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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 02.03.2000
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 1.99
Rechtsgebiete: VermG, 2. VermRÄndG, GVO


Vorschriften:

VermG § 3 Abs. 1 Satz 2
VermG § 30 a Abs. 1 Satz 1
2. VermRÄndG Art. 14 Abs. 1
GVO § 1 Abs. 2 Satz 3
Leitsatz:

Die Anmeldung eines Restitutionsanspruchs durch den Zessionar bleibt zugunsten des Zedenten wirksam, wenn die Zession infolge nicht fristgerechter Anzeige nach Art. 14 Abs. 1 des 2. VermRÄndG ihre Wirksamkeit verliert.

Urteil des 7. Senats vom 2. März 2000 - BVerwG 7 C 1.99 -

I. VG Dresden vom 22.01.1998 - Az.: VG 4 K 3266/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 1.99 VG 4 K 3266/96

Verkündet am 2. März 2000

Gallin Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2000 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, Gödel, Kley und Herbert

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Januar 1998 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils an einem Hausgrundstück in Dresden nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -.

Der frühere Eigentümer dieses Anteils verstarb im Jahr 1977. Seine ihn beerbende Ehefrau verzichtete auf das Miteigentum, das daraufhin in Volkseigentum überführt wurde. Der Sohn des früheren Eigentümers und Stiefsohn der Erbin, Günther H., meldete im Oktober 1990 in seinem und seines Bruders Namen Rückübertragungsansprüche an. Mit Schreiben vom 13. Mai 1994 stellte Günther H. gegenüber der Beklagten klar, daß der Anmeldung eine formlose Abtretung des Anspruchs durch die Erbin an ihn vorausgegangen sei. Diese trat ihm anschließend mit notariellem Vertrag vom 30. Mai 1994 den Anspruch unter Hinweis darauf ab, daß er bereits im Jahre 1990 von ihr mündlich ermächtigt worden sei, den Anspruch anzumelden. Unter dem 20. September 1994 meldete die Erbin selbst einen Rückübertragungsanspruch mit dem Bemerken an, ihn "in diesem Jahr" an ihren Stiefsohn abgetreten zu haben. Daraufhin nahm dieser seinen eigenen Antrag unter dem Vorbehalt zurück, daß die Anmeldung seiner Stiefmutter als fristwahrend anerkannt werde.

