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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 03.06.1999
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 35.98
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
Leitsatz:

War nach dem Inhalt der mit SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigten Enteignungs- und Rückgabelisten der Länder bei einem Unternehmen mit mehreren Zweigniederlassungen in der sowjetischen Besatzungszone nur eine Zweigniederlassung enteignet, eine weitere, in einem anderen Land gelegene Zweigniederlassung hingegen zur Rückgabe vorgesehen, so verstießen die deutschen Stellen nicht gegen ein den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) unterbrechendes Enteignungsverbot der Besatzungsmacht, wenn sie die vorgenommene Enteignung in Anwendung der Richtlinien Nr. 1 zum Befehl Nr. 64 auf das gesamte Unternehmenseigentum in der Besatzungszone erstreckten.

Urteil des 7. Senats vom 3. Juni 1999 - BVerwG 7 C 35.98 -

I. VG Magdeburg vom 04.02.1998 - Az.: VG A 9 K 25/97 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 35.98 VG A 9 K 25/97

Verkündet am 3. Juni 1999

Nöpel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1999 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Postier

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 4. Februar 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Rückübertragung von zwei nach dem Zweiten Weltkrieg in der sowjetischen Besatzungszone enteigneten Zweigniederlassungen der Fa. C. C. KG, H. , nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes (VermG). Sie sind die Rechtsnachfolger der früheren Kommanditistin O. S. , geb. C. s.

Die beiden Zweigniederlassungen befanden sich in W. und W. (Sachsen-Anhalt). Im Jahre 1946 wurden sie auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt. Später wurden sie in die Rückgabeliste "B" des Landes Sachsen-Anhalt - Kreis S. - aufgenommen, die durch Befehl Nr. 64 der SMAD vom 17. April 1948 bestätigt wurde. Am 30. Juni 1948 wurden die Urkunden über die Rückgabe der Betriebe versandt.

Im Oktober 1948 wurde dem Landesausschuß zum Schutze des Volkseigentums Sachsen-Anhalt bekannt, daß im Zuge der durch den SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigten Unternehmensenteignungen weitere Zweigniederlassungen der Fa. C. C. KG in Thüringen und Brandenburg durch Beschlüsse der dortigen Landesregierungen enteignet worden waren. Mit Schreiben vom 27. Oktober 1948 wies der Landesausschuß unter Bezugnahme auf diese Enteignungen die Wirtschaftsabteilung beim Kreisrat S. an, für die beiden Zweigniederlassungen in W. und W. Treuhänder zu bestellen. Die Treuhänder wurden Anfang November 1948 bestellt. Mit Schreiben vom 12. November 1948 teilte der Landesausschuß dem Ausschuß zum Schutze des Volkseigentums in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands bei der Deutschen Wirtschaftskommission mit, daß die Zweigniederlassungen der Fa. C. C. KG in W. und W. unter Treuhandschaft genommen worden seien, weil sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den volkseigenen Betrieben derselben Firma in Thüringen und Brandenburg stünden und gemäß Befehl Nr. 64 ebenfalls enteignet seien. Die beiden Zweigniederlassungen wurden in der Rückgabeliste "B" des Landes Sachsen-Anhalt gestrichen, in die Nachtragsliste "A" der enteigneten Betriebe aufgenommen und einem volkseigenen Betrieb zugewiesen.

Den im Jahre 1990 gestellten Antrag der Kläger auf Rückübertragung der beiden Zweigniederlassungen lehnte das beklagte Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Sachsen-Anhalt durch Bescheid vom 13. November 1995 mit der Begründung ab, die Betriebe seien auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden und daher gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG von der Restitution ausgenommen.

