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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 11.04.2002
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 20.01
Rechtsgebiete: InVorG, VermG


Vorschriften:

InVorG § 16 Abs. 1 Satz 1
VermG § 4 Abs. 1 Satz 1
§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG ist auch anwendbar, wenn erst die investive Veräußerung den Wegfall eines zuvor bestehenden Rückgabeausschlussgrundes bewirkt hat. Ein solcher Ursachenzusammenhang zwischen investiver Veräußerung und Wegfall des bisherigen Ausschlussgrundes ist anzunehmen, wenn das Ende der rückgabehindernden Nutzung des betroffenen Grundstücks in der planmäßigen Verwirklichung des investiven Vorhabens angelegt ist.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 20.01

Verkündet am 11. April 2002

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. April 2002 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Kley, Herbert, Golze und Neumann

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 8. November 2000 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihr und einem weiteren Miterben ein Anspruch auf anteilige Auskehr des Erlöses aus der investiven Veräußerung eines Grundstücks zusteht.

Eigentümer des streitigen Grundstücks K. M.straße 1 (Flurstück 805) in R. war seit 1946 eine Erbengemeinschaft. Ihr gehörte neben einer weiteren Miterbin seit dem Jahre 1969 die Klägerin an. Das Flurstück 805 war zunächst unbebaut. Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt, wohl Anfang der fünfziger Jahre, wurden dieses Flurstück sowie fünf weitere benachbarte Grundstücke mit einem Lagergebäude überbaut. Das Gebäude wurde von der Wirtschaftsvereinigung Obst, Gemüse und Speisekartoffeln als Betriebsgebäude genutzt. Auf deren Antrag wurden im September 1981 das Flurstück 805 und vier weitere Grundstücke, auf denen das Betriebsgebäude errichtet war, nach dem Aufbaugesetz in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt. Sie wurden im Jahre 1983 grundbuchrechtlich zu einem Grundstück, dem Flurstück 805/1, vereinigt.

Im September 1990 beantragte die Klägerin die Rückübertragung des ehemaligen Flurstücks 805. In Unkenntnis ihres Antrags und ohne ihre Beteiligung ließ die Treuhandanstalt durch Bescheid vom 30. März 1992 nach dem seinerzeit geltenden § 3 a VermG die Veräußerung des gesamten neu gebildeten Flurstücks 805/1 an die Landesbank S.-H. zu. Nach der Begründung des Bescheids beabsichtigte die Landesbank, ihre Filiale in R. zu vergrößern, wofür sie das Bürogebäude auf dem Grundstück benötige. Die weiteren Büroflächen sollten an andere Firmen vermietet werden. Als geplante Investition wird die Modernisierung und Ausstattung des Gebäudes bezeichnet. In dem Vertrag mit dem Verfügungsberechtigten, dem Rechtsnachfolger der Wirtschaftsvereinigung Obst, Gemüse und Speisekartoffeln, verpflichtete sich die Landesbank zu Investitionen, zum einen zur Errichtung ihrer Filiale, zum andern zur Aufstockung des Gebäudes um eine Etage. Nach der Veräußerung des Grundstücks riss der Erwerber das Gebäude ab und bebaute das Grundstück neu.

Ohne die Veräußerung zu berücksichtigen, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Rückübertragung des früheren Flurstücks 805 ab, weil die Erbengemeinschaft ihr Eigentum nicht infolge einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 VermG verloren habe.

Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hob der Beklagte durch einen Änderungsbescheid seinen ablehnenden Bescheid auf. Er stellte fest, dass die Klägerin und ein weiterer Miterbe Berechtigte seien, die Rückübertragung des Grundstücks aber nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen sei und die Berechtigten Anspruch auf Entschädigung hätten. Die Klägerin hat den Änderungsbescheid in die Klage einbezogen und in erster Instanz zuletzt begehrt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Änderungsbescheides zur Feststellung zu verpflichten, dass ihr und dem anderen Miterben aus der Veräußerung des Gesamtgrundstücks ein Anspruch auf anteilige Auskehr des Erlöses zustehe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Im Zeitpunkt der investiven Veräußerung sei die Rückübertragung des Grundstücks rechtlich unmöglich gewesen. Die Rückübertragung hätte einen bauordnungswidrigen Zustand geschaffen. Nach der Landesbauordnung dürften Gebäude grundsätzlich nur auf einem Grundstück errichtet sein. Ferner wäre durch eine Rückübertragung ein Überbau entstanden, ohne dass ein Stammgrundstück feststellbar sei. Unerheblich sei, dass das Gebäude nach der investiven Veräußerung zum Zwecke des geplanten Bauvorhabens abgerissen worden sei. Für das Bestehen eines Ausschlussgrundes sei allein auf den Zeitpunkt der investiven Veräußerung abzustellen.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter: Eine Rückübertragung des Grundstücks sei nicht deshalb ausgeschlossen gewesen, weil durch die Rückübertragung ein baurechtswidriger Zustand entstanden wäre. Zu vergleichen sei die Lage vor der schädigenden Maßnahme mit der Lage nach der Rückübertragung. Die angebliche Baurechtswidrigkeit habe bereits seit den fünfziger Jahren bestanden. Seinerzeit sei das Gebäude auf Grundstücken verschiedener Eigentümer errichtet worden. Lediglich formell rechtswidrige Zustände nach der Restitution seien ohnedies hinzunehmen. Eine Rückübertragung des Grundstücks hätte ferner keine unlösbaren Konflikte geschaffen. Das Zivilrecht halte eine Lösung auch dann bereit, wenn sich bei einem Überbau ein Stammgrundstück nicht bestimmen lasse. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend geklärt, ob ein Stammgrundstück bestimmt werden könne. Eine etwaige rechtliche Unmöglichkeit der Rückübertragung sei jedenfalls durch die investive Veräußerung des Grundstücks entfallen. Das Gebäude habe ohnehin abgerissen werden sollen. Es sei bereits baufällig und für den investiven Zweck nicht mehr verwendbar gewesen. Im Übrigen sei nur die körperliche Rückübertragung des Grundstücks tatsächlich unmöglich gewesen. Mit seiner Veräußerung könne das Grundstück wirtschaftlich durch Auskehr des anteiligen Erlöses zurückübertragen werden.

Der Beklagte tritt der Revision entgegen: Für den Anspruch auf Auskehr des Erlöses sei unerheblich, dass das Gebäude nach der investiven Veräußerung abgerissen worden sei. Maßgeblich seien allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Veräußerung. Anderenfalls hinge es vom Zufall, insbesondere von den Maßnahmen des jeweiligen Erwerbers ab, ob und wann ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses begründet werde.

Die Beigeladene hält die Revision ebenfalls für unbegründet: Der Ausschlussgrund der rechtlichen Unmöglichkeit falle zwar grundsätzlich mit einer Veräußerung weg, wenn zur Verwirklichung des investiven Vorhabens der Abriss des Überbaus, jedoch keine unmittelbare Wiederherstellung der Überbauung vorgesehen sei. Hier habe das Vorhaben aber nicht den Abriss der Überbauung, sondern deren Renovierung, gegebenenfalls eine Aufstockung vorgesehen. Unerheblich sei, dass die Erwerberin das Objekt tatsächlich später abgerissen habe.

Der Vertreter des Bundesinteresses hält die Revision für begründet: Die Rückübertragung des Grundstücks sei nicht deshalb ausgeschlossen gewesen, weil sie einen baurechtswidrigen Zustand geschaffen hätte. Dieser Zustand werde nach der Wiedervereinigung in den neuen Bundesländern regelmäßig angetroffen. Zu seiner Überwindung habe der Gesetzgeber im Sachenrechtsbereinigungsgesetz ein rechtliches Instrumentarium bereitgestellt. Im Übrigen sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtlich erheblich, dass das Lagergebäude nach der investiven Veräußerung zum Zwecke des geplanten Bauvorhabens abgerissen worden sei. § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG sei nicht anwendbar, wenn die investive Veräußerung von vornherein bauliche Veränderungen auf dem Grundstück umfasse und deshalb eine Konfliktlage nicht entstehen könne, weil ein rechtswidriger Zustand, der durch die Restitution eingetreten wäre, unmittelbar im Anschluss an die Veräußerung beseitigt werde.

II.

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die Rückübertragung des streitigen Grundstücks bis zu dessen investiver Veräußerung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen war (1). Es hat aber unter Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG angenommen, dieser Ausschlussgrund sei mit der investiven Veräußerung nicht entfallen, weil das Lagergebäude erst nach der investiven Veräußerung abgerissen worden sei. Damit hat es verkannt, dass der Ausschlussgrund auch dann mit der Veräußerung entfällt, wenn der Gebäudeabriss bereits in der Veräußerung und dem mit ihr bezweckten investiven Vorhaben angelegt war (2). Die bisher festgestellten Tatsachen lassen insoweit eine abschließende Entscheidung nicht zu (3). Daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

1. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG, der hier gemäß Art. 14 Abs. 5 Satz 2 des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes anwendbar ist, kann jeder Berechtigte nach Feststellung oder Nachweis seiner Berechtigung von dem Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf den von ihm zu beanspruchenden Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem Vertrag verlangen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Rückübertragung des Vermögenswertes infolge seiner Veräußerung nicht möglich ist. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird nicht "infolge seiner Veräußerung" unmöglich, wenn zum Zeitpunkt der investiven Veräußerung die Rückübertragung des Eigentumsrechts an dem Vermögenswert gemäß § 4 Abs. 1 VermG, weil "von der Natur der Sache her nicht mehr möglich", ausgeschlossen war und dieser Ausschlussgrund auch nicht mit der investiven Veräußerung entfallen ist (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - BVerwG 7 B 125.96 - Buchholz 428.1 § 16 InVorG Nr. 2).

Die Rückübertragung ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Natur der Sache her nicht mehr möglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Das ist auch dann der Fall, wenn die Rückübertragung zu einem Zustand führt, der den Vorschriften der jeweils einschlägigen Landesbauordnung widerspricht (BVerwG, Beschluss vom 24. September 1996 - BVerwG 7 B 279.96 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 35). Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ändert hieran nichts. § 120 SachenRBerG, auf den der Vertreter des Bundesinteresses verwiesen hat, gilt nur für die planungsrechtliche Teilungsgenehmigung, nicht hingegen für die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Teilung eines Grundstücks.

Die Rückübertragung des Grundstücks hätte nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu einem Zustand geführt, der § 4 Abs. 2 LBauO M-V widersprochen hätte. Nach dieser Vorschrift dürfen Gebäude grundsätzlich nur auf einem Grundstück errichtet sein. Die Rückübertragung des Grundstücks hätte hingegen eine Aufteilung des inzwischen entstandenen einheitlichen Grundstücks zur Folge gehabt. Das Gebäude hätte damit auf verschiedenen selbständigen Grundstücken gestanden. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Auffassung des Verwaltungsgerichts gebunden, dass dieser Zustand baurechtswidrig gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat dieses Ergebnis in Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts gewonnen (§ 173 VwGO, § 560 ZPO).

Für § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG kommt es allein darauf an, ob durch die Rückgabe des Grundstücks ein baurechtswidriger Zustand herbeigeführt wird, der vor der Rückgabe des Grundstücks nicht oder nicht mehr bestand. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht der Zustand nach einer Rückübertragung des Grundstücks mit dem Zustand vor der schädigenden Maßnahme zu vergleichen. Deshalb ist unerheblich, dass das Gebäude vor der schädigenden Maßnahme auf mehreren rechtlich selbständigen Grundstücken errichtet worden ist und die Rückgabe nur diesen Zustand wiederherstellen würde. Nach ihrer Inanspruchnahme sind die Grundstücke zu einem einheitlichen Grundstück vereinigt worden. Diese Veränderung kann nicht ausgeblendet werden. Ein rechtliches Hindernis für die Rückgabe wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieses Hindernis erst als Folge der schädigenden Maßnahme entstanden ist. Soweit die Veränderung der Grundstücksverhältnisse nach Entziehung des Eigentums die Rückübertragung rechtlich oder tatsächlich unmöglich macht, findet an eben dieser Unmöglichkeit auch eine auf Wiedergutmachung gerichtete Restitution ihre Grenze.

Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich ferner dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2000 - BVerwG 7 C 90.99 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 10) nicht der allgemeine Rechtssatz entnehmen, formell rechtswidrige Zustände nach der Restitution seien hinzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Urteil vielmehr allein mit der Frage befasst, ob Gegenstand der Restitution ein Erbanteil an einem Grundstück oder Gebäude sein kann. Es hat dabei verschiedenen Regelungen des Vermögensgesetzes entnommen, das Vermögensgesetz nehme eine Durchbrechung erbrechtlicher Prinzipien in Kauf, die mit der Rückübertragung eines Erbanteils an einem Grundstück verbunden sei.

Danach kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr darauf an, ob die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts Bundesrecht verletzt, die Rückübertragung des Grundstücks lasse eine zivilrechtliche Konfliktlage (Überbau) entstehen, die zur rechtlichen Unmöglichkeit der Rückübertragung führe.

2. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der zum Zweck des geplanten Bauvorhabens nach der investiven Veräußerung durchgeführte Abriss des Lagergebäudes sei schon deswegen rechtlich unerheblich, weil für die Frage des Bestehens eines Ausschlusstatbestandes allein der Zeitpunkt der Veräußerung maßgeblich sei.

