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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.05.1998
Aktenzeichen: BVerwG 6 C 12.98
Rechtsgebiete: ÄAppO, GG


Vorschriften:

ÄAppO § 19 Abs. 1, Abs. 2
ÄAppO § 18 Abs. 1 Satz 1
GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
Leitsätze:

Wenn eine verzögerte Mitteilung eines wichtigen Grundes für die Versäumung einer Prüfung offensichtlich nicht zu einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit zu Lasten Dritter führen kann, sind an die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Mitteilung angesichts des Grundrechts auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) insbesondere dann keine zu hohen Anforderungen zu stellen, wenn hiervon der endgültige Verlust der Prüfungschance abhängt. Bei einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt des Prüflings an den Prüfungstagen genügt es daher, wenn die Benachrichtigung des Prüfungsamtes über die Gründe der Versäumung der Prüfung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Krankenhausaufenthalt steht.

Urteil des 6. Senats vom 13. Mai 1998 - BVerwG 6 C 12.98 -

I. VG München vom 16.12.1996 - Az.: VG M 3 K 96.4912 - II. VGH München vom 14.05.1997 - Az.: VGH 7 B 96.4284 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 6 C 12.98 VGH 7 B 96.4284

Verkündet am 13. Mai 1998

Cremer Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues die Richter Albers und Dr. Henkel, die Richterin Eckertz-Höfer und den Richter Büge

für Recht erkannt:

Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 1997 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 1996 sowie die Bescheide des Prüfungsamtes vom 26. und 29. August 1996 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Anerkennung eines wichtigen Säumnisgrundes dem Prüfungsverfahren durch die Wiederholung des schriftlichen Teils der Ärztlichen Vorprüfung Fortgang zu geben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Kläger seine unfallbedingte Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend gemacht hat.

Der Kläger studiert in München Humanmedizin. In der Ärztlichen Vorprüfung (2. Wiederholung) wurde er zum schriftlichen Teil der Prüfung für Dienstag, den 20. und Mittwoch, den 21. August 1996 geladen. Am 19. August 1996 kam der Kläger mit einer durch einen Unfall verursachten Gehirnerschütterung in ein Krankenhaus. Er blieb dort bis einschließlich Donnerstag, den 22. August 1996, zur Behandlung. Die Diagnose lautete Schädel-Hirn-Trauma ersten Grades. Den Vormittag des 23. August 1996 verbrachte der Kläger damit, beim Gesundheitsamt ein amtsärztliches Zeugnis über seine Prüfungsunfähigkeit an den vergangenen Tagen einzuholen. Angesichts schwerer Kopfschmerzen als Folge der erlittenen Gehirnerschütterung fuhr er anschließend zu seinen außerhalb von München wohnenden Eltern. Mit einem am Samstag, dem 24. August 1996 verfaßten Schreiben, das er am 26. August abschickte und das am 27. August 1996 beim Prüfungsamt einging, erläuterte der Kläger unter Beifügung der am 23. August 1996 eingeholten amtsärztlichen Bescheinigung und des Attestes der Klinik den Grund für sein Prüfungsversäumnis. Gleichzeitig teilte ihm das Prüfungsamt mit Bescheid vom 26. August 1996 mit, er erhalte gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO die Note "ungenügend", weil er die Prüfung ohne Mitteilung eines wichtigen Grundes versäumt habe; er habe damit die ärztliche Prüfung endgültig nicht bestanden. Mit weiterem Bescheid vom 29. August 1996 teilte das Prüfungsamt dem Kläger mit, er habe dem Prüfungsamt die gesundheitlichen Säumnisgründe nicht unverzüglich mitgeteilt; sein Prüfungsversäumnis könne deshalb nicht nachträglich genehmigt werden.

Die Verpflichtungsklage des Klägers wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 1996 ab. Es war der Auffassung, daß der Kläger seinen Rücktritt nicht unverzüglich, d.h. zum ihm zumutbaren frühestmöglichen Zeitpunkt erklärt habe.

