Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: BVerwG 4 VR 9.98
Rechtsgebiete: FStrG, BauGB


Vorschriften:

FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2
FStrG § 17 Abs. 6 a
FStrG § 19 Abs. 5
BauGB § 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
Leitsätze:

Bei der fernstraßenrechtlichen Planfeststellung gehört zu den abwägungserheblichen öffentlichen Belangen auch das Interesse an einer kostengünstigen Lösung. Es kann auch für die Auswahl unter mehreren Trassenvarianten ausschlaggebend sein. Das Interesse des Eigentümers von Grundstücken, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden, hat demgegenüber keinen generellen Vorrang.

Die planerische Abwägung ist nicht deshalb fehlerhaft, weil die Planfeststellungsbehörde nicht besondere wirtschaftliche und finanzielle Gegebenheiten (hier: hohe Kreditfinanzierung) eines nur durch Betriebsverlagerung zu erhaltenden Betriebs geprüft hat, die nach den einschlägigen Vorschriften (hier: nach dem auf §§ 95, 96 BauGB verweisenden Landesenteignungsgesetz) bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn daran die Betriebsverlagerung auf ein angebotenes geeignetes Ersatzgrundstück scheitern könnte.

Beschluß des 4. Senats vom 30. September 1998 - BVerwG 4 VR 9.98 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 4 VR 9.98 (4 A 21.98)

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und die Richter Hien und Halama

beschlossen:

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen den Planfeststellungsbeschluß des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 30. April 1998 erhobenen Klage anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 500 000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin betreibt auf einem eigenen Firmengelände von 2975 qm ein Autohaus mit 12 Beschäftigten. Die planfestgestellte Trasse beansprucht das Betriebsgelände zur Gänze, so daß eine Betriebsverlagerung notwendig wird. Die Antragstellerin macht Mängel bei der Abwägung ihrer privaten Belange geltend. Sie hat mit ihrer Klage die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und gleichzeitig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor:

Der Antragsgegner gehe zu Unrecht davon aus, daß eine Verlagerung des Betriebs auf das zum Ersatz angebotene Nachbargrundstück ohne eine Existenzgefährdung möglich und die Antragstellerin deshalb nicht im Übermaß in ihrem Eigentumsrecht betroffen sei. Die für eine Betriebsverlagerung anfallenden Investitionskosten betrügen rund 2,2 Mio DM. Das bisher vom Straßenbauamt gemachte Entschädigungsangebot für das Grundstück betrage lediglich 809 000 DM (zuzüglich Umzugskosten), so daß die Antragstellerin derzeit 1,4 Mio DM Kredite zur Betriebsverlagerung aufnehmen müßte. Jede Kreditaufnahme über 250 000 DM würde aber bei der wirtschaftlichen Lage des Betriebs unweigerlich zur Überschuldung führen und wäre daher nicht realisierbar. Wegen der Höhe der Entschädigung müsse sich die Antragstellerin im konkreten Fall nicht auf das Entschädigungsverfahren verweisen lassen, weil jegliche solche Entschädigung dennoch die endgültige Betriebseinstellung nicht verhindern könne. Eine gleichwohl noch notwendige Kreditaufnahme könne nämlich wegen der bereits vorhandenen Verbindlichkeiten nicht realisiert werden. Eine Betriebsstillegung könne daher nur bei einer anderen Trassenwahl vermieden werden. Der Vorschlag der Antragstellerin, die Trasse über die benachbarten Mahnkeschen Wiesen zu führen, sei vom Antragsgegner zu Unrecht abgelehnt worden. Der Einwand, die Bauarbeiten würden dort wegen der Untergrundverhältnisse erheblich erschwert und verteuert, betreffe nur einen haushaltsrelevanten Belang, der gegenüber der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie zurücktreten müsse. Auch das nähere Heranrücken der Alternativtrasse an ein Wohngebiet sei technisch mit einem Mehraufwand an aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen zu lösen. Auch insoweit handle es sich um rein haushaltsrelevante Überlegungen, die eine Betriebseinstellung der Antragstellerin nicht rechtfertigten.

