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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.09.1998
Aktenzeichen: BVerwG 6 C 2.98
Rechtsgebiete: BJagdG, VwGO, BayVwVfG, VwVfG


Vorschriften:

BJagdG § 5
VwGO § 88
VwGO § 125 Abs. 1
BayVwVfG § 43 Abs. 2
VwVfG § 43 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BVerwG 6 C 2.98 VGH 19 B 94.2902

Verkündet am 23. September 1998

Klebba Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1998 durch die Richter Albers, Dawin und Dr. Henkel, die Richterin Eckertz-Höfer und den Richter Büge

für Recht erkannt:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 1996 wird aufgehoben, soweit es die Regelung im 2. Spiegelstrich der Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 11. September 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Niederbayern vom 12. März 1993 betrifft. Im übrigen wird die Revision der Beigeladenen zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids der Beklagten aus dem Jahre 1992, mit dem diese die Wirksamkeit einer jagdlichen Abrundungsverfügung aus dem Jahre 1937 festgestellt hat.

Mit Entscheid vom 25. Mai 1937 hat der Kreisjägermeister für den Kreis Bogen eine Fläche von insgesamt 32,205 Hektar, den sog. Stegberg, vom Bogen Ost des Gemeinschaftsjagdreviers Oberaltaich der Klägerin abgetrennt und dem Gemeinschaftsjagdrevier Gaishausen der Beigeladenen angegliedert. Am selben Tage hat der Jagdpächter des Bogens Ost des Gemeinschaftsjagdreviers der Klägerin den Stegberg für sieben Jahre an den Pächter des Gemeinschaftsjagdreviers der Beigeladenen verpachtet. Der Kreisjägermeister hat diese "Vereinbarung" am 23. November 1937 genehmigt und für verbindlich erklärt. Der Jagdvorsteher der Klägerin hat im Juni 1937 gegen die Abrundungsverfügung des Kreisjägermeisters Beschwerde eingelegt. Der Gaujägermeister hat dem Kreisjägermeister daraufhin unter Hinweis auf formelle und materielle Mängel seines Entscheids anheim gestellt, den Entscheid von sich aus aufzuheben und einen neuen Entscheid herauszugeben. Wie die Beschwerde weiter behandelt worden ist, ist nicht aufgeklärt.

Der Jagdvorsteher der Klägerin hat gegen den Entscheid des Kreisjägermeisters von 1937 am 3. April 1950 beim Landratsamt Bogen mündlich "Einspruch" eingelegt. In den Akten befindet sich ein Schreiben vom selben Tage, mit dem dieser Einspruch zurückgewiesen werden sollte, das jedoch ersichtlich nicht abgesandt worden ist. Die Klägerin hat den Stegberg in den Jahren 1953, 1968 und 1976 erneut mit Genehmigung der unteren Jagdbehörde an Dritte (mit-)verpachtet. Mit Schreiben vom 16. November 1986 an das Landratsamt Straubing-Bogen hat der damalige Jagdvorsteher der Klägerin unter Hinweis darauf, daß seines Erachtens der Gaujägermeister seinerzeit den Kreisjägermeisterentscheid von 1937 für nichtig erklärt habe, um Klärung der Angelegenheit gebeten. Die untere Jagdbehörde hat daraufhin mit Schreiben vom 15. Dezember 1987 der Beigeladenen den Entscheid des Kreisjägermeisters von 1937 zur Kenntnis gegeben und mitgeteilt, daß seine Aufhebung wegen einseitiger Jagdabrundung beabsichtigt sei.

