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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 04.05.1999
Aktenzeichen: BVerwG 6 C 13.98
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen, unter denen die Gerichte ausnahmsweise die Kausalität eines Prüfungsfehlers für die Bewertung einer Prüfungsarbeit verneinen können.

Eine Befangenheit der Prüfer kann sich aus der Art und Weise ihres Umgangs mit den eigenen Fehlern bei späteren Nachkorrekturen ergeben; sie liegt nicht nur vor, wenn sich die Prüfer von vornherein darauf festgelegt haben, ihre Benotung nicht zu ändern, sondern auch dann, wenn es ihnen an der Fähigkeit gebricht, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen, oder auch nur, diese mit dem ihnen objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen.

Es kann eine Überdehnung des Grundsatzes der Chancengleichheit bedeuten, zur Nachkorrektur erneut einen Prüfer zu bemühen, der jahrelang nicht mehr als Prüfer tätig gewesen und sich daher möglicherweise der Vergleichsmaßstäbe nicht mehr sicher ist.

Urteil des 6. Senats vom 4. Mai 1999 - BVerwG 6 C 13.98 -

I. VG Schleswig vom 28.03.90 - Az.: VG 9 A 57/89 - II. OVG Schleswig vom 19.09.97 - Az.: OVG 3 L 47/95 -


BVerwG 6 C 13.98 OVG 3 L 47/95

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues, die Richter Albers und Dr. Henkel, die Richterin Eckertz-Höfer und den Richter Büge

ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. September 1997 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich dagegen, daß der Beklagte die 1988 zum zweiten Male wiederholte Große Juristische Staatsprüfung schon aufgrund der Ergebnisse des schriftlichen Teils der Prüfung für nicht bestanden erklärte. Die häusliche Arbeit sowie die Aufsichtsarbeiten im Recht der Zwangsvollstreckung (B-Klausur) und im Strafrecht (C-Klausur) waren jeweils mit mangelhaft (3 Punkte) bewertet worden, die Aufsichtsarbeit im Staats- und Verwaltungsrecht (D-Klausur) mit mangelhaft (2 Punkte) und die Klausur im Bürgerlichen Recht (A-Klausur) mit ungenügend (0 Punkte).

Nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht der Klage des Klägers teilweise stattgegeben. Es hat den Beklagten durch Gerichtsbescheid vom 28. März 1990 verpflichtet, die Hausarbeit des Klägers erneut zu bewerten. Die Bewertung der Hausarbeit sei insofern unter dem Einfluß eines fehlerhaft ermittelten Sachverhalts zustandegekommen, als es im Votum zur Behandlung der Widerklage unzutreffend heiße, der "entscheidende Punkt", daß der Anspruch durch Aufrechnung erloschen sei, werde "nicht gesehen". Weitere Rügen des Klägers - auch zu den Aufsichtsarbeiten - hat das Verwaltungsgericht für unbegründet gehalten.

Mit Urteil vom 18. Dezember 1990 hat das seinerzeit zuständige Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen.

Während des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kam es am 25. April 1991 zu einer (ersten) Neubewertung der Hausarbeit durch den Erstprüfer. Dieser hat zwar den beanstandeten Halbsatz zurückgenommen. Er hat aber angesichts der Vielzahl an Mängeln der Hausarbeit keine Veranlassung gesehen, die Gesamtbeurteilung dieser Arbeit zu ändern. Auch die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Bewertung verblieben.

Nach Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht hat sich der Kläger mit einer Nachkorrektur durch die Mitglieder der Prüfungskommission einverstanden erklärt und zu diesem Zweck eine umfassende und umfangreiche Stellungnahme zu den seiner Ansicht nach sonst noch, und zwar bei allen Arbeiten, unterlaufenen Korrekturfehlern vorgelegt. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme haben die Prüfer in der Zeit von Oktober 1992 bis Februar 1993 weitere Voten erstellt und am 29. März 1993 nochmals eine (zweite) Nachberatung durchgeführt. An den Einzelnoten und dem Gesamtergebnis hat sich nichts geändert.

Durch Urteil vom 30. Januar 1995 - BVerwG 6 C 1.92 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 343 = NVwZ 1995, 788) hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das nunmehr zuständige Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Insoweit hat er sich darauf gestützt, daß der Prüfungsmaßstab des (ersten) Berufungsurteils den Anforderungen der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts an die gerichtliche Überprüfung fachlich-wissenschaftlicher Beanstandungen von Prüfungsentscheidungen nicht genüge. Im übrigen, soweit der Kläger die Neubewertung seiner Arbeiten durch einen anderen Prüfungsausschuß und in Unkenntnis der Bewertungen der jeweils anderen Prüfer verlangt hat, hat er die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Im zweiten Berufungsverfahren hat der Kläger seine Beanstandungen hinsichtlich sämtlicher Prüfungsarbeiten wiederholt und vertieft. Er hat beantragt, den Beklagten unter Änderung des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids zu verpflichten, die Hausarbeit und die Aufsichtsarbeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch andere Prüfer, hilfsweise, durch die bisherigen Prüfer neu bewerten zu lassen. Der Beklagte hat die von ihm ursprünglich erhobene Anschlußberufung zurückgenommen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat einen weiteren Korrekturfehler bei der Bewertung der B-Klausur unterstellt, diesen aber für unerheblich gehalten. Im übrigen hat es die Angriffe des Klägers gegen die Prüferbewertungen nicht durchgreifen lassen. Wegen des erneut vorgetragenen Begehrens, daß eine Nachkorrektur durch andere Prüfer zu erfolgen habe, hat das Berufungsgericht auf die vorausgegangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.

Der erkennende Senat hat die Revision erneut zugelassen, und zwar einerseits wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen zum Ausschluß der Erheblichkeit eines Korrekturfehlers für die Prüferbewertung sowie andererseits wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des Senats zum Prüfungsmaßstab bei der gerichtlichen Überprüfung fachlich-wissenschaftlicher Beanstandungen von Prüfungsentscheidungen.

Die Revision erhebt zahlreiche Verfahrensrügen. In materieller Hinsicht führt sie aus, das Berufungsgericht habe teils einen falschen Prüfungsmaßstab angewandt und zu Unrecht die Erheblichkeit eines von ihm unterstellten und auch tatsächlich vorliegenden weiteren Korrekturfehlers verneint. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit seinen Beanstandungen habe es nicht erkannt, daß den Prüfern nicht nur die bisher festgestellten oder unterstellten Korrekturfehler, sondern bei der Hausarbeit wie auch bei allen Aufsichtsarbeiten zahlreiche andere Fehler unterlaufen seien. Wenn die Prüfer dennoch an ihrer Bewertung festhielten, müßten sie als befangen angesehen werden.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung des Senats über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II.

Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Da aus den nachfolgend unter Nr. 3, 6 und 7 dargelegten Gründen eine Aufklärung durch das Berufungsgericht bzw. eine Neubewertung der bezeichneten Prüfungsarbeiten durch die Prüfer unerläßlich und daher eine abschließende Entscheidung des Senats nicht möglich ist, hat der Senat von einer Anregung abgesehen, den Revisionsantrag entsprechend zu erweitern.

