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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.04.2000
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 12.99
Rechtsgebiete: VermG, Gesetz über Entschuldung u. Kredithilfe f. Klein- u. Mittelbauern


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a
VermG § 1 Abs. 3
VermG § 2 Abs. 1 Satz 1
VermG § 6 Abs. 1 a Satz 1
Gesetz über Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern vom 8. September 1950 (GBl DDR S. 969) nebst 3. Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl DDR S. 1071)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 12.99 VG 6 A 996/96

Verkündet am 13. April 2000

Gallin Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2000 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, Gödel, Kley, Herbert und Postier

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. August 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe:

I.

Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung eines in der Gemeinde G. gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücks mit einer Fläche von etwa 21 ha nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG).

Das ehemalige landwirtschaftliche Siedlungsgrundstück stand seit 1942 im Eigentum des Landwirtes Helmut L. Die Kläger sind seine Erben. Helmut L. bewirtschaftete das Siedlungsgrundstück bis zu seiner Flucht vor der sowjetischen Armee im April 1945. Seit Ende 1945 wurde der Hof treuhänderisch mit Vollmacht des Rates des Kreises W. durch den Landwirt Walter H. verwaltet.

In einem Schuldschein vom 11. Oktober 1950 erkannte Walter H. die aufgrund des Gesetzes über Entschuldung und Kredithilfe für Klein- und Mittelbauern vom 8. September 1950 (GBl S. 969) um 50 % reduzierte Restschuldsumme an, die auf dem landwirtschaftlichen Grundstück lastete; in dem Schuldschein ist er als Eigentümer bezeichnet. Aufgrund des Antrags der Deutschen Investitionsbank nach § 7 Abs. 1 Buchst. a der 3. Durchführungsbestimmung zum Entschuldungsgesetz wurde Walter H. im Dezember 1951 als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Nach seinem Tod wurde das Grundstück geteilt. Die Beigeladenen sind jeweils Eigentümer von Teilflächen des ehemaligen Siedlungsgrundstücks.

Den Antrag der Kläger auf Rückübertragung des Grundstücks lehnte der Landrat des Kreises W. mit Bescheid vom 19. Juli 1994 ab.

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen des Schädigungstatbestands einer entschädigungslosen Enteignung (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG) seien nicht erfüllt, da es jedenfalls an einer Überführung des Grundstücks in Volkseigentum fehle. Auch der Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG sei nicht gegeben, weil der Rechtsvorgänger der Kläger das Eigentum an dem landwirtschaftlichen Grundstück nicht aufgrund unlauterer Machenschaften verloren habe. Selbst wenn der erforderliche Antrag auf Eigentumsübertragung fehlte, würde dies angesichts der im übrigen vorliegenden Voraussetzungen der Eigentumsübertragung keinen Rückschluß auf ein machtmißbräuchliches Verhalten der staatlichen Stellen oder des Walter H. zulassen. Angesichts der (Rest-)Schuldübernahme durch Walter H. könne nicht davon ausgegangen werden, daß der spätere Eigentumsübergang ohne oder gegen seinen Willen erfolgt sei. Auch die bereits vor der Verkündung der 3. Durchführungsbestimmung erfolgte Schuldübernahme sei kein Indiz dafür, daß das Eigentum nicht nach der einige Tage später verbindlich gewordenen 3. Durchführungsbe-stimmung übertragen werden sollte. Vielmehr sei davon auszugehen, daß wegen der kurzen Antragsfristen der 3. Durchführungsbestimmung vorbereitende Maßnahmen zu deren Anwendung bereits vor dem Inkrafttreten der Durchführungsbestimmung getroffen worden seien.