Daraufhin haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Rückübertragung der Zweigniederlassungen, hilfsweise die Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung begehrt haben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 4. Februar 1998 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Kläger hätten gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG keinen Anspruch auf Rückgabe der enteigneten Zweigniederlassungen, weil diese auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien. Die Enteignung sei spätestens mit der Einsetzung der Treuhänder im November 1948 vorgenommen worden; denn durch diese Maßnahme sei die Fa. C. C. KG vollständig und endgültig aus ihrem Eigentum verdrängt worden. Grundlage der Enteignung sei die Erste Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (Richtlinien Nr. 1) vom 28. April 1948 gewesen, wonach sich die Enteignung, wenn von einem Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten nur ein Teil der Betriebsstätten enteignet worden sei, auf alle anderen im wirtschaftlichen Zusammenhang untereinander stehenden Betriebsteile erstreckt habe. Zwischen den Zweigniederlassungen der Fa. C. C. KG in Sachsen-Anhalt einerseits und den Niederlassungen in Thüringen und Brandenburg andererseits habe ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden, der durch das Stammhaus in Hamburg vermittelt worden sei. Da die Richtlinien Nr. 1 aufgrund des Auftrags in Nr. 8 des Befehls Nr. 64 der Sowjetischen Militäradministration von der Deutschen Wirtschaftskommission erlassen worden seien, seien die von diesen Richtlinien erfaßten Vermögensverluste solche besatzungshoheitlicher Art. Die Sowjetische Militäradministration habe der Deutschen Wirtschaftskommission in Nr. 8 ihres Befehls einen weiten Handlungs- und Regelungsspielraum eröffnet; infolgedessen hätten die umstrittenen Zweigniederlassungen trotz der zunächst ausgesprochenen Rückgabe enteignet werden können. Da das Vermögensgesetz auf den Verlust der Zweigniederlassungen nicht anwendbar sei, stünden den Klägern nach diesem Gesetz auch keine Entschädigungsansprüche zu.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen. Sie rügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es die mündliche Verhandlung ohne die Anwesenheit ihres Prozeßbevollmächtigten, der sich unverschuldet verspätet habe, begonnen und noch vor Ablauf der gebotenen Wartefrist von zumindest 15 Minuten beendet habe. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe dem Gericht einige Tage vor der mündlichen Verhandlung sein Erscheinen angekündigt. Nachdem er im Sitzungssaal eingetroffen sei, habe er die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt, wozu das Gericht aber nicht bereit gewesen sei. Der Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG sei verfassungswidrig, weil die frühere Sowjetunion entgegen der Annahme des Bundesverfassungsgerichts die Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten nicht von einer derartigen Regelung abhängig gemacht habe; dies ergebe sich aus der Berliner Rede des ehemaligen sowjetischen Staatspräsidenten Gorbatschow vom 1. März 1998. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG seien nicht erfüllt, weil die Zweigniederlassungen nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden seien. Die deutschen Stellen hätten sich mit der Enteignung nachweislich über den im Einzelfall erklärten gegenteiligen Willen der Besatzungsmacht hinweggesetzt. Da der Komplementär der Fa. C. C. KG, Herr E. C. , ein erbitterter Gegner des Nationalsozialismus und durch Heirat "jüdisch versippt" gewesen sei, seien die beiden Zweigniederlassungen in W. und W. in die Rückgabeliste "B" aufgenommen worden. Mit der Bestätigung dieser Liste im Befehl Nr. 64 habe die Besatzungsmacht die Enteignung der Niederlassungen verboten. Dieses Enteignungsverbot sei gegenüber der Regelung in Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 1 die speziellere Regelung. Außerdem hätten die Zweigniederlassungen in Sachsen-Anhalt mit den Niederlassungen in Thüringen und Brandenburg nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang gestanden.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

II.

