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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.04.2003
Aktenzeichen: BVerwG 7 B 141.02
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO § 138 Nr. 3
Bei einem auf mehrere selbständig tragende Begründungen von verschiedener Rechtskraftwirkung gestützten Urteil kann die Revision auch dann zuzulassen sein, wenn nur hinsichtlich einer der Begründungen ein Zulassungsgrund besteht.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 7 B 141.02

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert

beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 2002 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 585 958 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine abfallrechtliche Ordnungsverfügung. Sie hatte im Dezember 1988 dem Recyclingunternehmen B. eine Teilfläche ihres Grundstücks zu gewerblichen Zwecken unter der Bedingung vermietet, dass die beabsichtigte Nutzung baurechtlich genehmigt werde. Die Beklagte erteilte der Fa. B. im April 1989 unter Widerrufsvorbehalt eine befristete Baugenehmigung zur Zwischenlagerung von Shreddermaterial bis zu dessen Verwertung in einer Verbrennungsanlage, deren immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Fa. B. im Mai 1988 beantragt hatte. Darauf verbrachte die Fa. B. rund 40 000 t Shredderrückstände auf das Grundstück. Im November 1989 widerrief die Beklagte die Baugenehmigung mit der Begründung, das gelagerte Material sei mangels gesicherter Verwertungsmöglichkeiten nunmehr als Abfall anzusehen, weshalb der Lagerplatz der abfallrechtlichen Zulassung bedürfe; zugleich gab sie der Fa. B. auf, das Lager zu räumen und das Shreddermaterial zu entsorgen. Das Verwaltungsgericht hob im Juli 1991 die Räumungsanordnung mit Blick auf die seinerzeit bestehende Entsorgungspflicht der Beklagten auf und wies die Klage im Übrigen ab. Das Urteil ist nach Rücknahme der Revision der Fa. B. im August 1993 rechtskräftig geworden. Nach Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse wurde die Fa. B. im Jahr 1993 aufgelöst.

Im Mai 1993 kündigte die Beklagte der Klägerin ihre Absicht an, sie wegen der Räumung des Lagers in Anspruch zu nehmen. Nachdem Verhandlungen über eine einvernehmliche Lösung gescheitert waren, teilte die Klägerin der Beklagten im Juli 1995 mit, dass sie ihr Eigentum an dem Grundstück durch notarielle Erklärung gemäß § 928 BGB aufgegeben habe. Als neuer Grundstückseigentümer wurde im Juli 1996 Herr G. eingetragen; er gab der Beklagten im August 1996 bekannt, dass er das Grundstück im Wege der Aneignung erworben habe. Herr G. bestellte am Grundstück einen Nießbrauch zugunsten der G. Sanierung und Recycling GmbH. Anschließend übertrug er das Grundstückseigentum unentgeltlich auf seine Mutter, die im September 1996 als Eigentümerin eingetragen wurde.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. März 1996 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, das auf dem Grundstück gelagerte Shreddermaterial ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Klägerin sei als frühere Grundstückseigentümerin für den rechtswidrigen Zustand verantwortlich. Ihrer Haftung als Zustandsstörerin habe sie sich nicht durch Eigentumsaufgabe entziehen können. Den Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 1997 zurück. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die Beklagte sei als Abfallrechtsbehörde befugt, gegen Störungen der öffentlichen Sicherheit auf dem Gebiet der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung durch entsprechende Anordnungen vorzugehen (§ 20 Abs. 1 und 2 LAbfG). Eine solche Störung liege vor. Die Klägerin habe jedoch nicht zur Räumung des Lagers herangezogen werden dürfen, weil sie bei Erlass des Widerspruchsbescheids nicht als Verhaltensstörerin gehaftet habe und eine nachwirkende Zustandshaftung nach Landesrecht ausgeschlossen sei. Außerdem beruhe die angefochtene Verfügung auf fehlerhafter Ermessensausübung; obwohl dem Regierungspräsidium die im Lauf des Widerspruchsverfahrens eingetretenen Änderungen der Eigentums- und Besitzverhältnisse bekannt gewesen seien, habe es nicht erwogen, ob neben oder anstelle der Klägerin andere Verantwortliche zur Räumung des Lagers herangezogen werden könnten.

