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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.12.1997
Aktenzeichen: BVerwG 6 C 10.97
Rechtsgebiete: GG, EV, BVFG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
EV Art. 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3
BVFG § 92
Verwaltungsvorschrift des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg vom 8. Januar 1992, Amtsblatt für Brandenburg 1992, S. 101
Leitsätze:

1. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stellt eine unmittelbare bundesrechtliche Anspruchsgrundlage für die Feststellung der "Gleichwertigkeit" z.B. von Fachschulabschlüssen der ehemaligen DDR mit einem Abschluß dar, der an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in den alten Bundesländern erworben wurde; gegen die Kompetenz des Bundes zur Vereinbarung dieser Regelung bestehen keine Bedenken (vgl. BVerfGE 84, 133, 148).

2. Bei der Auslegung von Art. 37 EV ist zu beachten, daß es sich um eine staats v e r t r a g l i c h e Regelung handelt, in die die b e i d e r s e i t i g e n Interessen der Vertragschließenden eingegangen sind und die die Zusammenführung der Bevölkerung der alten Bundesländer und des Beitrittsgebiets sowie die Angleichung der Lebensverhältnisse in der nunmehr gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland zum Ziel hatte.

3. Für die Feststellung der "Gleichwertigkeit" im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV genügt die Feststellung der "Niveaugleichheit" des fraglichen Abschlusses; diese setzt in erster Linie die formelle und funktionale Gleichheit der Ausbildung in dem betroffenen Berufsfeld und inhaltlich eine fachliche Annäherung voraus; eine besondere Ausrichtung der Ausbildung auf das Wirtschafts- und Gesellschaftssystem der ehemaligen DDR steht, wenn nicht spezielle Vorschriften etwas anderes vorsehen, der Feststellung der "Gleichwertigkeit" nicht entgegen.

4. Die Feststellung der "Gleichwertigkeit" bildet in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG zugleich die Grundlage für eine entsprechende Nachdiplomierung.

Urteil des 6. Senats vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 10.97

I. VG Potsdam vom 29.11.1995 - Az.: VG 2 K 1283/94 II. OVG Frankfurt (Oder) vom 13.11.1996 - Az.: OVG 1 A 38/96


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 6 C 10.97 OVG 1 A 38/96

Verkündet am 10. Dezember 1997

Cremer Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues, die Richter Dr. Seibert und Albers, die Richterin Eckertz-Höfer und den Richter Büge

für Recht erkannt:

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 13. November 1996 und des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. November 1995 sowie der Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 1994 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet,

1. die Gleichwertigkeit des Abschlusses der Klägerin an der Fachschule für Gesundheits- und Sozialwesen "Prof. Dr. Karl Gelbke" Potsdam mit einem Abschluß festzustellen, der an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt;

2. ihr die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Diplom- Betriebswirtin (FH)" zuzuerkennen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Anerkennung eines in der ehemaligen DDR erworbenen Fachschulabschlusses als gleichwertig mit demjenigen einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in den alten Bundesländern sowie um einen hierauf gegründeten Anspruch auf Nachdiplomierung.

Die Klägerin schloß 1983 eine dreijährige Fachschulausbildung in der Fachrichtung "Sozialistische Betriebswirtschaft des Gesundheits- und Sozialwesens" an der Fachschule für Gesundheits- und Sozialwesen "Prof. Dr. Karl Gelbke" Potsdam mit dem Zeugnis über den "Fachschulabschluß" vom 31. August 1983 ab; damit erwarb sie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ökonom" zu führen. Anschließend war sie in der ehemaligen DDR in verschiedenen Betrieben auf dem Gebiet des Rechnungs- und Finanzwesens tätig.

Auf ihren Antrag vom September 1988 erhielt sie im Oktober 1989 die Genehmigung zur Ausreise aus der DDR.

Ein Antrag der Klägerin vom Februar 1990 beim Ministerium für Wissenschaft und Kunst des Landes Baden-Württemberg, ihren Fachschulabschluß einem Abschluß als "Diplom-Betriebswirtin (FH)" in der Bundesrepublik gleichzustellen, wurde mit Bescheid vom 28. Mai 1990 mit der Begründung abgelehnt, dem stünden die unterschiedlichen Wirtschaftssysteme sowie die damit verbundenen unterschiedlichen Studieninhalte entgegen.

Nach Beratung durch die Otto-Benecke-Stiftung und mit deren Förderung absolvierte die Klägerin sodann ein einjähriges Vollzeit-Ergänzungsstudium im Fach Betriebswirtschaft an der Export-Akademie Baden-Württemberg, einer Einrichtung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen. Dieses schloß sie im März 1992 mit der Gesamtnote 2,5 ab; in dem ihr erteilten Zertifikat vom 19. März 1992 wird u.a. festgestellt, daß die Prüfungen gemäß dem Anforderungsprofil der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen erfolgt seien.

In der Folgezeit war die Klägerin in Hamburg als Prüfungsassistentin und Steuersachbearbeiterin tätig.

Im August 1992 beantragte sie beim Beklagten die Anerkennung ihres Fachschulabschlusses als Fachhochschulabschluß "Diplom-Betriebswirtin (FH)". Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz - KMK - zur Auslegung und Anwendung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages - EV - über die Feststellung der "Gleichwertigkeit" von in der ehemaligen DDR erworbenen Bildungsabschlüssen mit Berufsabschlüssen in den alten Bundesländern ab, im wesentlichen mit der Begründung, die wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge an Fachschulen und Ingenieurschulen der ehemaligen DDR entsprächen inhaltlich nicht den Studiengängen in den alten Bundesländern.

Im Mai 1994 beantragte die Klägerin erneut die Anerkennung ihres Fachschulabschlusses als Fachhochschulabschluß und wies dabei darauf hin, daß bisher ihr einjähriges Zusatzstudium an der Export-Akademie Baden-Württemberg nicht berücksichtigt worden sei.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 1994 erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihr die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Diplom-Betriebswirtin (FH)" zuzuerkennen. Das Verwaltungsgericht Potsdam wies die Klage im wesentlichen mit der Begründung ab, nach der sachverständigen Beurteilung der KMK könne bei der Klägerin wegen der besonderen Ausrichtung ihrer Ausbildung auf das Wirtschafts- und Gesellschaftssystem der DDR zwar deren N i v e a u g l e i c h h e i t mit entsprechenden Abschlüssen in den alten Bundesländern, nicht aber deren G l e i c h w e r t i g k e i t festgestellt werden, weil diese eine hinreichende inhaltliche Entsprechung voraussetze. Eine Nachdiplomierung komme bei der Klägerin folglich allein nach einem erneuten Fachhochschulstudium in Betracht.

Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten, die "Gleichwertigkeit" ihres Fachschulabschlusses festzustellen und ihr die Berechtigung zur Führung des Diplomgrades "Diplom-Betriebswirtin (FH)" zuzuerkennen, hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: Die von der Klägerin begehrte Nachdiplomierung setze zunächst die Feststellung der "Gleichwertigkeit" ihres Fachschulabschlusses mit einem entsprechenden Abschluß in den alten Bundesländern voraus. Bei diesem Begriff der "Gleichwertigkeit" im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV handele es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliege. Zwar erfordere die Zielsetzung des Einigungsvertrages, nämlich die Freizügigkeit und Durchlässigkeit zwischen Bildungssystemen und Bildungsgängen zu ermöglichen, einen großzügigen Maßstab. Zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV genüge jedoch nicht eine anhand formaler Kriterien zu beurteilende "Niveaugleichheit"; vielmehr müsse die Ausbildung auch inhaltlich "gleichwertig" sein. Dies verlange eine auf die Förderung der beruflichen Mobilität und Gleichheit der Lebensverhältnisse bezogene Betrachtung, wie dies auch die Rechtsprechung zu § 92 Bundesvertriebenengesetz - BVFG - entschieden habe. Eine inhaltliche "Gleichwertigkeit" des Abschlusses der Klägerin mit einem entsprechenden Abschluß in den alten Bundesländern scheitere daran, daß ihre Ausbildung - "ungeachtet der hohen Qualität insbesondere in den instrumentellen Fächern" - in besonders starkem Maße auf das Wirtschaftssystem der DDR ausgerichtet gewesen sei und ihr deshalb nicht diejenigen Kenntnisse habe vermitteln können, die für eine Tätigkeit als Diplom-Betriebswirtin in der Marktwirtschaft erforderlich seien. Zwar habe ihre Ausbildung nicht das Niveau der Ausbildung an höheren Wirtschaftsfachschulen als den Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen unterschritten, so daß "Niveaugleichheit" gegeben sei; diese lediglich formale Übereinstimmung genüge jedoch nicht zur Feststellung der "Gleichwertigkeit". Schließlich könne die fehlende inhaltliche Gleichwertigkeit ihres in der DDR erlangten Abschlusses auch nicht durch ihre Ergänzungsausbildung an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen kompensiert werden, weil diese nämlich außerhalb des Beitrittsgebiets absolviert worden sei. Wegen fehlender "Gleichwertigkeit" ihres in der DDR erlangten Abschlusses habe sie auch keinen Anspruch auf "Nachdiplomierung". Diesen könne sie auch nicht auf die einschlägige Verwaltungsvorschrift des Beklagten vom Januar 1992 stützen. Soweit § 2 Abs. 7 dieser Verwaltungsvorschrift eine Einzelfallentscheidung vorsehe, gebe dies keinen Anspruch darauf, unter Berücksichtigung ihrer Ergänzungsausbildung an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen den Diplomgrad "Diplom-Betriebswirtin (FH)" zu erhalten; denn ein Rechtsanspruch aus einer Verwaltungsvorschrift könne sich allein aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. einer entsprechenden Verwaltungspraxis ergeben, an der es im Lande Brandenburg jedoch fehle.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor, das Berufungsgericht habe den Begriff der "Gleichwertigkeit" in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV verkannt. Sie habe aus Art. 37 des Einigungsvertrages einen Anspruch auf eine Einzelfallentscheidung, die auf ihre persönlichen Umstände abstelle. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen systemorientierten Studiengängen und solchen, die reines Fachwissen vermittelt hätten, sei abwegig, da in der ehemaligen DDR die Grundlagen des sozialistischen Gesellschaftssystems Pflichtprogramm jeglicher Ausbildung gewesen seien. Es dürfe daher nicht auf die unterschiedlichen Studieninhalte, sondern es müsse auf die vergleichbaren Strukturen des Studiums abgestellt werden. Ihr Anspruch auf Nachdiplomierung ergebe sich daraus, daß sie zusätzlich zu ihrem Fachschulabschluß ein qualifiziertes Ergänzungsstudium absolviert sowie außerdem eine hinreichende Berufstätigkeit vorzuweisen habe.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 29. November 1995 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 13. November 1996 sowie den Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 1994 aufzuheben und diesen zu verpflichten,

1. die Gleichwertigkeit des Abschlusses der Klägerin an der Fachschule für Gesundheits- und Sozialwesen "Prof. Dr. Karl Gelbke" Potsdam mit einem Abschluß festzustellen, der an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in dem Teil Deutschlands erworben wurde, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt;

2. ihr die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Diplom- Betriebswirtin (FH)" zuzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, maßgebliche Rechtsgrundlage sei Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV; die danach vom Gesetzgeber geforderte "Gleichwertigkeit" lasse sich jedoch nur mit Hilfe der sachverständigen Beschlüsse der KMK für den jeweiligen Einzelfall bestimmen, die im Falle der Klägerin der Feststellung der "Gleichwertigkeit" ihres Fachschulabschlusses entgegenständen. Damit entfalle auch die Möglichkeit einer Nachdiplomierung.

II.

Die zulässige Revision ist mit der Maßgabe begründet, daß unter Abänderung der Urteile des Oberverwaltungsgerichts sowie des Verwaltungsgerichts und unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Beklagten dieser zu verpflichten ist, zum einen die Gleichwertigkeit des Fachschulabschlusses der Klägerin mit einem Abschluß festzustellen, der an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in den alten Bundesländern erworben wurde (1.), und zum anderen der Klägerin die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Diplom-Betriebswirtin (FH)" zuzuerkennen (2.).