Die Revision ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Die Verfahrensrüge der Kläger bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, daß es die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1998 in Abwesenheit ihres Prozeßbevollmächtigten durchgeführt hat. Dem Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör wird im Verwaltungsprozeß in der Regel dadurch genügt, daß mündliche Verhandlung anberaumt, der Beteiligte bzw. sein Prozeßbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (vgl. Urteil vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 C 20.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 107; Beschluß vom 10. Juli 1985 - BVerwG 2 B 43.85 - Buchholz 310 § 103 VwGO Nr. 6). Bleibt ein geladener Beteiligter aus, so liegt es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob und wie lange es mit der Eröffnung, Fortsetzung oder Schließung der mündlichen Verhandlung wartet. Eine Pflicht des Gerichts zum Abwarten kommt nur dann in Betracht, wenn es aufgrund einer Mitteilung des ausgebliebenen Beteiligten mit dessen alsbaldigem Erscheinen rechnen muß (Beschluß vom 10. Juli 1985 - BVerwG 2 B 43.85 - a.a.O.). So verhielt es sich hier nicht. Da der Prozeßbevollmächtigte der Kläger dem Verwaltungsgericht am Tage des Verhandlungstermins nicht mitgeteilt hatte, daß er sich auf dem Weg befinde und voraussichtlich verspätet eintreffen werde, mußte das Gericht nicht mit seinem alsbaldigen Erscheinen rechnen. Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen geboten, weil der Prozeßbevollmächtigte nach dem Vortrag der Kläger dem Gericht einige Tage vor dem Verhandlungstermin sein Erscheinen angekündigt hatte. Denn aus dieser Ankündigung ergab sich nur, daß der Prozeßbevollmächtigte zum Zeitpunkt der Ankündigung die Absicht hatte, den Verhandlungstermin wahrzunehmen, nicht aber, daß am Tage des Termins sein Erscheinen unmittelbar bevorstand. Dementsprechend hat es der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, wie aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1998 hervorgeht, an diesem Tag selbst mit Recht für erforderlich gehalten, das Gericht telefonisch über seine drohende Verspätung zu unterrichten und um eine Verschiebung der mündlichen Verhandlung zu bitten. Auf die Gründe für das Mißlingen dieser Unterrichtung - in der Sitzungsniederschrift ist von einem Defekt des mitgeführten mobilen Telefongeräts die Rede - kommt es bei der Beurteilung der Verfahrensweise des Gerichts nicht an. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach dem verspäteten Erscheinen des Prozeßbevollmächtigten kam nicht in Betracht, weil dieser, wie sich gleichfalls aus der Sitzungsniederschrift ergibt, erst während der mündlichen Begründung des zuvor verkündeten Urteils und damit zu einem Zeitpunkt eintraf, zu dem das Urteil nicht mehr abgeändert werden konnte (BVerwGE 72, 28 <37>).

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hat auch in der Sache Bestand. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, daß dem Restitutionsbegehren der Kläger die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entgegensteht, die Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage von der Restitution nach dem Vermögensgesetz ausnimmt. Damit scheiden zugleich auch die von den Klägern hilfsweise verfolgten Entschädigungsansprüche nach dem Entschädigungsgesetz aus (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG, § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG).

a) Zu Unrecht greifen die Kläger die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG als verfassungswidrig an. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des Gesetzgebers, die Enteignungen, die in den Jahren 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführt wurden, nicht rückgängig zu machen, in seinem Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und seine Rechtsauffassung mit Beschluß vom 18. April 1996 (BVerfGE 94, 12) bestätigt. An diese Beurteilung des Bundesverfasssungsgerichts ist der erkennende Senat gebunden (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Die von dem ehemaligen sowjetischen Staatspräsidenten Gorbatschow am 1. März 1998 in Berlin gehaltene Rede (abgedruckt in VIZ 1998, 243), aus der die Kläger die Verfassungswidrigkeit der getroffenen Regelung herleiten wollen, gibt zu einer erneuten Prüfung keinen Anlaß, weil dieser darin erklärtermaßen ("Also, ich bleibe immer noch bei der gleichen Position...", a.a.O. S. 245) lediglich seine bisherigen Äußerungen zum Ablauf der Verhandlungen über den sog. Zwei-plus-Vier-Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sowjetunion wiederholt hat, die bereits vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 18. April 1996 (a.a.O. S. 43 f.) behandelt und als für die verfassungsrechtliche Beurteilung unerheblich bewertet worden sind.