Die hiergegen eingelegte Berufung wies der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 14. Mai 1997 zurück. Er verneinte einen Anspruch des Klägers auf erneute Teilnahme am schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung, weil dieser die Gründe seiner Säumnis nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Es könne offenbleiben ob der Kläger nicht während seines Klinikaufenthalts trotz der verordneten Bettruhe ein Mitglied des Pflegepersonals hätte bitten können, das Prüfungsamt telefonisch von seinem Badeunfall und dem dadurch bedingten stationären Krankenhausaufenthalt zu verständigen. Er sei zumindest seit seiner Entlassung aus der Klinik am Donnerstagabend, dem 22. August 1996, in der Lage gewesen, seine Prüfungsunfähigkeit dem Prüfungsamt mitzuteilen. Der Kläger hätte jedenfalls die ärztlichen Bescheinigungen zusammen mit dem am 24. August 1996 (Samstag) verfaßten Begleitschreiben rechtzeitig in einen Briefkasten mit Sonntagsleerung einwerfen können, so daß sie dem Prüfungsamt am Montag hätten zugehen können. Wenn er den Brief erst, wie geschehen, am Montag, dem 26. August 1996, eingeworfen habe, sei dies verspätet gewesen. Einer Beweiserhebung durch Einvernahme des verantwortlichen Klinikarztes als sachverständigen Zeugen und durch Einholen eines psychiatrischen Gutachtens darüber, daß der Kläger wegen behaupteter Unfallfolgen nicht in der Lage gewesen sei, die Mitteilung seiner Prüfungsunfähigkeit vor Montag, dem 26. August 1996, abzusenden, habe es nicht bedurft. Für diese mit den Beweisanträgen aufgestellte Behauptung spreche nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger zum einen Verfahrensfehler geltend, zum anderen rügt er in der Sache, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Zumutbarkeit der Unverzüglichkeit bei einer unfallbedingten Säumnis überspannt.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Mai 1997 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Dezember 1996 sowie die Bescheide des Prüfungsamtes vom 26. und 29. August 1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Anerkennung eines wichtigen Säumnisgrundes dem Prüfungsverfahren durch die Wiederholung des schriftlichen Teils der Ärztlichen Vorprüfung Fortgang zu geben.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Bei einer unfallbedingten Prüfungsunfähigkeit sei der gleiche zeitliche Maßstab anzulegen wie bei sonstiger Prüfungsunfähigkeit. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 19 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO. Auch nach allgemein anerkannten Prüfungsgrundsätzen bestünden gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG keine Bedenken, das Fernbleiben eines zur Prüfung zugelassenen Prüflings ebenso zu bewerten, wie eine erbrachte, aber ungenügende Prüfungsleistung. Anderes gelte nur, wenn das Fernbleiben durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sei. Darüber könne nur die Prüfungsbehörde, und zwar nur nach rechtzeitiger Mitteilung, verbindlich entscheiden. Da dem Prüfling eine Unterrichtung der Prüfungsbehörde nur in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen abverlangt werde, bedeute dies auch keine unverhältnismäßige Belastung.

II.

Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht. Die zugrunde gelegte Auslegung des § 19 Abs. 1, Abs. 2, i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - vom 14. Juli 1987 (BGBl I S. 1593), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. August 1995 (BGBl I S. 1050) wird den sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Anforderungen nicht gerecht.

§ 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO verlangen von einem Prüfling, der einen Prüfungstermin aus wichtigem Grund versäumt, daß er diesen Grund dem Landesprüfungsamt unverzüglich mitteilt. Die Voraussetzungen sind hier erfüllt.

1. Die Mitteilung eines wichtigen Grundes für eine Säumnis im Rechtssinne liegt vor.

Vorab ist klarzustellen, daß der Kläger mit seinem Schreiben vom 24. August 1996 nicht einen Rücktritt gemäß § 18 ÄAppO erklärt, sondern einen wichtigen Grund für das Versäumen eines Prüfungstermins im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 geltend gemacht hat. Hiervon ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen. Ein Rücktritt setzt regelmäßig eine Entscheidung und Erklärung des Prüflings voraus, nicht (weiter) an der Prüfung teilzunehmen oder die bereits abgeleistete Prüfung nicht gegen sich gelten lassen zu wollen. Die Säumnis hingegen bedeutet die tatsächliche Nichtteilnahme an der Prüfung oder einem Prüfungsteil, ohne daß der Prüfling zuvor den Rücktritt erklärt hat oder erklären kann. Dem Kläger ging es mit seinem Schreiben vom 24. August 1996 allein um die Erklärung, warum er an den beiden Prüfungstagen sich der Prüfung tatsächlich nicht hatte unterziehen können. Er hat dazu ausgeführt, daß er sich wegen eines am 19. August 1996 unfallbedingt erlittenen Schädelhirntraumas 1. Grades vom 19. bis 22. August 1996, also auch an beiden Prüfungstagen, stationär im Krankenhaus habe behandeln lassen müssen.

