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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: BVerwG 6 PB 15.03
Rechtsgebiete: HePersVG, ArbGG


Vorschriften:

HePersVG § 111
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2
ArbGG § 92
ArbGG § 92 a

Entscheidung wurde am 24.03.2004 korrigiert: BVerwG durch BVerwGE ersetzt
Die bloße Vergleichbarkeit der Regelungsinhalte unterschiedlicher Normen reicht für die Annahme einer rechtserheblichen Divergenz nicht aus.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 6 PB 15.03

In der Personalvertretungssache

hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die hier allein erhobene und statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 111 Abs. 3 Satz 1 HePersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG). Der angefochtene Beschluss weicht nicht von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 25. März 1999 - 1 A 4469/98 PVL - (PersR 2000, 81) ab.

1. Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz kann auch dann vorliegen, wenn der angefochtene Beschluss und die zur Begründung der Abweichungsrüge herangezogene Entscheidung zu inhaltsgleichen Vorschriften verschiedener Personalvertretungsgesetze ergangen sind. Für die Beantwortung der Frage, ob Vorschriften verschiedener Personalvertretungsgesetze inhaltlich übereinstimmen, kann auch die Gesetzessystematik von Bedeutung sein (vgl. Beschluss vom 28. Januar 2004 - BVerwG 6 PB 10.03 -). Die bloße Vergleichbarkeit der Regelungsinhalte unterschiedlicher Normen reicht dagegen für die Annahme einer rechtserheblichen Divergenz nicht aus (vgl. BAG, Beschluss vom 8. Dezember 1994 - 9 AZN 849/94 - BAGE 79, 3, 8; Beschluss vom 20. August 2002 - 9 AZN 130/02 - AP Nr. 45 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz Bl. 15). Die hier vom Verwaltungsgerichtshof Kassel einerseits und vom Oberverwaltungsgericht Münster andererseits angewandten Rechtsnormen stimmen nach Wortlaut und Systematik nicht überein und enthalten somit allenfalls miteinander vergleichbare Regelungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im angefochtenen Beschluss ein Mitwirkungsrecht des Personalrats nach § 81 Abs. 1 Satz 1 HePersVG bei Vergabe von bisher durch die Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommenen Aufgaben oder Arbeiten bejaht. Demgegenüber ist der zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster zu § 72 Abs. 3 Nr. 7 NWPersVG ergangen, der dem Personalrat ein Mitbestimmungsrecht einräumt bei Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen (Privatisierung). Der Mitwirkungstatbestand nach § 81 Abs. 1 Satz 1 HePersVG unterscheidet zudem zwischen den Varianten "Vergabe" und "Privatisierung". Die Abgrenzung hat der Verwaltungsgerichtshof dahin vorgenommen, dass die Dienststelle im Falle der Privatisierung die dienstrechtlich übergeordnete Verantwortung und Aufsicht betreffend die Erfüllung der in Rede stehenden Aufgaben an den privaten Rechtsträger verliert, während dies bei der Vergabe nicht der Fall ist. Eine dahin gehende abgrenzungsbedürftige Unterscheidung enthält der Mitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 3 Nr. 7 NWPersVG nicht. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Münster im zitierten Beschluss den vom Verwaltungsgerichtshof für wesentlich gehaltenen Aspekt der fortdauernden Verantwortung der Dienststelle nach Vergabe nicht behandelt. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die nach Wortlaut und Systematik unterschiedliche Ausgestaltung der einschlägigen Beteiligungstatbestände in beiden Gesetzen unterschiedliche Aussagen zur Beteiligungspflichtigkeit von Grund- und Folgeentscheidungen der Dienststelle erlaubt, ohne dass damit die im Bereich des Personalvertretungsrechts anzustrebende Rechtseinheit beeinträchtigt ist.

2. Abgesehen davon hat sich der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Beschluss nicht in Widerspruch zu dem Rechtssatz gesetzt, den der Beteiligte in seiner Beschwerdebegründung dem zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster entnimmt. Dieser Rechtssatz geht dahin, dass der Personalrat die jeweils vom Dienststellenleiter getroffene Entscheidung über den Umfang der zum Gegen-stand des Mitbestimmungsverfahrens gemachten Maßnahme zu akzeptieren und seine Entscheidung über die Zustimmung daran zu orientieren hat (a.a.O. S. 82). Von dieser Aussage ist der Verwaltungsgerichtshof nicht abgewichen. Im Gegenteil hat er sie ausweislich seiner Ausführungen auf S. 11 f. seines Beschlusses seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Zwar ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass das Beteiligungsrecht des Antragstellers trotz der Grundentscheidung zur sukzessiven Fremdvergabe der Tätigkeiten nicht verbraucht sei, während das Oberverwaltungsgericht Münster im zitierten Beschluss - so die Beschwerdebegründung - "davon ausgegangen (ist), dass weitere Beteiligungsrechte des Personalrats verbraucht seien". Dass die entgegengesetzten Ergebnisse aber einander widersprechenden abstrakten Rechtssätzen und nicht etwa nur unterschiedlichen Sachverhalten bzw. Sachverhaltswürdigungen (Privatisierung von Reinigungsarbeiten einerseits, Fremdvergabe der Pfortendienste und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten andererseits) geschuldet sind, ist weder in der Beschwerdebegründung dargelegt noch sonst erkennbar.

Ende der Entscheidung

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