Nach dem Scheitern von Vergleichsbemühungen hat die untere Jagdbehörde mit Bescheid vom 11. September 1992 festgestellt, daß die mit Entscheid des Kreisjägermeisters für den Kreis Bogen vom 25. Mai 1937 vom Gemeinschaftsjagdrevier Oberalteich abgetrennten und dem Gemeinschaftsjagdrevier Gaishausen zugeschlagenen Grundflächen Bestandteil des Gemeinschaftsjagdreviers Gaishausen sind (Ziffer 1). Unter Abänderung des Entscheids des Kreisjägermeisters hat sie ferner die Jagdgrenze zwischen den Gemeinschaftsjagdrevieren Gaishausen und Oberaltaich neu festgelegt; danach bilden die neue Jagdgrenze ab der "Stegmühle bis zum Auftreffen auf die durch die Flurbereinigung geschaffene Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Hunderdorf und der Stadt Bogen die Nordgrenze des Wegegrundstücks Fl.-Nr. 2024 (neu) (Ziffer 2 1. Spiegelstrich) und von da an weiter nach Osten die neue Gemeindegrenze (Ziffer 2 2. Spiegelstrich).

Gegen diesen Bescheid haben sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene Widerspruch eingelegt. Beide Widersprüche hat die Regierung von Niederbayern zurückgewiesen.

Auf die Anfechtungsklage der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 16. Juni 1994 - RN 7 K 93 0741 - den Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 11. September 1992 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 12. März 1993 insoweit aufgehoben, als im 2. Spiegelstrich der Ziffer 2 des Bescheids die Jagdgrenze ab der "Stegmühle" bis zum Auftreffen auf die durch die Flurbereinigung neu geschaffene Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Hunderdorf und der Stadt Bogen (neu) festgesetzt worden ist.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Aufhebung des Bescheides Landratsamts Staubing-Bogen vom 11. September 1992 und des Widerspruchsbescheides der Regierung von Niederbayern vom 12. März 1993 insoweit beantragt, als die Bescheide die Grenzziehung durch den Bescheid des Kreisjägermeisters für den Kreis Bogen vom 25. Mai 1937 belassen; sie hat ferner beantragt, das Landratsamt Straubing-Bogen zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage mit Urteil vom 16. Juni 1994 - RN 7 K 93 0694 - abgewiesen.

Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Juni 1994 sowie den Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 11. September 1992 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 12. März 1993 insoweit aufzuheben, als die Bescheide die Grenzziehung durch den Kreisjägermeisterentscheid vom 25. Mai 1937 abweichend von den Gemarkungsgrenzen Oberaltaich belassen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierauf mit Urteil vom 2. Oktober 1996 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Juni 1994 - RN 7 K 93 0694 - den Bescheid des Landratsamtes Straubing-Bogen vom 11. September 1992 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 12. März 1993 aufgehoben, soweit diese nicht bereits durch das auf die Klage der Beigeladenen hin ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Juni 1994 - RN 7 K 93 0741 - aufgehoben worden sind. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Untere Jagdbehörde habe fehlerhaft gemäß Art. 3 BayJG festgestellt, daß der Stegberg aufgrund des Kreisjägermeisterentscheids von 1937 Bestandteil des Gemeinschaftsjagdreviers Gaishausen geworden sei (Ziff. 1 des Bescheids); sie habe auf der Grundlage dieses Kreisjägermeisterentscheids zudem rechtsfehlerhaft eine weitere Änderung der Jagdbezirke gemäß § 5 BJagdG vorgenommen (2. Spiegelstrich der Ziff. 2 des Bescheids). Der Entscheid des Kreisjägermeisters sei zwar - zumindest gegenüber der Klägerin - nach außen hin existent und damit wirksam geworden, da er dem seinerzeitigen Jagdvorstand der Klägerin bekanntgegeben worden sei. Der Entscheid sei zwar durch die fristgemäße Einlegung der Beschwerde zunächst nicht formell bestandskräftig geworden; die Beschwerde habe aber keine aufschiebende Wirkung gehabt, so daß der Entscheid weiterhin wirksam gewesen sei. Er sei auch nicht durch das Schreiben des Gaujägermeisters vom 22. Juni 1937 "aufgehoben" worden. Entscheidungserheblich sei jedoch, daß in den folgenden Jahrzehnten sowohl die beteiligten Jagdgenossenschaften als auch die Jagdbehörden offensichtlich nicht (mehr) von der Gültigkeit des Kreisjägermeisterentscheids von 1937 ausgegangen seien, da immer so gehandelt worden sei, als ob er nicht (mehr) wirksam sei.