Für die Säumnis des Klägers lag auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO vor. Daß es sich bei der erforderlichen Behandlung einer Gehirnerschütterung um einen wichtigen, die Säumnis rechtfertigenden Grund handelt, hat zu Recht weder das Berufungsgericht noch das Prüfungsamt in Zweifel gezogen.

2. Der Kläger hat dem Prüfungsamt die Gründe seiner Säumnis auch unverzüglich mitgeteilt. Das Berufungsgericht hat zu hohe Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Mitteilung gestellt. Sie werden den zu beachtenden grundrechtlichen Auswirkungen des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht.

2.1 Auch Säumnisgründe sind dem Prüfungsamt vom Prüfling unverzüglich mitzuteilen. Dies ergibt sich daraus, daß § 19 Abs. 2 Satz 2 ÄAppO die Rücktrittsvorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO für entsprechend anwendbar erklärt. Eine Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung hat regelmäßig zur Folge, daß es für den Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil auch dann bei der Note "ungenügend" bleibt, wenn objektiv ein wichtiger Grund für die Säumnis vorgelegen hat. Allerdings gilt es hier in besonderer Weise zu beachten, daß die Sanktion des ggf. endgültigen Verlustes der Prüfungschance nicht außer Verhältnis zu dem mit der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung verfolgten legitimen Ziel der Wahrung der Chancengleichheit steht.

Ob eine Mitteilung im Rechtssinne unverzüglich ist, ist stets auch im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG zu beurteilen. Hieraus ergeben sich insbesondere im Falle des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung durch Verletzung der prüfungsverfahrensrechtlichen Nebenpflicht zur unverzüglichen Mitteilung eines Säumnisgrundes Schranken. Hat die Verletzung einer solchen Pflicht nämlich zur Folge, daß die Prüfung als nicht bestanden gilt, so wird sie letztlich ebenfalls zu einer die Freiheit der Berufswahl begrenzenden "Prüfungsschranke". Insoweit gelten vergleichbar die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht für das materielle Prüfungsverfahren entwickelt hat. Vorschriften, die für die Aufnahme des Berufs eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen, greifen in die Freiheit der Berufswahl ein. Sie müssen deshalb den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG genügen (vgl. BVerfGE 84, 34 <45 f.>; 84, 59 <72 f.>). Die Leistungen, die in einer solchen Prüfung gefordert werden, und die Maßstäbe, nach denen die erbrachten Leistungen zu bewerten sind, bedürfen somit einer gesetzlichen Grundlage; die Prüfungsschranke darf zudem nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein (vgl. BVerfGE 80, 1 <24>). Darüber hinaus beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit auch Geltung für die Durchführung des Prüfungsverfahrens (vgl. BVerfGE 52, 380 <389 f.>). Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken (vgl. BVerfGE 53, 30 <65>).

Diese Grundsätze sind auf die Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Mitteilung von Gründen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO übertragbar. Die Mitwirkungspflicht des Prüflings dient dem Schutz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren. Allein dieser, das gesamte Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz rechtfertigt die einschneidende Folge der verspäteten Mitteilung, nämlich den ggf. endgültigen Verlust einer Prüfungschance und damit der Möglichkeit, überhaupt in dem gewählten Beruf tätig zu sein. Deshalb muß die Beurteilung, wie und wann ein Prüfling seine Mitwirkungsobliegenheit zumutbarerweise zu erfüllen hat, mit einbeziehen, wenn im Einzelfall der Zeitpunkt der Benachrichtigung des Prüfungsamtes sich auf die Chancengleichheit der übrigen Prüflinge nicht auswirken kann. Eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings zur unverzüglichen Mitteilung liegt in diesen Fällen nur dann vor, wenn sie im Sinne eines "Verschuldens gegen sich selbst" - vorwerfbar ist (s. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - BVerwGE 80, 282, 286 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 259; vgl.a. Urteile vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 119.81 - BVerwGE 66, 213, 215 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 167; vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - BVerwGE 69, 46, 50 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 195; vom 6. September 1995 - BVerwG 6 C 16.93 - BVerwGE 99, 172, 176 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 355).