b) Die Anwendungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG sind nach den im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Tatsachenfeststellungen erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat aufgrund dieser Feststellungen zu Recht angenommen, daß die beiden Zweigniederlassungen der Fa. C. C. KG in W. und W. im Jahre 1948 auf besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a, 2. Alt. VermG) enteignet wurden. Es ist bei der Bestimmung des Enteignungszeitpunkts zutreffend von vornehmlich faktischen Beurteilungskriterien ausgegangen (vgl. Beschluß des Senats vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 134) und hat in Anwendung dieser Kriterien die Einsetzung der Treuhänder im November 1948 revisionsrechtlich unbedenklich als hoheitlichen Eigentumszugriff bewertet, mit dem die damalige Unternehmenseigentümerin vollständig und endgültig aus ihrem Eigentum verdrängt wurde. Wie aus den Schreiben des Landesausschusses zum Schutze des Volkseigentums vom 27. Oktober und 12. November 1948 hervorgeht, ist dieser Vorgang von den handelnden Behörden selbst als Enteignung zugunsten des Volkseigentums verstanden worden. Die Treuhänder übten also die ihnen verliehenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse nicht für die Fa. C. C. KG, sondern - ebenso wie der später an ihre Stelle getretene Rechtsträger der volkseigenen Wirtschaft - für das Volkseigentum aus. Die Enteignung wurde sinngemäß auf die "Erste Verordnung zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 (Richtlinien Nr. 1)" vom 28. April 1948 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 2. Aufl. 1992, Nr. 2.4.10.1) gestützt, in deren Nr. 2 Abs. 2 bestimmt war, daß im Falle der teilweisen Enteignung eines Unternehmens mit mehreren Betriebsstätten die Enteignung auch alle anderen Unternehmensteile erfassen sollte, die in wirtschaftlichem Zusammenhang untereinander standen. Da die Richtlinien Nr. 1 der Durchführung der von der Sowjetischen Militäradministration mit Befehl Nr. 64 (abgedruckt bei Fieberg/Reichenbach a.a.O. Nr. 2.4.10) bestätigten Unternehmensenteignungen dienten und aufgrund eines entsprechenden ausdrücklichen Regelungsauftrags in Nr. 8 dieses Befehls von der Deutschen Wirtschaftskommission erlassen worden sind, müssen die hierauf beruhenden Enteignungen regelmäßig auf den Willen der Besatzungsmacht zurückgeführt werden, so daß sich ein besatzungshoheitlicher Zurechnungszusammenhang im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ergibt. Einen solchen Zurechnungszusammenhang hat der erkennende Senat bereits für die Enteignungen nach den Richtlinien Nr. 3 der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948 angenommen, denen ebenfalls ein Regelungsauftrag der Besatzungsmacht im Befehl Nr. 64 zugrunde lag (Urteil vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106); für Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen nach den Richtlinien Nr. 1 gilt nichts anderes.

c) Die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG wird nicht durch den Umstand ausgeschlossen, daß die enteigneten Vermögenswerte auf der Rückgabeliste "B" des Landes Sachsen-Anhalt verzeichnet waren. Entgegen der Ansicht der Kläger kann diesem Umstand kein Enteignungsverbot der Besatzungsmacht entnommen werden, das nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 m.w.N.) einen anderenfalls bestehenden besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang unterbricht.

Allerdings hat der Senat in seinem Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - (BVerwGE 104, 279) ausgeführt, daß die Aufnahme eines Unternehmens in eine von der Besatzungsmacht bestätigte Liste über die Rückgabe von sequestrierten Unternehmen regelmäßig als Verbot der Enteignung anzusehen sei, so daß die nach der Bestätigung der Liste von deutschen Stellen gleichwohl vorgenommene Enteignung nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhe. Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß sich die Besatzungsmacht mit der Bestätigung der Rückgabelisten die in diesen Listen zum Ausdruck gelangte Ansicht der Länder der sowjetischen Besatzungszone zu eigen machte, daß hinsichtlich der dort verzeichneten Unternehmen die Enteignungsvoraussetzungen nicht erfüllt und daher insoweit keine Enteignungen vorzunehmen waren. Aus diesem Grunde ordnete die Besatzungsmacht in Nr. 3 des Befehls Nr. 64 ausdrücklich an, daß "alle Betriebe, die ohne genügenden Grund sequestriert und die nicht in die nach Ziffer 1 dieses Befehls bestätigten Listen aufgenommen wurden, ... den früheren Besitzern bis zum 30. April d.J. zurückzugeben" waren.