Damit sei der Kreisjägermeisterentscheid wegen jahrzehntelanger anderweitiger Praxis in der Jagdausübung und im Verwaltungshandeln obsolet geworden. Auf diesen Sachverhalt könne der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte Rechtsgedanke der Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen angewandt werden, wonach eine Festsetzung außer Kraft trete, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich beziehe, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung nicht mehr zulasse und kein schutzwürdiges Vertrauen auf ihre Fortgeltung bestehe. So lägen die Verhältnisse hier, da durch die jahrzehntelange Bejagung des Stegbergs von dem Jagdrevier der Klägerin aus insbesondere hinsichtlich des erlegten Wildes, der Entscheidungen der Jagdgenossenschaftsversammlung und der Verwendung des Pachtzinses geschaffenen Verhältnisse sich nicht mehr rückgängig machen ließen. Schließlich könnten sich weder der Beklagte noch die Beigeladene auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung des Kreisjägermeisterentscheids berufen. Auch könne der Klägerin nicht entgegengehalten werden, sich mit dem Kreisjägermeisterentscheid "abgefunden" und damit ihr Begehren verwirkt zu haben. Der Kreisjägermeisterentscheid entfalte somit keine Rechtswirkungen mehr. Damit sei auch die Regelung im 2. Spiegelstrich der Ziffer 2 des streitigen Bescheides aufzuheben, da sie keine eigenständige Regelung darstelle.

Die Beigeladene rügt mit ihrer von dem damals noch zuständigen 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 1996 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Juni 1994 zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt im Ergebnis das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen.

Der Beklagte führt aus, daß die Bejagung des Stegbergs entgegen dem Entscheid des Kreisjägermeisters keinen Zustand geschaffen habe, der die Verwirklichung dieses Entscheides auf unabsehbare Zeit ausschließe.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und äußert die Ansicht, daß das Urteil des Berufungsgerichts nicht gegen revisibles Recht verstößt.

II.

Die zulässige Revision ist begründet, soweit das Berufungsgericht die Regelung im 2. Spiegelstrich der Ziffer 2 des streitbefangenen Bescheids aufgehoben hat; sie ist dagegen unbegründet, soweit es die Regelung in Ziffer 1 des streitbefangenen Bescheids aufgehoben hat.

1. Soweit das Berufungsgericht die Regelung im 2. Spiegelstrich der Ziffer 2 des angegriffenen Bescheids aufgehoben hat, verstößt sein Urteil gegen § 88 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht über das Berufungsbegehren nicht hinausgehen darf. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung ebenso wie mit ihrer Klage die Aufhebung des Bescheids vom 11. September 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. März 1993 nur insoweit beantragt, "als die Bescheide die Grenzziehung durch den Bescheid des Kreisjägermeisters für den Kreis Bogen vom 25. Mai 1937 belassen". Sie begehrte somit ausschließlich die Aufhebung der Ziffer 1 des streitbefangenen Bescheids, mit der die Grenzziehung durch den Kreisjägermeister, also die Abtrennung des Stegbergs von ihrem Gemeinschaftsjagdrevier und die Angliederung an das Gemeinschaftsjagdrevier der Beigeladenen, für wirksam erklärt wird. Mit der Aufhebung auch der Regelung im 2. Spiegelstrich der Ziffer 2 des Bescheids ist das Berufungsgericht somit in unzulässiger Weise über das Berufungsbegehren der Klägerin hinausgegangen, denn diese Regelung war und ist, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend zu Protokoll erklärt haben, nicht Gegenstand der Klage. Es trifft auch nicht zu, daß die Regelung im 2. Spiegelstrich der Ziffer 2 des Bescheids, wie das Berufungsgericht meint, schon darum aufzuheben gewesen sei, weil sie im wesentlichen auf der Feststellung in Ziffer 1 des Bescheids beruhe und keine eigenständige Regelung darstelle. Vielmehr läßt sich dem Lageplan, der dem Bescheid beigefügt ist, entnehmen, daß die mit dem 2. Spiegelstrich der Ziffer 2 des Bescheids verfügte Änderung des Grenzverlaufs die in Ziffer 1 des Bescheids behandelte Grenzziehung zwischen den Gemeinschaftsjagdrevieren der Klägerin und der Beigeladenen nicht berührt und hiervon auch unabhängig Bestand haben kann. Das haben auch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung so gesehen.

