erteilte Baugenehmigung aufzuheben.

Der Beklagte und der Beigeladene beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Der Beklagte führt aus: Die längerfristige Nichtnutzung eines Gebäudes lasse den Bestandsschutz nicht entfallen. Eine Nutzung sei erst dann endgültig aufgegeben, wenn nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet werde. Der insbesondere durch den Zuzug von Aussiedlern, Umsiedlern und Asylbewerbern hervorgerufene dringende Wohnbedarf der Bevölkerung gebe zu der Erwartung Anlaß, daß leerstehende Wohnobjekte wieder einer Wohnnutzung zugeführt würden.

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt: Das in der Rechtsprechung entwickelte Zeitmodell sei auf die Nichtnutzung eines Wohnhauses jedenfalls dann nicht übertragbar, wenn das Gebäude in einem äußerlich einwandfreien Zustand erhalten geblieben sei. Werde das Gebäude nicht dem Verfall preisgegeben, so gehe die Verkehrsauffassung bei objektiver Beurteilung nicht davon aus, daß die Wohnnutzung endgültig aufgegeben worden sei.

II.

Die Revision ist zulässig, im Ergebnis jedoch unbegründet. Das Berufungsurteil verstößt zwar gegen Bundesrecht. Es erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).

1. Das Revisionsverfahren führt zu keiner näheren Prüfung, ob das angegriffene Vorhaben des Beigeladenen revisiblen bauplanungsrechtlichen Erfordernissen genügt. Der Beklagte hat die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB in seinem angegriffenen Baugenehmigungsbescheid bejaht. Das erstinstanzliche Gericht hat diese Auffassung nach Beweisaufnahme bestätigt. Das Berufungsgericht ist auf diese Frage nicht näher eingegangen.

Die Revision wendet sich gegen diese rechtliche Behandlung nicht. Danach ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß das Vorhaben den Erfordernissen des § 34 Abs. 1 BauGB entspricht.

2. Das Vorhaben des Beigeladenen kann bei dieser bauplanungsrechtlichen Sach- und Rechtslage nur scheitern, wenn es gegen Vorschriften des Landesbauordnungsrechts verstößt. Dieser Rechtsbereich gehört dem irrevisiblen Recht an. Im Revisionsverfahren kann lediglich geprüft werden, ob bei der Anwendung des irrevisiblen Landesrechts revisibles Recht verletzt wurde (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Das ist hier der Fall.

Das Berufungsgericht führt aus, das Vorhaben des Beigeladenen verstoße gegen die nachbarschützenden Vorschriften des § 6 BauO NW. Damit wendet das Berufungsgericht irrevisibles Recht an. Allerdings hält das Gericht den Rechtsverstoß für unbeachtlich. Für die revisionsgerichtliche Prüfung sind die Rechtsgründe entscheidend, die das Berufungsgericht für diese Ansicht anführt, und ob diese Gründe dem revisiblen Recht angehören.

2.1 Das Berufungsgericht meint, die Frage, ob der Verstoß gegen § 6 BauO NW unbeachtlich sei, sei nach Bundesrecht zu entscheiden. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichere unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes dem Eigentümer grundsätzlich das durch die Eigentumsausübung Geschaffene. Seine näheren Ausführungen lassen erkennen, daß es diesen "Bestandsschutz" als eine ihm vorgegebene Bindung durch Bundesrecht versteht. Die bundesrechtliche Betrachtungsweise des Berufungsgerichts ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Zulassung der Revision. Diese wäre fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die Frage, wann eine Nutzungsunterbrechung zum Verlust des Schutzes einer erteilten Baugenehmigung führt, nach dem irrevisiblen Landesrecht beurteilt hätte. Mit dieser Begründung verletzt das Berufungsgericht revisibles Recht.

2.1.1 Ein Instanzgericht wendet revisibles Recht an, wenn es sich bei der Auslegung irrevisiblen Rechts als durch revisibles Recht gebunden sieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG 4 C 8 bis 11.74 - BVerwGE 49, 301 <303 f.>). Eine Verletzung revisiblen Rechts ist auch gegeben, wenn sich das vorinstanzliche Gericht zur Begründung seiner Entscheidung durch einen revisiblen Rechtssatz gebunden glaubt, den es nicht gibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 - BVerwGE 89, 69 <74>). Ob es einen derartigen revisiblen Rechtssatz gibt, unterliegt gemäß § 137 Abs. 1 VwGO revisionsgerichtlicher Prüfung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG 4 C 179.65 - BVerwGE 26, 305 <310>; Urteil vom 24. November 1971 - BVerwG 4 C 24.70 - DVBl 1972, 226 <227>). So liegt es hier.