"Unverzüglich" in diesem Sinne bedeutet - wie sonst auch - (vgl. 121 BGB) ohne schuldhaftes Zögern". Da die Mitwirkungslast an der Grenze der Zumutbarkeit endet, ist eine Erklärung von Säumnisgründen hiernach dann nicht unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden können. Dies bedeutet: Kann die Mitteilung von Säumnisgründen nach den gesamten Umständen, insbesondere wegen der Evidenz der Verhinderung, aus Sicht eines "vernünftig handelnden Prüflings" die Chancengleichheit der Mitprüflinge nicht mehr beeinflussen, und kann sich eine zeitnahe Überprüfung durch das Prüfungsamt auf die Beweislage nicht mehr wesentlich auswirken, können - je nach Lage der Dinge - auch andere gewichtige Umstände an Bedeutung gewinnen. Daher muß etwa eine Mitteilung eines noch an Unfallfolgen leidenden Prüflings zumutbarerweise von ihm nicht bereits mit den ersten ihm möglichen zielgerichteten Handlungen erwartet werden. Informiert ein solcher Prüfling das Prüfungsamt innerhalb eines Zeitraums von wenigen Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus, und ist er in diesen Tagen zudem noch tätig geworden, um ein ärztliches oder gar amtsärztliches Attest zu besorgen, das er zur zusätzlichen Beweissicherung ergänzend zum Krankenhausbericht für erforderlich halten durfte, so ist es nicht mehr entscheidend, ob er die schriftliche Mitteilung seiner Säumnisgründe einen oder zwei Tage später zur Post bringt, als ihm dies objektiv möglich gewesen wäre. In einem solchen Fall genügt es, wenn der Prüfling noch in engem zeitlichen Zusammenhang zur versäumten Prüfung handelt.

2.2 Das Berufungsgericht hat außer acht gelassen, daß es im Streitfall angesichts der Evidenz des Säumnisgrundes, die aufgrund des Krankenhausberichts und des frühestmöglich eingeholten amtsärztlichen Attests eingetreten war, nicht um die Wahrung der Chancengleichheit der Mitprüflinge, sondern entscheidend nur noch darum gehen konnte, daß der Kläger selbst die ihm zustehende Prüfungschance wahrte. Es hat die Anforderungen an das, was dem Kläger in dieser Situation abverlangt werden durfte, überzogen. Im einzelnen:

2.2.1 Wie bereits dargelegt wurde, ist die Chancengleichheit der Mitprüflinge in einem Fall der Prüfungsversäumnis dann nicht berührt, wenn ein wichtiger Grund für die Versäumung der Prüfung oder des Prüfungsteils zweifelsfrei vorliegt und somit keine Gefahr besteht, daß der säumige Prüfling, der dies geltend macht, sich gleichheitswidrig gegenüber den Mitprüflingen eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen sucht.

In den bisher in der Rechtsprechung behandelten Fällen des (nachträglichen) Rücktritts lag die Gefahr einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit regelmäßig näher. In diesen Fällen handelte es sich zumeist darum, daß Prüflinge zunächst an der Prüfung teilnahmen, ihnen aber nachträglich Bedenken hinsichtlich ihrer Prüfungsfähigkeit kamen, oder daß sie durch konkret beeinträchtigende Prüfungsbedingungen beeinträchtigt waren und sie nachträglich zweifelten, ob sie noch in der Lage waren, ihr Leistungsvermögen angemessen zu zeigen {vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - BVerwGE 69, 46, 50 ff.; vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C.119.81 - BVerwGE 66, 213; vom 17. Januar 1969 - BVerwG 7 C 77.67 - BVerwGE 31, 190 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 35; Beschluß vom 8. August 1979 - BVerwG 7 B 11.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 120). Diesen Fallgruppen ist gemeinsam, daß der Prüfling zunächst an der (schriftlichen) Prüfung teilgenommen und auch die entsprechenden Arbeiten - zumindest teilweise - mitgeschrieben und abgegeben hat. Es liegt auf der Hand, daß hier die Frage der Chancengleichheit in besonderer Weise zu beachten ist. Denn es besteht die Gefahr, daß der Prüfling versucht ist, Unklarheiten auszunutzen und sich gleichheitswidrig gegenüber den Mitprüflingen eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen. Dies kann durch die mißbräuchliche Geltendmachung einer in Wirklichkeit nicht vorhandenen Prüfungsunfähigkeit oder Prüfungsstörung geschehen. Diese Gefährdung der Chancengleichheit läßt sich - so die Wertung des Verordnungsgebers in 18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ÄAppO - dadurch verringern, daß dem Prüfungsamt eine eigene, möglichst zeitnahe Gelegenheit zur Überprüfung der Gründe des Rücktritts gegeben wird. Voraussetzung hierfür ist es, daß geltend zu machende Rücktrittsgründe dem Prüfungsamt frühzeitig bekanntwerden. Die nicht unverzügliche Geltendmachung der Rücktrittsgründe könnte in einem solchen Fall kausal dafür sein, daß Beweismittel verlorengegangen oder in ihrer Bedeutung unsicher geworden sind oder eine Prüfungsstörung nicht hat beseitigt oder kompensiert werden können und der Prüfling dadurch - bei Anerkennung der Rücktrittsgründe - eine ihm nicht zustehende Prüfungschance erhält (vgl. insb. Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - BVerwGE 80, 282, 284 ff.).