1. Die mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet. Da der Senat die Rechtssache zurückverweist, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die zahlreichen Gehörsrügen, die größtenteils bereits nicht den Darlegungsanforderungen genügen und im übrigen jedenfalls unbegründet sind. Nach § 144 Abs. 7 Satz 1 VwGO bedarf es insoweit keiner Begründung. Darüber hinaus hat der Kläger nach Zurückverweisung des Rechtsstreits in die Tatsacheninstanz erneut Gelegenheit, sich im erforderlichen Maße und ohne sachliche Einschränkung rechtliches Gehör zu verschaffen. § 144 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist hier zwar nicht anzuwenden. Dennoch erscheint es dem Senat mit Blick auf das weitere Verfahren angebracht, die Zurückweisung der im Zusammenhang mit der Besetzung der Richterbank erhobenen Rügen näher zu begründen.

a) Die Revision rügt unter Hinweis auf BVerfGE 89, 28 eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG (s. auch § 108 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO): Der ursprünglich vorgesehene, als Prüfer des Beklagten tätige Berichterstatter (laut Eingangsverfügung war dies der Richter H., GA Bl. 393) sei auf dessen Selbstanzeige hin wegen dessen Prüfertätigkeit für das beklagte Prüfungsamt ausgeschlossen worden, ohne daß vorher dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (S. 2 der Revisionsbegründung, GA Bl. 545). Diese Rüge ist unbegründet.

Eine förmliche Ausschließung des Richters H. ist der Gerichtsakte nicht zu entnehmen. Sie läßt sich hier jedoch unterstellen. Nach dem eigenen Vorbringen der Revision ist nämlich die angebliche Zwischenentscheidung des Berufungsgerichts über die angebliche Selbstanzeige und die angebliche Ausschließung des ursprünglichen Berichterstatters H. dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Mai 1996 vom neuen Berichterstatter Dr. G. anläßlich eines Telefongesprächs mitgeteilt worden. Seitdem hatte der Kläger hinreichend die Möglichkeit, sich zu Fragen der Ausschließung und des Berichterstatterwechsels rechtliches Gehör zu verschaffen. Das Berufungsurteil ist nach einer mündlichen Verhandlung am 13. Juni 1997 erst am 19. September 1997 ergangen.

b) Weder als Gehörsrüge noch unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist die Rüge begründet, der Kläger habe den Berichterstatter mit Schriftsatz vom 12. Februar 1996 als befangen abgelehnt, ohne daß darüber entschieden worden sei (GA Bl. 545). In dem genannten Schriftsatz "gibt der Kläger rein vorsorglich den Hinweis, daß das Gericht überprüfen möge, ob die Voraussetzungen des § 41 Ziffer 6 ZPO hinsichtlich der Person des Berichterstatters vorliegen" (GA Bl. 416). Das ist keine Ablehnung. Außerdem hat hier die rügelose Einlassung in der späteren mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 1997 zum Verlust des Ablehnungsrechts geführt (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 43 ZPO; Beschluß vom 9. Mai 1972 - BVerwG 4 CB 30.69 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 9). Seitdem wäre selbst ein sinngemäß gestelltes Ablehnungsgesuch jedenfalls offensichtlich unbegründet gewesen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird nicht schon verletzt, wenn ein Gericht ein unzulässiges oder offensichtlich unbegründetes Ablehnungsgesuch nicht ausdrücklich beschieden hat (BVerfGE 11, 1, 6).

c) Ohne Erfolg bleiben auch die übrigen Rügen, mit denen die Revision (GA Bl. 545 f.) eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) als Revisionsgrund im Sinne von § 138 Nr. 2 VwGO geltend macht.

aa) Ein solcher Verfahrensfehler liegt hier nicht darin, daß ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO der Mitwirkung des Richters Dr. G. entgegengestanden hätte. Die Revision räumt selbst ein, daß ein Fall des § 41 Ziff. 6 ZPO nicht vorgelegen hat. Das ist zutreffend. Denn es handelte sich um einen Fall der revisionsgerichtlichen Zurückverweisung an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO). Richter, die an einem Berufungsurteil mitgewirkt haben, das vom Revisionsgericht aufgehoben worden ist, sind nach der Zurückverweisung der Sache nicht nach § 41 Ziff. 6 ZPO von der Mitwirkung an dem zweiten Berufungsurteil ausgeschlossen (Beschluß vom 6. Juni 1972 BVerwG 6 B 66.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 11). Der Umstand, daß hier im ersten Durchgang des Berufungsverfahrens noch das OVG Lüneburg zuständig gewesen ist, an dem seinerzeit der Berichterstatter Dr. G. tätig war, nach der Zurückverweisung aber das zwischenzeitig eingerichtete Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, an das nunmehr auch der frühere Berichterstatter Dr. G. versetzt war, rechtfertigt keine andere Würdigung. Dr. G. ist als Berufungsrichter nicht in einem Verfahren tätig geworden, in dem er "in einem früheren Rechtszuge" schon "bei dem Erlaß der" mit der Berufung "angefochtenen Entscheidung mitgewirkt" hätte. Vor und nach der Zurückverweisung ist Dr. G. jeweils nur im Berufungsverfahren als Richter tätig geworden, also in demselben Rechtszug.

bb) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gibt keinen Anspruch auf einen gesetzlichen Berichterstatter. Jedoch will die Revision mit der Rüge, daß richtigerweise der Richter H., der an der hier angefochtenen Entscheidung nicht mitgewirkt hat, der für die Sache bestimmte Berichterstatter gewesen sei und nicht der Richter Dr. G., offenbar zugleich auch rügen, daß mit einem ungesetzlichen Berichterstatterwechsel aufgrund einer ungesetzlichen Ausschließung die Richterbank nicht mehr den Anforderungen an den gesetzlichen Richter entsprochen habe. Diese Rüge kann mit Blick auf § 295 Abs. 2 ZPO nicht aufgrund einer rügelosen Einlassung ausgeschlossen werden (Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 8 C 19.95 - NJW 1997, 674). Es trifft auch zu, daß ein Richter, der nebenamtlich für das beklagte Prüfungsamt als Prüfer tätig ist, jedoch nicht bei der strittigen Prüfungsentscheidung, im nachfolgenden Verwaltungsrechtsstreit nicht nach § 54 Abs. 2 VwGO von der Mitwirkung ausgeschlossen ist (vgl. Beschlüsse vom 3. April 1997 - BVerwG 6 AV 1.97 - und vom 17. Juli 1997 BVerwG 6 AV 3.97 -). Vorausgegangenes Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 VwGO ist das Verfahren, in dem die zur richterlichen Überprüfung gestellte Behördenentscheidung ergangen ist (Urteil vom 29. Januar 1965 - BVerwG 7 C 84.62 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 3; Beschlüsse vom 18. Januar 1983 BVerwG 7 CB 55.78 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 170 und vom 21. März 1990 BVerwG 5 CB 36.89 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 44). Die behauptete fehlerhafte Anwendung dieser Vorschrift würde allerdings nur dann den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzen (§ 138 Nr. 1 VwGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn sie sich als willkürlich erwiese. Ob das wiederum der Fall wäre, muß hier nicht entschieden werden. Denn die Besetzungsrüge genügt nicht den qualifizierten Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an derartige Rügen zu stellen sind (1). Eine ergänzende Aufklärung ist dem Revisionsgericht hier verwehrt (2).