1. Das angefochtene Urteil, mit dem das Berufungsgericht das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt hat, verletzt Bundesrecht, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Einigungsvertrag - EV - sowie Art. 3 Abs. 1 GG. Nach diesen Vorschriften hat die Klägerin zunächst einen Anspruch auf Feststellung der "Gleichwertigkeit" ihres an der Fachschule für Gesundheits- und Sozialwesen "Prof. Dr. Karl Gelbke" Potsdam erworbenen Abschlusses mit einem Abschluß, der an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in den alten Bundesländern erworben wurde. Soweit das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - ausdrücklich und näher begründet zwar die N i v e a u g l e i c h h e i t des Abschlusses der Klägerin mit entsprechenden Abschlüssen in den alten Bundesländern bejaht, jedoch gemeint hat, dies genüge nicht zur Feststellung der G l e i c h w e r t i g k e i t im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV, kann ihm aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

a) Zunächst steht die Bestandskraft des früheren ablehnenden Bescheids des baden-württembergischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 28. Mai 1990 einer stattgebenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. Mit Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV ist auf staatsvertraglicher und nicht abänderbarer Grundlage eine e i g e n s t ä n d i g e und a b s c h l i e ß e n d e bundesrechtliche Anspruchsgrundlage geschaffen worden (vgl. zum abschließenden Charakter etwa des Art. 38 Abs. 2 Satz 3 EV: Beschluß vom 19. Dezember 1991 - BVerwG 6 P 30.91 - Buchholz 111 Art. 38 EV Nr. 1). Die Regelung gilt unmittelbar und hat für ihren sachlichen Geltungsbereich die inzwischen aufgehobene bundesrechtliche Regelung des § 92 Abs. 2, 3 des Bundesvertriebenengesetzes (- BVFG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. September 1971, BGBl I S. 1565) zunächst gleichwertig ergänzt und nach deren Aufhebung durch Art. 1 Nr. 30 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vorn 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) vollständig ersetzt. Sie begründet einen eigenständigen Anspruch, über den mit dem Bescheid vom 28. Mai 1990 nicht entschieden worden ist, auch nicht entschieden werden konnte. Entscheidungen, die auf einer anderen materiellen Rechtsgrundlage ergangen sind, werden weder durch die Entscheidung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV tangiert (Beschluß des Senats vom 26. August 1992 - BVerwG 6 ER 604.92 - Buchholz 111 Art. 37 EV Nr. 1), noch können sie ihrerseits eine Entscheidung auf der Grundlage des Einigungsvertrages hindern.

b) Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung der "Gleichwertigkeit" des Abschlusses der Klägerin mit einem entsprechenden Abschluß in den alten Bundesländern ist Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV. Gegen die Gültigkeit dieser Anspruchsgrundlage bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der Bundeskompetenz keine durchgreifenden bundesverfassungsrechtlichen Bedenken. Die Kompetenz des Bundes zu den im Falle des Beitritts unaufschiebbaren gesetzlichen Regelungen ergab sich auch für diese Regelung "aus der Natur der Sache" des Art. 23 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 84, 133, 148; vgl. im übrigen auch Urteil des Senats vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 6.97 - ).

Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV stehen in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, "wenn sie gleichwertig sind". Als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der in dieser Regelung enthaltene Begriff "gleichwertig" der rechtlichen Konkretisierung. Die Bestimmung seines Inhalts unterliegt der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung, die nicht durch einen behördlichen Beurteilungsspielraum eingeschränkt wird. Dies ist für andere Regelungen, in denen in vergleichbarer Weise an den Begriff "gleichwertig" angeknüpft wird, in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. zu § 92 BVFG: Urteil vom 30. November 1977 - BVerwG 8 C 89.76 - BVerwGE 55, 104; zu § 2 BAföG: Urteil vom 23. Juni 1993 - BVerwG 11 C 12.92 - BVerwGE 92, 340, 348 f.).

Die Verwaltungsgerichte sind danach befugt, den Begriff "gleichwertig " anders auszufüllen, als dies in den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz - KMK - vom 10./11. Oktober 1991 (Nr. 1965.1) und vom 6./7. Mai 1993 (Nr. 438) zum Ausdruck gekommen ist. Deshalb ist auch die Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 (bestätigt durch Urteil des Senats ebenfalls vom 10. Dezember 1997 - BVerwG 6 C 7.97 -) nicht zu beanstanden, das zu dem Ergebnis gelangt ist, daß - abweichend von der Beurteilung der KMK - für die Feststellung der "Gleichwertigkeit" im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV die "Niveaugleichheit" des Abschlusses in der ehemaligen DDR ausreicht. Diese Feststellung setzt keine inhaltlich voll gleichwertigen, sondern lediglich fachlich einander angenäherte Ausbildungen voraus und wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der auf den Abschluß hinführende Studiengang "in besonderer Weise auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche System der DDR bezogen" war. Dafür sprechen folgende Überlegungen:

aa) Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich der Maßstab für die Bestimmung dessen, was unter Gleichwertigkeit zu verstehen ist, unmittelbar aus dem Einigungsvertrag. In besonderem Maße sind die Ziele zu beachten, die der Einigungsvertrag verfolgt. Dabei darf die besondere historische Situation nicht aus dem Blick geraten, die mit dem Vertrag bewältigt werden sollte. Denn bei der Auslegung der mit einem Staats v e r t r a g geschaffenen Regelung ist - anders als bei einem (einseitig) erlassenen Gesetz - die b e i d e r s e i t i g e Interessenlage zu berücksichtigen. Diese stellt sich wie folgt dar:

Im Bildungsbereich standen die Vertragschließenden vor der Aufgabe, mit den Regelungen des Einigungsvertrages die Zusammenführung der Bevölkerung der alten Bundesländer und der Bevölkerung des Beitrittsgebiets in dem nunmehr gemeinsamen Staats- und Wirtschaftssystem der Bundesrepublik Deutschland für die Zukunft anzubahnen und dafür Mittel und Wege bereitzustellen. Gleichzeitig ging es bei den für diesen Bereich getroffenen Regelungen auch darum, negative wirtschaftliche und berufliche Folgen des Zusammenbruchs des Staats- und Wirtschaftssystems der ehemaligen DDR für die Berufstätigen - soweit notwendig und möglich - zu begrenzen. Für die Vertragschließenden war absehbar, daß der Beitritt zu einem marktwirtschaftlich - im Sinne der sozialen Marktwirtschaft - orientierten Staatssystem für eine große Zahl von Menschen der ehemaligen DDR zwangsläufig und in vielfältiger Hinsicht berufliche Neuorientierungen erfordern würde. Dies mochte freiwillig geschehen, um neue, sich bietende Chancen zu ergreifen, dies konnte aber auch erzwungen sein, weil Arbeitsplätze einigungsbedingt verlorengingen oder alsbald verlorenzugehen drohten. Dies betraf alle Altersschichten, junge und alte Menschen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Berufsanfänger handelte oder um Berufstätige mit jahre- oder gar jahrzehntelanger Berufserfahrung in ihrem Fach.