2. Soweit das Berufungsgericht die Regelung in Ziffer 1 des streitbefangenen Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben hat, läßt sich dagegen ein Verstoß gegen revisibles Recht nicht feststellen.

In Ziffer 1 des Bescheids vom 11. September 1992 wird festgestellt, daß das mit Entscheid des Kreisjägermeisters vom 25. April 1937 vom Gemeinschaftsjagdrevier der Klägerin abgetrennte und dem Gemeinschaftsjagdrevier der Beigeladenen zugeschlagene Stegberggebiet Bestandteil des Gemeinschaftsjagdreviers der Beigeladenen ist. Die Rechtmäßigkeit dieser gemäß Art. 3 BayJG getroffene Feststellung hängt davon ab, ob der Kreisjägermeisterentscheid seinerzeit wirksam geworden und es bis heute auch geblieben ist.

Insoweit ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Kreisjägermeisterentscheid trotz möglicher formeller und materieller Mängel zumindest gegenüber der Klägerin zunächst wirksam geworden ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht nämlich auf der Auslegung und Anwendung des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934 (RGBl I S. 549). Dieses ist jedoch nicht nach Art. 125 GG Bundesrecht geworden, so daß Fragen nach der Rechtmäßigkeit und Rechtsbeständigkeit von Maßnahmen, die unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes getroffen worden sind, irrevisibel sind (siehe etwa Beschluß vom 19. Mai 1965 - BVerwG 1 B 30.65 - Buchholz 451.16 § 5 BJagdG Nr. 5; Urteil vom 18. April 1996 - BVerwG 3 C 4.95 - Buchholz 451.16 § 5 BJagdG Nr. 28). Ein Verstoß gegen revisibles Bundesrecht käme nur in Betracht, wenn die Abrundungsverfügung des Kreisjägermeisters als Akt der Willkür anzusehen wäre (siehe etwa Urteil vom 7. Dezember 1995 BVerwG 3 C 15.94 - Buchholz 451.16 § 5 BJagdG Nr. 27). Dafür sind nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Auch die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, der Entscheid des Kreisjägermeisters sei weder durch das Schreiben des Gaujägermeisters vom 22. Juni 1937 noch durch das spätere Verhalten des Kreisjägermeisters einschließlich der Genehmigung des Pachtvertrages der Klägerin im Jahre 1944 wieder aufgehoben worden, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Eine (konkludente) Aufhebung des Entscheids könnte allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, insbesondere darin liegen, daß der Kreisjägermeister die Pachtvergabe durch die Klägerin im Jahre 1944 wieder genehmigt hat, obgleich sie erneut das Stegberggebiet mit umfaßte. Eine Aufhebung des Entscheids durch konkludentes Verhalten des Kreisjägermeisters mochte das Berufungsgericht letztlich jedoch darum nicht annehmen, weil die Aktenlage auch den Schluß zulasse, daß dieser die Sache einfach habe "im Sande verlaufen" lassen wollen. Mit diesen Ausführungen verkennt das Berufungsgericht zwar, daß es für die Annahme einer konkludenten Aufhebung eines Verwaltungsakts - und um einen solchen handelt es sich bei der Abrundungsverfügung des Kreisjägermeisters von 1937 (siehe nur Urteil vom 7. Dezember 1995 - BVerwG 3 C 15.94 - Buchholz 451.16 § 5 BJagdG Nr. 27) - nicht auf den inneren Willen der Behörde, sondern auf den objektiven Sinngehalt ihres Verhaltens ankommt, der sich nach dem sog. Empfängerhorizont erschließt (stRspr, siehe etwa BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228/229>). Die Ansicht des Berufungsgerichts beruht jedoch insoweit auf einer Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze des Verwaltungsrechts, die den Charakter des Rechts teilen, dessen Ergänzung sie dienen (stRspr, siehe etwa Beschluß vom 21. Juni 1991 - BVerwG 8 B 82.91 - in JURIS veröffentlicht; Beschluß vom 5. Juli 1990 - BVerwG 4 B 105.90 - in JURIS veröffentlicht; Urteil vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 4 C 25.79 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 113). Das ist hier wiederum das Reichsjagdgesetz. Dieses ist aber - wie bereits ausgeführt - nicht Bundesrecht geworden, so daß die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht auch insoweit nicht revisibel ist.