(1) Nach der Rechtsprechung sind an die Schlüssigkeit und die Substantiierung der Begründung einer Besetzungsrüge strenge Anforderungen zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, daß eine solche Rüge nur dann zulässig vorgebracht ist, wenn der Revisionskläger die nach seiner Meinung den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Revisionsgericht eine (abschließende) Beurteilung ermöglicht (Beschlüsse vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 8 CB 83.80 - und vom 21. Dezember 1994 BVerwG 1 B 176.93 - Buchholz § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 24 und Nr. 32; Beschluß vom 27. Juni 1995 - BVerwG 5 B 53.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 9). Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der Geschäftsverteilung sowie ggf. die Einholung von Auskünften des Gerichts und notfalls eigene Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des Gerichts hinreichende Gewißheit zu verschaffen; die Auseinandersetzung mit der Geschäftsverteilung muß gegebenenfalls einschließen, daß ein zur Mitwirkung berufener, tatsächlich aber nicht herangezogener Richter nicht verhindert war (Beschluß vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 8 CB 83.80 - a.a.O.). Mutmaßungen über die Gründe für die Mitwirkung der an dem angegriffenen Urteil beteiligten Richter können die erforderlichen Darlegungen nicht ersetzen. Fehlt es daran, handelt es sich um eine unsubstantiierte und daher regelmäßig unbeachtliche Rüge "auf Verdacht".

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Revision zur Besetzungsrüge nicht, und zwar auch dann nicht, wenn man das Vorbringen zu den übrigen Verfahrensrügen hinzunimmt (vgl. insoweit BVerwGE 22, 271; 44, 307). Denn das Vorbringen ist - was die Angaben zu den Telefongesprächen mit dem Berichterstatter Dr. G. betrifft - von erheblichen Widersprüchen gekennzeichnet und daher nicht schlüssig: Einerseits soll der ursprüngliche Berichterstatter Richter H. wegen seiner Prüfertätigkeit ausgeschlossen worden sein; andererseits soll der Richter Dr. G. eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten als unnötig bezeichnet haben, weil der (neue) Senatsvorsitzende und auch der Richter H. als Prüfer tätig seien und folglich hinreichende Sachkunde besäßen. Wäre das zweite Gespräch so verlaufen, läge die Annahme, daß eine Ausschließung aus dem genannten Grund stattgefunden hat, eher fern. Dagegen spricht auch, daß der (neue) Senatsvorsitzende am Berufungsurteil mitgewirkt hat, der Richter H. hingegen nicht. Worin die Ursachen dieser Widersprüche liegen, kann dahinstehen. Jedenfalls hätten die Widersprüche dem Kläger Anlaß zu weiteren Erkundigungen durch Einholung amtlicher Auskünfte über die Grundlagen der Besetzung der Richterbank geben müssen, die dann der Revisionsbegründung als Nachweise hinzuzufügen gewesen wären; bei einem Fehlschlag derartiger Bemühungen hätte die Revision zumindest darlegen müssen, daß sie eine zweckentsprechende Aufklärung des internen Vorgangs gesucht hat (vgl. BGH, Beschluß vom 26. März 1986 - III ZR 114/85 - NJW 1986, 2115; Urteil vom 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91 - NJW 1992, 512).

(2) Allerdings wäre die Besetzungsrüge trotz unzureichender Substantiierung möglicherweise dann nicht unbeachtlich, wenn der gerügte Verstoß nach Aktenlage klar und eindeutig zutage träte. Dies könnte in Ergänzung des unzureichenden Vortrags das Revisionsgericht ausnahmsweise von Amts wegen zu berücksichtigen haben (vgl. zur Ausnahme: Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 138 Rn. 2 i.V.m. § 137 Rn. 40; noch weitergehend: Eyermann/Schmidt, VwGO, 10. Aufl., § 138 Rn. 6 bis 8; vgl. zum Regelfall BVerwGE 85, 54). Auch diese Überlegung hilft hier aber nicht weiter. Die Gerichtsakten enthalten keinerlei Hinweis darauf, daß eine Selbstanzeige oder eine Richterausschließung stattgefunden hätte. Lediglich ist auf dem Vorblatt vermerkt, daß ab 2. Januar 1996 RiOVG Dr. G. neuer Berichterstatter war. Die Vorlage an ihn erfolgte erstmals am 3. Januar 1996 (GA Bl. 414 R). Beides deutet eher darauf hin, daß die senatsinterne Geschäftsverteilung nach § 21 g GVG geändert worden ist. Zu dieser Möglichkeit aber äußert sich die Revision nicht. Eine Veranlassung für das Revisionsgericht, den Sachverhalt ausnahmsweise von Amts wegen weiter aufzuklären (vgl. dazu Beschluß vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 8 CB 83.80 - a.a.O.), ist hier nicht gegeben. Eine solche Möglichkeit (und Notwendigkeit) entsteht aus der Justizgewährpflicht allenfalls in Ergänzung vergeblicher Aufklärungsbemühungen der Revision, nicht aber anstelle solcher Bemühungen auf eine "Verdachtsrüge" hin.

2. Nicht begründet ist die Revision, soweit mit ihr erneut die Neubewertung der Prüfungsarbeiten durch andere Prüfer begehrt wird.

a) Die insoweit erhobene Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 138 Nr. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht ordnungsgemäß erhoben und im übrigen auch unbegründet.

Die Ausführungen des erkennenden Senats in dem zurückverweisenden Urteil vom 30. Januar 1995, daß Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Prüfer auch gegenüber der Neubewertung der Arbeiten des Klägers während des (ersten) Revisionsverfahrens nicht festzustellen seien (S. 8 d.U.), insbesondere auch nicht eine Festlegung der an der Erstkorrektur beteiligten Prüfer des Inhalts, daß eine Änderung der Note bei einer etwa erforderlich werdenden Neubewertung von vornherein nicht in Betracht komme (S. 9 d.U.), waren für das Berufungsgericht als Tatsachengericht nicht gemäß § 144 Abs. 6 VwGO verbindlich. Sie enthielten nur unverbindliche Hinweise zu einer letztlich dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung des Sachverhalts. Darin ist der Revision Recht zu geben. In der Sache festzuhalten ist hingegen an den Ausführungen dazu, daß der Vorwurf der Befangenheit nicht schon deshalb gerechtfertigt ist, weil Prüfer bei erneuter Durchsicht und Bewertung von Prüfungsarbeiten zu denselben - dem Prüfling nicht zusagenden - Ergebnissen kommen wie bei ihrer früheren Bewertung (S. 8 d.U.). Entgegen der Revision ist jedoch nichts dafür ersichtlich, daß sich das Berufungsgericht an vermeintlich weitergehende "Feststellungen" des Senats gebunden gesehen und deshalb das diesbezügliche frühere Revisionsvorbringen und - nach Zurückverweisung - das sich daran anschließende Berufungsvorbringen nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht selbständig gewürdigt hätte. Das Gegenteil läßt sich dem angefochtenen Urteil entnehmen. Dort heißt es: "Auch die nachfolgenden Schriftsätze des Klägers enthalten keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Prüfer. Mit ihnen wiederholt der Kläger im wesentlichen Vorwürfe gegen die Prüfer, die er bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1995 in das Verfahren eingeführt hat" (S. 6 d.U. zu B. I. a.E.). Hiernach ist sämtliches frühere und neue Vorbringen gewürdigt worden.