Dies gilt ungeachtet dessen, daß den Prüfling selbst die Nachteile eines Beweisausfalls träfen, da er letztendlich die materielle Beweislast für das Vorliegen des Rücktrittsgrundes trägt (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 119.81 - BVerwGE 66, 213, 215 f.). Denn solche Beschleunigungs- bzw. Präklusionselemente - wie die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung der Rücktrittsgründe - tragen dazu bei, im Regelfall eine auch materiell richtige Entscheidung zu erreichen. Beweislastentscheidungen - also Entscheidungen, in denen die Unaufklärbarkeit der tatsächlichen Umstände zu Lasten des Beweislastpflichtigen geht - werden damit auf den Ausnahmefall beschränkt und verlieren an Bedeutung. Angesichts des verfassungsrechtlichen Gewichts einer auch berufseröffnenden Prüfung und des Grundsatzes der Chancengleichheit vermag eine strenge Auslegung der Verfahrensregelung in den genannten Fallkonstellationen dem Grundrecht der Berufsfreiheit in besonderer Weise zur Wirksamkeit zu verhelfen.

Für die Fälle der Säumnis aus evident wichtigem Grund, wie dem vorliegenden, gilt dies nicht in gleicher Weise. Wenn, wie hier, sämtliche denkbaren Beweise für die Prüfungsunfähigkeit an den Tagen der Prüfung - die Bescheinigung des Klinikaufenthalts, das Attest des Krankenhauses mit Diagnose, das zeitnahe amtsärztliche Zeugnis, das den Klinikaufenthalt und die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt - vorliegen, kann eine nicht schon sofortige Mitteilung der Säumnisgründe die Chancengleichheit der Mitprüflinge ersichtlich unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr beeinflussen. Die einzige Funktion einer zeitnahen Überprüfung der Säumnisgründe durch das Prüfungsamt liegt dann nur noch darin, dem Prüfungsamt die verwaltungstechnische Abwicklung zu erleichtern und zu verhindern, daß sich der Prüfling selbst seines materiell bestehenden Prüfungsanspruchs begibt, weil er unzureichende ärztliche Bescheinigungen vorlegt. Damit nähert sich die verzögerte Mitteilung in einem solchen Fall der Verletzung einer bloßen Ordnungsvorschrift. Als Sanktion hierfür erschiene möglicherweise die nochmalige Bezahlung der Prüfungsgebühr oder eines Ordnungsgeldes angemessen, jedoch nicht der (endgültige) Verlust der Prüfungschance.

2.2.2 Da der Kläger im konkreten Fall davon ausgehen durfte, daß die Chancengleichheit der Mitprüflinge nicht beeinträchtigt ist, hat er nach der Entlassung aus dem Krankenhaus das ihm Zumutbare getan, um das Prüfungsamt zeitnah und vollständig über die Gründe seiner Säumnis zu unterrichten. Die Verhaltensweisen, die das Berufungsgericht von dem Kläger verlangt, erweisen sich als nicht sachgerecht. Sie lassen sich durch die Zielsetzung der verordnungsrechtlichen Regelung nicht rechtfertigen:

Eine telefonische Benachrichtigung des Prüfungsamtes noch vom Krankenhaus aus, war dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich. Soweit das Berufungsgericht erwägt, ob es dem Kläger nicht immerhin möglich gewesen wäre, eine Krankenschwester um die telefonische Benachrichtigung zu bitten, stellt es lediglich eine tatsächliche Erwägung an. Denn eine entsprechende Rechtspflicht traf den Kläger offenkundig nicht.

