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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.07.1999
Aktenzeichen: BVerwG 6 B 51.99
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Richtlinie 89/48/EWG


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 48
EG-Vertrag Art. 52
Richtlinie 89/48/EWG
Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Leitsatz:

Es verstößt nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltseignungsprüfung einem österreichischen Staatsangehörigen versagt wird, der in seinem Heimatland zwar ein rechtswissenschaftliches Studium, nicht aber die dort für den Zugang zum Anwaltsberuf ebenfalls erforderliche berufspraktische Zeit mit anschließender Rechtsanwaltsprüfung absolviert hat.

Beschluß des 6. Senats vom 20. Juli 1999 - BVerwG 6 B 51.99 -

I. VG Karlsruhe vom 24.02.1997 - Az.: VG 12 K 2636/96 - II. VGH Mannheim vom 23.03.1999 - Az.: VGH 9 S 1158/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 6 B 51.99 VGH 9 S 1158/97

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und die Richter Dr. Henkel und Büge

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. März 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Als klärungsbedürftig wird in der Beschwerdebegründung zunächst die Rechtsfrage bezeichnet, "ob es gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 48 EGV verstößt, wenn ein Österreicher mit Hochschuldiplom, der zudem die materielle Befähigung zur Ausübung des Anwaltsberufs in der Bundesrepublik Deutschland besitzt, im Verhältnis zu Anwälten aus Portugal und Griechenland, die ebenfalls nur ein Hochschuldiplom besitzen, nicht zur Rechtsanwaltseignungsprüfung in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen wird". Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist jedoch eine gemeinschaftsrechtlich relevante Diskriminierung offensichtlich zu verneinen. Der Zulassung der Revision zum Zwecke der Einholung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 177 Abs. 3 EG-Vertrag bedarf es nicht.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger in Österreich zwar ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen und den akademischen Grad eines Doktors der Rechte erlangt. Die für den Zugang zum Anwaltsberuf in Österreich weiter erforderlichen Voraussetzungen - die Ableistung der "praktischen Verwendung" sowie die erfolgreiche Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung - erfüllt er dagegen nicht. Der Kläger kann daher mit seiner Qualifikation im Herkunftsmitgliedstaat Österreich nicht als Rechtsanwalt tätig sein. Es bedeutet keine Diskriminierung, wenn ihm dies auch in Deutschland versagt bleibt. Gegenüber deutschen Staatsangehörigen kann von einer Ungleichbehandlung schon deswegen keine Rede sein, weil auch Deutsche ohne Ableistung eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer zweiten juristischen Staatsprüfung nicht über die Befähigung zum Richteramt verfügen, die Voraussetzung für die Aufnahme des Anwaltsberufs ist.

Gleiches gilt auch im Verhältnis zu Personen aus solchen Herkunftsmitgliedstaaten, die - wie offenbar Portugal und Griechenland - ein Hochschuldiplom für den Zugang zum Anwaltsberuf ausreichen lassen. Von solchen Fällen unterscheidet sich der Fall des Klägers in rechtserheblicher Weise. Während dieser in seinem Herkunftsmitgliedstaat keine den unmittelbaren Zugang zum Anwaltsberuf eröffnende Qualifikation erworben hat, ist dies bei jenen Personen der Fall. Nur bei ihnen ist überhaupt die objektive Feststellung möglich, daß ein ausländisches Diplom seinem Inhaber die gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie das innerstaatliche Diplom oder diesen zumindest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt (EuGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - Rs C-340/89 - Slg. 1991, I-2357, 2384 Rn. 17). Nur bei Anknüpfung an einen solchen Sachverhalt kann - mit Blick auf die aus Art. 48 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 EG-Vertrag herzuleitenden Diskriminierungsverbote - der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Gleichwertigkeit der Diplome gelten (EuGH, Urteil vom 30. November 1995 - Rs C-55/94 - Slg. 1995 I-4165, 4198 Rn. 38).

Der Konkretisierung dieses Grundsatzes dient die Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG; ABl. EG Nr. L 19 vom 24. Januar 1989, S. 16 = NVwZ 1990, 45), welche u.a. gestützt auf die Ermächtigung in Art. 49 und 57 Abs. 1 EG-Vertrag ergangen ist. Der Grundsatz findet sich vor allem wieder in Art. 3 Buchst. a RL 89/48/EWG. Danach kann, wenn der Zugang zu einem reglementierten Beruf (Art. 1 Buchst. c und d RL 89/48/EWG) oder dessen Ausübung im Aufnahmestaat von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht wird, die zuständige Stelle einem Angehörigen eines Mitgliedstaats den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn der Antragsteller das Diplom besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde. Auf die in Art. 3 RL 89/48/EWG vorausgesetzte Qualifikation bezieht sich ausdrücklich die Regelung in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b RL 89/48/EWG, wonach unter den im einzelnen aufgeführten Voraussetzungen die Ablegung einer Eignungsprüfung verlangt werden kann. Auch gemeinschaftsrechtlich dient die Eignungsprüfung daher nicht dem Ausgleich von Defiziten, aufgrund derer der Betreffende bereits im Herkunftsmitgliedstaat nicht zur Ausübung des fraglichen Berufs berechtigt war. Vielmehr soll sie ungeachtet der formalen Gleichwertigkeit der eingebrachten Qualifikation dem Ausgleich tatsächlicher Unterschiede im Bereich der Ausbildungsfächer und Berufsbilder sowie im Fall der rechtsberatenden Berufe der notwendigen Aneignung von Kenntnissen des nationalen Rechts des Aufnahmestaates dienen.