b) Auch mit ihren materiellen Einwänden zur Frage der Neubewertung durch andere Prüfer kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Frage, ob ein bestimmter Prüfer voreingenommen ist, hängt von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ab. Sie ist den Tatsachengerichten vorbehalten. Die Würdigung, ob sich ein Prüfer tatsächlich von vornherein auf ein bestimmtes Ergebnis festgelegt hat oder er sich schlichtweg einer besseren Erkenntnis verschließt, ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts. Im übrigen wird das Berufungsgericht im Anschluß an die erneute Überprüfung nach Zurückverweisung der Sache dann, wenn sich weitere Korrekturfehler ergeben sollten, auch diese Frage auf der Grundlage eines dann veränderten Sachverhalts abermals zu würdigen haben. Jedoch kann das Revisionsgericht ihm insoweit keine bindenden Vorgaben machen.

c) Ohne Erfolg versucht die Revision erneut, aus § 2 Abs. 6 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung vom 4. Mai 1972, (SH GVOBl S. 135; im folgenden: Prüfungsordnung), eine Ausschließung derjenigen Prüfer herzuleiten, die von den vorhergehenden Voten anderer Prüfer Kenntnis erhalten haben, um so einen Anspruch auf eine Neubewertung durch andere Prüfer zu begründen. In seinem Urteil vom 30. Januar 1995 hat der Senat bereits entschieden, daß es eine Frage der Auslegung irrevisiblen Landesrechts ist, ob Prüfer vor der eigenen Bewertung die Vorvoten zur Kenntnis nehmen dürfen. Aus Bundesrecht läßt sich ein entsprechendes Verbot nicht herleiten. Die Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht hat der Senat daher als bundesrechtlich unbedenklich bezeichnet. Auch der jetzt gegebene Hinweis der Revision auf die Rechtsprechung des OVG Münster (NVwZ 1995, 800, 801 f.) geht fehl. Ob dieses Gericht für das nordrhein-westfälische Landesrecht einen anderen Standpunkt vertritt, ist unerheblich. Denn es handelt sich um das Recht eines anderen Bundeslandes, das zudem vom Wortlaut der hier in Rede stehenden Regelung abweicht. In der Entscheidung des OVG Münster ging es um die Unterscheidung zwischen "voneinander unabhängig bewerten" und "selbständig bewerten". Diese Begriffe finden in § 2 Abs. 6 der Prüfungsordnung keine Verwendung. Das Berufungsgericht mußte sich mit ihnen daher nicht auseinandersetzen.

3. Die Revisionsrügen sind nur in einem einzelnen Punkt begründet (a) und im übrigen nicht begründet (b), soweit sie sich gegen die Behandlung der Einwände des Klägers gegen die Korrektur und die Bewertung der Hausarbeit wenden.

a) Die Revision wendet sich unter Hinweis auf allgemeine Ausbildungsliteratur gegen die Meinung des Berufungsgerichts (zu B. II. 1.1 der Entscheidungsgründe), die Kritik des Prüfers, daß die auch seiner Meinung nach unproblematische Entscheidungsbefugnis des Einzelrichters in der Prozeßstation - wenn auch kurz - anzusprechen gewesen sei, falle in den "der gerichtlichen Prüfung entzogenen Beurteilungsspielraum". Gemeint ist ersichtlich der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum der Prüfer. Diese Rüge ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Frage, ob unproblematische Zulässigkeitsfragen in einer Prozeßstation kurz anzusprechen sind, der fachlichen Erörterung zugänglich und daher eine Fachfrage, auf die sich der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum nicht erstreckt. Das Berufungsgericht hätte sich somit darüber Klarheit verschaffen müssen, ob die Erörterung der Einzelrichterzuständigkeit vom Antwortspielraum des Prüflings umfaßt wurde mit der Folge, daß dieser sie wahlweise ohne Bewertungsnachteile hätte vornehmen oder auch weglassen dürfen, oder ob er jene Frage auf jeden Fall (kurz) hätte behandeln müssen. Dieser Mangel des angefochtenen Urteils nötigt zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht, was hier auch aus weiteren, in anderem Zusammenhang noch zu erörternden Gründen geboten ist.

b) Im übrigen aber können die im Zusammenhang mit der Korrektur und der Bewertung der Hausarbeit erhobenen Rügen der Revision keinen Erfolg haben. Die hierzu erhobenen Gehörsrügen sind nicht zulässig vorgebracht, weil sie notwendiger Hinweise zur Erheblichkeit des vermeintlich übergangenen Vorbringens entbehren (zu B. II., 1.9 und 1.11 der Urteilsgründe) oder gar unschlüssig sind (zu B. II. 1.6, 1.7, 1.8 und 1.9 der Urteilsgründe), auch soweit unzutreffend behauptet wird, die Prüfer und ihnen folgend das Berufungsgericht seien aktenwidrig von einem falschen Sachverhalt ausgegangen (zu B. II. 1.13 und 1.14 der Urteilsgründe). Bei einem anderen Teil der Rügen übersieht die Revision, daß das Berufungsgericht bestimmte Prüferbemerkungen zutreffend dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum zugeordnet hat und insoweit seinen Kontrollmaßstab zurücknehmen durfte (zu B. II. 1.3, 1.4, 1.7, 1.8, 1.12 und 1.14 der Urteilsgründe). Im übrigen wird auch die fachliche Richtigkeit der Auffassung der Prüfer angegriffen, die auch vom Berufungsgericht im Rahmen einer fachlichen "Vollprüfung" geteilt worden ist (zu B. II. 1.4 und 1.5, 1.6, 1.9, 1.10, 1.12 und 1.13 der Urteilsgründe) und dies vom Revisionsgericht nicht abweichend gewürdigt werden kann (vgl. hierzu schon das im Verfahren gleichen Rubrums ergangene Urteil des Senats vom 30. Januar 1995 - BVerwG 6 C 1.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 343 = NVwZ 1995, 788).

4. Die im Zusammenhang mit der A-Klausur (Bürgerliches Recht) erhobenen Rügen sind nicht begründet.

Das Berufungsgericht bezeichnet die Rügen des Klägers zur Korrektur der A-Klausur als eine nur pauschale Kritik der Bewertung durch die Prüfer. Es weist auf die Mitwirkungspflichten des Prüflings hin, einzelne Bewertungselemente ggf. mit gezieltem Vorbringen anzugreifen. Ihr sei der Kläger nicht nachgekommen. Das Gericht vermißt also ein substantiiertes Vorbringen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 35.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 263; Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 394). Hiernach entspricht dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche fachliche Irrtümer und daran anknüpfende Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen zu können, im Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht. Diese besteht darin, derartige Fehler mit "wirkungsvollen Hinweisen" aufzuzeigen, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll sein Vorbringen berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muß vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, daß die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegensatz zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muß zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, daß und was genau die Prüfer seiner Meinung nach als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunktes unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Wesentlich ist dabei insbesondere, den unmittelbaren Gegensatz zur Auffassung der Prüfer darzulegen. Richtige und umfangreich belegte Ausführungen zu einem strittigen Rechtsproblem, das in der Prüfungsarbeit abgehandelt worden ist, können dann nicht als hinreichende Substantiierung angesehen werden, wenn die Prüfer lediglich kritisiert haben, hier werde in überflüssiger Weise eine Problematik entfaltet, die den Weg zum richtigen Gesamtergebnis nur erschwere.