Mit ihrer Revision, mit der sie ihr Rückübertragungsbegehren weiter verfolgen, machen die Kläger geltend, daß es Ziel des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG sei, diskriminierende Enteignungen wiedergutzumachen. Ob dies der Fall sei, könne nicht davon abhängen, ob der Vermögenswert in Volkseigentum übergegangen oder ob eine sozialistische Gemeinschaft oder Privatperson Eigentümer geworden sei. Die Entschädigungslosigkeit der Enteignung ergebe sich daraus, daß ihr Rechtsvorgänger mangels eines Antrags des Walter H. auf Eigentumsübertragung nicht einmal die Möglichkeit zur Stellung eines (fristgerechten) Antrags auf Entschädigung gemäß § 2 Abs. 1 der 3. Durchführungsbestimmung gehabt habe. Das Verwaltungsgericht habe auch den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG zu Unrecht verneint. Die Voraussetzungen dieses Tatbestandes ergäben sich daraus, daß die Vorbereitung der Enteignungsaktion schon begonnen habe, bevor die 3. Durchführungsbestimmung überhaupt erlassen worden sei. Die Kläger rügen zudem, daß das Verwaltungsgericht ihren Vortrag unberücksichtigt gelassen habe, daß der Rat des Kreises Helmut L. mit massiven Drohungen an einer Rückkehr gehindert habe.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verneint bereits das Vorliegen einer Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Im übrigen verteidigt er das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, daß mit der Enteignung der Altsiedler, die die Stelle aufgegeben oder verpachtet hatten, keine Diskriminierung verbunden gewesen sei, wie sie § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG voraussetze. Die Begünstigung derjenigen, die die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet hätten, sei vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt noch mangelhaften Versorgung mit Nahrungsmitteln und Wohnraum erfolgt. Einziges Kriterium für die Entscheidung über den Entzug sei die persönliche Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen gewesen. Auch der Restitutionstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG liege nicht vor.

II.

Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kläger sind nicht Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG, weil das landwirtschaftliche Unternehmen ihres Rechtsvorgängers nicht von einer Schädigungsmaßnahme im Sinne von § 1 VermG betroffen war. Es ist weder im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG entschädigungslos enteignet worden (1), noch liegt seinem Entzug eine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG zugrunde (2).

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats fällt nicht jede Enteignung, für die keine Entschädigung gewährt wurde, unter den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Die Vorschrift meint vielmehr Eigentumszugriffe, die in diskriminierender Absicht vorgenommen wurden und gerade deshalb entschädigungslos geblieben sind. Erfaßt werden daher grundsätzlich nur solche Enteigungen, deren besonderer Unrechtsgehalt darin liegt, daß bereits nach den einschlägigen - nicht notwendigerweise veröffentlichten - Vorschriften der DDR eine Entschädigung generell ausgeschlossen war; denn dies war auch nach dem Selbstverständnis der Rechtsordnung der DDR Ausdruck einer bewußten Diskriminierung bestimmter Personengruppen oder Verhaltensweisen (grundlegend Urteil des Senats vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 <286 f.>).

Diese Voraussetzungen erfüllt der aufgrund der 3. Durchführungsbestimmung zum Entschuldungsgesetz vom 26. September 1950 (GBl S. 1071) vorgenommene Zugriff auf den Hof des Rechtsvorgängers der Kläger nicht; denn die Durchführungsbestimmung enthielt in ihrem § 2 Abs. 1 Satz 1 eine ausdrückliche Entschädigungsregelung für den verdrängten Altsiedler. Soweit die Ausgestaltung der Regelung, insbesondere die kurze Frist für den Antrag auf Entschädigung, dazu geführt hat, daß die Enteignung in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen entschädigungslos blieb, war dies nicht, wie es § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG voraussetzt, Ausdruck einer dem Eigentumszugriff innewohnenden Diskriminierung.

Das Entschuldungsgesetz und die dazu erlassene 3. Durchführungsbestimmung hatten eine agrarstrukturelle Zielsetzung. Durch die im Gesetz vorgesehene Halbierung der auf den Altsiedlerstellen lastenden Schulden sollten eine geordnete landwirtschaftliche Entwicklung und damit die Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werden; gleichzeitig sollte durch die Annullierung der mit den Landsiedlungsgesellschaften, deren Bankinstituten oder einzelnen Großgrundbesitzern abgeschlossenen Verträge sowie die Löschung entsprechender Grundpfandrechte - den damaligen Zielvorstellungen folgend - "die Zinsknechtschaft gebrochen" werden. Da diese Erleichterungen nicht solchen Altsiedlern zugute kommen sollten, die die Altsiedlerstelle verlassen oder verpachtet hatten, sah § 11 des Entschuldungsgesetzes den Erlaß einer besonderen Regelung vor, die in der Folge durch die 3. Durchführungsbestimmung getroffen wurde. Sie verband in diesen Fällen die Entschuldung mit der Übertragung des Eigentums auf die Bewirtschafter und stellte sie den bewirtschaftenden Eigentümern gleich. Diese Gleichstellung entsprach dem Zweck des Gesetzes, durch eine Verbesserung der Agrarstruktur zu einer besseren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln beizutragen, wofür diejenigen, die den Hof bewirtschafteten, unmittelbar verantwortlich waren. Demgegenüber galten die nichtbewirtschaftenden Eigentümer mangels eigenen Einsatzes von Arbeitskraft als weniger schutzwürdig und mußten sich daher mit einem Entschädigungsanspruch begnügen. Den in der 3. Durchführungsbestimmung geregelten Enteignungen lag demnach nicht die Absicht zugrunde, die bisherigen Eigentümer wegen bestimmter persönlicher Umstände zu diskriminieren; vielmehr waren diese Ausdruck bestimmter agrarpolitischer Vorstellungen, die ihrerseits in die allgemeine Zielsetzung des Entschuldungsgesetzes eingebettet waren.