Der vorliegende Fall weist jedoch Besonderheiten auf, die der Rückgabeanordnung der Besatzungsmacht ausnahmsweise den Charakter eines den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang unterbrechenden Enteignungsverbots nehmen. Diese Besonderheiten ergeben sich daraus, daß die Besatzungsmacht im Befehl Nr. 64 zugleich mit der Bestätigung der Rückgabeliste des Landes Sachsen-Anhalt die Enteignungslisten der Länder Thüringen und Brandenburg bestätigte, in denen andere Zweigniederlassungen derselben Unternehmenseigentümerin als Enteignungsobjekte verzeichnet waren. Die in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone parallel durchgeführten und nach Vorlage der Enteignungslisten der Länder durch die Deutsche Wirtschaftskommission von der Besatzungsmacht im Befehl Nr. 64 bestätigten Unternehmensenteignungen waren nicht nur - worauf die Kläger mit der Hervorhebung der "Verschonungswirkung" des Befehls Nr. 64 für die Zweigniederlassungen in Sachsen-Anhalt allein abstellen - gegenstandsbezogen, sondern auch und in erster Linie personenbezogen (vgl. Urteil des Senats vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 C 10.98 -); denn Voraussetzung für die Enteignung war die Eigenschaft der Unternehmenseigentümer als "Kriegs-" oder "Naziverbrecher". Diese Personengruppe sollte durch die Enteignung für ihr früheres Verhalten zur Rechenschaft gezogen und aus dem wirtschaftlichen Leben in der sowjetischen Besatzungszone entfernt werden, damit ihre Betriebe, wie sich die Besatzungsmacht in der Präambel zum Befehl Nr. 64 ausdrückte, "nicht mehr für imperialistische Aggression und zum Schaden des deutschen Volkes ausgenutzt werden" konnten. Mit diesem auf das gesamte Gebiet der Besatzungszone bezogenen Bestrafungszweck der Enteignungen war es schwerlich vereinbar, wenn derselbe Unternehmenseigentümer - wie es nach dem Inhalt der von den Ländern erstellten Enteignungs- und Rückgabelisten für die Fa. C. C. KG zutraf - von einem Land der Besatzungszone als "Kriegs-" oder "Naziverbrecher" behandelt, in einem anderen Land hingegen von der Enteignung verschont wurde. Daher stellte sich die auf die Länder Thüringen und Brandenburg beschränkte Enteignung des Vermögens der Fa. C. C. KG nicht als eine bewußt differenzierende Regelung, sondern als eine auf mangelhafte Koordination der Länder zurückzuführende innere Widersprüchlichkeit der Enteignungsaktion dar.