Schließlich läßt auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kreisjägermeisterentscheid in Anwendung des in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtsgedankens des Außerkrafttretens bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit obsolet und damit unwirksam geworden sei, einen Verstoß gegen revisibles Recht nicht erkennen.

Das Berufungsgericht mag zwar, wie die Beigeladene und der Beklagte mit beachtlichen Gründen darlegen, die Voraussetzungen dieser Rechtsprechung (siehe etwa Urteil vom 3. August 1990 - BVerwG 7 C 41-43.89 - BVerwGE 85, 273 <281 f.>; zuletzt Beschluß vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 NB 6.97 - NVwZ RR 1998, 415 m.w.N.), sofern sie überhaupt auf Verwaltungsakte übertragen werden kann, verkannt haben. Denn es ist nicht ersichtlich, warum aufgrund der jahrzehntelangen Bejagung des Stegberggebietes durch die Pächter der Klägerin ein Zustand eingetreten sein soll, der eine Umsetzung des Kreisjägermeisterentscheids auf unabsehbare Zeit objektiv ausschließen soll. Das Berufungsurteil verstieße aber auch dann nicht gegen revisibles Recht, insbesondere nicht gegen § 43 Abs. 2 BayVwVfG, § 43 Abs. 2 VwVfG, wonach ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, solange er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Diese Regelungen sind zwar revisibles Recht (§ 97 BayVwVfG i.V.m. Art. 99 GG; § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Ihre Anwendung setzt aber voraus, daß der Kreisjägermeisterentscheid bei ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 1977 (Art. 99 BayVwVfG; § 103 Abs. 1 VwVfG) noch wirksam war. Dies ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht der Fall.

Das Berufungsgericht stützt nämlich seine Auffassung, daß der zunächst wirksam gewordene Kreisjägermeisterentscheid später obsolet und damit wieder unwirksam geworden sei, ausschließlich auf Vorgänge, die in der Zeit von 1937 bis 1976 stattgefunden haben. Es nennt insoweit zunächst die Genehmigung der Pächtervereinbarung vom 25. April 1937 durch den Kreisjägermeister am 23. November 1937 und sodann die Genehmigung der ebenfalls das Stegberggebiet umfassenden Pachtverträge der Klägerin aus den Jahren 1944, 1953, 1968 und 1976. Es stellt schließlich fest (UA S. 21), daß die Jagdbehörde aufgrund des Einspruchs des Jagdverwalters der Klägerin im Jahre 1950 auf den Kreisjägermeisterentscheid von 1937 hingewiesen worden ist und gleichwohl auch trotz Prüfung des Sachverhalts keine weiteren Maßnahmen ergriffen, sondern weder den Entwurf des Schreibens vom 3. April 1950 abgeschickt noch in der Folgezeit (zumindest ab der Neuverpachtung 1953, spätestens aber bei der Neubildung der Jagdgenossenschaft Oberaltaich am 22. Januar 1976) gegenüber den betroffenen Jagdgenossenschaften auf dem Vollzug des Entscheids vom 25. Mai 1937 bestanden habe. "Damit" - so heißt es in unmittelbarem Anschluß an diese Feststellungen - sei der seinerzeitige Kreisjägermeisterentscheid wegen jahrzehntelanger anderweitiger Praxis in der Jagdausübung und im Verwaltungshandeln obsolet geworden.

Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist der Kreisjägermeisterentscheid somit spätestens zu Beginn des Jahres 1976 auf welcher Grundlage auch immer unwirksam geworden. Denn auf der Versammlung der Jagdgenossen des Gemeinschaftsjagdreviers der Klägerin vom 20. Januar 1976, deren Ablauf in der Niederschrift vom 22. Januar 1976 festgehalten ist, unterließ es die untere Jagdbehörde den Vollzug des Entscheids von 1937 anzumahnen, obgleich dazu Anlaß bestanden hätte, da das Stegberggebiet wiederum dem Gemeinschaftsjagdrevier der Klägerin zugerechnet und von dieser (mit )verpachtet worden war. Der Kreisjägermeisterentscheid ist danach also bereits vor Inkrafttreten des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes wieder unwirksam geworden, so daß das Berufungsurteil nicht am Maßstab ihrer Vorschriften über die Wirksamkeit von Verwaltungsakten gemessen werden kann.

Auch eine Verletzung anderer Normen revisiblen Rechts durch die vom Berufungsgericht erfolgte Anwendung des Rechtsgedankens des Außerkrafttretens bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit ist nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Rechtsgedanken zwar in Auslegung von Bundesrecht entwickelt. Das Berufungsgericht hat ihn vorliegend aber zur Anwendung irrevisiblen Rechts herangezogen. Denn die hier in Rede stehende Regelung in Ziffer 1 des Bescheids von 1992 stützt sich Art. 3 BayJG, wonach Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdreviers, falls erforderlich, durch die Jagdbehörde festgestellt werden. Die in Ergänzung irrevisiblen Landesrechts vorgenommene Anwendung allgemeiner Grundsätze des Verwaltungsrechts macht diese jedoch, selbst wenn sie dem Bundesrecht entnommen worden sind, nicht ihrerseits revisibel (vgl. Beschluß vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - m.w.N. - AfP 1995, 700, 702 f.). Aus denselben Gründen braucht auch nicht erörtert zu werden, ob die Erwägungen des Berufungsgerichts der Sache nach eine Bestätigung finden könnten durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor Erledigung eines Verwaltungsakts durch kommunales Verhalten der Beteiligten (Urteil vom 27. März 1998 BVerwG 4 C 11.97 NVwZ 1998, 729).

Schließlich ist auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, weder die Beigeladene noch der Beklagte hätten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des Kreisjägermeisterentscheids von 1937, revisionsgerichtlich nichts zu erinnern; denn sie beruht ebenfalls auf der Anwendung von Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, die hier wiederum dem irrevisiblen Landesrecht zuzurechnen sind. Soweit das Berufungsgericht ferner die Auffassung vertritt, es sei nicht von einer "Verwirkung seitens der Klägerin" auszugehen, da ihr nicht entgegengehalten werden könne, sie habe sich mit dem Kreisjägermeisterentscheid von 1937 abgefunden, ist auch insoweit ein Verstoß gegen revisibles Recht nicht erkennbar. Sofern das Berufungsgericht damit eine Verwirkung des Klagerechts der Klägerin meinen sollte, wäre damit zwar revisibles Verwaltungsprozeßrecht angesprochen (vgl. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 4 C 2.72 - BVerwGE 44, 294 <298>). Anhaltspunkte, die für eine Verwirkung des Klagerechts gegen den hier allein streitbefangenen Bescheid von 1992 sprechen könnten, sind aber offensichtlich nicht gegeben.

Die Beigeladene trägt als Rechtsmittelführerin gemäß § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens, auch wenn die von ihr eingelegte Revision teilweise zur Aufhebung des Berufungsurteils geführt hat, da die von der Aufhebung betroffenen Flächen - wie die Beteiligten übereinstimmend zu Protokoll erklärt haben - von jagdlich untergeordneter Bedeutung sind.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß Nr. 17.1 ("Bestand und Abgrenzung von Jagdbezirken") des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563 <565>) auf 15 000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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