§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG erfasst auch die Fallgestaltung, dass die Rückgabe des Vermögenswertes ohne die Veräußerung ausgeschlossen war und erst die Veräußerung den Wegfall des Ausschlussgrundes bewirkt. Beseitigt die investive Veräußerung des Vermögenswertes die Voraussetzungen eines bis dahin bestehenden Ausschlussgrundes, wird die Rückgabe des Grundstücks an sich möglich. Die Restitutionsberechtigung lebt durch die Veräußerung wieder auf. Das Investitionsvorhaben lässt aber nicht nur den Anspruch auf Rückgabe des Grundstücks wieder aufleben, sondern gleichzeitig durch die Veräußerung wieder untergehen; der Restitutionsanspruch wird daher durch den Anspruch auf Erlösauskehr ersetzt. Beseitigt der Verfügungsberechtigte mit der Veräußerung des Grundstücks zu einem investiven Vorhaben die Umstände, die eine Rückgabe bisher verhindert haben, ist es gerechtfertigt, den Erlös aus der Veräußerung nicht ihm, sondern dem Berechtigten zuzuordnen, der nur wegen dieser Umstände zurückzustehen hatte.

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass zwischen der investiven Veräußerung und dem Wegfall des bisherigen Ausschlussgrundes ein Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass der Wegfall des Ausschlussgrundes in der investiven Veräußerung und dem mit ihr bezweckten Vorhaben angelegt ist.

In den Fällen des § 5 Abs. 1 VermG soll durch den Ausschluss der Rückübertragung auch eine bestimmte Zweckbestimmung des Grundstücks geschützt werden, die durch bauliche Veränderungen herbeigeführt worden ist. Wird das Grundstück zu einem andersartigen investiven Vorhaben veräußert, wird bereits mit der Veräußerung die bisherige Zweckbestimmung des Grundstücks aufgegeben. Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes entfallen daher unmittelbar mit der Veräußerung (vgl. zum Ausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG: BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 11.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 1 VermG Nr. 5). Der allgemeine Ausschlusstatbestand der rechtlichen oder tatsächlichen Unmöglichkeit in § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG knüpft zwar regelmäßig an bestimmte rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse des Grundstücks an, im konkreten Fall an eine grundstücksübergreifende Bebauung. Setzt die Verwirklichung des investiven Vorhabens aber den Abriss der vorhandenen Bebauung voraus, ist die bisherige Nutzung nicht mehr schutzwürdig.

War der Abriss des Gebäudes in dem investiven Vorhaben angelegt, besteht der Ausschlussgrund entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch dann nicht fort, wenn die Verwirklichung des investiven Zwecks die Errichtung eines neuen Gebäudes in den Ausmaßen des vorhandenen Gebäudes voraussetzte. Der bestehende Ausschlussgrund setzt sich in der neuen Bebauung nicht fort. Die Rückübertragung des Grundstücks war wegen eines konkreten Gebäudes auf dem Grundstück ausgeschlossen, an dem die für eine Rückübertragung notwendige Teilung des Grundstücks scheiterte. Bei der Errichtung eines neuen Gebäudes wäre zwar derselbe Tatbestand erneut verwirklicht, aber ein in der Sache neuer Ausschlussgrund nachträglich geschaffen.

Andererseits ist der notwendige - auch zeitliche - Zusammenhang zwischen der Veräußerung und dem Wegfall des Ausschlussgrundes gelöst, wenn das Gebäude zwar tatsächlich nach der Veräußerung abgerissen und das Grundstück neu bebaut wird, diese Entwicklung aber nicht schon in der Veräußerung und durch das investive Vorhaben angelegt war. Der Abriss kann nicht berücksichtigt werden, wenn er eine neue Entwicklung darstellt, die nicht mehr im Zusammenhang mit der investiven Veräußerung und dem mit ihr verfolgten Zweck steht. Es fehlt dann an der erforderlichen Kausalität i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG, weil die Ursachenkette unterbrochen ist.

3. Das Verwaltungsgericht hat danach zu Recht angenommen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Ausschlussgrund bestand, allein auf den Zeitpunkt der investiven Veräußerung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 34.98 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 32). Es hat jedoch übersehen, dass dabei auch zu berücksichtigen ist, ob zu diesem Zeitpunkt in der investiven Veräußerung und dem mit ihr ermöglichten Vorhaben der Abriss des Gebäudes angelegt war. Hierzu hat das Verwaltungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Sie lassen sich im Revisionsverfahren nicht nachholen.

