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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.06.1999
Aktenzeichen: BVerwG 5 C 40.97
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 15 Abs. 3 Nr. 1
BAföG § 15 Abs. 3 a
Leitsatz:

Entgegen 15.3.3 a BAföGVwV sind hochschulbedingte Verzögerungen der Ausbildung nicht nur insoweit als schwerwiegende Gründe i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anzuerkennen, als sie die durch die Studienabschlußförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG abgedeckten zwölf Monate überschreiten.

Urteil des 5. Senats vom 30. Juni 1999 - BVerwG 5 C 40.97 -

I. VG Freiburg vom 29.09.1995 - Az.: VG 7 K 1176/95 - II. VGH Mannheim vom 21.11.1996 - Az.: VGH 7 S 3056/95 -


BVerwG 5 C 40.97 VGH 7 S 3056/95

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juni 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und Dr. Franke

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. November 1996 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der Kläger studierte seit dem Sommersemester 1991 an der Pädagogischen Hochschule F. in der Fachrichtung Lehramt für Grund- und Hauptschulen mit den Fächern Kunst, Mathematik und Technik. Die Förderungshöchstdauer für dieses Studium endete mit September 1994. Im September 1994 beantragte der Kläger weitere Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Er habe hochschulbedingt an einem prüfungsrelevanten Fortgeschrittenenkurs nicht im fünften oder sechsten, sondern erst im siebten Semester teilnehmen können und sei nun gezwungen, sein Studium um ein Semester und die Prüfungsmonate zu verlängern. Mit Bescheid vom 3. März 1995 lehnte der Beklagte die weitere Förderung ab. Eine Förderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sei nicht möglich, weil eine hochschulbedingte Verzögerung als schwerwiegender Grund nur insoweit berücksichtigt werden könne, als sie zwölf Monate überschreite. Eine Studienabschlußförderung sei nicht möglich, weil das Examen voraussichtlich erst im November 1995, also nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erreichen der Förderungshöchstdauer, abgelegt werde. Den Widerspruch hiergegen lehnte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 1995 ab.

Auf die Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Bescheide des Beklagten aufgehoben und diesen verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeit ab Oktober 1994 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung zurückgewiesen:

Ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG seien Zulassungsbeschränkungen der Hochschule für einzelne Lehrveranstaltungen, sog. interner numerus clausus. Zwischen den Beteiligten unstreitig, habe eine solche Zulassungsbeschränkung zur Verzögerung des Studiums des Klägers um ein Semester geführt. Nicht gefolgt werden könne der Auffassung des Beklagten, eine hochschulbedingte Verzögerung der Ausbildung könne nur insoweit berücksichtigt werden, als sie zwölf Monate überschreite. Denn die Förderung nach § 15 Abs. 3 BAföG sei gegenüber der Studienabschlußförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG grundsätzlich materiell vorrangig. Auch könne dem Anspruch des Klägers auf weitere Förderung nicht entgegengehalten werden, daß er die Ausbildung nicht innerhalb des Verlängerungszeitraums nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 3 a BAföG abgeschlossen habe. Denn es komme für die nach § 15 Abs. 3 und 3 a BAföG erforderliche Prognose bzw. den weiteren tatsächlichen Ausbildungsverlauf nicht auf das Bestehen der Abschlußprüfung - hier endgültig erst am 19. April 1996 - an, sondern auf das Ablegen der Prüfung, die Teilnahme an der Prüfung - hier im November 1995, also innerhalb der Verlängerungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 3 und 3 a BAföG.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten. Er rügt die Verletzung von § 15 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 3 a BAföG und begehrt, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision des Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat dem Verwaltungsgericht folgend zu Recht entschieden, daß dem Kläger für die Zeit von Oktober 1994 bis März 1995 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG und für die Zeit von April 1995 bis jedenfalls November 1995 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG zusteht.