II.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat mit dem Ergebnis Erfolg, dass das angegriffene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen wird.

Die Beschwerde rügt zu Recht einen Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hatte in ihrer Berufungsbegründung den Standpunkt vertreten, dass sich der Eigentümer von seiner Haftung für einen ordnungswidrigen Zustand des Grundstücks durch eine wirksame Eigentumsaufgabe (Dereliktion) nicht befreien könne, weil der zivilrechtliche Verzicht auf das Grundstückseigentum die öffentlich-rechtliche Zustandshaftung des früheren Eigentümers unberührt lasse. Unabhängig von einer derart "nachwirkenden" Zustandshaftung bei wirksamer Dereliktion würde die Zustandshaftung des Eigentümers jedenfalls dann fortbestehen, wenn die Dereliktion wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Sittenwidrig sei die Dereliktion des Grundstücks, weil sie darauf abgezielt habe, die Zustandshaftung der Klägerin auf Kosten der Allgemeinheit abzuschütteln. Der gutgläubige Erwerb eines sittenwidrig derelinquierten Grundstücks durch einen Dritten führe nicht zum Wegfall der Zustandshaftung des früheren Eigentümers, weil dieser aus seinem sittenwidrigen Verhalten keine Vorteile haben dürfe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorbringen der Klägerin zur sittenwidrigen Dereliktion in den Gründen seiner Entscheidung nicht behandelt. Er hat in Auslegung von Landesrecht angenommen, dass § 7 bad.-württ. PolG im Gegensatz zu den Polizeigesetzen fast aller übrigen Länder eine nachwirkende Zustandshaftung nicht kenne; als Zustandsstörer könne nur in Anspruch genommen werden, wer Eigentümer der störenden Sache sei oder die Sachherrschaft über sie ausübe. Der Verwaltungsgerichtshof hat damit allein den Fall erörtert, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt ihr Eigentum durch wirksame Dereliktion verloren hatte. Ob sie bei Nichtigkeit der Dereliktion als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in Erwägung gezogen. Das Vorbringen der Beklagten, dass die Klägerin wegen sittenwidriger Dereliktion für den Zustand des Grundstücks als Eigentümerin verantwortlich geblieben sei und der nachfolgende gutgläubige Erwerb der Frau G. hieran nichts ändere, ist bei der Entscheidung erkennbar unberücksichtigt geblieben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Regel davon auszugehen, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt auch für Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen nicht erörtert ist. Das Gericht muss sich in seinem Urteil nicht mit jedem Vorbringen auseinander setzen. Es darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Darum ist der Schluss von der Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich war (BVerfGE 86, 133 <146>; Beschluss vom 25. November 1999 - BVerwG 9 B 70.99 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 64). Das ist hier der Fall.

Die behauptete Sittenwidrigkeit der Dereliktion und deren Rechtsfolgen für die ordnungsrechtliche Zustandshaftung (vgl. Beschluss vom 14. November 1996 - BVerwG 4 B 205.96 - Buchholz 402.41 Nr. 60) gehörten zum Kern des Berufungsvorbringens der Beklagten. Das Vorbringen war nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs entscheidungserheblich. Der angefochtene Bescheid konnte rechtmäßig sein, wenn die an das Eigentum anknüpfende Zustandshaftung der Klägerin wegen Nichtigkeit der Dereliktion fortbestand. Ob es sich so verhielt, war auch nicht deswegen unerheblich, weil Frau G. das Grundstück gutgläubig erworben hatte, bevor der angefochtene Bescheid erlassen wurde. Zumindest lässt sich nicht ausschließen, dass der Verwaltungsgerichtshof ein Fortbestehen der Zustandshaftung der Klägerin wegen sittenwidriger Eigentumsaufgabe anders beurteilt hätte als deren Nachwirkung bei wirksamer Dereliktion. Wenn eine Dereliktion sittenwidrig ist, weil sie sich in dem Zweck erschöpft, die Entsorgungskosten auf die Allgemeinheit abzuwälzen, bedarf besonderer Begründung, ob ein hieran anknüpfender gutgläubiger Erwerb eines Dritten die Zustandshaftung des Derelinquenten allein dadurch entfallen lässt, dass die ordnungsrechtliche Zustandshaftung ausschließlich an die formale Eigentümerstellung anknüpft, oder ob die Verantwortlichkeit des Derelinquenten aufgrund der missbräuchlichen Inanspruchnahme zivilrechtlicher Gestaltungsformen zur Abwälzung öffentlich-rechtlicher Pflichten fortbesteht. Hierzu sagt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nichts aus.

