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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.10.1998
Aktenzeichen: BVerwG 4 CN 7.97
Rechtsgebiete: BVG, SGB X


Vorschriften:

BauGB § 1 Abs. 6
BauGB § 215 a
VwGO § 47 Abs. 5 Satz 4
Leitsätze:

Für die Anwendbarkeit des § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt es, daß die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht. Das setzt voraus, daß der Mangel nicht die Grundzüge der Planung berührt.

Urteil des 4. Senats vom 8. Oktober 1998 - BVerwG 4 CN 7.97 -

I. VGH München vom 19.9.1997 - Az.: VGH 1 N 95.1267 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 4 CN 7.97 VGH 1 N 95.1267

Verkündet am 8. Oktober 1998

Kurowski Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Normenkontrollsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch, die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien und Dr. Lemmel und die Richterin Heeren

am 8. Oktober 1998 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 1997 wird Nr. I seines Urteilstenors wie folgt gefaßt:

Die am 26. Januar 1994 bekanntgemachte 6. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 12 "Distrikt II Madau" mit integriertem Grünordnungsplan des Antragsgegners ist nicht wirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Änderung eines Bebauungsplans, durch die einem nördlich der öffentlichen Straße ansässigen Maschinenbaubetrieb die Erweiterung des Betriebsgeländes um ca. 2000 qm ermöglicht werden soll. Das Betriebsgelände wird von der öffentlichen Straße durch eine 6 m breite Zufahrt erschlossen, die dem südlich der Straße gelegenen Garagenhof des Antragstellers und dem zu seinem Reihenhaus führenden Wohnweg unmittelbar gegenüber liegt. Der Antragsteller befürchtet eine erhebliche Zunahme der Belästigungen, die bereits bisher vom Betriebsgelände und dem Zu- und Abfahrtverkehr ausgegangen seien. Wegen der schmalen Betriebszufahrt und der beengten Platzverhältnisse auf dem Betriebsgelände müßten größere Sattelschlepper teilweise auf der öffentlichen Straße be- oder entladen werden. Nicht abgefertigte Lastwagen würden auf dieser Straße abgestellt und versperrten häufig die Einfahrten zu den südlich gelegenen Garagen und Wohnhäusern. Wegen der schmalen Zufahrt und der unzureichenden Binnenerschließung des Betriebsgeländes würden häufig Rangiervorgänge auf der öffentlichen Straße stattfinden und führten dort zu Verkehrsbehinderungen und zusätzlichen Lärmbelästigungen. Diese Belästigungen würden durch die in der Bebauungsplanänderung vorgesehene Festsetzung eines flächenhaften Schalleistungspegels von 59 dB(A) für das Betriebsgelände nicht erfaßt.

Das Normenkontrollgericht hat die Änderung des Bebauungsplans für nichtig erklärt. Das Plangebiet sei für eine Betriebserweiterung zwar nicht von vornherein ungeeignet, weil es von der Wohnbebauung abgesetzt sei und an gewerblich geprägte Gebiete anschließe. Wegen der schmalen Betriebszufahrt und der unzureichenden Wende- und Abstellmöglichkeiten für Lastwagen auf dem Betriebsgelände sei jedoch nicht gewährleistet, daß der Lieferverkehr zügig innerhalb des Betriebsgeländes abgewickelt werden könne. Da durch die Planänderung die Kapazität des Betriebs vergrößert werde, sei auch mit einer Zunahme der Belästigungen für die Reihenhausbebauung auf der anderen Seite der öffentlichen Straße zu rechnen. Ob die Festsetzung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels im vorliegenden Fall überhaupt ein geeignetes Mittel zum Lärmschutz darstelle, erscheine fraglich. Die Festsetzung werde jedenfalls der hier gegebenen besonderen Situation nicht gerecht. Es könne zwar möglich sein, den festgesetzten Schalleistungspegel auch unter Berücksichtigung des Werkverkehrs über den Tag gerechnet einzuhalten. Damit sei aber nicht sichergestellt, daß die durch diesen Verkehr insgesamt hervorgerufenen Störungen für die Anwohner zumutbar blieben. Sie erschöpften sich nämlich nicht in der meßbaren Lärmintensität, sondern umfaßten den Gesamtvorgang des Zu- und Abfahrtsverkehrs, z.B. das vorläufige Abstellen großer Lastwagen und Rangiervorgänge auf der öffentlichen Straße. Die Lösung dieser Probleme habe der Antragsgegner auch nicht den zu erwartenden Genehmigungsverfahren überlassen dürfen. Verkehrsrechtliche Anordnungen erschienen bei realistischer Betrachtung schon im Hinblick auf den jeweils zeitgerechten Vollzug gleichfalls nicht als ein wirksames Mittel zur Konfliktbewältigung.