Unter den Beteiligten ist unstreitig, daß der Kläger die Förderungshöchstdauer, die mit September 1994 endete, wegen einer hochschulbedingten Verzögerung seiner Ausbildung, eines sog. internen numerus clausus in bezug auf einen Fortgeschrittenenkurs, den der Kläger erst im siebten statt im fünften oder sechsten Semester besuchen konnte, überschritten hat. Die Vorinstanzen haben zutreffend darin einen schwerwiegenden Grund i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG gesehen und das damit begründet, daß die Einführung der Studienabschlußförderung die Anforderungen des § 15 Abs. 3 BAföG nicht verändert habe. Es mag zweifelhaft sein, ob, wie die Vorinstanzen meinen, die Förderung nach § 15 Abs. 3 BAföG gegenüber der Studienabschlußförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG grundsätzlich materiell vorrangig ist. Dies bedarf aber hier keiner Entscheidung; denn bereits aus der Gegenüberstellung der weiteren Förderungen nach § 15 Abs. 3 BAföG einerseits und § 15 Abs. 3 a BAföG andererseits ergibt sich, daß beide nach Voraussetzungen und Dauer unterschiedlich geregelt sind und daß dem § 15 Abs. 3 a BAföG weder nach Wortlaut, Systematik noch Sinn und Zweck des Gesetzes eine einschränkende Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der schwerwiegenden Gründe in § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG in dem vom Beklagten vertretenen Sinne entnommen werden kann.

Zwar kann sich der Beklagte für seine Auffassung auf die Begründung im Regierungsentwurf zum Zwölften Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und auf die jetzigen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz berufen. Denn in dem genannten Regierungsentwurf (BTDrucks 11/5961 S. 21 zu Nummer 12 Buchstabe c) heißt es: "Im Rahmen des Absatzes 3 Nr. 1 können im Hinblick auf die vorgesehene Studienabschlußförderung nach Absatz 3 a nur noch solche hochschulbedingten Umstände als schwerwiegende Gründe berücksichtigt werden, die im Einzelfall zu einer Verlängerung der Studienzeit um mehr als die durch die Studienabschlußförderung abgedeckten 12 Monate geführt haben." Die genannten Verwaltungsvorschriften (15.3.3a BAföGÄndVwV 1997 <GMBl S. 78/84>; zur Fassung 1991 s. GMBl S. 770/791) lauten sodann: "Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 kann eine hochschulbedingte Verzögerung der Ausbildung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie die durch die Studienabschlußförderung (§ 15 Abs. 3 a) abgedeckten zwölf Monate überschreitet." Aber eine Einschränkung in diesem Sinne hat im Gesetz nicht hinreichend Ausdruck gefunden (wie die Vorinstanzen bereits Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Auflage 1991, § 15 Rn. 14 b).

Vor Einführung der Studienabschlußförderung waren unstreitig hochschulbedingte Verzögerungen der Ausbildung, wozu der sog. interne numerus clausus gehört, als schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anerkannt (vgl. 15.3.3 BAföGÄndVwV 1988 <GMBl S. 347/348>; Blanke in Rothe/ Blanke, BAföG, 4. Auflage, Stand August 1988, § 15 Rn. 20.3). Mit der Einführung der Studienabschlußförderung durch die Einfügung des Absatzes 3 a in § 15 BAföG durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) ist die Fassung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG nicht geändert worden; weder der gleichgebliebene Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG noch der des § 15 Abs. 3 a BAföG rechtfertigen eine einengende Auslegung des Begriffs der schwerwiegenden Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dahin, daß darunter hochschulbedingte Verzögerungen der Ausbildung nur dann fallen, wenn sie die durch die Studienabschlußförderung abgedeckten zwölf Monate überschreiten. Im Gegenteil knüpft der Wortlaut des § 15 Abs. 3 a Satz 1 BAföG ausdrücklich an eine nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG verlängerte Förderungsdauer an, setzt also die Kumulation beider Verlängerungsmöglichkeiten voraus.

