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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.05.2000
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 21.00
Rechtsgebiete: RettAssG


Vorschriften:

RettAssG § 3
RettAssG § 4
RettAssG § 8
Leitsatz:

Das Rettungsassistentengesetz enthält keine bundesrechtlichen Vorgaben für die Finanzierung der Schulen, welche die für den Qualifikationserwerb erforderlichen Lehrgänge für Rettungsassistenten durchführen.

Beschluß des 6. Senats vom 30. Mai 2000 - BVerwG 6 B 21.00 -

I. VG Augsburg vom 11.02.1999 - Az.: VG AU 2 K 98.1568 - II. VGH München vom 24.11.1999 - Az.: VGH 7 B 99.995 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 6 B 21.00 VGH 7 B 99.995

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues, die Richterin Eckertz-Höfer und den Richter Büge

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 1999 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 222 089 DM festgesetzt.

Gründe:

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (Beschluß vom 10. September 1999 - BVerwG 6 BN 1.99 - NVwZ 2000, 198, 199). Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, läßt sich den gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO maßgeblichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

1. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Annahme der Klägerin enthält das Rettungsassistentengesetz - RettAssG - vom 10. Juli 1989, BGBl I S. 1384, in der Fassung der Änderung vom 21. September 1997, BGBl I S. 2390, keine bundesrechtlichen Vorgaben für die Finanzierung der Schulen, welche die für den Qualifikationserwerb erforderlichen Lehrgänge für Rettungsassistenten durchführen. Dies ist offensichtlich und bedarf nicht erst einer Klärung in einem Revisionsverfahren.

§ 3 RettAssG beschreibt die Aufgabenstellung des Berufes "als Helfer des Arztes". Bei dem Beruf des Rettungsassistenten handelt es sich somit um einen Heilhilfsberuf, für welchen dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Nr. 19 GG zusteht. Diese Kompetenz ist darauf beschränkt, die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf zu regeln. Dem tragen die Vorschriften des Rettungsassistentengesetzes Rechnung (vgl. BTDrucks 11/2275 S. 9 und S. 14). Soweit § 4 Satz 2 RettAssG vorsieht, daß der für den Qualifikationserwerb erforderliche Lehrgang von staatlich anerkannten Schulen für Rettungsassistenten durchgeführt wird, handelt es sich nicht etwa um eine bundesrechtliche Vorgabe für das Privatschulfinanzierungsrecht der Länder. Dem Bundesgesetzgeber ging es vielmehr lediglich darum, im Rahmen seiner auf den Berufszugang beschränkten Regelungskompetenz sicherzustellen, daß die Ausbildung zum Rettungsassistenten nur an dafür geeigneten Einrichtungen stattfindet. Organisation und Struktur dieser Einrichtungen zu bestimmen, bleibt demgegenüber den Ländern überlassen (vgl. BTDrucks 11/2275 S. 11).

Zu den Kosten der Ausbildung trifft das Rettungsassistentengesetz keine Aussage. Ausweislich der Materialien ging der Bundesgesetzgeber davon aus, daß die Kosten von den Trägern der Schulen für Rettungsassistenten zu tragen sind. Ob und inwieweit diesen öffentliche Zuwendungen gewährt oder auch Schulgelder erhoben werden, hat er der Regelung des Landesgesetzgebers überlassen (BTDrucks 11/2275 S. 10; BTDrucks 11/4542 S. 4).

Soweit § 8 Abs. 2 RettAssG den Absolventen einer Ausbildung als Rettungssanitäter ("520-Stunden-Programm") nach den dort normierten Anrechnungsbestimmungen den Erwerb der Qualifikation zum Rettungsassistenten gestattet, ist der berufszugangsbezogene Regelungsinhalt der Vorschrift eindeutig und hier nicht im Streit. Auch das Berufungsgericht hat die Gleichwertigkeit des unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 RettAssG erworbenen Abschlusses nicht in Abrede gestellt, sondern die Förderungsfähigkeit wegen Nichterfüllung nach Landesschulrecht geforderter Voraussetzungen (zu kurze Lehrgangsdauer, Nichtbegründung eines Schulverhältnisses) verneint. Einen dazu im Widerspruch stehenden Gesetzesbefehl des Bundes an die Adresse der Länder, Kurzlehrgänge für die Kandidaten nach § 8 Abs. 2 RettAssG im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung zu berücksichtigen, enthält jene Bestimmung weder ausdrücklich noch sinngemäß und durfte sie wegen der insoweit fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht enthalten.

2. Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerdebegründung auf den allgemeinen Gleichheitssatz beziehen, ist nicht ersichtlich, welche in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher ungeklärten Fragen zu Inhalt und Auslegung des Art. 3 Abs. 1 GG damit angesprochen sein sollen. Das Berufungsgericht hat sachliche Gesichtspunkte dafür genannt, die Kurzlehrgänge für die Kandidaten nach § 8 Abs. 2 RettAssG im Gegensatz zu den Lehrgängen nach § 4 RettAssG von der Bezuschussung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung auszunehmen, und sich damit im Rahmen der herkömmlichen Auslegung und Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG bewegt. Inwieweit der vorliegende Fall bisher ungeklärte Fragen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG oder der verfassungsrechtlichen Privatschulfreiheit aufwirft, wird in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar dargelegt.

3. Soweit sich die Beschwerdebegründung gegen die Auslegung und Anwendung von Vorschriften des bayerischen Schulrechts durch das Berufungsgericht wendet, kann sie damit schon deswegen nicht durchdringen, weil es sich insoweit um irrevisibles Recht handelt (§ 137 Abs. 1 VwGO). Soweit sie die Würdigung der Regelungen in dem der Klägerin erteilten unanfechtbaren Genehmigungsbescheid durch das Berufungsgericht angreift, ist nicht erkennbar, inwieweit der vorliegenden Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.



Ende der Entscheidung

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