Im Januar 1995 lehnte die Beklagte die Rückübertragungsansprüche ab, weil Günther H. und sein Bruder keine Rechtsnachfolger des früheren Eigentümers und daher auch nicht Berechtigte im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG seien und die Erbin ihren Anspruch erst nach Ablauf der Frist des § 30 a VermG angemeldet habe.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger, denen Günther H. zwischenzeitlich den Rückübertragungsanspruch notariell verkauft und abgetreten hatte, Klage erhoben. Sie haben sich darauf berufen, daß ihr Rechtsvorgänger den ihm zuvor mündlich abgetretenen Anspruch im Jahre 1990 wirksam angemeldet habe. Daß die Abtretung infolge der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG - getroffenen Regelungen nachträglich unwirksam geworden sei, habe lediglich bewirkt, daß ein bereits angemeldeter Anspruch auf die Zedentin zurückgefallen sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat Bedenken gegen die Gültigkeit des Rechtserwerbs durch die Kläger und damit gegen deren Klagebefugnis geäußert, weil ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Restitutionsobjektes bestehe, diese Bedenken aber zurückgestellt, weil es ohnehin an einer wirksamen Anmeldung des Anspruchs fehle. Die nach § 3 Abs. 1 VermG Berechtigte, die Erbin des früheren Miteigentümers, habe ihren Antrag erst nach Ablauf der Frist des § 30 a Abs. 1 VermG gestellt. Ihr komme auch nicht die Anmeldung ihres Stiefsohnes aus dem Jahre 1990 zugute, weil diese nicht in ihrem Namen erfolgt sei. Selbst wenn ihr Stiefsohn seinerzeit wegen einer gültigen Abtretung eine wirksame Anmeldung hätte vornehmen können, sei der Anspruch mangels fristgerechter Mitteilung von der Abtretung nach Art. 14 Abs. 1 2. VermRÄndG an die Stiefmutter zurückgefallen, die ihn innerhalb der noch offenen Frist hätte anmelden müssen; dies sei jedoch nicht geschehen. Die Vorstellung der Kläger, auf die Stiefmutter sei ein "angemeldeter" Anspruch zurückgefallen, gehe fehl; vielmehr müsse jeder Anspruchsteller in seiner Person die objektiven und subjektiven Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger. Im Hinblick darauf, daß sie zwischenzeitlich einem Verkauf des von ihnen beanspruchten Miteigentumsanteils durch die Beigeladene zu 2 zugestimmt haben, begehren sie nunmehr die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, daß sie ohne Durchführung dieses Rechtsgeschäfts rückübertragungsberechtigt gewesen wären. Sie beanstanden, daß das Verwaltungsgericht ihre Klagebefugnis in Zweifel gezogen habe; insoweit habe es den Sachverhalt weder ordnungsgemäß aufgeklärt noch zutreffend rechtlich gewürdigt. Darüber hinaus verletze die dem angegriffenen Urteil zugrundeliegende Rechtsauffassung, daß die Wirkungen der formlosen Abtretung mangels fristgerechter Anzeige rückwirkend entfallen seien, Art. 14 Abs. 1 2. VermRÄndG. Ziel dieser Übergangsvorschrift sei es allein, Klarheit über die Person des Berechtigten herbeizuführen. Es sei keineswegs beabsichtigt gewesen, dem Abtretenden oder dem Abtretungsempfänger darüber hinaus nachträglich die Rechtswirksamkeit gültig vorgenommener Verfahrenshandlungen zu nehmen.

Die Beklagte hält es für möglich, daß die angebliche, formlos vorgenommene Abtretung des Rückübertragungsanspruchs von Anfang an unwirksam gewesen sei. Der Anspruch sei erst nach der Abtretung angemeldet worden. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG lege jedoch die Annahme nahe, daß der Rückgabeantrag erst durch die Anmeldung entstehe. Aber auch wenn man der Rechtsauffassung der Kläger folge, komme allenfalls eine Zurückverweisung der Sache in Betracht, weil dann geklärt werden müsse, ob die behauptete formlose Abtretung tatsächlich stattgefunden habe. Schließlich sei auch noch offen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG vorlägen; dazu seien bisher keine Feststellungen getroffen worden.

Die Beigeladene zu 2 beantragt, die Revision zurückzuweisen, und verteidigt die Ausführungen des angegriffenen Urteils.

Der Oberbundesanwalt bezweifelt, ob Art. 14 Abs. 1 2. VermRÄndG überhaupt die Fälle erfasse, in denen der Rückübertragungsantrag bereits durch den Zessionar gestellt worden sei. Hier bestehe keine Unklarheit über die Person des Berechtigten. Im übrigen teilt der Oberbundesanwalt den Standpunkt der Kläger.

II.

Die Revision ist auch mit dem nunmehr gestellten Klageantrag zulässig. Die Kläger durften ihr Begehren auf eine Verpflichtung zu einer Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 der Grundstücksverkehrsverordnung - GVO - umstellen; denn diese Anpassung an die infolge der Veräußerung geänderte Sachlage gilt nach § 264 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 173 VwGO nicht als Klageänderung.