Eine einengende Auslegung läßt sich auch nicht mit der Systematik des Gesetzes in § 15 Abs. 3 und 3 a BAföG begründen. Beide Förderungen, die nach § 15 Abs. 3 BAföG und die nach § 15 Abs. 3 a BAföG, sind Ausbildungsförderungen über die Förderungshöchstdauer hinaus. Sie haben aber verschiedene Regelungsgründe und -ziele und sind deshalb nach Regelungsinhalten unterschiedlich ausgestaltet. Systematisch kommt das bereits durch die Regelung in zwei gesonderten Absätzen zum Ausdruck. Darüber hinaus zeigen sich zwei Förderungen mit je unterschiedlichen Voraussetzungen und Reichweiten. So setzt § 15 Abs. 3 BAföG voraus, daß die Förderungshöchstdauer aus bestimmten Gründen (Nummer 1) oder infolge bestimmter Umstände (die weiteren Nummern des § 15 Abs. 3 BAföG) überschritten worden ist, und bestimmt Förderung für eine angemessene Zeit; anders als bei § 15 Abs. 3 a BAföG muß der Auszubildende dagegen weder innerhalb der Förderungshöchstdauer zur Abschlußprüfung zugelassen worden sein noch ist die weitere Förderung auf höchstens zwölf Monate begrenzt. Demgegenüber setzte § 15 Abs. 3 a BAföG in der damals geltenden Fassung voraus, daß der Auszubildende innerhalb der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 BAföG zur Abschlußprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, daß er die Ausbildung innerhalb der verlängerten Förderungsdauer abschließen kann, und bestimmt Förderung für höchstens zwölf Monate; anders als bei § 15 Abs. 3 BAföG müssen dagegen nicht besondere Gründe oder Umstände, wie in dessen einzelnen Nummern angegeben, vorliegen und wird die Förderungsdauer nicht angemessen nach dem Verzögerungsgrund bemessen, sondern zweckgerichtet auf das Erreichen des Studienabschlusses ausgerichtet.

Schließlich sprechen Sinn und Zweck der Regelungen in § 15 Abs. 3 und 3 a BAföG dagegen, hochschulbedingte Verzögerungen der Ausbildung nur insoweit als schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG anzuerkennen, als sie die durch die Studienabschlußförderung abgedeckten zwölf Monate überschreiten. Eine solche Verengung ließe außer acht, daß Grund für die weitere Förderung nach § 15 Abs. 3 BAföG ein konkreter Hinderungsgrund, die Förderungshöchstdauer einzuhalten, ist, während der für § 15 Abs. 3 a BAföG relevanten Nähe zum Ausbildungsabschluß für § 15 Abs. 3 BAföG keine Bedeutung zukommt. Träfe die Auffassung des Beklagten zu, könnte ein Auszubildender, dessen Ausbildung sich hochschulbedingt um ein Semester verzögert hat, der aber noch nicht zur Abschlußprüfung zugelassen ist, weder nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG noch nach § 15 Abs. 3 a BAföG - weiter gefördert werden. Anders als § 15 Abs. 3 BAföG, der auf konkrete Verzögerungsgründe abstellt und darauf mit einer Weiterförderung für eine angemessene Zeit abhängig vom konkreten Verzögerungsgrund reagiert, knüpft die Studienabschlußförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG an den allgemeinen Umstand an, daß es in vielen Studienfächern weniger als 20 v.H. aller Studierenden gelingt, innerhalb der Förderungshöchstdauer das Studium abzuschließen, und für diesen Zustand vielfach die objektiven Studienbedingungen ursächlich sind (so BTDrucks 11/5961 S. 14 unter 1.3; s.a. Berichte der Bundesregierung zur Studienabschlußförderung und zum Stand der Bemühungen um eine Verkürzung der Studienzeiten, BTDrucks 12/5423 und 13/3414) und billigt dem Studierenden wegen des bevorstehenden Studienabschlusses dafür weitere Förderung bis höchstens zwölf Monate zu. Wenn auch die objektiven Studienbedingungen vielfach ursächlich für die lange Studiendauer sein und damit mittelbar Anlaß für die Studienabschlußförderung gegeben haben mögen, so sind doch in § 15 Abs. 3 a BAföG keine die Ausbildung verlängernden objektiven Studienbedingungen, weder solche allgemeiner Art noch auf den jeweiligen Einzelfall bezogene, als gesetzliche Voraussetzung für die Studienabschlußförderung genannt. Die Studienabschlußförderung wird somit unabhängig von einem konkreten Verzögerungsgrund gewährt und rechtfertigt es darum nicht, die wegen eines konkreten Verzögerungsgrundes mögliche weitere Förderung nach § 15 Abs. 3 BAföG in bezug auf bestimmte Verzögerungsgründe zu beschränken.