Maßgeblich ist zwar in erster Linie auf den Investitionsvorrangbescheid sowie auf den Veräußerungsvertrag abzustellen. Sie legen die investive Maßnahme fest, wegen der die Veräußerung zugelassen wird. Nach dem Bescheid der Treuhandanstalt vom 30. März 1992 wollte die Erwerberin, die Landesbank S.-H., ihre Filiale in R. vergrößern und hierfür das vorhandene Gebäude nutzen, das im Übrigen an andere Nutzer vermietet werden sollte. Die beabsichtigte Investition bestand in der Modernisierung und Ausstattung des Gebäudes. Von einem Neubau ist dort nicht die Rede. In dem Kaufvertrag hat die Erwerberin sich ergänzend verpflichtet, das Gebäude um eine Etage aufzustocken, sofern die baurechtlichen und bautechnischen Voraussetzungen hierfür geschaffen werden. Sowohl nach dem Bescheid als auch nach dem Kaufvertrag sollte in das vorhandene Gebäude investiert, nicht aber unter dessen Abriss ein neues Gebäude errichtet werden.

Der auch dem Revisionsgericht mögliche Rückgriff auf den Vertrag und den Investitionsvorrangbescheid allein ermöglicht jedoch keine abschließende Entscheidung. Tatsächlich ist das Gebäude abgerissen worden. Der spätere tatsächliche Abriss kann Rückschlüsse auf die Vorstellungen der Beteiligten zum Zeitpunkt der Veräußerung zulassen. Veräußerer und Erwerber, aber auch die Treuhandanstalt können schon im Zeitpunkt der investiven Veräußerung darüber einig gewesen sein, dass das Vorhaben erforderlichenfalls unter Abriss des Gebäudes verwirklicht werden sollte. Ein solcher Rückschluss kann durch weitere noch aufzuklärende Umstände gestützt werden. Für einen beabsichtigten Abriss bereits im Zeitpunkt der Veräußerung könnte etwa sprechen, wenn der Erwerber das Gebäude unmittelbar oder alsbald nach dem Erwerb ohne Versuch seiner Modernisierung abgerissen hat, insbesondere wenn das Gebäude ohnehin erheblich baufällig war oder wenn seine bisherige Nutzung und sein darauf ausgerichteter Zuschnitt (Lagerhalle) eine Modernisierung zu einem gänzlich anderen Zweck (Bürogebäude) nicht eben nahe legte. Aber auch wenn der Erwerber das Gebäude erst einige Zeit nach der Veräußerung abgerissen haben sollte, schließt dies nicht den Rückschluss aus, die Beteiligten hätten einen solchen Abriss bereits im Zeitpunkt der Veräußerung zur Verwirklichung des investiven Vorhabens übereinstimmend im Blick gehabt. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erwerber zwischen der Veräußerung des Grundstücks und dem Abriss des Gebäudes keinen Versuch unternommen hat, das Gebäude, wie in dem schriftlichen Vertrag vorgesehen, zu modernisieren. Anders würde es sich hingegen dann verhalten, wenn das Gebäude zunächst über einige Zeit auch unter baulichem Aufwand zu dem vorgesehenen investiven Zweck (Bankfiliale und Büroflächen) tatsächlich genutzt und erst dann abgerissen worden ist.

Auch wenn die Beteiligten nicht schon im Zeitpunkt der Veräußerung konkret beabsichtigt haben sollten, das Vorhaben abweichend von dem schriftlichen Vertrag unter Abriss des vorhandenen Gebäudes zu verwirklichen, kann sein späterer tatsächlicher Abriss bereits in der Veräußerung und dem dort festgelegten investiven Zweck angelegt gewesen sein. Für die Beteiligten kann es allein darum gegangen sein, eine Bankfiliale und weiteren Büroraum sowie damit einhergehend Arbeitsplätze zu schaffen. Reißt der Erwerber das Gebäude ab, weil das Vorhaben planmäßig nur durch einen Neubau an Stelle einer Modernisierung vorhandener, möglicherweise stark baufälliger Gebäude verwirklicht werden kann, liegt darin keine neue von der Veräußerung losgelöste Entwicklung, die erst nachträglich eingetreten wäre. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Rückübertragung des Grundstücks eine zivilrechtliche Konfliktlage (Überbau) hätte entstehen lassen, die zur rechtlichen Unmöglichkeit der Rückübertragung geführt hätte. Denn dieser Ausschlussgrund fiele unter denselben Voraussetzungen weg.

Ende der Entscheidung

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