Gegen dieses Urteil hat der Antragsgegner die vom Normenkontrollgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 1997 aufzuheben und den Normenkontrollantrag abzulehnen. Er ist der Auffassung, daß die Bebauungsplanänderung nicht gegen das Abwägungsgebot verstoße. Etwaige Konflikte durch die Zu- und Abfahrt von Lastkraftwagen hätten jedenfalls nicht durch den Bebauungsplan selbst gelöst werden müssen. Er macht außerdem unzureichende Sachverhaltsaufklärung sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

Der Antragsteller beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligt sich als Vertreter des öffentlichen Interesses am Revisionsverfahren. Sie hält die Revision des Antragsgegners für begründet, stellt aber keinen Antrag.

II.

Die Revision ist unbegründet.

1. Die Auffassung des Normenkontrollgerichts, die Bebauungsplanänderung leide an einem beachtlichen Abwägungsfehler, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts werden die Konflikte, die mit dem Zu- und Abfahrtsverkehr der Lastkraftwagen bereits bisher verbunden waren, durch die geplante Betriebserweiterung verschärft. Diese Konflikte sieht das Normenkontrollgericht nicht in erster Linie in den vom Betriebsgelände selbst ausgehenden Lärmemissionen, sondern darin, daß wegen der engen Betriebszufahrt und wegen der unzureichenden Binnenerschließung des Betriebsgeländes der Gesamtvorgang des Zu- und Abfahrtsverkehrs zu vermehrten Störungen für die Anwohner führe. Beispielhaft führt das Normenkontrollgericht das vorläufige Abstellen großer Lastkraftwagen und Rangiervorgänge auf der öffentlichen Straße an. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, daß das Normenkontrollgericht hier auch die Störungen meint, die durch das Be- und Entladen der Lastkraftwagen auf der öffentlichen Straße entstehen sowie das mit dem Abstellen verbundene Versperren von Einfahrten zu den Wohnhäusern.

Der Antragsgegner hat nicht grundsätzlich bestritten, daß es zu solchen Rangiervorgängen und zum Abstellen von Lastkraftwagen auf der öffentlichen Straße kommt. Er hat vielmehr in Abrede gestellt, daß die damit verbundenen Auswirkungen für den Antragsteller das Maß des Zumutbaren überschritten. Diese Frage war indes für das Normenkontrollgericht letztlich nicht entscheidungserheblich. Es hat vielmehr einen Abwägungsfehler darin gesehen, daß der Antragsgegner die mit der Betriebserweiterung verbundene Zunahme der bereits bisher vorhandenen Belästigungen, die ihre Ursache in der schmalen Betriebszufahrt und den beengten Rangiermöglichkeiten auf dem Betriebsgelände hatten, in der Abwägung überhaupt nicht bedacht und deshalb auch keine Vorkehrungen zur Reduzierung oder Eindämmung dieser Belästigungen getroffen oder das Problem auf andere Weise planerisch bewältigt hat. Damit markiert das Normenkontrollgericht sowohl einen Fehler im Abwägungsvorgang als auch im Abwägungsergebnis.