In diesem Zusammenhang sind auch die Entschädigungsregelung und die Erschwernisse zu sehen, welche die Durchsetzung dieses Anspruchs für den nichtbewirtschaftenden Eigentümer mit sich brachten. Da die Entschädigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 3. Durchführungsbestimmung bis zum 31. Oktober 1950 beantragt werden mußte, blieb dem Eigentümer nach der Verkündung der Durchführungsbestimmung im Gesetzblatt Nr. 116 vom 14. Oktober 1950 nur wenig Zeit; andernfalls fiel der in jedem Fall vom neuen Eigentümer zu leistende Betrag nach § 2 Abs. 2 der 3. Durchführungsbestimmung der Deutschen Investitionsbank anheim. Darüber hinaus bestimmte § 1 Abs. 2 dieselbe Frist für den Antrag des Pächters auf Übertragung des Eigentums. Damit hing die Möglichkeit, einen fristgerechten Entschädigungsantrag zu stellen, davon ab, wann der Pächter sein Recht anmeldete. Nutzte er die ihm eingeräumte Frist bis zum letzten Tag aus, war es für den Verpächter schon objektiv unmöglich, rechtzeitig um Entschädigung nachzusuchen, es sei denn, er stellte einen solchen Antrag vorsorglich, was nach den Regelungen des Entschuldungsgesetzes nahe lag. Erschwerend kam hinzu, daß Vorschriften zur Unterrichtung des Eigentümers über den Pächterantrag in der 3. Durchführungsbe-stimmung nicht enthalten waren, obwohl eine effektive Wahrnehmung der Eigentümerrechte eine Kenntnis des Antrags voraussetzte, die nur der haben konnte, der ortsansässig war oder noch über ausreichende örtliche Kontakte verfügte.

Dennoch kann auch in Anbetracht dieser nicht unerheblichen Hindernisse, die einem Entschädigungsbegehren schon nach der Normsituation entgegenstanden, nicht von einem generell diskriminierenden und gerade deshalb entschädigungslos gebliebenen Zugriff auf das Eigentum der Betroffenen gesprochen werden. Anders als das Verwaltungsgericht meint, rechtfertigen sie nicht die Qualifizierung der Entschädigungsregelung als bloßes Scheinversprechen (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats zur Konzernverordnung, Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - BVerwGE 101, 282 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83); denn der Entschädigungsanspruch blieb - wenn auch bei strikter Anwendung der Antragsfrist nicht in allen Fällen - tatsächlich realisierbar. Die Unzuträglichkeiten für den Entschädigungsberechtigten lassen auch keine personenbezogene Benachteiligungsabsicht erkennen; sie sind vielmehr Ausdruck der geringeren Schutzwürdigkeit, die bei der Umsetzung der Entschuldungsaktion den nichtbewirtschaftenden Eigentümern und insbesondere denjenigen zugebilligt wurde, die ihren Hof verlassen hatten. Bereits die publizistische Begleitung, welche die Einzelheiten des Entschuldungsgesetzes und der 3. Durchführungsbestimmung einschließlich der Entschädigungsregelung in den Zeitungen "Der Freie Bauer" und "Bauern Echo" erfahren haben, lassen sich schwerlich mit der Annahme vereinbaren, den nichtbewirtschaftenden Eigentümern habe gezielt eine Entschädigung vorenthalten werden sollen. In dem "Bauern Eche" vom 20. Oktober 1950 ist ausführlich über die Entschädigungsregelung und die Frist für Entschädigungsanträge berichtet worden. Auch die kurz bemessene Antragsfrist deutet nur scheinbar auf eine Diskriminierung dieser Personengruppe hin. Betrachtet man sie im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Entschuldungsgesetzes und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen, diente sie offenbar dem Ziel, die Entschuldung und die damit verbundene Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im Interesse einer ungestörten Hofbewirtschaftung so schnell wie möglich zu bewerkstelligen. Aus diesem Grunde waren auch alle anderen Fristen in diesen Regelwerken so knapp ausgestaltet, daß die gesamte Aktion bis zum Ende des Jahres 1950 abgeschlossen sein sollte. Zwar läßt sich nicht von der Hand weisen, daß es für die Eigentümer, die ihren Hof verlassen hatten, und insbesondere diejenigen, die im Westen Deutschlands Zuflucht gefunden hatten, besonders schwer war, einen fristgerechten Entschädigungsantrag zu stellen. Das war jedoch nicht Ausdruck einer gezielten Benachteiligung gebietsfremder Eigentümer - diese wurden prinzipiell nicht anders behandelt als Bürger der DDR -, sondern Folge der geringeren Schutzwürdigkeit, die den nichtbewirtschaftenden Eigentümern und erst recht den Eigentümern beigemessen wurde, die überhaupt keinen Kontakt mehr zu "ihrer Scholle" hatten und damit aus der Sicht der damaligen Machthaber ihr mangelndes Interesse an der Produktivität ihres Eigentums und dem Nutzen für die Allgemeinheit zum Ausdruck gebracht hatten.