Bei Abschluß des Einigungsvertrages war ebenso absehbar, daß diese Vielschichtigkeit und die Dimension des Neuanfangs sich in einer hohen Zahl beruflich motivierter Abwanderungen aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer niederschlagen und außerdem die Gefahr einer hohen Arbeitslosenquote im Beitrittsgebiet mit sich bringen würden. Entsprechend vielgestaltig mußten die Wirkungen der in Art. 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EV vorgesehenen Anerkennungsentscheidung sein. Dies übersieht das Berufungsgericht, wenn es in so nicht zutreffender Anknüpfung an die Rechtsprechung zu § 92 BVFG (vgl. BVerwGE 55, 104, 110) meint, das Anerkennungsverfahren sei "ein Mittel, um für alle - insbesondere junge - Menschen die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu fördern und zu sichern". Für viele, insbesondere für die älteren Menschen, ging es nämlich um einen Wettbewerb mit ungleichen Startchancen. Die Anerkennung mußte daher mehr bewirken als nur die optimale "Einpassung" der in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse in das gestufte System der bundesdeutschen Bildungs- und Ausbildungslandschaft zwecks Herstellung einer nur formalen Chancengleichheit im beruflichen Wettbewerb. Ein solcher - diese Anforderung mißachtender - Vertragswille ist dem Einigungsvertrag nicht zu entnehmen und auch den Vertragschließenden nicht zu unterstellen.

Erst recht war der Einigungsvertrag nicht auf einen mittelbaren Zwang zur - vorhergehenden - Nachholung von Bildungsabschlüssen für den erst anschließend aufzunehmenden Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt angelegt; denn es standen unübersehbar in großer Zahl fortgeschrittene berufliche Lebensläufe auf dem Spiel, die aus den genannten Gründen unversehens in Frage gestellt waren. Hier galt es, die systembedingten Nachteile beim Start in den Wettbewerb soweit irgend vertretbar auszugleichen. Das hat im Vertragstext seinen Niederschlag gefunden: Die Vertragsparteien haben es nicht einfach bei der Regelung belassen, daß die in der DDR erworbenen oder staatlich anerkannten schulischen, beruflichen und akademischen Abschlüsse oder Befähigungsnachweise im Beitrittsgebiet weitergelten sollten (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 EV), sondern sie haben zusätzlich Gleichstellungsregelungen getroffen. So wurden Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe sowie Abschlußprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen, ungeachtet aller möglichen Unterschiede, unmittelbar durch den Einigungsvertrag "e i n a n d e r gleichgestellt" (Art. 37 Abs. 3 EV). Auch der hier in seiner Auslegung umstrittene Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV spricht davon, daß Prüfungen und Befähigungsnachweise, wenn sie gleichwertig sind, "e i n a n d e r gleichstehen". Das Ziel einer bloßen "Einpassung" in das Bildungs- und Ausbildungssystem der alten Bundesländer zur Gewinnung eines einheitlichen Maßstabes für Bewertungen der Abschlüsse als solcher läßt sich daher auch aus dem Wortlaut des Art. 37 EV nicht ableiten.

Erst der Blick auf die g e g e n s e i t i g e (gemeinsame) Interessenlage erhellt auch, was die Denkschrift zum Einigungsvertrag in der Begründung des Art. 37 EV (BTDrucks 11/7760 S. 355 <374 f.>) sagen will. Darin heißt es:

"Die Vereinigung der beiden Staaten in Deutschland macht auch Regelungen erforderlich, die Freizügigkeit und Durchlässigkeit zwischen Bildungssystemen und Bildungsgängen ermöglichen, die Mobilität in jeder Richtung fördern und die Gleichheit der Lebensverhältnisse auf längere Sicht garantieren. Dies setzt i n g a n z b e s o n d e r e m M a ß e d i e g e g e n s e i t i g e Anerkennung und Gleichstellung von Abschlüssen und Befähigungsnachweisen voraus. Art. 37 sieht die dazu notwendigen Regelungen vor.

(...)

Demokratie und soziale Marktwirtschaft machen in dem beitretenden Gebiet Weiterbildung in einer völlig neuen Dimension erforderlich. Sie ist das Instrument, um die Bildungsinhalte, die für die aktive Gestaltung der neuen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung erforderlich sind, möglichst rasch an möglichst viele Bürger heranzutragen. Weiterbildungsmaßnahmen müssen dazu beitragen, das gegenseitige Kennenlernen zu fördern sowie die gemeinsame Gestaltung der Zukunft in einem vereinigten Deutschland zu ermöglichen."

Die Betonung der Gegenseitigkeit und der Verweis auf das auch durch Art. 106 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 GG vorgegebene Ziel der Herstellung einer Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im nunmehr gemeinsamen Bundesgebiet verdeutlichen, daß es nicht um eine bloße "Eingliederung", sondern um eine Zusammenführung mit langfristigen Zielsetzungen ging. Darüber hinaus kommt die Erkenntnis zum Ausdruck, daß der gemeinsame Neuanfang notwendig ist und in großer Zahl von der Grundlage von in der DDR erworbenen Ausbildungen ausgehen muß, die - gesehen mit speziellem Blick auf die neue Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung - mit ihren Bildungs- und Ausbildungsinhalten in der einen oder anderen Hinsicht mehr oder weniger Defizite aufweisen, die erst durch Weiterbildung überwunden werden können. Über das Niveau der bisherigen Ausbildungen besagt dies freilich noch nichts. Jedoch wird erkennbar, daß in den geschilderten Dimensionen eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit zu Zwecken der Weiterbildung v o r einer Anerkennung und Gleichstellung von Abschlüssen nicht gewollt war.

In dieser Situation, in der der Einigungsvertrag geschlossen wurde und in die er hineinwirken sollte, war kein Platz für eine "absolute Chancengleichheit" (so aber KMK-Beschluß vom 6./7. Mai 1993, 1. Allgemeine Grundsätze, 4. Absatz). Wenn Defizite in der bisherigen Ausbildung zunächst durch Weiterbildung aufgeholt werden müßten, wenn eine Vielzahl älterer Arbeitsloser sich vorab einer Zusatzausbildung mit abschließender Prüfung unterziehen müßte, um auf dem enger werdenden Arbeitsmarkt mit jüngeren, systemkonform ausgebildeten Wettbewerbern konkurrieren zu können, könnte von einer realistischen "Chancengleichheit" ohnehin kaum die Rede sein. Ein Wettbewerb mit unterschiedlichen Startvorgaben eröffnet nicht schon allein mit Blick auf die k ü n f t i g gleichen Wettbewerbsregeln Chancengleichheit. "Absolute Chancengleichheit" gar, was immer man darunter an Verbesserung gegenüber einer "einfachen" Chancengleichheit verstehen mag, insbesondere Gleichheit in bezug auf die Realisierung von Chancen in einem gemeinsamen Neuanfang, kann nicht durch einen formellen Akt, wie ihn die Feststellung der Gleichwertigkeit nach "objektiven Maßstäben" darstellt, hergestellt werden. In der beim Abschluß des Einigungsvertrages vorhersehbaren Situation mußte und muß Chancengleichheit vielmehr erst individuell und aus der beruflichen Tätigkeit heraus erarbeitet werden. Dies wiederum war und ist ohne vorhergehende Ausgleichung übergangsweise fortwirkender, systembedingter Benachteiligungen praktisch nicht zu erreichen. Zur bildungs- und ausbildungsmäßigen Zusammenführung in der nunmehr gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland bedurfte und bedarf es daher einer "Gleichstellung" von Abschlüssen in anderer Weise. Es muß genügen, ein "Ausbildungsniveau" zu bescheinigen, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluß erworben wurde, nach entsprechenden individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine Einarbeitung in die beruflichen Anforderungen erwarten läßt.