Unter diesen Umständen haben die deutschen Stellen nicht in einer nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG bedeutsamen Weise der Rückgabeanordnung der Besatzungsmacht zuwidergehandelt, indem sie die Zweigniederlassungen der Fa. C. C. KG in Sachsen-Anhalt nur vorübergehend an die Eigentümerin zurückgaben und später auf der Grundlage von Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 1, die - wie erwähnt - von der Deutschen Wirtschaftskommission zur Durchführung des Befehls Nr. 64 erlassen worden waren, gleichwohl enteigneten. Denn diese Regelung nahm mit ihren tatbestandlichen Voraussetzungen allein auf die im Befehl Nr. 64 gebilligten Unternehmensenteignungen Bezug, denen auch die Fa. C. C. KG mit ihren Zweigniederlassungen in Thüringen und Brandenburg unterworfen worden war. Durch sie wurden den Unternehmensenteignungen, die sich im einzelnen aus den bestätigten Enteignungslisten der Länder ergaben, Enteignungswirkungen auch in den übrigen Ländern der sowjetischen Besatzungszone beigemessen; dies geschah gerade in der Absicht, etwaige durch das getrennte, wenngleich parallele Vorgehen der Länder entstandene Enteignungslücken nach Möglichkeit zu schließen (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96). Auf diese Weise sollten möglichst günstige Voraussetzungen für einen raschen und wirkungsvollen Aufbau der durch die Enteignungen neu entstandenen Staatswirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone geschaffen werden. Das entsprach dem Willen der Besatzungsmacht. Denn diese hatte in Nr. 2 des Befehls Nr. 64 die enteigneten Unternehmen zum "Volkseigentum" deklariert und dieses Eigentum zugleich als "unantastbar" bezeichnet. Darüber hinaus hatte sie die Deutsche Wirtschaftskommission in Nr. 7 des Befehls Nr. 64 beauftragt, "Maßnahmen auszuarbeiten, die einen schnellen Wiederaufbau und die vollständige Ausnutzung aller volkseigenen Betriebe sowie des übrigen Volkseigentums im Interesse der Bevölkerung gewährleisten". Im Einklang mit dieser Zielsetzung erließ die Deutsche Wirtschaftskommission u.a. die in Rede stehende Regelung in Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 1, mit der die vorgenommenen Unternehmensenteignungen unabhängig von dem Inhalt der Enteignungslisten jeweils auf das gesamte im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Eigentum der Betroffenen in der sowjetischen Besatzungszone ausgedehnt wurden. Damit wurde die auf die Zweigniederlassungen der Fa. C. C. KG in Sachsen-Anhalt bezogene Rückgabeanordnung der Besatzungsmacht im Befehl Nr. 64, die schon durch die gleichzeitige Bestätigung der Enteignung der Zweigniederlassungen in Thüringen und Brandenburg in ihrem Geltungsanspruch geschwächt war, endgültig in Frage gestellt. Denn den genannten Richtlinien lag ein zusätzlicher, gegenüber dem Bestrafungszweck der Unternehmensenteignungen verselbständigter und gleichfalls von der Besatzungsmacht gebilligter Enteignungszweck zugrunde, der lediglich voraussetzte, daß anderes Unternehmenseigentum - hier die Zweigniederlassungen der Fa. C. C. KG in Thüringen und Brandenburg - als Eigentum von "Kriegs- und Naziverbrechern" enteignet worden war. Er zielte auf die Mehrung und Abrundung des so entstandenen Volkseigentums nach Maßgabe der vorgefundenen wirtschaftlichen Zusammenhänge. Dieser Zweck der Regelung legte auch in Anbetracht der Rückgabeanordnung im Befehl Nr. 64 die Folgerung nahe, daß sich die Enteignung, von der die Fa. C. C. KG nach ebendiesem Befehl betroffen war und die durch die Rückgabeanordnung nicht berührt wurde, im Ergebnis auf deren gesamtes Vermögen in der sowjetischen Besatzungszone erstrecken sollte. Infolgedessen läßt sich nicht oder jedenfalls nicht mit der zur Unterbrechung des besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs erforderlichen Eindeutigkeit (vgl. Beschluß vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 90) feststellen, daß die deutschen Stellen mit der Anwendung der Richtlinien Nr. 1 auf die Fa. C. C. KG einen entgegenstehenden Willen der Besatzungsmacht mißachtet haben.

d) Schließlich scheitert die Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auch nicht daran, daß die umstrittenen Zweigniederlassungen der Fa. C. C. KG in Sachsen-Anhalt, wie die Kläger vortragen, den in Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 1 geforderten wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Zweigniederlassungen in Thüringen und Brandenburg nicht aufwiesen. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Zusammenhang mit der Begründung bejaht, die Zweigniederlassungen der Fa. C. C. KG in der sowjetischen Besatzungszone seien über deren Hauptniederlassung in Hamburg miteinander wirtschaftlich verbunden gewesen. Die Kläger halten diesen Hinweis des Verwaltungsgerichts für unzureichend und vermissen die Feststellung konkreter wirtschaftlicher Beziehungen unmittelbar zwischen den Zweigniederlassungen in der sowjetischen Besatzungszone; damit machen sie sinngemäß geltend, daß die Enteignung der Zweigniederlassungen in Sachsen-Anhalt bei zutreffendem Gesetzesverständnis von der Regelung in Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 1 nicht gedeckt gewesen sei. Auf eine solche Übereinstimmung der Enteignung mit den damaligen Rechtsvorschriften kommt es jedoch bei der Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht an. Da nämlich der sowjetischen Besatzungsmacht in ihrer Zone die oberste Hoheitsgewalt zukam, konnte sie bei der Verwirklichung der von ihr generell gebilligten Enteignungsmaßnahmen durch deutsche Stellen jederzeit lenkend und korrigierend eingreifen; infolgedessen sind ihr, wenn sie - wie hier - die Enteignung nicht generell oder im Einzelfall verboten hatte, sogar solche Enteignungsmaßnahmen dieser Stellen im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG zuzurechnen, die auf einer exzessiven Auslegung oder willkürlichen Anwendung der einschlägigen besatzungshoheitlichen Rechtsvorschriften beruhen (BVerfGE 94, 12 <31>; BVerwG, Beschluß vom 14. Januar 1998 - BVerwG 7 B 339.97 - a.a.O.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Ende der Entscheidung

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