Diese Zielsetzung der Eignungsprüfung wird entgegen der Auffassung des Klägers durch die Bestimmung des Art. 5 RL 89/48/EWG nicht in Frage gestellt, sondern im Gegenteil bestätigt. Diese Regelung gilt nach ihrem Wortlaut "unbeschadet der Art. 3 und 4". Wenn sie die Aufnahmestaaten ermächtigt, dem Betreffenden zu gestatten, den aus einer Berufspraxis bestehenden Teil der Berufsausbildung abzuleisten, den er im Herkunftsmitgliedstaat nicht abgeleistet hat, so ist dies ein weiteres Instrument der Verbesserung beruflicher Qualifikation. Sie läßt die Voraussetzungen unberührt, unter denen die Aufnahmestaaten die Ablegung einer Eignungsprüfung abverlangen können und zu denen nach der in Art. 1 Buchst. a Unterabsatz 1 Spiegelstrich 3 und Art. 3 Buchst. a RL 89/48/EWG normierten Grundregel gehört, daß die im Herkunftsmitgliedstaat erworbene Qualifikation den Zugang zum fraglichen Beruf eröffnet. Nur um die Zulassung zur Eignungsprüfung geht es aber im vorliegenden Fall.

Auch Art. 1 Buchst. a Unterabsatz 1 Alternative 2 RL 89/48/EWG, wonach es für den zur Berufsaufnahme berechtigenden Befähigungsnachweis ausreicht, wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der den Befähigungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat, führt nicht zu einer Beurteilung im Sinne des vom Kläger verfolgten Begehrens. Diese gemeinschaftsrechtliche Bestimmung hat der bundesdeutsche Gesetzgeber in § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl I S. 1349) aufgegriffen und in sinngemäßer Anwendung auf den Fall erweitert, in welchem der Mitgliedstaat - nach überwiegender Ausbildung in einem Drittstaat - das Diplom selbst ausgestellt hat (vgl. BTDrucks 11/6154 S. 12 zu 2., S. 16 zu § 1 Abs. 2 Satz 2). Dabei ist unter Berufserfahrung gemäß Art. 1 Buchst. e RL 89/48/EWG die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat zu verstehen; der vorherige Erwerb einer den Berufszugang eröffnenden Qualifikation wird also auch hier vorausgesetzt. Abweichendes besagt das bereits zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Mai 1991 nicht. Zwar haben danach, wenn im Aufnahmemitgliedstaat die Absolvierung eines beruflichen Vorbereitungsdienstes oder eines Berufspraktikums vorgeschrieben ist, die nationalen Behörden zu beurteilen, ob eine im Herkunfts- oder im Aufnahmemitgliedstaat erworbene Berufserfahrung als diesem Erfordernis ganz oder teilweise entsprechend angesehen werden kann (a.a.O., I-2385 Rn. 21). Dieser Entscheidung lag aber der Fall einer griechischen Staatsangehörigen zugrunde, die bereits in ihrem Heimatland als Rechtsanwältin zugelassen und seit längerem in einer deutschen Anwaltskanzlei tätig war (a.a.O., I-2381); die Richtlinie 89/48/EWG war in diesem Fall noch nicht anwendbar (a.a.O., I-2383 Rn. 11).

Nach alledem kann es daher auch nach den hier maßgeblichen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts nicht darauf ankommen, ob der Kläger aufgrund seiner juristischen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland die für den Anwaltsberuf erforderlichen Kenntnisse tatsächlich besitzt.

2. Die in der Beschwerdebegründung weiter aufgeworfene Frage, "wie ein Hochschuldiplom bezüglich des sich hieraus ergebenden Befähigungsnachweises zu qualifizieren ist, wenn das Diplom im Aufnahmestaat Bundesrepublik Deutschland dazu geführt hat, daß eine anwaltliche Tätigkeit tatsächlich und rechtmäßig jahrelang ausgeübt wurde, mit dem Ergebnis, daß zwischenzeitlich die Befähigung zur Ausübung des Anwaltsberufs gegeben ist", rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache schon deswegen nicht, weil sie in tatsächlicher Hinsicht von einer offensichtlich unzutreffenden Prämisse ausgeht. Der Kläger hat den Beruf eines Rechtsanwalts in der Bundesrepublik Deutschland zu keiner Zeit ausgeübt, sondern lediglich als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Kanzlei eines Rechtsanwalts gearbeitet. Demgemäß dient das vom Kläger im vorliegenden Verfahren verfolgte Begehren gerade dem Zweck, den - bisher nicht eröffneten - Zugang zum Anwaltsberuf zu erreichen. Im übrigen wird wegen der Darlegungen in Abschnitt I 2 der Beschwerdebegründung auf die obigen Ausführungen zu 1. verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG und entspricht Nr. 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563 <566>).

Ende der Entscheidung

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