Mit den gegen die Würdigung des Berufungsgerichts erhobenen Rügen kann die Revision keinen Erfolg haben. Zwar greift sie einzelne Gesichtspunkte des Vorbringens aus den Tatsacheninstanzen auf, die in der Begründung des Berufungsurteils nicht hinreichend berücksichtigt worden sein sollen. Auch mit dieser Ergänzung bleibt jedoch das Vorbringen als unsubstantiiert einzustufen. Es mußte auch insofern keine nähere gerichtliche Überprüfung auslösen, als es an den Beanstandungen der Prüfer vorbeiging und sich zur Richtigkeit des eigenen Standpunktes auch zu Unrecht auf den Bearbeitungsvermerk für die Prüfer (sog. Prüfervermerk) bezog: Mit dem Hinweis auf die Ausführungen im Prüfervermerk, wonach alles seine Richtigkeit gehabt habe, bis "der Beklagte das von der Bank an den Kläger übereignete Geld in Händen hielt", kann die Revision der Beanstandung durch die Prüfer nicht erfolgreich begegnen. Zwischen Vermerk und Beanstandung besteht kein Widerspruch. Die Einschätzung der Prüfer, die Annahme des Klägers zum Erwerb des Eigentums an dem auf Konto eingezahlten Geld stelle eine grobe Fehlleistung dar, kann schon im Ansatz durch die erwähnte Passage im Prüfervermerk zur Eigentumslage nach Auszahlung des Geldes nicht entkräftet werden.

Auch auf die weitere Kritik der Prüfer, daß der Kläger bei der Klausurbearbeitung die seiner Ansicht nach gegebene Eigentumsverletzung als Ausübung des elterlichen Sorgerechts gerechtfertigt sehe, was zu Ende gedacht dazu führe, daß der Unterhaltsschuldner sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus dem Vermögen des Unterhaltsberechtigten bedienen dürfe, ferner sei in der Klausur gerade nicht begründet worden, daß kein Mißbrauch des elterlichen Sorgerechts vorgelegen habe, geht das mit der Revision aufgezeigte und teils wiederholte Klagevorbringen nicht wirklich ein. Nicht ansatzweise hat die Revision versucht darzulegen, daß und ggf. mit welchen Worten in der Klausur doch (und mit welchen als "gewichtig" anzusehenden Argumenten) begründet worden sei, wieso auf der Grundlage der vorausgegangenen Zwischenergebnisse der Klausurbearbeitung kein Mißbrauch des elterlichen Sorgerechts - namentlich in bezug auf die zuvor angenommene Eigentumsverletzung - vorgelegen habe. Auch dazu, daß die Prüfer die Rechtfertigung einer Eigentumsverletzung anscheinend als ein unvertretbares Ergebnis angesehen haben, äußert sich die Revision nicht. Die von ihr wiedergegebenen Fundstellen betreffen andere Fragen.

5. Ohne Erfolg bleiben auch die im Zusammenhang mit der Klausur (Staats- und Verwaltungsrecht) erhobenen Rügen.

Zu dieser Klausur hat das Berufungsgericht ausgeführt, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Erst- oder die Nachkorrektur rechtlich zu beanstanden seien. Sie ergäben sich auch nicht aus den Schriftsätzen des Klägers vom 14. April 1992, 4. Januar 1995 und und 28. Juli 1997. Soweit dort umfänglich auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG eingegangen werde, sei dem Kläger entgegenzuhalten, daß diese Vorschrift weder in der Klausur des Klägers noch in den Korrekturen eine Rolle spiele.

Demgegenüber macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es sich bei der Klausurlösung in Wahrheit um eine vertretbare Lösung gehandelt habe. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG sei anzuwenden. "Dies wurde in der Klausur geprüft." Sodann macht sie Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG. Um substantiierte, prüfungsrechtlich relevante Rügen, die den unter 4. dargelegten Maßstäben entsprechen, handelt es sich dabei nicht. Die Erheblichkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG für die Lösung des Klägers oder die Prüferkritik ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG wird in der Klausur nicht erwähnt. Von daher wäre zumindest darzulegen gewesen, worin wenigstens sinngemäß die Prüfung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG gelegen haben soll. Der Sache nach drängt sich dies keineswegs auf. Überlegungen dazu, ob die Nachholung eines etwaigen Antrags auf Erlaubnis überhaupt in Betracht zu ziehen war und inwiefern davon die Rechtmäßigkeit der Untersagungs- und Schließungsverfügung abhängen könnte, sind in der Klausur des Klägers nicht angestellt worden. Auf S. 6 unten der Klausur heißt es vielmehr, wenn auch in Verkennung des durch § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO eingeräumten Ermessens: "Nach diesen Erwägungen ist der Betrieb des Antragstellers erlaubnispflichtig. Die weitere Nutzung ist zu untersagen." Was die Voten der Prüfer angeht, ist ebenfalls nicht festzustellen, daß diese die Anwendung oder Nichtanwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG kritisiert hätten.

6. Begründet sind hingegen die im Zusammenhang mit der Behandlung der Einwände gegen die Korrektur und Bewertung der B-Klausur (Vollstreckungsrecht) erhobenen Rügen.

Hier hatte der Kläger im Berufungsverfahren unter Hinweis auf einschlägige Kommentarliteratur gerügt, daß die Frage umstritten sei, ob das im Wege einer Verarbeitungsklausel nach § 950 BGB neu entstandene Eigentum des Stofflieferanten am Endprodukt im Konkurs des Produzenten ein Aus- oder Absonderungsrecht gewähre. Das Berufungsgericht hat insoweit einen Korrekturfehler der Prüfer unterstellt, daß nämlich die Prüfer in diesem Punkt eine vertretbare Lösung als falsch bezeichnet hätten. Die Prüfer hätten jedoch "diesem Problem ersichtlich nur eine sehr untergeordnete Bedeutung beigemessen", so daß der Fehler "auf die von ihnen ermittelte Endnote der schriftlichen Aufsichtsarbeit keinen Einfluß gefunden" habe.

Für die Würdigung, daß sich der unterstellte Prüfungsfehler im Ergebnis nicht ausgewirkt hat, hat das Berufungsgericht sich auf das Fehlen diesbezüglicher Randbemerkungen der Prüfer und auf den Inhalt ihrer zusammenfassenden Bewertungsbegründungen bezogen. Dabei hat es nach der ursprünglichen Korrektur und der im ersten Revisionsverfahren durchgeführten Nachkorrektur unterschieden. Im ersten Teil sind dem Berufungsgericht ein Verstoß gegen Grundsätze, unter denen eine Neubewertung bei unerheblichen Prüfungsfehlern entfällt, und ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen sowie im zweiten Teil ein weiterer Verstoß gegen die Denkgesetze. Sämtliche Rechtsfehler stellen einen materiellen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und damit einen Verstoß gegen revisibles Bundesrecht dar.