2. Dem Zugriff auf das Eigentum des Rechtsvorgängers der Kläger liegt auch keine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zugrunde. Dieser Schädigungstatbestand erfaßt Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf Vermögenswerte zugegriffen wurde; die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme muß zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswerts bezweckt haben (stRspr; vgl. Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - BVerwGE 102, 89 <90>). Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht zu Recht als nicht erfüllt angesehen.

Eine unlautere Machenschaft ergibt sich nicht daraus, daß der Schuldschein bereits am 11. Oktober 1950, also vor der Verkündung der 3. Durchführungsbestimmung am 14. Oktober 1950, von Walter H. unterschrieben worden war. Die 3. Durchführungsbestimmung war bereits am 26. September 1950 erlassen worden. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß die zuständigen Stellen und damit auch die Deutsche Investitionsbank von dem Inhalt der Durchführungsbestimmung Kenntnis und dementsprechend Pächter informiert hatten.

Zwar wird in dem Schuldschein Walter H. zu Unrecht als Eigentümer bezeichnet und auch angegeben, daß es sich um Altschulden seines Siedlungsvertrages handeln würde. Dies ändert aber nichts daran, daß das Eigentum nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Buchst. a der 3. Durchführungsbestimmung auf ihn übergegangen ist. Er ist demnach zutreffend nicht als Altsiedler, sondern als die Person behandelt worden, die die Stelle (lediglich) bewirtschaftete. Hieraus folgt, daß weder die vorzeitige Anerkennung der Restschuld noch die unrichtige Bezeichnung als Eigentümer den Erwerbsvorgang als solchen beeinflußt haben.

Ebensowenig liegt dem Eigentumszugriff deswegen eine unlautere Machenschaft zugrunde, weil Walter H. nach dem Inhalt der Akten keinen schriftlichen Antrag auf Übertragung des Eigentums gestellt hat. Die 3. Durchführungsbestimmung schrieb für den Antrag auf Übertragung des Eigentums - im Gegensatz zu dem innerhalb derselben Frist zu stellenden Antrag des Eigentümers auf Entschädigung - keine bestimmte Form vor, so daß eine rechtzeitige mündliche Erklärung genügte. Selbst wenn sich Walter H. nicht bis zum 31. Oktober 1950 mündlich um den Erwerb des Eigentums an dem Hof bemüht haben sollte, würde sich hieraus keine willkürliche Mißachtung der 3. Durchführungsbestimmung ergeben, weil bereits die Übernahme der auf dem landwirtschaftlichen Grundstück lastenden Restschulden, die er am 11. Oktober 1950 anerkannt hatte, nach dem Erlaß der 3. Durchführungsbestimmung als Antrag auf Übertragung des Eigentums gedeutet werden konnte.

Auch wenn, wie die Kläger unter Hinweis auf ein Schreiben des Rates vom 16. April 1947 vortragen, ihr Rechtsvorgänger Helmut L. von dem Rat des Kreises W. durch Einschüchterungen und massive Drohungen an einer Rückkehr auf die Landwirtschaftsstelle gehindert worden war, würde dies die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG nicht erfüllen. Für die Anwendung dieser Vorschrift kommt es allein auf unlautere Machenschaften an, die den Erwerbsvorgang selbst betreffen, und nicht auf Vorgänge, die bereits mehrere Jahre zurücklagen. Diese Vorgänge sind zudem durch das Ziel der 3. Durchführungsbestimmung, das Eigentum an den landwirtschaftlichen Grundstücken auf die Personen zu überführen, die die Altsiedlerstellen im Jahre 1950 tatsächliche bewirtschaftet haben, überlagert worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Ende der Entscheidung

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