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht; denn es beruht auf einer fehlerhaften Auslegung des Art. 14 Abs. 1 2. VermRÄndG. Da die bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen keine abschließende Entscheidung über den Antrag der Kläger zulassen und die Entscheidung sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, muß das Urteil nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

1. Da die Kläger selbst weder Eigentümer des in Volkseigentum überführten Vermögenswertes waren noch Rechtsnachfolger des Eigentümers im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind, setzt der Erfolg ihrer Klage voraus, daß ihnen ein bestehender Rückübertragungsanspruch wirksam abgetreten wurde. Die Existenz eines solchen Anspruchs hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht mit der Begründung verneint, daß er nicht innerhalb der am 31. Dezember 1992 endenden Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG angemeldet worden sei. Wenn man - wie das Verwaltungsgericht - unterstellt, daß die frühere Eigentümerin ihrem Stiefsohn den Anspruch formlos abgetreten hatte, dann war die durch diesen im Oktober 1990 und damit rechtzeitig vorgenommene Anmeldung wirksam und hat ihre Rechtsgültigkeit auch nicht infolge der am 22. Juli 1992 in Kraft getretenen Regelung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 2. VermRÄndG verloren.

Daß vermögensrechtliche Rückübertragungsansprüche abtretbar sind, regelte erstmals § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG in der Fassung des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 - PrHBG - (BGBl I S. 766). Dabei handelte es sich erklärtermaßen nur um die Klarstellung eines ohnehin schon bestehenden Rechtszustandes (vgl. BTDrucks 12/103, S. 23 f.), so daß auch eine bereits zuvor vorgenommene Abtretung zulässig blieb. Folglich durfte und mußte der Zessionar als Rechtsinhaber einen bis dahin noch nicht angemeldeten Anspruch für sich anmelden, wollte er seiner nicht verlustig gehen. Der Hinweis der Beklagten, ein noch nicht angemeldeter Anspruch sei gar nicht abtretbar gewesen, weil er vor seiner Anmeldung nicht existiert habe, geht daran vorbei, daß auch aufschiebend bedingte Ansprüche abtretbar sind.

Mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz wurde § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG dahin ergänzt, daß solche Abtretungen und die Verpflichtung hierzu der notariellen Beurkundung bedürfen, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist. Für vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erklärte Abtretungen bestimmt die Überleitungsvorschrift des Art. 14 Abs. 1 des 2. VermRÄndG, daß sie ihre Wirksamkeit verlieren, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Regelung angezeigt werden. Die Auffassung des Oberbundesanwalts, diese Vorschrift erfasse von vornherein nicht die Fälle, in denen - wie hier - bereits der Zessionar den Rückübertragungsantrag beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gestellt hat, teilt der Senat nicht. Zweck der Übergangsbestimmung ist es, auch in sog. Altfällen unter Gewährleistung des notwendigen Vertrauensschutzes Verfahrensklarheit herbeizuführen; die Anzeigefrist soll verhindern, daß die neu eingeführte Formvorschrift durch Vordatierungen umgangen wird (vgl. BTDrucks 12/2480, S. 40 und 94). Der Zweck, solchen Umgehungen vorzubeugen, würde auch dann verfehlt, könnte ein Anmelder sich im nachhinein als Zessionar ausgeben und dazu eine vordatierte formlose Abtretungserklärung des - möglicherweise sogar erst nachträglich ermittelten - wirklichen Berechtigten vorlegen. Der somit auch in solchen Fällen entsprechend seinen tatbestandlichen Voraussetzungen anwendbare Art. 14 Abs. 1 2. VermRÄndG hat zur Folge, daß auch die hier geltend gemachte formlose Abtretung wirkungslos geworden ist, weil sie nicht fristgerecht angezeigt wurde. Das bedeutet jedoch nicht, daß damit auch die durch den Zessionar vorgenommene Anmeldung des Anspruchs nachträglich ihre Wirksamkeit eingebüßt hätte.