Zur ursprünglichen Bewertung bemerkt das Berufungsgericht: Der Erstkorrektor sei weder mit Randbemerkungen noch in seinem Votum "auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt und die Frage, ob dieser hier lediglich ein Ab- oder auch ein Aussonderungsrecht" gewähre, eingegangen. Von den übrigen Prüfern habe "lediglich einer in seinem Votum diesen Punkt erwähnt". Damit seien "die Prüfer bei der Erstkorrektur, auch ohne diese Problematik zum Nachteil des Klägers zu bewerten, zu dem für den Kläger negativen Ergebnis gekommen".

a) Die beiden letzten Sätze, die allein auf die Sicht der Prüfer abstellen, und zwar der erste auf eine tatsächliche, der zweite auf eine hypothetische, stehen zueinander in einem Widerspruch und enthalten, da sie trotz dieser Widersprüchlichkeit durch das Wort "damit" kausal verknüpft sind, einen Denkfehler, der einen materiellen Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit bedeutet (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG). Wenn ein Prüfer - sei es auch nur einer von vier Prüfern - den vermeintlichen Fehler des Prüflings tatsächlich als einen solchen kennzeichnet und diesen auch nicht etwa ausdrücklich und nachvollziehbar als geringfügig oder sonst unerheblich bezeichnet, läßt sich selbst aus der alleinigen Sicht der Prüfer nicht mehr abstrakt ausschließen, daß wenigstens dieser eine Prüfer seiner Bewertung den hier revisionsgerichtlich zu unterstellenden - und wohl auch naheliegenden - Korrekturfehler zugrunde gelegt hat, er sich also bei der Bewertung von der Annahme dieses Fehlers hat beeinflussen lassen. Das gilt erst recht, wenn der Prüfer den vermeintlichen Fehler des Prüflings - wie hier im konkreten Fall - für immerhin so gewichtig hält, daß er ihn in seiner abschließenden Bewertungsbegründung als konkreten Mangel der Arbeit ausdrücklich erwähnt.

Der Wortlaut der vom Berufungsgericht angesprochenen Äußerungen im Zweitvotum rechtfertigt keine andere Würdigung als die eines logisch nicht haltbaren Schlusses. Auch daraus ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß wenigstens dieser Prüfer "auch ohne diese Problematik zum Nachteil des Klägers zu bewerten, zu dem für den Kläger negativen Ergebnis gekommen" wäre. Die Äußerung lautet: "Leider bleibt der Kandidat dann bei der Ersatzaussonderung stehen; er sieht nicht, daß der verlängerte Eigentumsvorbehalt nur ein Absonderungsrecht gewährt." Das Wort "leider" deutet auf eine Abwertung zuvor erwähnter positiver Ansätze hin, mithin auf eine Bewertungserheblichkeit. Läßt sich aber auch nur für einen der Prüfer die Bewertungserheblichkeit des Korrekturfehlers schon aus seiner subjektiven Sicht nicht ausschließen, dann gilt das auch für die anderen. Denn die Prüfer mußten sich hier unter Mitwirkung des einen Prüfers auf eine gemeinsame Note festlegen (§ 11 Abs. 2 Prüfungsordnung). Etwas anderes ließe sich nur rechtfertigen, wenn die anderen Prüfer den Korrekturfehler des einzelnen Prüfers nachweislich erkannt und sachlich richtiggestellt hätten. Davon aber kann hier keine Rede sein. Zu alledem, insbesondere zur Reihenfolge der Voten und zum Zustandekommen der Noten, schweigt jedenfalls das Berufungsgericht. Wenn es gleichwohl die Erheblichkeit des Korrekturfehlers verneint, liegt darin ein Rechtsfehler. Nach Aktenlage muß überdies auch tatsächlich davon ausgegangen werden, daß Dritt- und Viertkorrektor von der Kritik des Zweitkorrektors Kenntnis genommen haben; da sie außerdem in ihren Voten keine eigenständigen Einzelmängel aufgezählt haben, läßt sich nicht ausschließen, daß sie sich die hier als fehlerhaft zu unterstellende Kritik sogar zu eigen gemacht haben. Die später im Rahmen der Nachkorrektur erneuerte ausdrückliche Aufzählung gerade dieses vermeintlichen Fehlers der Prüfungsarbeit seitens des Erst- und des Drittkorrektors legt dies sogar eher nahe. Nichts anderes gilt für den Viertkorrektor, der sich bei der Nachkorrektur lediglich auf die in den "Vorvoten aufgezeigten Mängel" bezogen hat.

b) Die Erheblichkeit des unterstellten Korrekturfehlers auf diese Weise auszuschließen, verletzt Bundesrecht aber auch insoweit, als das Berufungsgericht in den Entscheidungsgründen nur auf die hypothetische Sicht der Prüfer abgestellt, zum objektiven Gewicht des angenommenen Prüfungsfehlers und zum objektiven Zusammenhang dieses Teils der Lösung mit dem Rest der Prüfungsarbeit und dessen Bewertung jedoch keine Erwägungen angestellt hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt nicht nur bei Verfahrensfehlern, sondern auch bei Korrektur- und Bewertungsfehlern eine Kausalitätsprüfung in Betracht. Bei gegebener Veranlassung ist zu prüfen, ob Auswirkungen dieser Fehler auf das Ergebnis der Prüfungsentscheidung (ausnahmsweise) ausgeschlossen werden können. Läßt sich dies mit der erforderlichen Gewißheit feststellen, so folgt - wie bei unwesentlichen Verfahrensfehlern - aus dem Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), daß ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht (vgl. Urteil vom 12. November 1997 BVerwG 6 C 11.96 - BVerwGE 105, 328 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 384; BVerfGE 84, 34, 55). Bei der Überprüfung der Erheblichkeit von Korrektur- und Bewertungsfehlern haben die Gerichte indessen die Grenzen zu beachten, die ihnen bei der Kontrolle von Prüfungsentscheidungen gesetzt sind. Sie dürfen in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer weder zugunsten des Prüflings noch zu seinen Lasten eindringen, müssen sich insoweit einer wertenden Einschätzung und hier insbesondere einer eigenständigen Gewichtung positiver oder negativer Leistungsaspekte enthalten (Urteil vom 12. November 1997, a.a.O.). Gewißheit über die Unerheblichkeit eines Korrekturfehlers dürfen sie sich daher nur anhand objektiver Kriterien und im Wertungsbereich allenfalls noch in Evidenzfällen verschaffen. Dabei handelt es sich um Ausnahmefälle. Ein solcher Fall mag etwa auch noch vorliegen können, wenn in der zusammenfassenden Bewertungsbegründung ausschließlich bestimmte (gewichtige) Fehler für maßgeblich erklärt und im übrigen lediglich Hinweise auf weitere (weniger gewichtige) Fehler gegeben werden, auf die es aus der ausdrücklich mitgeteilten Sicht der Prüfer nicht mehr ankommt. Selbst hier aber ist Vorsicht geboten, weil die Bereinigung eines fachlichen Korrekturfehlers sich in ihren Wirkungen nicht unbedingt auf eine Eliminierung negativer Bewertungsgesichtspunkte beschränken muß, sie vielmehr, insbesondere bei juristischen Prüfungen, durchaus auch positive Leistungsaspekte zutage fördern kann, die bisher verkannt worden sind. In anderen als den genannten Ausnahmefällen aber ist es den Gerichten regelmäßig untersagt, ausdrücklich oder sinngemäß in die von den Prüfern selbst nicht vorgenommene Erwägung einzutreten, ob die Prüfungsarbeit von den Prüfern ohne den Korrekturfehler genauso bewertet worden wäre. Entgegen der Auffassung des Beklagten verbietet sich daher dem Gericht auch eine wertende Auslegung nicht eindeutiger Bewertungsbegründungen dahin, daß die Prüfer auch ohne die Annahme eines in dieser Begründung ausdrücklich - jedoch zu Unrecht - aufgezählten und im übrigen in ihrem Stellenwert für die Bewertung nicht weiter qualifizierten Fehlers zu demselben Ergebnis gekommen wären.