Etwas anderes mag für Abschlüsse gelten, die unmittelbar zu Berufen befähigen, deren Ausbildungsvoraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter - wie z.B. Volksgesundheit oder Volksbildung - durch den Staat reglementiert sind. Hier bedurfte es entsprechender spezialgesetzlicher Sonderregelungen, die in und mit dem Einigungsvertrag gesondert getroffen worden sind. Im übrigen aber, für die Qualifikation zu den meisten Berufen, die in der freien Wirtschaft ausgeübt werden, kam und kommt es auf konkrete Aussagen zur inhaltlichen Gleichwertigkeit mit Abschlüssen in den alten Bundesländern erfahrungsgemäß nicht an. Denn wenn es in der freien Wirtschaft dem Arbeitgeber im Einzelfall um bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten geht, die er bei der Einstellung als sofort vorhanden voraussetzt, so wird er sich nicht mit der Bescheinigung der inhaltlichen Gleichwertigkeit einer entsprechenden Ausbildung begnügen, sondern sich selbst zuvor konkret davon überzeugen, daß der Bewerber diese Voraussetzungen individuell erfüllt. Ein Zertifikat über einen in der ehemaligen DDR erlangten Abschluß wird unabhängig von seinem konkreten Inhalt diese (Überzeugung häufig nicht vermitteln können. Hingegen kann eine Bescheinigung der Gleichwertigkeit des mit einem solchen Abschluß innerhalb des weiteren Betätigungsfeldes erlangten fachlichen Niveaus hilfreich sein, die Erwartung von der Einarbeitungsfähigkeit in den neuen Beruf zu begründen.

bb) Bezeichnend für die Fehleinschätzung der einschlägigen Regelungen im Einigungsvertrag durch die KMK a.a.0. ist ferner, daß sie in diesem Zusammenhang von einer "Eingliederung" spricht, obwohl es den Vertragsparteien - wie dargelegt - um eine Zusammenführung in einer nunmehr gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland ging. Andererseits hat die KMK a.a.0. zu Recht hervorgehoben, Maßstab für die Bewertung seien der "Eingliederungsgedanke" (richtig: Zusammenführungsgedanke) sowie die "Erwägung, daß an die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse grundsätzlich keine höheren Anforderungen gestellt werden können, als dies im internationalen, insbesondere europäischen Bereich der Fall ist". Die Bewertung der Abschlüsse solle dazu beitragen, "den deutsch-deutschen Integrationsprozeß zu fördern und zu erleichtern", deshalb sei "ein g r o ß z ü g i g e r Maßstab anzulegen". Dies ist zwar im Ansatz richtig, weil es den Zielen des Einigungsvertrages entspricht. Die "Großzügigkeit" kann jedoch nicht so gemeint sein, daß Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt werden sollen, die in Wahrheit nicht vorhanden sind. Deshalb bedeutet eine "großzügige" Feststellung der Gleichwertigkeit etwas anderes; sie beschränkt sich auf eine prognostische Aussage über die Fähigkeit zur selbständigen Einarbeitung in entsprechende Berufe. Diese Aussage wiederum ist auf der Grundlage eines Niveauvergleichs mit Abschlüssen auf dem Betätigungsfeld zu treffen, dem sich der in der früheren DDR erlangte Abschluß zuordnen läßt.

cc) Bei dieser Sicht der Regelung des Einigungsvertrages ist - entgegen der Auffassung des Beklagten sowie auch der Vorinstanzen - kein Raum für eine unterschiedliche Bewertung der verschiedenen Abschlüsse allein danach, in welchem - geringeren oder besonderen - Maß sie auf das Wirtschafts- und Gesellschaftssystem der DDR ausgerichtet waren. Insoweit stimmt der Senat der Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in dem bereits angeführten Urteil vom 13. Dezember 1995 zu, daß der Einigungsvertrag im Rahmen der Regelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich der Feststellung der Gleichwertigkeit von Abschlüssen in der ehemaligen DDR keine Sperre für systemnahe Studiengänge vorsieht. Soweit der Einigungsvertrag diesen Gesichtspunkt - ausnahmsweise berücksichtigt wissen will, hat er spezielle Regelungen getroffen (vgl. etwa Anlage I, Kapitel III, Sachgebiet A: Rechtspflege, Abschnitt III, Nr. 8 y) gg), wonach das an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche erworbene rechtswissenschaftliche Diplom ausdrücklich von der Gleichstellung mit der ersten Staatsprüfung gemäß §§ 5 und 6 DRiG ausgeschlossen wird). Eine solche spezielle Regelung läßt sich für den Studiengang der Klägerin an der Fachschule für Gesundheits- und Sozialwesen "Prof. Dr. Karl Gelbke" Potsdam nicht feststellen.

