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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.11.1997
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 1.96
Rechtsgebiete: BSHG, VwGO


Vorschriften:

BSHG § 19
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
Leitsatz:

Kraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht mehr der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts rechtlich maßgeblich, sondern die Rechtslage, die ohne Geltung des gerichtlich als rechtswidrig festgestellten Verwaltungsaktes besteht.

Urteil des 5. Senats vom 20. November 1997 - BVerwG 5 C 1.96

I. VG Schleswig vom 13.12.1990 - Az.: VG 10 A 101/89 - II. OVG Schleswig vom 26.01.1993 - Az.: OVG 5 L 278/91 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 5 C 1.96 OVG 5 L 278/91

Verkündet am 20. November 1997

Müller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

für Recht erkannt:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1993 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Der Kläger und seine Familie bezogen von der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Bescheid vom 19. November 1984 verpflichtete ihn die Beklagte vom 20. November 1984 an zur Arbeit von acht Stunden täglich (in der Praxis von Montag bis Freitag) als gemeinnützige und zusätzliche Arbeit (§ 19 BSHG) bei einer Entschädigung für Mehraufwendungen in Höhe von zunächst 1 DM je Stunde, später 1,50 DM je Stunde. Der Widerspruch dagegen wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 1986).

Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 8. April 1986 mitgeteilt hatte, daß sein Arbeitseinsatz mit Wirkung vom 12. April 1986 beendet sei, weil sie ihm keine Arbeitsmöglichkeit mehr zur Verfügung stellen könne, stellte der Kläger seine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 19. November 1984 um und beantragte, dessen Rechtswidrigkeit festzustellen. Das Verwaltungsgericht stellte mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Juli 1986 (VG 10 A 196/85) nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fest, daß der Bescheid vom 19. November 1984 rechtswidrig gewesen sei, weil das Verlangen einer Arbeit von vierzig Wochenstunden bei bloßer Mehraufwandsentschädigung nach § 19 Abs. 2 BSHG nicht gerechtfertigt sei. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1986 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß ihm der Wert der Dienstleistungen unter Anrechnung sämtlicher (zeitgleich) empfangener Sozialhilfeleistungen im Wege der Folgenbeseitigung zu erstatten sei, und erklärte sich bereit, ihm eine Abschlagszahlung von 9 000 DM zu gewähren. Nachdem der Kläger diese Abschlagszahlung abgelehnt und zurückgezahlt hatte, hob die Beklagte den Bescheid vom 14. Oktober 1986 unter dem 21. August 1987 auf.

Die Klage des Klägers zu den Arbeitsgerichten auf tarifliche Entlohnung ist dort wegen Unzulässigkeit des arbeitsgerichtlichen Rechtswegs erfolglos geblieben (BAG, Urteil vom 14. Dezember 1988 - 5 AZR 760/87 - <ZfF 1990, 256>). Nach der Verweisung des Rechtsstreits durch das Landesarbeitsgericht an das Verwaltungsgericht hat dieses die Klage auf Leistungen für die seit dem 20. November 1984 erbrachte Arbeit abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ergäben sich nicht aus einem (faktischen) Arbeitsverhältnis, weil ein solches, wie vom Bundesarbeitsgericht im angeführten Urteil dargelegt, nicht bestehe. Sie seien auch nicht als Folgenbeseitigungsansprüche begründet, weil ein Folgenbeseitigungsanspruch nur auf die Wiederherstellung des Zustandes vor der Amtshandlung gerichtet sei, der Kläger sich aber vor oder ohne die Verpflichtung zur Arbeit nicht besser gestanden hätte. Auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch sei nicht gegeben. Zwar habe das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 1986 die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 19. November 1984 festgestellt, diesen Bescheid aber nicht aufgehoben, so daß er noch Rechtsgrund für die vom Kläger erbrachte Arbeit sei.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter: Für seinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch bedürfe es nicht einer gesonderten Aufhebung des Bescheides vom 19. November 1984, sondern genüge die verwaltungsgerichtliche Rechtswidrigkeitsfeststellung mit der Folge, daß aus dem Bescheid keine positiven Folgen mehr gezogen werden dürften.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits noch tatsächliche Feststellungen erfordert, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), muß die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Zwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen und ist unter den Beteiligten nicht streitig, daß für das Klagebegehren auf Ausgleich für die auf rechtswidrige Verpflichtung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit hin erbrachte Arbeit ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht kommt und ein solcher Anspruch voraussetzt, daß die Beklagte die vom Kläger geleistete Arbeit ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Zutreffend ist weiter die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch ein rechtswidriger, aber (noch) rechtswirksamer Verwaltungsakt Rechtsgrund für eine empfangene Leistung sein kann. Denn anders als rechtswidrige Rechtsnormen und bloße Willenserklärungen sind rechtswidrige Verwaltungsakte, wenn sie nicht nichtig sind (§ 39 Abs. 3, § 40 SGB X), wirksam (§ 39 Abs. 1 und 2 SGB X). Sie können allerdings wegen ihrer Rechtswidrigkeit aufgehoben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder zurückgenommen (§ 39 Abs. 2 SGB X) oder aus anderen Gründen aufgehoben werden oder sich auf andere Weise erledigen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, § 39 Abs. 2 SGB X). Während der Wirksamkeit des Verwaltungsakts ist die mit ihm getroffene Regelung ungeachtet seiner Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit rechtlich maßgeblich.