Der Antragsgegner tritt der Klage und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Die Verhandlungen über das Ersatzgrundstück und über die Entschädigungsleistungen seien noch nicht abgeschlossen. Nach allem, was die Planfeststellungsbehörde habe ermitteln können, habe nichts darauf hingedeutet, daß die Entschädigung nicht ausreichen würde, um auf dem Nachbargrundstück den Betrieb wirtschaftlich fortzuführen. Über die Höhe der Entschädigungsleistungen sei auch nicht im Planfeststellungsverfahren zu entscheiden. Die gewählte Trasse sei von den möglichen Varianten die optimale. Dabei seien verschiedene Vorgaben und Zwangspunkte zu berücksichtigen gewesen. So müsse der jetzt zweistreitige Neubau so gelegt werden, daß er zum Zwecke der zweiten Rügenanbindung, mit der im Jahr 2001 begonnen werden solle, um weitere Fahrspuren ergänzt werden könne. Da die B 96 (Werftstraße) als innerörtliche Erschließungsstraße erhalten bleiben müsse, sei die Mahnkesche Wiese zu schmal für die Aufnahme der Trasse einschließlich der zusätzlichen Fahrspuren für die zweite Rügenanbindung. Es müßte deshalb Wohnbebauung nördlich dieser Wiese beseitigt werden. Zusätzlich sprächen Lärmschutzgesichtspunkte gegen eine Trassenführung entlang der Wohnbebauung. Auch der denkmalgeschützte Gasometer sowie die wertvolle Bausubstanz der Firma Sanacorp stellten gewisse Zwangspunkte dar, Bei Schonung des Grundstücks des Klägers hätten zudem die Grundstücke einer modernen Tankstelle und eines großen Brennstoffhandels überplant werden müssen. Die Maßnahme sei auch äußerst dringlich, um die Stadt von den täglichen Stauerscheinungen zu entlasten.

II.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 30. April 1998 erhobenen Klage anzuordnen, ist statthaft (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 VerkPBG; § 80 Abs. 5 VwGO). Der Antrag ist fristgerecht und auch sonst zulässig.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung des bisherigen Zustands. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene und auch nur mögliche summarische Prüfung ergibt, daß der geltend gemachte Abwägungsfehler nicht vorliegt oder daß er jedenfalls nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen wird.

Nach dem bisherigen Sachstand spricht wenig dafür, daß der private Belang der Antragstellerin an der Erhaltung ihres Betriebs in der Abwägung fehlerhaft behandelt worden wäre. Es steht fest, daß das angebotene Ersatzgrundstück, das in unmittelbarer Nachbarschaft zum jetzigen Betriebsgrundstück liegt, grundsätzlich für eine Betriebsverlagerung geeignet ist. Die Antragstellerin meint allerdings, daß die bisher angebotene Entschädigung nicht ausreiche, um die mit der Betriebsverlagerung verbundenen Investitionskosten abzudecken. Die verbleibende Lücke könne sie aber mangels Eigenkapitals und wegen der bereits bestehenden Verbindlichkeiten nicht mit Krediten finanzieren.

Diese Einwendungen ergeben keinen Abwägungsmangel. Zum einen ist das Entschädigungsverfahren noch nicht abgeschlossen.

Der vom Straßenbauamt Stralsund mit Schreiben vom 19. Juni 1998 übersandte Entwurf eines Grundstückstauschvertrags enthält in § 5 Abs. 3 den ausdrücklichen Hinweis, daß die - belegbaren - Verlagerungskosten in Höhe der erforderlichen Aufwendungen abgegolten und in einer gesonderten Entschädigungsvereinbarung geregelt werden. Die Planfeststellungsbehörde durfte ohnehin davon ausgehen, daß das - verständliche - wirtschaftliche Interesse des Antragstellers im Rahmen des Entschädigungsverfahrens angemessen berücksichtigt wird (vgl. auch Urteil vom 5. November 1997 - BVerwG 11 A 54.96 UPR 1998, 149). Das insoweit nach § 19 Abs. 5 FStrG einschlägige Enteignungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 1993 (GVOBl S. 178) verweist auf die §§ 93 ff. BauGB. Die §§ 95, 96 BauGB sehen eine Entschädigung sowohl für den Rechtsverlust als auch für andere Vermögensnachteile vor. Dazu zählen neben den Umzugskosten (§ 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB) auch der Verlust der Erwerbstätigkeit, wobei die Entschädigung bis zu dem Aufwand begrenzt ist, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise zu nutzen wie das enteignete (§ 96 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Es wird darüber hinaus geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Entschädigung durch Ersatzland besteht (§ 100 BauGB). Einen über diese gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Entschädigungsanspruch kann der Antragsteller nicht im Wege der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses erreichen (vgl. Urteil vom 14. Mai 1992 - BVerwG 4 C 9.89 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 80 = NVwZ 1993, 477).

