Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.05.2001
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 11.01
Rechtsgebiete: InVorG


Vorschriften:

InVorG § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 7 B 11.01 VG 7 K 342/98

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Mai 2001 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Kley

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. November 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 64 760 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Klägerin begehrt die vermögensrechtliche Rückgabe eines Grundstücks einschließlich des darauf errichteten Gebäudes. Das Verwaltungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben; es hat den Beklagten antragsgemäß verpflichtet, den Anspruch der Beigeladenen zu 3 gegen den Beigeladenen zu 2 auf Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Klägerin zu übertragen und dieser auch das Eigentumsrecht an dem Gebäude zurückzuübertragen.

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf noch sind Verfahrensmängel erkennbar, auf denen das Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht.

1. a) Die auf die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Gewerbezwecken im Sinne des § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. März 1990 (GBl I S. 158) zielenden Fragen der Beschwerdeführerin können schon deswegen nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen, weil das Verwaltungsgericht den Rückübertragungsausschluss nach § 4 Abs. 2 des Vermögensgesetzes - VermG - unabhängig davon auch deswegen verneint hat, weil sich der Erwerb des Gebäudes durch die Beigeladenen zu 1 und 2 erst nach In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes vollendet hatte. Ist eine Entscheidung aber auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionsgrund vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 4; stRspr). Zu Unrecht beruft sich die Beigeladene demgegenüber unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 3.93 - (NVwZ 1994, 269) darauf, dass eine Revision bei Alternativbegründungen bereits dann zuzulassen ist, wenn hinsichtlich einer Begründungsalternative Klärungsbedürftigkeit besteht. Dabei verkennt sie, dass hier - anders als in der dortigen Entscheidung - zwei Begründungen nicht alternativ, sondern kumulativ nebeneinander gestellt worden sind. Dementsprechend kann die mit der Beschwerde angegriffene Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändern würde.

b) Ebenso wenig kommt ein Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die weiteren von der Beigeladenen zu 3 als grundsätzlich bezeichneten Fragen in Betracht,

ob es für den nachhaltigen Beginn im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 des Investitionsvorranggesetzes - InVorG - darauf ankommt, dass die tatsächlich durchgeführten Investitionen einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtinvestitionsvolumens erreicht haben, und

ob ein nachhaltiges Beginnen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 InVorG ausgeschlossen ist, wenn der Vorhabenträger nach der Realisierung einzelner Investitionen aller Voraussicht nach zur Verwirklichung weiterer Investitionen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage ist.

Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der erteilte Investitionsvorrangbescheid betraf allein den Erwerb des Grundstücks, nicht aber das Gebäude, an dem der Beigeladene zu 2 aufgrund des Kaufvertrages mit der Beigeladenen zu 3 vom 13. Juni 1990 selbstständiges, aber sodann mit Restitutionsansprüchen belastetes Gebäudeeigentum erworben hatte. Da jedoch die vom Beigeladenen zu 2 zugesagten Investitionen ausschließlich das Gebäude zum Gegenstand hatten, konnten sie durch einen Investitionsvorrangbescheid, der sich ausschließlich auf die Veräußerung des Grundstücks durch die Beigeladene zu 3 bezog, jedenfalls nur dann abgesichert werden, wenn auch die Rückübertragung des Grundstücks ausgeschlossen war. Das ist hier nicht der Fall. Angesichts dessen entfaltete die zu Gunsten des Beigeladenen zu 2 ergangene, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 InVorG einem Investitionsvorrangbescheid gleichstehende Entscheidung nach § 3 a VermG keine die beabsichtigten Investitionen sichernde Wirkung. Dementsprechend ist der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 InVorG nicht eröffnet, weil diese nach Sinn und Zweck den Erlass eines Investitionsvorrangbescheides voraussetzt, der im Blick auf seinen Regelungsgehalt die ihm zugedachte Funktion der Investitionssicherung auch in der Sache erfüllen kann.

Unbeschadet dessen greift die in Rede stehende Regelung aber auch deswegen nicht zu Gunsten des Beigeladenen zu 2 ein, weil dieser sich in dem Kaufvertrag vom 29. Oktober 1992 gegenüber der Beigeladenen zu 3 verpflichtet hatte "das Vertragsgrundstück an den Verkäufer zurückzuübertragen, falls er die für die ersten zwei Jahre zugesagten Maßnahmen nicht durchführt oder hiervon wesentlich abweicht, es sei denn, dass dies auf zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht voraussehbare dringliche betriebliche Erfordernisse zurückzuführen ist". Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Beigeladene zu 2 nach Abschluss dieses Vertrages lediglich eine notdürftige Dachreparatur vorgenommen und "eine neue Dachrinne bzw. Fallrohre angebracht", während die Erneuerung der Sanitäranlagen und der Einbau einer Gasheizung schon vor Vertragsabschluss erfolgt war. Alle übrigen investiven Maßnahmen sind in Folge der schlechten wirtschaftlichen Situation, in der sich der Gewerbebetrieb des Beigeladenen zu 2 befindet, nicht mehr möglich. Angesichts dessen liegt wiederum auf der Hand, dass jedenfalls dann § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 InVorG einem Anspruch auf Rückübertragung nicht entgegensteht, wenn die tatsächliche Durchführung der zugesagten Investition endgültig und mit der Folge gescheitert ist, dass den Investor eine Verpflichtung zur Rückübertragung des Vermögenswertes an den Verkäufer trifft.

2. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel vor, der zum Erfolg des Rechtsbehelfs führen könnte. Die Beigeladene zu 3 sieht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO darin, dass das Verwaltungsgericht ihren hilfsweise gestellten Antrag, durch Vernehmung der Zeugin H. Beweis darüber zu erheben,

"dass die Stadt T. nach Abschluss des Kaufvertrages nach § 3 a VermG vom 29.10.1992 die Durchführung der im Bescheid vom 03.02.1992 festgehaltenen Maßnahmen durch die Eheleute B. kontrolliert hat und feststellte, dass mit der Durchführung der Maßnahmen nachhaltig begonnen wurde, insbesondere durch Einbau neuer Sanitäranlagen und einer Gasheizung",

nicht nachgegangen und den Sachverhalt insoweit auch nicht von Amts wegen näher geklärt hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass der Beweisantrag neben den für das Gericht aufgrund der Einlassung der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung ohnehin feststehenden und daher nicht mehr beweisbedürftigen Baumaßnahmen keine weiteren konkreten Tatsachen nennt, die Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen hätten sein können, sondern sich auf eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt. Davon abgesehen kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf die Beweistatsachen nicht an; es hat die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 InVorG auch deshalb verneint, weil eine weitere Durchführung des Investitionsvorhabens infolge der schlechten wirtschaftlichen Situation des Gewerbebetriebs nicht mehr beabsichtigt gewesen sei.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.



Ende der Entscheidung

Zurück