Schon der Wortlaut der Vorschrift, wonach die Abtretung bei nicht fristgerechter Anzeige "ihre Wirksamkeit verliert", legt nahe, daß die Inhaberschaft des Zessionars nicht rückwirkend, sondern ex nunc entfällt und bereits aus diesem Grund die Rechtshandlungen, die er zuvor vorgenommen hat, wirksam bleiben. Dies steht auch im Einklang mit dem bereits erwähnten Zweck der Übergangsbestimmung, einerseits den notwendigen Vertrauensschutz zu wahren, andererseits aber auch in den Altfällen die gebotene Verfahrensklarheit herbeizuführen; denn dafür ist es nicht erforderlich, die Wirkungen der nicht angezeigten formlosen Abtretung ex tunc zu beseitigen. Die Auffassung der Beigeladenen zu 2, die erforderliche Rechtsklarheit sei nur gewährleistet, wenn im Falle der Nichtanzeige der Abtretung dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bis zum Ablauf der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG eine Mitteilung über den Namen und die Anschrift des Abtretenden zugehe, überdehnt den Regelungsgehalt der Übergangsbestimmung, der auf eine Verhinderung von Umgehungen des neu eingeführten Formzwangs beschränkt ist. Hätte der Gesetzgeber darüber hinaus erreichen wollen, daß die Anmeldung durch einen Zessionar immer nur dann wirksam sein soll, wenn die Abtretung offengelegt ist, hätte er die in der Übergangsvorschrift geregelte Anzeigepflicht zum Inhalt der generellen Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG machen müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann sich ein Zedent, auf den der Anspruch bei Nichtanzeige der Abtretung zurückgefallen ist, auch dann auf die Anmeldung durch den Zessionar berufen, wenn der Behörde die der Anmeldung zugrundeliegende Zession bis zum Ablauf der Ausschlußfrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG unbekannt geblieben ist. Somit könnte auch den Klägern, falls sie nach weiteren Abtretungen Inhaber des Anspruchs geworden sein sollten, diese Ausschlußfrist nicht entgegengehalten werden; denn sie stünden in einer Kette von Berechtigten, denen als Rechtsnachfolgern die von dem Zessionar als ihrem Rechtsvorgänger wirksam vorgenommene Anmeldung zugute kommt.

2. Das angegriffene Urteil erweist sich im Ergebnis auch nicht deswegen als richtig, weil die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Wirksamkeit des Rechtserwerbs durch die Kläger berechtigt wären. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es gebe ein auffälliges Mißverhältnis zwischen vereinbartem Kaufpreis und dem Wert des zu erwerbenden Objekts ist - wie die Kläger zu Recht rügen - nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden. Abgesehen davon, daß dieser tatsächliche Gesichtspunkt zuvor nicht in das Verfahren eingeführt worden ist und seine Verwertung daher den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO verletzen würde, läge der Feststellung, wäre auf sie die Abweisung der Klage gestützt worden, auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur gerichtlichen Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO zugrunde; denn das Gericht begnügt sich damit, den in Geld zu leistenden Kaufpreis dem Wert des Miteigentumsanteils gegenüberzustellen, ohne der Frage nachzugehen, ob daneben weitere geldwerte Leistungen zu erbringen waren. Schließlich übersieht das Verwaltungsgericht, daß selbst eine Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB im Regelfall nicht das wertneutrale abstrakte Verfügungsgeschäft erfaßt. Anders verhält es sich im Falle des Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB, für dessen Vorliegen, insbesondere seiner subjektiven Voraussetzungen, es jedoch an jeglichem Anhaltspunkt mangelt.

Das Urteil muß somit aufgehoben werden, weil es auf einer fehlerhaften Auslegung der Übergangsbestimmung des Art. 14 Abs. 1 2. VermRÄndG beruht. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil bisher weder geklärt ist, ob die von den Klägern behauptete formlose Abtretung des Anspruchs von der früheren Eigentümerin auf ihren Stiefsohn im Jahre 1990 wirklich stattgefunden hat, noch Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob der beanspruchte Miteigentumsanteil von einer Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG betroffen war. Solche Feststellungen sind auch nicht deswegen entbehrlich, weil - wie die Kläger meinen - das Verwaltungsgericht bindend festgestellt habe, daß die frühere Miteigentümerin "zur Rückübertragung berechtigt" gewesen sei; denn die betreffenden Ausführungen (S. 6 der Urteilsgründe) beziehen sich offensichtlich nur auf die Aktivlegitimation der früheren Miteigentümerin.

Ende der Entscheidung

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