Diese Einschätzung ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Aus den Planunterlagen ergibt sich, daß der Antragsgegner nur die vom Betriebsgelände selbst ausgehenden Lärmemissionen in Betracht gezogen und durch die Festsetzung eines flächenbezogenen Schalleistungspegels begrenzt hat. Störungen, die nicht in erster Linie diesen Lärm, sondern die mit den beengten Zufahrtsverhältnissen zusammenhängenden Belästigungen betreffen, bleiben sowohl in dem erstellten Lärmgutachten als auch in der Planbegründung außerhalb der Betrachtung. Da es jedoch bereits bisher zu entsprechenden Störungen gekommen war, mußte der Antragsgegner zumindest Überlegungen dahingehend anstellen, ob und auf welche Weise einer durch die Betriebserweiterung bedingten Zunahme dieser Störungen begegnet werden soll. Eine Einstellung dieses Belangs in die Abwägung erübrigte sich auch nicht deshalb, weil der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren keine entsprechenden Einwendungen erhoben hatte. Der Gemeinde mußten die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße aus eigener Kenntnis vertraut sein, zumal es sich um die Hauptverkehrsstraße der Gemeinde handelt.

Das Normenkontrollgericht hat den Einwand des Antragsgegners, die mit der Betriebserweiterung verbundenen Verkehrsprobleme könnten durch nachträgliche verkehrsrechtliche Anordnungen oder durch Auflagen in der Baugenehmigung gelöst werden, als nicht durchgreifend angesehen. Auch insoweit hält das angefochtene Urteil der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (vgl. z.B. Beschluß vom 14. Juli 1994 - BVerwG 4 NB 25.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75 m.w.N.). Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung zulässiger Konfliktverlagerung, nämlich dem Erkennen des Konflikts und der zu seiner Lösung vorgesehenen Maßnahmen. Der Antragsgegner hat erst während des Normenkontrollverfahrens darauf hingewiesen, daß verkehrsrechtliche Anordnungen oder Auflagen im Baugenehmigungsverfahren möglich erschienen. Eine solche allgemein gehaltene bloße Absichtserklärung kann nicht als Sicherstellung der Problemlösung angesehen werden, zumal für einzelne dieser Maßnahmen nicht die planende Gemeinde, sondern andere Stellen zuständig sind. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die von der Gemeinde genannten Maßnahmen auch - wie das Normenkontrollgericht annimmt - in der Sache ungeeignet wären. Auch insoweit sind jedoch die - allerdings denkbar knappen - Überlegungen des Normenkontrollgerichts revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Es liegt im Rahmen der einzelfallbezogenen Sachverhaltswürdigung, wenn das Normenkontrollgericht davon ausgeht, daß durch die beengten Zufahrts- und Rangiermöglichkeiten auf dem Betriebsgelände eine faktische Zwangslage geschaffen wird, der nicht durch verkehrsrechtliche Anordnungen oder Baugenehmigungsauflagen wirksam abgeholfen werden kann.

2. Der Senat geht allerdings davon aus, daß der Abwägungsfehler durch ein ergänzendes Verfahren im Sinne von § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB behoben werden kann. Diese Vorschrift ist auch auf vorher in Kraft getretene Bebauungspläne anzuwenden (§ 233 Abs. 2 BauGB), so daß gem. § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO der Tenor des Normenkontrollurteils dahingehend abzuändern ist, daß der Änderungsplan für nicht wirksam erklärt wird.

Für die Anwendbarkeit des § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB genügt es, daß die konkrete Möglichkeit der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren besteht. Das setzt voraus, daß der zu behebende Mangel nicht von solcher Art und Schwere ist, daß er die Planung als ganzes von vornherein in Frage stellt oder die Grundzüge der Planung berührt (vgl. § 13 BauGB). Mit dieser Einschränkung sind auch Abwägungsfehler von der Regelung des § 215 a BauGB erfaßt. Der Senat kann insoweit auf die im Urteil vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 19.94 (BVerwGE 100, 370 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 113) zu § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG vertretene Auslegung zurückgreifen, weil § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der Mängelbehebung dieser Vorschrift und den in anderen Fachplanungsgesetzen enthaltenen vergleichbaren Regelungen bewußt nachgebildet worden ist (vgl. BTDrucks 13/6392 S. 74).