Wegen der hochschulbedingten Verzögerung seiner Ausbildung durch die erst im siebten Semester mögliche Teilnahme an einem erforderlichen Fortgeschrittenenkurs hat der Kläger für die Zeit eines Semesters über die Förderungshöchstdauer hinaus, also für die Zeit von Oktober 1994 bis März 1995, einen Anspruch auf weitere Ausbildungsförderung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Der Kläger erfüllt auch die dafür weiter erforderliche Voraussetzung, daß er innerhalb der nach § 15 Abs. 3 und 3 a BAföG verlängerten Förderungsdauer (zur Verlängerungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 3 a BAföG s. unten) seine Ausbildung berufsqualifizierend abschließen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 - BVerwG 11 C 9.94 - <Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 40 = FamRZ 1995, 767>). Denn er legte die Abschlußprüfung, wenn auch noch nicht erfolgreich, bereits im November 1995 ab. Das ist für eine Förderungsverlängerung nach § 15 Abs. 3 BAföG ausreichend. Nicht erforderlich ist, daß die Abschlußprüfung bestanden und der berufsqualifizierende Ausbildungsabschluß erreicht wird; vielmehr genügt, daß der Auszubildende die Abschlußprüfung ablegt, daß er an ihr teilnimmt und seine Ausbildung berufsqualifizierend abschließen kann (BVerwGE 80, 290).

Der Kläger erfüllt auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Studienabschlußförderung nach § 15 Abs. 3 a BAföG über die Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG hinaus, hier für die Zeit von April 1995 bis jedenfalls November 1995. Nach den unstreitigen Feststellungen der Vorinstanzen erfolgt im Studiengang des Klägers keine förmliche Zulassung zur Abschlußprüfung. Dem Erfordernis der Zulassung zur Abschlußprüfung ist im vorliegenden Fall jedenfalls dadurch ausreichend entsprochen, daß der Kläger seine wissenschaftliche Hausarbeit für den Ausbildungsabschluß bereits am 25. Januar 1995, also innerhalb der nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG verlängerten Förderungsdauer, abgegeben hat. Auch hat die Prüfungsstelle bescheinigt, daß der Kläger innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG - März 1995 - das Studium abschließen könne und die Abschlußprüfung voraussichtlich am 10. November 1995 beendet sein werde. Der Kläger hat auch im November 1995 an der Abschlußprüfung teilgenommen. Daß er sie nicht vollständig bestanden hat, hindert eine Förderung jedenfalls bis zum Monat der Prüfung nicht. Der Studienabschlußförderung über ein Semester hinaus steht im vorliegenden Fall schließlich nicht entgegen, daß die Verzögerung des Studienabschlusses um ein Semester bereits durch die Verlängerung der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG berücksichtigt worden ist. Denn wie oben gezeigt, sind die Förderungsverlängerungen über § 15 Abs. 3 BAföG einerseits und § 15 Abs. 3 a BAföG andererseits unterschiedlich geregelt und setzt die Studienabschlußförderung unabhängig von einem konkreten Verzögerungsgrund (der Voraussetzung für eine Förderungsverlängerung nach § 15 Abs. 3 BAföG ist) ein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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