2.1.2 Das Berufungsgericht hat Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu Unrecht unmittelbar angewandt. Das Gericht hat die Regelungsermächtigung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG außer Betracht gelassen. Daß im Rahmen einer landesrechtlichen Inhaltsbestimmung des Eigentums die grundrechtliche Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachten ist, ändert nichts an der grundgesetzlich vorgegebenen Kompetenzordnung.

Das Berufungsgericht mißversteht die von ihm aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG entnommene grundrechtliche Bindung. Es übersieht die Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem unmittelbaren Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sind enge Grenzen gesetzt. Der Gesetzgeber - sowohl des Bundes als auch des Landes - hat nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die verfassungsrechtliche Aufgabe, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Ihm obliegt es, einen Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Privateigentum, das in seinem rechtlichen Gehalt vor allem durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis und das Merkmal der Privatnützigkeit gekennzeichnet ist, und dem aus Art. 14 Abs. 2 GG ersichtlichen Gebot zu schaffen, daß der Gebrauch des Eigentums zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll. Demgemäß steht die Rechtsstellungsgarantie, die Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich vermittelt, nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition. Versteht man mithin die durch eine Baugenehmigung begründete formelle und die durch § 6 BauO NW eingeräumte materielle Rechtsposition als Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne, so unterliegt diese Rechtsstellung dem Regelungsvorbehalt des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die Begrenzung der in § 6 BauO NW eingeräumten nachbarrechtlichen Position ist dem Landesrecht vorbehalten. Es handelt sich um eine Inhaltsbestimmung des Eigentums. Ebenso gehört im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bei Änderungen des Rechts zu den Aufgaben des Bundes- oder des Landesgesetzgebers die Bestimmung, ob und in welchem Umfang das neue Recht auf in der Vergangenheit begründete oder abgeschlossene Sachverhalte anwendbar ist. Ist eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so ist daneben für einen "Bestandsschutz", für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könnte, kein Raum. Dies ist in der Rechtsprechung des erkennenden Senats wiederholt ausgesprochen worden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322; vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289 und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 17.90 - BVerwGE 88, 191; Beschluß vom 3. Dezember 1990 - BVerwG 4 B 145.90 - ZfBR 1991, 83). Insoweit fungiert das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem "einfachen" Recht als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Das schließt eine verfassungskonforme Auslegung und Handhabung ein. Eine derartige Rechtsanwendung ändert die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung nicht.

In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der Norm, die hierfür die Grundlage bildet. Handelt es sich um eine Vorschrift des Landesrechts, so beurteilt sich nach diesem Recht, ob und wie sich nachträgliche Rechtsänderungen auf einen in früherer Zeit legal geschaffenen Baubestand auswirken. Dies trifft auch für das anhängige Verfahren zu. Das Vorhaben des Beigeladenen begegnet - wie erörtert - keinen planungsrechtlichen Bedenken. Fragen wirft das Vorhaben nach der Darstellung des vorinstanzlichen Gerichts ausschließlich unter dem Blickwinkel der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auf. Das Berufungsgericht wendet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in diesem Zusammenhang nicht mit der Begründung an, das insoweit einschlägige Recht weise unter Bestandsschutzgesichtspunkten Lücken auf, die inhaltlich zwingend nur mit Hilfe des Bundesverfassungsrechts geschlossen werden müßten. Die in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eröffnete Regelungsbreite eröffnet die Möglichkeit unterschiedlicher Lösungen. In diesem Sinne unterliegt der vom Berufungsgericht erörterte "Bestandsschutz" der Sache nach vielmehr der einfachrechtlichen Ausgestaltung des nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung berufenen Landesgesetzgebers.

2.2 Bei dieser Sach- und Rechtslage bedarf es keiner vertiefenden Erörterung, in welcher Hinsicht bei einer vorhandenen Baugenehmigung zwischen deren Bestandskraft und dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Bestandsschutz - deutlicher als in der bisherigen Rechtsprechung geschehen - zu unterscheiden und in welcher Hinsicht dies eine Frage des Landes- oder des Bundesrechts ist.