Für einen objektiven Ausschluß der Erheblichkeit oder für eine evidente Unerheblichkeit eines Korrekturfehlers lassen sich hier keine Anhaltspunkte finden. Keine der in Betracht kommenden Fallgruppen liegt hier vor (vgl. dazu auch Niehues, a.a.O. Rn. 366).

Klar und eindeutig liegen die Dinge, wenn die Noten rechnerisch aus Teilleistungen ermittelt werden und die übrigen Teilleistungen schon rechnerisch eine Verbesserung durch eine Nachkorrektur ausschließen. So verhält es sich hier nicht. Evidenzfälle können weiterhin in Betracht kommen, wenn der Korrekturfehler - z.B. eine Randbemerkung - offensichtlich nur eine Belanglosigkeit oder Beiläufigkeit betrifft, die für den Sachkundigen zweifelsfrei eine Marginalie ohne jedes wirkliche Gewicht darstellt, etwa bei unerheblichen Formfehlern. Dies gilt aber nur, wenn es zugleich auch an jeglichem Anhaltspunkt dafür fehlt, daß der Prüfer dies in seiner subjektiven Gewichtung vielleicht doch anders gesehen hätte. Auch so verhält es sich hier nicht. Gewicht, Komplexität und Tragweite des vermeintlichen Fehlers der Prüfungsarbeit schließen hier jedenfalls eine evidente Unerheblichkeit des vom Berufungsgericht unterstellten Korrekturfehlers der Prüfer aus. Mangels entsprechender Feststellungen im angefochtenen Urteil läßt sich noch nicht einmal ausschließen, daß die Behandlung der Thematik "Aus- bzw. Absonderungsrecht" eine Weichenstellung bei der Lösung der Prüfungsaufgabe betrifft.

Denkbar wäre weiterhin die Ausnahme, daß die Prüfer aufgrund einer Vielzahl nachgewiesener Mängel auf ein derart krasses Versagen geschlossen haben, daß es ihnen auf einen Fehler mehr oder weniger für die Noten- und Punktevergabe nicht angekommen ist. Dann müssen sie dies in der Bewertungsbegründung aber auch (ausdrücklich oder sinngemäß) zum Ausdruck gebracht haben. Derartiges wird im Zweifel aber nur in Fällen des annähernd völligen Versagens, also nur bei einem schwachen mangelhaft oder einem ungenügend in Betracht kommen. Ein derart krasser oder sonst eindeutiger Fall liegt hier jedenfalls nicht vor. Die Prüfer haben in ihren abschließenden Bewertungsbegründungen zumeist nur einige wenige konkrete Fehler aufgeführt. In der Reihenfolge der Voten hatten sie ursprünglich die Punktzahlen 2, 4, 3 und 3 vergeben. Die Bewertung bewegte sich also mit einer Ausnahme um den Grenzbereich zwischen einem besseren "mangelhaft" und einem schwachen "ausreichend". Bei der Nachkorrektur trat das noch deutlicher in Erscheinung: hier wurden die Punktzahlen 3, 4, 3 und 3 vergeben.

Schließlich käme noch als Ausnahme in Betracht, daß der Prüfer den Fehler richtig gesehen und nur die Fehlerhaftigkeit insofern unzutreffend begründet hat, als er eine ebenfalls unzutreffende Lösung als zutreffend bezeichnet hat. Erweist sich nach gerichtlicher Überprüfung die Fehleranalyse als objektiv richtig, kann der nachfolgende Korrekturfehler als reiner Begründungsfehler unerheblich sein. Auch ein solcher Fall kann hier aber nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht angenommen werden.

7. Begründet sind auch die im Zusammenhang mit der Behandlung der Einwände gegen die Korrektur und Bewertung der C-Klausur (Strafrecht) erhobenen Rügen.

Das Berufungsgericht hat zwei Einwände des Klägers gegen die Korrektur dieser Klausur geprüft. Zum einen ging es um die Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht in bezug auf § 164 StGB vorgelegen hat. Hier hat das Berufungsgericht entschieden, die Bemerkungen der Prüfer - insbesondere die des Erstkorrektors - zu dieser Frage überschritten den ihnen zugewiesenen prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum nicht; der Erstkorrektor habe in seinem Votum der Nachkorrektur ausführlich dargelegt, warum aus seiner Sicht aus der Klausuraufgabe kein hinreichender Tatverdacht hergeleitet werden könne; diese Ausführungen seien rechtlich nicht zu beanstanden. Zum anderen ging es um Einwände des Klägers gegen die Prüferbewertung im Zusammenhang mit den §§ 186, 193 StGB und zur Frage der "fortgesetzten Handlung". Sie hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung zurückgewiesen: "Mit ihnen (scil.: seinen Einwänden) stellt der Kläger seine Rechtsauffassung von der Lösung der schriftlichen Aufsichtsarbeit über die der Prüfer. Damit verkennt er die Aufgabenverteilung im Prüfungsverfahren grundlegend. Anhaltspunkte dafür, daß die Prüfer hier den ihnen zugewiesenen gerichtlich nicht überprüfbaren prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum überschritten haben, sind nicht ersichtlich."

Die Revision greift das Berufungsurteil in beiderlei Hinsicht an. Zum ersten Abschnitt erhebt sie eine Gehörsrüge, weil Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 6. September 1995 nicht berücksichtigt worden seien. Diese Rüge genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Sie beschränkt sich im wesentlichen darauf, die Ausführungen der Prüfer zu § 164 StGB für sachlich fehlerhaft zu halten. Mit derartigen unmittelbaren Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Prüfer zur Fallösung kann sie im Revisionsverfahren nicht durchdringen. Zu Recht greift die Revision jedoch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu Einwänden des Klägers an, die dieser gegen Prüferbemerkungen im Zusammenhang mit der Überprüfung der §§ 186, 193 StGB und zur "fortgesetzten Handlung" erhoben hat. Der Ansatz, daß der Kläger mit seinen Einwänden keinen Erfolg haben könne, weil er mit ihnen seine Rechtsauffassung von der Lösung der schriftlichen Aufsichtsarbeit über die der Prüfer stelle, widerspricht im Zusammenwirken mit der erkennbaren Rücknahme des gerichtlichen Kontrollmaßstabs durch das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum, auf den das Berufungsgericht an dieser Stelle abgestellt hat, bezieht sich bei juristischen Fachprüfungen nicht auf fachwissenschaftliche Rechtsfragen, sondern nur auf Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres - insbesondere nicht isoliert - nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum meßbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades einzelner Aufgaben wie auch verschiedener Aufgaben im Verhältnis zueinander, die Würdigung der sprachlichen Qualität, der Überzeugungskraft und der Angemessenheit der Darstellung nach ihrem Umfang - in einzelnen Abschnitten wie auch in der Gesamtschau - oder die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Bearbeitung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers (vgl. Urteile vom 24. Februar 1993 BVerwG 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313, vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 3 und vom 12. November 1997, a.a.O.). In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben.