Eine Benachrichtigung des Prüfungsamtes am Tag nach der Entlassung aus der Klinik, wäre dem Kläger zwar grundsätzlich möglich gewesen. Indessen ist ihm mit dem Ergebnis des Rechtsverlusts nicht vorzuhalten, daß dies zunächst unterblieb. Wenn es der Kläger für vorrangig hielt, zunächst ein amtsärztliches Attest einzuholen, so handelte es sich aus seiner Sicht um eine vertretbare, ja sogar naheliegende Überlegung. Er durfte davon ausgehen, daß er neben dem Attest der Klinik noch ein amtsärztliches Zeugnis benötigte. Den mit der Ladung zur Ärztlichen Vorprüfung an die Prüflinge verschickten Hinweisen war nämlich zu entnehmen, daß in jedem Fall derjenige dem Prüfungsamt zusätzlich zum Zeugnis des behandelnden Arztes ein Zeugnis des Gesundheitsamtes vorzulegen habe, der von der gleichen Prüfung bereits zweimal aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten war oder sie aus solchen Gründen bereits zweimal unterbrochen oder versäumt hatte. Bei dem Kläger handelte es sich um das dritte krankheitsbedingte Prüfungsversäumnis.

Dem Kläger ist ebenfalls nicht vorzuwerfen, daß er das Prüfungsamt nicht noch am Freitag nach dem mehrstündigen Aufenthalt im Gesundheitsamt benachrichtigte. Das Berufungsgericht hat insoweit die klägerische Behauptung, er habe schwere Kopfschmerzen und Schwindelgefühle gehabt, als wahr unterstellt. Es schloß indessen aus dem Umstand, daß der Kläger überhaupt zu zielgerichtetem Handeln fähig gewesen sei, daß es ihm dann auch zumutbar gewesen wäre, das Prüfungsamt mindestens telefonisch zu benachrichtigen. Dieser Beurteilung der Zumutbarkeit ist nicht zu folgen. Der Kläger durfte davon ausgehen, daß seine Obliegenheit zur Mitteilung der Säumnisgründe erst dann vollständig erfüllt war, wenn er dem Prüfungsamt sowohl das Attest der Klinik als auch das amtsärztliche Zeugnis vorlegte. Im Hinblick darauf, daß die Prüfungstage verstrichen waren und es angesichts des unfallbedingten Klinikaufenthalts nicht mehr um den Erhalt von Beweismitteln gehen konnte, war dem Kläger nicht abzuverlangen, trotz der auftretenden Beschwerden das Prüfungsamt gerade an diesem Tag zu benachrichtigen. Vielmehr hat der Kläger mit dem Aufsuchen des Gesundheitsamtes am Freitag, den 23. August 1996, dem Verfassen seiner Mitteilung an das Prüfungsamt am nächstfolgenden Tag und dem Abschicken dieser Mitteilung mit den beiden ärztlichen Bscheinigungen am Montag, den 26. August 1996, das nach den dargelegten Umständen Erforderliche getan, um das Prüfungsamt zeitnah von den Gründen seiner Säumnis zu unterrichten. Darauf, daß sein Schreiben möglicherweise, wenn er einen Briefkasten mit Sonntagsleerung gefunden hätte, auch einen Tag früher hätte ankommen können, kommt es angesichts des hier anzuwendenden Maßstabs nicht an. Der Eingang seines Schreibens nicht schon am Montag, sondern erst am Dienstag bewirkte als Nachteil allenfalls eine eintägige Verzögerung des Verfahrens auf Anerkennung eines wichtigen Grundes nach § 19 Abs. 2 ÄAppO. Allein deswegen auf ein endgültiges Nichtbestehen der Prüfung zu erkennen, wäre nach den dargestellten Grundsätzen eine unverhältnismäßige Einschränkung des dem Kläger zustehenden Grundrechts der freien Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG).

2.2.3 Auf die vom Kläger geltend gemachten angeblichen Verfahrensfehler ist bei dieser Sachlage nicht mehr einzugehen.

Andere Gründe, aus denen die Entscheidung des Berufungsgerichts sich im Ergebnis als richtig erweisen könnte (§ 144 Abs. 4 VwGO), sind nicht ersichtlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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