Allerdings - insoweit erweist sich die Begründung des Berufungsurteils als verständlich - hat der erkennende Senat diese Unterscheidung in der Vergangenheit vielfach nicht stets mit der gebotenen Strenge getroffen. So ist beispielsweise in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil des Senats vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - (BVerwGE 98, 235 <247>) zugrunde gelegt worden, daß der seinerzeit erteilten Baugenehmigung Bestandsschutz zukomme; gleichzeitig spricht diese Entscheidung jedoch an der angegebenen Textstelle von einer "bestandskräftigen Baugenehmigung". Das hat - wie das Berufungsurteil zeigt - zu Mißverständnissen geführt. Inhalt, Umfang und Dauer der Bestandskraft eines Verwaltungsakts bestimmt das "einfache" Recht. Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch für die nach Landesbauordnungsrecht zu erteilende Baugenehmigung. Daß damit zugleich Inhalt und Schranken einer materiellen Rechtsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden und daß der Gesetzgeber insoweit von seiner Regelungsermächtigung Gebrauch macht, trifft - so ist das Berufungsgericht zu verstehen zwar zu. Ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist damit jedoch - wie in anderer Weise bereits erörtert - nicht zulässig.

3. Der Fehler der Vorinstanz rechtfertigt es indes nicht, das angefochtene Urteil zugunsten der Kläger zu ändern. Er nötigt auch nicht dazu, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; denn das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO).

Das Berufungsgericht hat in seinem Beschluß vom 28. Juli 1993 in dem auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Verfahren die Auffassung vertreten, die Rechtsverfolgung verspreche keine Aussicht auf Erfolg, weil die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften durch das Bauwerk nicht betroffen würden; denn die neue Nutzung als Wohngebäude wirke sich in bezug auf die durch die Abstandsvorschriften geschützten Belange nicht nachteiliger als die bisherige Nutzung aus. Das Berufungsgericht hat im weiteren Verlauf des Verfahrens zu keiner Zeit zum Ausdruck gebracht, daß es von seinem rechtlichen Ausgangspunkt aus Anlaß hat, diese Rechtsprechung aufzugeben. Seine Rechtsansicht stimmt auch mit der anderer Berufungsgerichte überein (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 17. Dezember 1990, BayVBl 1991, 468; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 12. Juni 1991, BWVPr 1991, 259). Nach dieser - dem Landesrecht angehörenden - Auslegung sind Veränderungen an einem früher genehmigten Baubestand dann nicht erneut an den Abstandsvorschriften zu messen, wenn sich eine nicht erhebliche Änderung nicht nachteilig auf die durch die Abstandsfläche geschützten Belange auswirken kann. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des Berufungsgerichts (vgl. auch OVG NW, Beschluß vom 13. Juli 1995 - 11 B 1543/95 - BRS 57 Nr. 135 = BauR 1996, 240; Beschluß vom 24. Juni 1991 - 7 B 1280/91 - ZfBR 1992, 247; Urteil vom 13. Juli 1988 - 7 A 2897/86 - BRS 48 Nr. 139; Beschluß vom 28. September 1993 - 10 B 1323/93 -, angeführt in dem erwähnten Beschluß vom 13. Juli 1995). Freilich hat sich das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil von dem früheren Begründungsmuster gelöst. Das beruht indes ausschließlich darauf, daß es angenommen hat, durch die Rechtsprechung, die der erkennende Senat zu den Schranken des Bestandsschutzes in den Fällen der Aufgabe einer ursprünglich rechtmäßigen Nutzung im Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - (BVerwGE 98, 235) bekräftigt hat, daran gehindert zu sein, dem Beigeladenen den "Bestandsschutz" zuzuerkennen, den ihm das einfache Landesrecht nach seiner eigenen Auslegung gewährt. Erweist sich diese Annahme als unzutreffend, so steht einer Auslegung des § 6 BauO NW im Sinne des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 28. Juli 1993 aus der Sicht des revisiblen Rechts nichts im Wege. Liegt auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Abstandsflächenrechts nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften nicht vor, so hat es bei der Klagabweisung zu verbleiben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Berkemann Hien Lemmel Heeren Halama

B e s c h l u ß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Berkemann Hien Lemmel Heeren Halama



Ende der Entscheidung

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