Die Entscheidung des Antragsgegners für die planfestgestellte Trasse und die damit verbundene Ablehnung der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Planungsalternative läßt keine Abwägungsmängel erkennen. Bereits die Auffassung der Antragstellerin, "haushaltsrelevante" Gesichtspunkte müßten hinter der Eigentumsgarantie zurücktreten, ist in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. In der Rechtsprechung ist vielmehr anerkannt, daß auch das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) als gegenläufiger öffentlicher Belang in der Abwägung zu berücksichtigen ist; das gilt auch für den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 73.82 - BVerwGE 71, 163 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 58 = NJW 1986, 82; Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 4 B 211.88 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 79 = NVwZ-RR 1989, 458). Es sind zudem nach den Ausführungen des Antragsgegners keineswegs nur Kostengesichtspunkte, die gegen die Alternativtrasse sprechen, sondern auch gewisse Zwangspunkte und Betroffenheiten anderer privater Belange. Insbesondere der Belang des Lärmschutzes für die Siedlung nördlich der Mahnkeschen Wiesen läßt sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht auf bloße Kostengesichtspunkte reduzieren.

Für den von der Antragstellerin geltend gemachten Belang der Betriebserhaltung ist im übrigen folgendes zu berücksichtigen. Die Entschädigungsregelungen des Enteignungsrechts sind - wie oben ausgeführt - grundsätzlich geeignet, um eine enteignungsbedingte Betriebsverlagerung zu ermöglichen. Sollte dies im konkreten Fall deshalb anders sein, weil wegen der speziellen Betriebsstruktur des Unternehmens Aufwendungen entstehen, die nicht entschädigungsfähig sind und die wegen der speziellen Finanzstruktur des Unternehmens von diesem nicht finanziert werden könnten, so wäre dieser Gesichtspunkt kaum geeignet, die Trassenwahl zugunsten der Alternativtrasse maßgeblich zu beeinflussen. Die fernstraßenrechtliche Planung ist zur Verwirklichung langfristiger Planungsziele auf eine dauerhafte Bodenbeanspruchung ausgerichtet. Die im Hinblick auf diese langfristigen Planungsziele optimale Streckenführung muß im allgemeinen nicht deshalb aufgegeben werden, weil sie für einen Betrieb lediglich wegen dessen momentaner besonderer Struktur zu Schwierigkeiten führt. Selbst wenn also die Planfeststellungsbehörde diese auf betriebsspezifischen Besonderheiten beruhende Existenzgefährdung des Betriebs der Antragstellerin in der Abwägung nicht gesondert berücksichtigt hätte und das als Abwägungsmangel anzusehen wäre, wäre dieser für das Abwägungsergebnis nach den obigen Ausführungen kaum erheblich gewesen im Sinne von § 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG.

Der Antragsgegner war wegen der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 6 a FStrG nicht gehalten, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme im Planfeststellungsbeschluß zu begründen. Er hat jedoch im gerichtlichen Verfahren die besondere Dringlichkeit des Baubeginns in nachvollziehbarer Weise dargelegt (vgl, hierzu Beschluß vom 21. Juli 1994 - BVerwG 4 VR 1.94 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 98 = BVerwGE 96, 239 = NVwZ 1995, 239). Demgegenüber kann dem in erster Linie wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin im wesentlichen auch nach Verwirklichung der Maßnahme noch entsprochen werden. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist somit nicht nur wegen der mangelnden Erfolgsaussichten der Klage, sondern auch bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG. Da das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin (Existenzerhaltung des Betriebs) über den bloßen Flächenverlust hinausgeht, kann der Streitwert nicht nur an dem Verkehrswert der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke orientiert werden. Andererseits ist der von der Antragstellerin für den Streitwert genannte gesamte Unternehmenswert zu hoch, da es im Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluß nur um die enteignende Vorwirkung geht. Der Senat schätzt daher den Streitwert für das vorliegende Verfahren auf 500 000 DM. Ein Abschlag für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist dabei berücksichtigt. Der Abschlag ist hier allerdings gering, weil der Senat in diesem Verfahren die Rechtsklärung weitgehend vorgenommen hat, Klarstellend wird bemerkt, daß diese Streitwertfestsetzung eine etwaige Auseinandersetzung der Beteiligten über die Höhe einer angemessenen Entschädigung in keiner Weise präjudiziert.

Ende der Entscheidung

Zurück