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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.04.1999
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 12.99
Rechtsgebiete: ZDG


Vorschriften:

ZDG § 11 Abs. 4
Leitsätze:

1. Die Zurückstellung wegen einer erfolgreich begonnenen Karriere eines Musikers im Bereich des "volkstümlichen Schlagers" unterfällt nicht dem Sondertatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG, sondern beurteilt sich nach der allgemeinen Härteklausel in § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG.

2. Für die Zurückstellung wegen einer freiberuflich-künstlerischen Tätigkeit müssen allerdings Kriterien angewandt werden, wie sie vergleichbar für die Unterhaltung eines Betriebes nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG gelten.

Beschluß des 6. Senats vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 12.99 -

I. VG Karlsruhe vom 14.10.1998 - Az.: 7 K 3040/98 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 6 B 12.99 VG 7 K 3040/98

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und die Richter Dr. Henkel und Büge

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.

In der Beschwerdebegründung wirft die Beklagte "die grundsätzliche Frage nach den Abgrenzungskriterien auf, die im Bereich der Sondertatbestände des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZDG vorliegen müssen, um auch dann eine besondere Härte bejahen zu können, wenn ein Lebenssachverhalt diesen Sondertatbeständen zugeordnet werden kann". Auf die so bezeichnete Weise stellt sich die Frage hier jedoch nicht; überdies ist sie durch vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil, wie sich aus der Bezugnahme auf seinen Aussetzungsbeschluß vom 22. Januar 1998 - VG 7 K 58/98 - ergibt, davon ausgegangen, daß der Fall des Klägers keinem der in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZDG aufgeführten Sondertatbestände zuzuordnen ist.

a) Offensichtlich nicht einschlägig ist § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ZDG, weil die Tätigkeit als Musiker, derentwegen der Kläger seine Zurückstellung erstrebt, nicht im Rahmen einer Berufsausbildung stattfindet. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob in bezug auf den Fall des Klägers nicht zugleich der Wertungssachverhalt des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ZDG ausgeschöpft sei, weil der Gesetzgeber nur die Ausbildung, nicht aber die Ausübung eines Berufs oder Berufsbildes habe schützen wollen, ist eindeutig zu verneinen. Denn wie die Beklagte selbst nicht verkennt, betrifft der weitere Sondertatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG jedenfalls einen wichtigen Teilaspekt der Berufsausübung, so daß schon aus diesem Grund ein Verständnis des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ZDG als den gesamten beruflichen Bereich erfassende Sonderregelung ausscheidet.

b) Gleichfalls nicht zuzuordnen ist die Tätigkeit des Klägers dem Sondertatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG. Die von der Beklagten angesprochene freiberufliche Tätigkeit ist kein direkter Anwendungsfall der Vorschrift. Wegen des bei Wehrdienstausnahmen geltenden Analogieverbotes liegt es hinsichtlich der Angehörigen der freien Berufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) bereits generell eher nahe, wegen der Zurückstellung auf § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG zurückzugreifen (Steinlechner, Wehrpflichtgesetz, 5. Aufl. 1996, § 12 Rn. 89; a.A. Johlen, Wehrpflichtrecht in der Praxis, 4. Aufl. 1996, Rn. 121). Jedenfalls die Tätigkeit des Klägers, der nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts am Beginn einer erfolgreichen medienwirksamen Karriere im Bereich des "volkstümlichen Schlagers" zu stehen scheint, unterscheidet sich wegen der Besonderheiten des Showbusiness so weitgehend von der durch § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG erfaßten Führung eines Gewerbebetriebes, daß sie als atypischer Lebenssachverhalt der allgemeinen Härtebestimmung des § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG unterfällt. Diese Wertung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein im Zusammenhang mit der Berufsausbildung geltend gemachter Zurückstellungsgrund dann als besondere Härte nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG anerkannt werden kann, wenn außergewöhnliche Umstände hinzukommen, die keinem der in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ZDG umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind (Urteil vom 24. Oktober 1997 - BVerwG 8 C 21.97 - BVerwGE 105, 276, 279 zur im wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 12 Abs. 4 WPflG).

2. Freilich ist der Beklagten zuzustimmen, daß bei der freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit vergleichbare Kriterien angewandt werden müssen, wie sie für die Unterhaltung eines eigenen oder elterlichen Betriebes im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG gelten. Dies ergibt sich jedoch bereits ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist eine die befristete Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte im Sinne des § 11 Abs. 4 ZDG gegeben, wenn die Heranziehung zum Zivildienst den Dienstpflichtigen anders trifft, als im allgemeinen Dienstpflichtige davon betroffen werden, und ungleich schwerer, als ihnen üblicherweise zugemutet wird. Als Maßstab zur Bestimmung des für eine Zurückstellung erforderlichen Grades der besonderen Härte können die in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 ZDG aufgeführten Sondertatbestände herangezogen werden (Urteil vom 24. Oktober 1997, a.a.O. S. 280 zu § 12 Abs. 4 WPflG). Diese Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Urteil ausdrücklich zugrunde gelegt und in bezug auf den Sondertatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG angewandt. Es ist unter Würdigung einzelfallbezogener Umstände zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger bei einer Heranziehung zum Zivildienst vor dem 30. September 1999 Gefahr läuft, daß die derzeit seine Existenzgrundlage bildende erfolgreiche Karriere als Künstler im Bereich des volkstümlichen Schlagers ein Ende findet. Es hat damit in der Person des Klägers einen Härtefall festgestellt, welcher nach Art und Ausmaß dem in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG vorgestellten vergleichbar ist. Daß diese Wertung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärte Rechtsfragen aufwirft, wird in der Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt und ist im übrigen nicht ersichtlich. Die diesbezüglichen Ausführungen in Abschnitt 2.2 der Beschwerdebegründung erschöpfen sich im wesentlichen darin, die tatrichterliche Würdigung über die Folgen der Zivildiensteinberufung für den Kläger in Zweifel zu ziehen. Auf diese Weise kann jedoch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt werden.

3. Nichts anderes ergäbe sich im übrigen, wenn man auf den Fall des Klägers den Sondertatbestand des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG entsprechend anwendete. Denn wenn ein sich nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG beurteilender Fall dem Härtefall nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ZDG vergleichbar ist, dann ist ein Zurückstellungsgrund bei entsprechender Anwendung des Sondertatbestandes auf denselben Fall auch und erst recht anzuerkennen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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