dd) Einer Auslegung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV mit dem dargelegten Inhalt steht die Rechtsprechung zum Gleichwertigkeitsbegriff des § 92 Abs. 2, 3 BVFG nicht entgegen. Allerdings kann diese vom "Eingliederungs"-Gedanken geprägte Rechtsprechung nur bedingt auf die Regelungen des Einigungsvertrages übertragen werden, bei denen es - wie dargelegt - nicht um individuelle "Eingliederung" in das Berufs- und Wirtschaftsleben der Bundesrepublik alten Zuschnitts, sondern um die "Zusammenführung" der Bevölkerung der alten Bundesländer und der Bevölkerung der ehemaligen DDR in einer gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland geht. Abgesehen davon wäre aber auch nach dieser Rechtsprechung für Abschlüsse der hier in Rede stehenden Art die Gleichwertigkeit nicht nach dem Maßstab des Kriteriums der unmittelbaren Berufsbefähigung zu bestimmen gewesen, wie dies die KMK im Rahmen des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV für erforderlich hält. Denn bei den Abschlüssen, die an den höheren Wirtschaftsfachschulen oder an den Fachhochschulen im Fach Betriebswirtschaft erworben wurden bzw. werden, handelt es sich nicht um solche, die eine rechtliche Voraussetzung für den unmittelbaren Zugang zu einem bestimmten Beruf darstellen. Es handelt sich lediglich um eine für eine unreglementierte berufliche Betätigung in der freien Wirtschaft nützliche Ausbildung. Ohne Hinzutreten weiterer Abschlüsse (z.B. die Prüfung zum Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) vermitteln sie keinen selbständigen Zugang zu einem Beruf, der ohne diese Ausbildung versperrt wäre. Für die Prüfung der Vergleichbarkeit mit in diesem Sinne "nur" nützlichen Abschlüssen galt das Kriterium der unmittelbaren Berufsbefähigung nach der bisherigen Rechtsprechung nicht:

Nach der Auffassung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts war auch die Anerkennung nach § 92 Abs. 2, 3 BVFG nur ein "Mittel für die Eingliederung, nicht deren Ziel". Mit Blick auf den Eingliederungszweck sollte Maßstab der Anerkennung die Fähigkeit zur selbständigen Einarbeitung innerhalb angemessener Zeit in die neuen beruflichen Anforderungen sein. Als Element der Kontrolle über den Erfolg der notwendigen Einarbeitung sah der 8. Senat den Markt an, "der unzureichende Leistungen meide" (BVerwGE 55, 104, 110 f.).

Diese Grundsätze sind später nicht grundlegend geändert worden. Strengere Anforderungen sind lediglich als "Modifizierung" für Prüfungen gemacht worden, die auf gesetzlicher Grundlage geregelte Ausbildungen abschlossen und von Gesetzes wegen den Zugang zu bestimmten Berufen unmittelbar eröffneten. Dieser strengere Maßstab galt nach der Rechtsprechung des 8. Senats z.B. für die Anerkennung als mit der zweiten juristischen Staatsprüfung gleichwertig (BVerwGE 72, 141, 143) oder nach einer Entscheidung des 9. Senats für die Prüfung der Gleichwertigkeit mit der durch die zahnärztliche Prüfung bescheinigten Verwendbarkeit als Zahnarzt (Urteil vom 19. August 1986 - BVerwG 9 C 2.86 - Buchholz 412.3 § 92 BVFG Nr. 6). Auch der zuletzt zuständig gewesene 9. Senat hat diesen strengeren Maßstab keineswegs generalisiert; vielmehr hat er in anderen Fällen die Befähigung genügen lassen, "sich in angemessener Zeit, gegebenenfalls unter Anleitung, in dem erforderlichen Umfang in die Hauptgebiete" (des neuen Berufsfeldes) "einzuarbeiten" (vgl. dazu Urteil vom 30. Juni 1992 - BVerwG 9 C 5.91 - BVerwGE 90, 271, 274 f.).

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Vertragsparteien des Einigungsvertrages hinter diesen Stand der Rechtsprechung, der auch für Übersiedler aus der früheren DDR gegolten hatte, hätten zurückfallen sollen. Die mit dem Einigungsvertrag geregelte Interessenlage wie auch der Gegenseitigkeitsgedanke mit dem Ziel der Zusammenführung in einer nunmehr gemeinsamen Bundesrepublik sprechen vielmehr für das Gegenteil. Auch die KMK scheint einen nahen sachlichen Zusammenhang beider Regelungsbereiche wenigstens insofern gesehen zu haben, als in den schon genannten Beschlüssen Nr. 1965.1 und 438 unter anderem auch "der der bisherigen Bewertungspraxis des Pädagogischen Zentrums Berlin zugrundeliegende Eingliederungsgedanke" herangezogen wird, womit anscheinend der Eingliederungsgedanke des Bundesvertriebenengesetzes gemeint ist. Zwar ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend darauf hingewiesen worden, daß die im Einigungsvertrag getroffene Regelung eine ganz andere quantitative Dimension gehabt habe, die vom Gesellschafts- und Wirtschaftssystem viel schwieriger aufzufangen gewesen sei als die früher geringere Zahl der Fälle von Vertriebenen. Gerade dies aber hat sich auch für die Betroffenen in einer unversehens auftretenden und oftmals schicksalhaft verschärften Wettbewerbssituation ausgewirkt. Aus der Sicht des Gesellschafts- und Wirtschaftssystems hingegen handelt es sich nur um eine Übergangserscheinung, deren Probleme sich voraussichtlich mit der Zeit erledigen werden. Hinzu kommt, daß in dieser Übergangssituation einfache Maßstäbe benötigt wurden und werden, die in der Vielzahl der Fälle rasche Entscheidungen ohne großen Ermittlungsaufwand ermöglichen. Dazu ist der bloße "Niveauvergleich" eher geeignet als die aufwendige Ermittlung und Bewertung einzelner Ausbildungsinhalte.

ee) Nach alledem muß es für die Anerkennung der "Gleichwertigkeit" nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV genügen, wenn "Niveaugleichheit" des in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlusses, d.h. wenn ein Ausbildungsniveau festgestellt wird, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluß erworben wurde, nach geeigneten individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine erfolgreiche selbständige Einarbeitung - ggf. unter Anleitung - in die beruflichen Anforderungen erwarten läßt. Diese Voraussetzungen sind identisch mit denen, unter denen auch der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die "Niveaugleichheit" mit bestimmten Abschlüssen feststellt:

- Es muß sich um einander fachlich angenäherte Ausbildungen handeln;

- die Bildungseinrichtungen müssen bzw. mußten die gleichen oder zumindest etwa gleichgewichtige Zulassungsvoraussetzungen fordern;

- der Umfang der absolvierten Ausbildung muß bzw. mußte einen ähnlich weitgefaßten Rahmen haben;

- das Ausbildungsangebot muß bzw. mußte niveaugleich strukturiert sein

- und die Art der Prüfungen sowie der Studienabschluß bzw. der Bildungsabschluß müssen in einem vergleichbaren Verfahren erworben worden sein bzw. erworben werden.