Das angegriffene Urteil beruht i.S. des § 138 Nr. 3 VwGO auf dem von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehler. Es ist zwar auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt, nämlich auf die fehlende Zustandshaftung der Klägerin einerseits und eine ermessensfehlerhafte Störerauswahl andererseits. Offen ist aber bereits, ob der Verwaltungsgerichtshof die Störerauswahl auch dann beanstandet hätte, wenn er zur ordnungsrechtlichen Zustandshaftung der Klägerin gelangt wäre. Das erscheint deswegen nicht zweifelsfrei, weil mit der Klägerin eine zahlungskräftige Schuldnerin zur Verfügung gestanden hätte, während vieles dafür spricht, dass die Mutter des Herrn G. als gutgläubige Erwerberin des Grundstücks ebenso wenig wie die G. Sanierung und Verwaltung GmbH als dessen Nutznießerin in der Lage gewesen wären, die den Grundstückswert weit übersteigenden Entsorgungskosten zu tragen; unter diesen Umständen könnte sich das Auswahlermessen der Beklagten auf eine Inanspruchnahme allein der Klägerin reduziert haben, was der Verwaltungsgerichtshof - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft hat.

Jedenfalls wirkt sich der Verfahrensfehler auf die angegriffene Entscheidung insoweit aus, als die Rechtskraft einer die Zustandshaftung der Klägerin ablehnenden Entscheidung weiter reicht als diejenige einer auf ermessensfehlerhafter Störerauswahl beruhenden Entscheidung. Ein solcher Ermessensfehler würde nicht ausschließen, dass die Klägerin - ihre Zustandshaftung unterstellt - bei fehlerfreier Störerauswahl erneut zur Entsorgung der Abfälle herangezogen werden könnte. Demgegenüber wäre die Beklagte an einer Heranziehung der Klägerin gehindert, wenn die verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Entscheidung über die mangelnde Zustandshaftung rechtskräftig würde. Die Kausalität des Verfahrensfehlers für die der Beklagten nachteilige Reichweite des Urteils genügt für die Annahme, dass die angegriffene Entscheidung auf ihm beruht; denn schon die Bestätigung einer Zustandshaftung der Klägerin wäre ein für die Beklagte sachlich günstigeres Ergebnis, zu dem der Verwaltungsgerichtshof ohne den Verfahrensfehler hätte gelangen können (vgl. Beschluss vom 14. August 1962 - BVerwG 5 B 83.61 - BVerwGE 14, 342 <346>).

Angesichts der wegen ihrer unterschiedlichen Rechtskraftwirkung fehlenden Gleichwertigkeit der beiden Entscheidungsbegründungen scheitert auch die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht daran, dass nur der Zulassungsgrund gegen die in der Sache weiterreichende Annahme einer fehlenden Zustandshaftung durchgreift und die auf den Ermessensfehler gestützte, eine Zurückweisung der Berufung selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs nicht mit einem Zulassungsgrund angegriffen ist. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Revision bei einem in je selbständiger Weise doppelt begründeten Urteil nur zugelassen werden kann, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist (Beschluss vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 Nr. 197; Beschluss vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 Nr. 209; Beschluss vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - Buchholz 451.90 Nr. 53; stRspr), ist in Fällen der vorliegenden, durch fehlende Gleichwertigkeit der Begründungen gekennzeichneten Art nicht anwendbar.

Der Senat nimmt den dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehler zum Anlass, gemäß § 133 Abs. 6 VwGO durch Beschluss zu entscheiden. Er ist daran nicht durch die von der Beschwerde zusätzlich erhobenen Divergenz- und Grundsatzrügen gehindert, da diese allesamt Feststellungen zur Sittenwidrigkeit der Dereliktion des Grundstücks voraussetzen, die der Verwaltungsgerichtshof infolge des Verfahrensfehlers nicht getroffen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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