Bei fachwissenschaftlichen Fragen hingegen - zu ihnen zählen die verallgemeinerungsfähigen "Rechtsanschauungen" - steht den Prüfern kein "prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum" zu. Dementsprechend gilt bei fachlichen Rechtsfragen ein strengerer Prüfungsmaßstab. Dies hat das Berufungsgericht in seinem allgemeinen Ansatz zur gerichtlichen Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen im Prinzip auch nicht verkannt; es hat dann aber bei der Überprüfung der Einwände zur Strafrechtsklausur diesen Maßstab nicht mehr durchgehalten: Kommen in Rechtsfragen mehrere vertretbare Lösungen in Betracht, ist dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zuzugestehen. Daraus folgt, daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf (BVerfGE 84, 34, 55). Ob die Prüfer dies verkannt haben, muß vom Gericht auf eine entsprechend substantiierte Rüge hin geprüft werden; bloße Hinweise des Gerichts auf den Beurteilungsspielraum der Prüfer und darauf, daß der Prüfling seine Rechtsanschauung nicht über die der Prüfer stellen könne, vermögen die gerichtliche Überprüfung, die nach einer solchen Rüge geboten ist, nicht zu ersetzen. Ebensowenig genügt es hier festzustellen, Anhaltspunkte dafür, daß die Prüfer den ihnen zugewiesenen gerichtlichen "prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum" überschritten hätten, seien nicht ersichtlich. Denn darin liegt nicht einmal ansatzweise eine Stellungnahme zur strittigen Fachfrage. Daher läßt diese Begründung nicht mehr auf eine fachliche Überprüfung schließen. Ist einmal festgestellt, daß substantiierte Einwände erhoben worden sind, so löst dies die Verpflichtung des Gerichts zur fachlichen Überprüfung aus. Diese hat das Gericht notfalls, d.h. wenn es an die Grenzen der eigenen Sachkompetenz stößt, mit Hilfe von Sachverständigengutachten zu klären. Der Sachverständigenbeweis im Rahmen der Kontrolle von Entscheidungen in juristischen Prüfungsangelegenheiten ist dann zwar nicht stets geboten, denn er hängt von der Sachkompetenz des Gerichts ab. Er ist jedoch erlaubt, insbesondere ist er auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1998 - BVerwG 6 B 44.98 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 390 mit weiteren Nachweisen, u.a. auf BVerfGE 84, 34, 55; die gegen den Beschluß erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluß vom 4. Februar 1999 - 1 BvR 1652/98 ).

Hiernach erweist sich jedenfalls die gerichtliche Überprüfung der Einwände des Klägers gegen die Prüferbemerkungen zur Abhandlung der §§ 186, 193 StGB und der "fortgesetzten Handlung" als rechtsfehlerhaft. Zwar ist nicht festgestellt, ob der Kläger mit seinen Einwänden eine substantiierte Rüge erhoben hat. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage überhaupt keine Feststellungen getroffen. Es hat die Einwände aber sinngemäß so behandelt, als ob sie substantiiert wären. Einen anderen Schluß läßt die Begründung, daß der Kläger "seine Rechtsauffassung von der Lösung der schriftlichen Aufsichtsarbeit über die der Prüfer" stelle, nicht zu. Da die Feststellung einer hinreichenden Substantiierung Sache des Tatsachengerichts ist, hat das Revisionsgericht sie für das Revisionsverfahren zu unterstellen. Die tatsächliche Würdigung wird nach Zurückverweisung an das Berufungsgericht nachzuholen sein.

8. Für den weiteren Gang des Verfahrens ist auf folgendes hinzuweisen: Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung des Falles ist das Berufungsgericht nicht gehindert, in einer Besetzung zu entscheiden, der ein Richter angehört, der auch für das beklagte Prüfungsamt tätig ist. Das Berufungsgericht wird bei materiellen Rügen sodann zweckmäßigerweise zunächst danach unterscheiden, ob der Kläger substantiierte Rügen erhoben hat oder nicht. Soweit in dieser oder in der früheren Entscheidung des Senats in einzelnen Punkten eine hinreichende Substantiierung vorausgesetzt oder unterstellt worden ist, ist das Berufungsgericht daran nicht gebunden. Es ist dies in erster Linie eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Lediglich sind die vorstehend zu 4. gegebenen Klarstellungen zu dem, was unter substantiierten Einwänden zu verstehen ist, zu berücksichtigen. In dem sich so ergebenden Rahmen wird das Berufungsgericht weiterhin unter Berücksichtigung der vorstehend zu 7. erfolgten Klarstellungen sorgfältig zwischen dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer und dem Antwortspielraum des Prüflings bei vertretbaren Lösungen zu unterscheiden haben. Substantiierten fachlichen Einwänden wird es in der Weise nachgehen müssen, daß es die Lösung der Prüfungsaufgabe und deren Begründung vollen Umfangs auf ihre fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit überprüft. Erneut ist darauf hinzuweisen, daß das Oberverwaltungsgericht wird überprüfen müssen, ob es angesichts der Vielzahl der vom Kläger zu den Bewertungen aller seiner Arbeiten erhobenen (auch) fachlichen Beanstandungen, die in ihren zahlreichen Einzelheiten mitunter schwierig zu beurteilen sind, die zur Nachprüfung erforderliche Sachkunde besitzt oder ob es sich nicht sachverständiger Hilfe bedienen will. Gelangt das Gericht zu Korrekturfehlern, so stellt sich außerdem die Frage ihrer Erheblichkeit. Bei dieser Kausalitätsprüfung wird es die vorstehend zu 6. näher ausgeführten Maßgaben beachten müssen. Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß bei den festgestellten Korrekturfehlern die Erheblichkeit nicht auszuschließen ist, gelangt es also zur Notwendigkeit einer Neubewertung, so wird sich auch erneut die Frage nach der Voreingenommenheit der Prüfer stellen. Sie ist durch das Revisionsgericht nicht verbindlich vorentschieden, sondern vom Berufungsgericht in eigener tatrichterlicher Würdigung zu entscheiden, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Korrekturfehler, die sich bis dahin herausgestellt haben sollten, sowie unter Beachtung der Art und Weise des Umgangs der Prüfer mit den eigenen Fehlern bei der oder den späteren Nachkorrektur(en). Eine Befangenheit kann nicht nur vorliegen, wenn sich die Prüfer von vornherein darauf festgelegt haben, ihre Benotung nicht zu ändern, sondern auch dann, wenn es ihnen an der Fähigkeit gebrechen sollte, eigene Fehler zu erkennen und einzuräumen, oder auch nur, diese mit dem ihnen objektiv gebührenden Gewicht zu bereinigen. Allein auf die Zahl der (wiederholten) Nachkorrekturen kommt es entgegen der Revision nicht an. Hingegen kann der vorliegende Fall auch Veranlassung geben, von einer Überdehnung des Grundsatzes der Chancengleichheit Abstand zu nehmen, die darin liegen könnte, erneut einen ursprünglichen Prüfer bemühen zu müssen, der - etwa nach einem Berufswechsel - jahrelang nicht mehr als Prüfer tätig gewesen und sich daher möglicherweise der Vergleichsmaßstäbe nicht mehr sicher ist.

9. Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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