Dabei ist kein strenger, sondern ein eher "großzügiger" Maßstab anzulegen (s. oben zu bb). "Niveaugleichheit" bedeutet hiernach in erster Linie eine formelle und funktionale Gleichheit; inhaltlich setzt sie nur eine fachliche Annäherung voraus. Strengere Anforderungen sind - soweit nicht Sonderregelungen greifen - nur für den Vergleich mit Abschlüssen zu stellen, die einen unmittelbaren Zugang zu einem nach seinen Ausbildungsvoraussetzungen reglementierten Beruf vermitteln. In sonstiger Weise berufsqualifizierende Abschlüsse, zu denen auch der von der Klägerin erworbene Abschluß zählt, fallen nicht hierunter.

c) Auf den Fall der Klägerin bezogen folgt hieraus, daß sie aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV einen Anspruch auf Feststellung der "Gleichwertigkeit" des von ihr an der Fachschule für Gesundheits- und Sozialwesen "Prof. Dr. Karl Gelbke" Potsdam erworbenen Abschlusses mit einem Abschluß hat, der an einer Vorläufereinrichtung von Fachhochschulen in den alten Bundesländern erworben wurde. Wie das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil nämlich ausgeführt und der Beklagte nicht in Abrede gestellt hat (vgl. auch das Urteil des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts vom 29. November 1995, S. 5), hat das "Niveau" der Fachschulausbildung der DDR konkret in dem von der Klägerin studierten Fach "Sozialistische Betriebswirtschaft des Gesundheits- und Sozialwesens" durchaus nicht das einer Ausbildung an höheren Wirtschaftsfachschulen als Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen unterschritten, so daß "Niveaugleichheit" gegeben sei. An die zu dieser Annahme führenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO).

2. Die Revision ist auch insoweit begründet, wie die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr die Berechtigung zur Führung des Diplomgrades "Diplom-Betriebswirtin (FH)" zuzuerkennen.

Auch dieser Anspruch der Klägerin folgt unmittelbar aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV, wonach die in den alten und die in den neuen Bundesländern abgelegten Prüfungen oder erworbenen Befähigungen einander gleichstehen "und die g l e i c h e n B e r e c h t i g u n g e n ( v e r l e i h e n ) , wenn sie gleichwertig sind". Zu dieser Regelung hat die KMK die Beschlüsse vom 10./11. Oktober 1991, vom 26./27. März 1992 (Nr. 1965.1) sowie vom 6./7. Mai 1993 (Nr. 438) gefaßt, die u.a. die durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotene gleichmäßige Anwendung der Regelung im gesamten Bundesgebiet sichern sollen. Da es sich bei Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV um Bundesrecht handelt, gehört es auch hinsichtlich der Frage der Nachdiplomierung zu den Aufgaben des Revisionsgerichts, seine richtige Auslegung und Anwendung durch die von den Ländern gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 EV bestimmte "zuständige Stelle" zu überprüfen.

In Umsetzung des Beschlusses der KMK vom 10./11. Oktober 1991 zur Auslegung von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV für das Land Brandenburg sieht die Verwaltungsvorschrift - W - des Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg vom 8. Januar 1992 (ABl S. 101) in § 2 Abs. 1 Satz 2 vor, daß die in den Anlagen I bis IV aufgeführten, in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse den Abschlüssen in den alten Bundesländern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gleichstehen. Einschlägig für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Berechtigung zur Führung des Diplomgrades "Diplom-Betriebswirtin (FH)" (sog. Nachdiplomierung) ist insoweit die Regelung des § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 3 VV und der Anlage IV. Während § 2 Abs. 5 Satz 1 - als notwendige Vorstufe einer "Nachdiplomierung" - die Gleichstellung der in der Anlage IV aufgeführten DDR-Abschlüsse mit den an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen in den alten Bundesländern erworbenen Abschlüssen bestimmt, sieht § 3 Abs. 3 Satz 1 vor, daß denjenigen, die in der ehemaligen DDR einen der in § 2 Abs. 5 i.V.m. der Anlage IV bezeichneten (und damit gleichgestellten) Fach- oder Ingenieurschulabschlüsse bis zum 31. Dezember 1990 erworben haben, die Berechtigung zur Führung des sich aus der Anlage IV ergebenden Grades mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") zuerkannt wird. Dies gilt allerdings nur unter der - zusätzlichen - Voraussetzung, daß die Bewerber mindestens drei Jahre "einschlägig berufstätig waren" (vgl. hierzu auch bereits den Beschluß der KMK Nr. 1965.1, unter IV <3>); insoweit stellt § 3 Abs. 3 Satz 2 VV ergänzend klar, daß eine Berufstätigkeit "in der Regel" dann "einschlägig" in diesem Sinne sei, wenn der Absolvent nach dem Erwerb seines Abschlusses "im entsprechenden Berufsfeld" tätig war. Diese Regelungen der Verwaltungsvorschrift stellen eine im Grundsatz zutreffende Interpretation des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV dar, auf deren Grundlage zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf Nachdiplomierung besteht.

Dies ist bei der Klägerin der Fall. Wie nämlich oben unter 1, dargelegt wurde, hat sie zunächst einen Anspruch auf die Feststellung, daß der von ihr an der Fachschule für Gesundheits- und Sozialwesen "Prof. Dr. Karl Gelbke" Potsdam erworbene Abschluß mit einem an einer Vorläufereinrichtung der Fachhochschulen (in den alten Bundesländern) erworbenen Abschluß im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV "gleichwertig" ist. Auch hat sie diesen Abschluß vor dem 31. Dezember 1990 erworben. Bei den in der Anlage IV bereits ausdrücklich als gleichwertig anerkannten wirtschaftswissenschaftlichen Abschlüssen in den drei Fachrichtungen "Organisation und Datenverarbeitung in der Ökonomie", "Rechnungsführung und Statistik" sowie "Datenverarbeitung in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft" besteht kein Zweifel daran, daß die Inhaber dieser Abschlüsse gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 VV einen Anspruch auf Nachdiplomierung haben, wenn sie diesen Abschluß vor dem 31. Dezember 1990 erworben haben und die zusätzliche Voraussetzung einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit erfüllen. Nach dem oben dargelegten Verständnis der Regelung des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV kann dann aber nichts anderes für diejenigen Abschlüsse gelten, die - als jedenfalls "niveaugleich" - ebenfalls den an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen in den alten Bundesländern erworbenen Abschlüssen "gleichwertig" im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV sind und deshalb gleichermaßen in die Anlage IV zu § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 3 sowie zu § 3 Abs. 3 Satz 1 VV hätten aufgenommen werden müssen. Dann aber haben die Inhaber dieser Abschlüsse gleichermaßen einen Anspruch auf Nachdiplomierung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 VV, wenn sie die zusätzliche Voraussetzung einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit erfüllen.