Das Normenkontrollgericht hat festgestellt, daß das Gebiet für die Erweiterung des seit langem dort ansässigen Betriebs an sich nicht ungeeignet sei. Die Schwierigkeiten ergäben sich vielmehr daraus, daß bei Ausnutzung der im Änderungsplan festgesetzten Bauräume eine zügige Abwicklung des Lieferverkehrs innerhalb des Betriebsgeländes nicht gewährleistet sei. Daraus folgt, daß nach einer Verbesserung der innerbetrieblichen Erschließung oder nach Sicherstellung einer anderweitigen Problembewältigung die Planung (Betriebserweiterung) grundsätzlich aufrechterhalten werden kann. Der Antragsgegner hat im Normenkontrollverfahren im Rahmen eines Vergleichsvorschlags (Schriftsatz vom 12. April 1997) eine Planungsvariante vorgelegt, wonach die vorgesehene neue Werkhalle etwas weiter nach Osten gerückt werden soll, so daß zwischen der alten und der neuen Halle ein auch für Sattelzüge geeigneter Wendeplatz entsteht. Außerdem soll die alte Halle künftig als Verladeraum genützt werden. Der Senat hält es für möglich, daß eine solche die Grundzüge der Planung unberührt lassende Planänderung einer sachgerechten Abwägung entspricht und im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden kann (vgl. zum Umfang der Nachholung von Verfahrensschritten: Beschluß vom 7. November 1997 - BVerwG 4 NB 48.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 12 = NVwZ 1998, 956). Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Umgebung durch den bereits bisher stattfindenden Lieferverkehr vorbelastet ist. Im übrigen begegnet die Festsetzung eines flächenbezogenen Schalleistungspegels für die vom Betriebsgelände selbst ausgehenden Emissionen keinen grundsätzlichen Bedenken (vgl. hierzu Beschlüsse vom 7. März 1997 - BVerwG 4 NB 38.96 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 23 = DÖV 1997, 645 und vom 27. Januar 1998 - BVerwG 4 NB 3.97 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 24 = DÖV 1998, 598). Die Auffassung des Normenkontrollgerichts, ein solcher Schalleistungspegel setze "wohl eine gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilte Schallemission" voraus, beruht auf einem Mißverständnis. Die gleichmäßige Verteilung der Schallemissionen auf die Fläche ist nur ein rechnerischer Vorgang zur Lösung des Verteilungsproblems bei der Ansiedlung verschiedener Betriebe oder Geräuschquellen auf dem betreffenden Gebiet (vgl. hierzu Kraft, DVBl 1998, 1048/1053). Daß der Abstand zwischen dem Betriebsgelände und dem Reihenhausgebiet so gering ist, daß er der Anwendung des flächenbezogenen Schalleistungspegels entgegenstehen könnte - wie das Normenkontrollgericht ebenfalls andeutet -, ist angesichts der örtlichen Verhältnisse und der Tatsache, daß es sich um eine Festsetzung für einen einzigen Betrieb handelt, eher unwahrscheinlich. Jedenfalls gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, die es ausschließen, daß auch insoweit ein möglicher Fehler behoben wird, ohne daß dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden.

Die Verfahrensrügen des Antragsgegners greifen nicht durch (§ 173 VwGO, § 565 a ZPO). Die erst in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge eines Verstoßes des Normenkontrollgerichts gegen § 116 Abs. 2 VwGO ist nicht fristgerecht erhoben worden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die durch § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO i.V. mit § 215 a BauGB bedingte Änderung des Urteilstenors des Normenkontrollgerichts geht kostenmäßig nicht zum Nachteil des Antragstellers, da er sein Prozeßziel erreicht hat. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Antragsteller ausdrücklich darauf bestanden hätte, den Bebauungsplan nicht nur für nicht wirksam im Sinne des § 215 a BauGB, sondern für nichtig zu erklären. Das ist indes nicht der Fall.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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