Zu Unrecht aber meint das Berufungsgericht, der Bescheid der Beklagten vom 19. November 1984 mit der Verpflichtung des Klägers, bei der Beklagten gemeinnützige und zusätzliche Arbeit zu verrichten, sei noch "in der Welt", er äußere noch Rechtswirkungen, soweit sich sein Regelungsgehalt nicht erledigt habe. Erledigt habe sich die Verpflichtung zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit nur mit Wirkung vom 12. April 1986 aufgrund der Mitteilung der Beklagten, daß von da an eine Arbeitsmöglichkeit nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könne, nicht dagegen für die zurückliegende Zeit, so daß der Bescheid weiterhin den rechtlichen Grund für die bis dahin geleistete Arbeit darstelle und damit einem Erstattungsanspruch entgegenstehe.

Mit seiner Ansicht, der Bescheid vom 19. November 1984 äußere, soweit er die Verpflichtung zu der vom Kläger erbrachten Arbeit enthalte, "Rechtswirkungen wie jeder andere bestandskräftige Verwaltungsakt, sei er rechtswidrig oder rechtmäßig", verkennt das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 1986. Mit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht nicht - wie das Berufungsgericht meint - lediglich festgestellt, daß der Verpflichtungsbescheid vom 19. November 1984 rechtswidrig "ist", sondern ausweislich der Entscheidungsgründe, die zur Auslegung des Tenors heranzuziehen sind, nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung treffen wollen und getroffen; daß der Verpflichtungsbescheid (und der dazugehörige Widerspruchsbescheid) rechtswidrig "gewesen ist" (sind). Denn im rechtskräftigen Feststellungsurteil des Verwaltungsgerichts, worauf das Berufungsgericht verweist, ist ausgeführt worden, daß sich die Verpflichtung zur Arbeit durch das Ende des Arbeitseinsatzes erledigt habe und die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit dem berechtigten Interesse des Klägers an der Feststellung, daß die Verwaltungsakte rechtswidrig gewesen sind, zulässig und auch begründet sei.

Voraussetzung für Fortsetzungsfeststellungsurteile nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist, daß sich der Verwaltungsakt vorher, also vor der gerichtlichen Entscheidung, durch Zurücknahme oder anders erledigt hat. In Fällen dieser Art läßt § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anstelle der Aufhebung durch Urteil nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Feststellung durch Urteil genügen, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, um dem Bürger funktionsgleichen Rechtsschutz gegenüber einer Inanspruchnahme aus einem rechtswidrigen Verwaltungsakt zu gewähren, wie er ihn mit einem Aufhebungsurteil nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erreichen könnte. Voraussetzung dafür ist, daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Daraus ergibt sich, daß der Verwaltungsakt, soweit das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dessen Rechtswidrigkeit festgestellt hat, keine Wirkung (mehr) entfaltet und folglich - entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts - nicht in Bestandskraft erwachsen sein kann. Kraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht mehr der Regelungsgehalt des Verwaltungsakts rechtlich maßgeblich, sondern die Rechtslage, die ohne Geltung des gerichtlich als rechtswidrig festgestellten Verwaltungsaktes besteht.

Mit der rechtskräftigen Feststellung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 1986, daß der Bescheid der Beklagten vom 19. November 1984 rechtswidrig gewesen ist, steht fest, daß die Verpflichtung zur Arbeit in diesem Bescheid keine Rechtswirkung (mehr) entfaltet, also keinen Rechtsgrund für die vom Kläger erbrachte Arbeit darstellt.

Das Berufungsgericht hat - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - offengelassen, inwieweit die weiteren Voraussetzungen für die Begründetheit des Klagebegehrens als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, z.B. zur beanspruchten Höhe der Erstattung, gegeben sind. Insofern bedarf es noch weiterer Sachaufklärung.

Ende der Entscheidung

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