Letzteres steht bei der Klägerin aufgrund der vom Verwaltungsgericht getroffenen und vom Berufungsgericht bestätigten tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der Zeiten ihrer einschlägigen Berufstätigkeit nach ihrem bereits im Jahr 1983 erworbenen Fachschulabschluß in der Fachrichtung "Sozialistische Betriebswirtschaft des Gesundheits- und Sozialwesens" außer Frage. Insoweit hat der Vertreter des Beklagten in der Revisionsverhandlung außerdem ausdrücklich erklärt, daß er bei der Klägerin die Voraussetzung einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufstätigkeit sowohl hinsichtlich ihrer Berufstätigkeit in der ehemaligen DDR (nach ihrem Abschluß im Jahr 1983 bis zu ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1989) als auch bezüglich ihrer seitherigen beruflichen Tätigkeit im Gebiet der alten Bundesländer als erfüllt ansieht. Es bedarf unter diesen Umständen nicht der Entscheidung, ob die in § 3 Abs. 3 Satz 1 VV vorausgesetzte mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit (noch) in der ehemaligen DDR oder (schon) im Gebiet der alten Bundesländer absolviert worden sein muß oder ob es nicht vielmehr bereits ausreicht, daß jedenfalls insgesamt drei Jahre einschlägiger Berufstätigkeit nachgewiesen sind, gleichgültig, wann und wo diese nach Erwerb des Abschlusses ausgeübt worden ist.

Nach alledem hat die Klägerin aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV i.V.m. § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 3 sowie § 3 Abs. 3 Satz 1 und der Anlage IV der VV der Beklagten vom 8. Januar 1992 einen Anspruch darauf, daß ihr die Berechtigung zur Führung des sich aus der Anlage IV zu § 3 Abs. 3 Satz 1 VV ergebenden Grades mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") zuerkannt wird. Zwar sieht die Anlage IV bisher für das Fachgebiet "Wirtschaftswissenschaften" ausschließlich den Grad eines "Diplom-Informatikers", abgekürzt "Dipl.-Inform. (FH)", vor. Dies ist ersichtlich die Konsequenz der - wie dargelegt rechtsfehlerhaften - Auffassung des Beklagten, daß im Fachgebiet Wirtschaftswissenschaften allein die Abschlüsse in den bisher in der Anlage IV vorgesehenen drei Fachrichtungen "Organisation und Datenverarbeitung in der Ökonomie", "Rechnungsführung und Statistik" sowie "Datenverarbeitung in der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft" als "gleichwertig" im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV angesehen werden könnten, während bei allen anderen wirtschaftswissenschaftlichen Abschlüssen wegen ihrer besonderen Ausrichtung auf das Wirtschafts- und Gesellschaftssystem der ehemaligen DDR in Ermangelung inhaltlicher Entsprechung eine "Gleichwertigkeit" mit Abschlüssen an Vorläufereinrichtungen von Fachhochschulen in den alten Bundesländern nicht festgestellt werden könne. Sind aber - wie dargelegt - auch die Fachschulabschlüsse in den anderen wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtungen, ihre "Niveaugleichheit" vorausgesetzt, als "gleichwertig" anzuerkennen, und ist für diese Fachrichtungen der Grad eines "Betriebswirts (FH)" üblich und sachgerecht, so hätte in der Anlage IV zu § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 3 sowie zu § 3 Abs. 3 Satz 1 VV - neben dem Grad eines "Diplom-Informatikers" - auch dieser Grad eines "Betriebswirts (FH)" aufgeführt werden müssen. Danach hat die Klägerin aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV i.V.m. § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 3 sowie § 3 Abs. 3 Satz 1 und der Anlage IV der VV vom 8. Januar 1992 einen Anspruch auf Zuerkennung der Berechtigung, den Grad einer "Diplom-Betriebswirtin (FH)" zu führen. Da die Sache auch insoweit spruchreif ist, muß die Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die fragliche Berechtigung zuzuerkennen, Erfolg haben.

Ist dem Begehren der Klägerin bereits aus diesem Grund stattzugeben, bedarf es nicht mehr der Entscheidung, ob sie einen Anspruch auf Nachdiplomierung auch daraus herleiten könnte, daß sie nach ihrer Übersiedlung in das Gebiet der alten Bundesländer im Jahr 1989 an der Export-Akademie Baden-Württemberg, einer Einrichtung der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Reutlingen, ein speziell für Aus- und Übersiedler eingerichtetes einjähriges Vollzeitstudium als Ergänzungsstudium zu ihrer bisherigen Fachschulausbildung absolviert und mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. Insoweit ist indessen klarzustellen: Die Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 2 VV kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ausschließen, daß auch diejenigen Bewerber um eine Nachdiplomierung, die - wie die Klägerin - auf der Grundlage eines "gleichwertigen" Abschlusses eine mindestens einjährige Zusatzausbildung an einer Hochschule nicht in der ehemaligen DDR, sondern im Gebiet der alten Bundesländer absolviert haben, daraufhin gleichermaßen einen Anspruch auf Nachdiplomierung haben, der ihnen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung gemäß § 2 Abs. 7 VV zuzuerkennen wäre. Anspruchsgrundlage für jeglichen Anspruch auf Nachdiplomierung ist nämlich - wie oben dargelegt - nicht die Verwaltungsvorschrift des Beklagten, sondern unmittelbar die bundesrechtliche Regelung in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 EV ("und verleihen die gleichen Berechtigungen"; vgl. hierzu auch bereits den Beschluß der KMK Nr. 1965.1, unter IV <2>). Die Bundesländer haben diese Regelung zwar im Rahmen des ihnen obliegenden Vollzugs zu interpretieren; sie dürfen sie aber nicht inhaltlich einschränken und müssen bei ihrer Anwendung insbesondere das bundesverfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung, Art. 3 Abs. 1 GG, beachten. Insoweit sind sie auch nicht frei darin, die von ihnen für eine Nachdiplomierung generell für erforderlich gehaltene mindestens einjährige Zusatzausbildung an einer Hochschule wesentlich unterschiedlich zu bewerten, je nachdem, ob diese Zusatzausbildung in der ehemaligen DDR oder im Gebiet der alten Bundesländer absolviert worden ist: Genügt für eine Nachdiplomierung eine solche Zusatzausbildung in der ehemaligen DDR, so kann für eine entsprechende Zusatzausbildung im Gebiet der alten Bundesländer nichts anderes gelten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 DM festgesetzt. .

Ende der Entscheidung

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