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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.07.1998
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 36.97
Rechtsgebiete: VwGO, VermG


Vorschriften:

VwGO § 62 Abs. 3
VwGO § 67 Abs. 1 Satz 3
VermG § 1 Abs. 3
Leitsätze:

Eine von einer Behörde der Aufsichtsbehörde erteilte Generalvollmacht zur Prozeßvertretung ist dahin auszulegen, daß die behördenintern jeweils zuständigen Bediensteten der Aufsichtsbehörde gemäß § 62 Abs. 3 VwGO beauftragt sind, die bevollmächtigende Behörde oder ihren Träger vor Gericht zu vertreten.

Das behördliche Verlangen, vor der ständigen Ausreise aus der DDR das unter Inanspruchnahme eines Nutzungsrechts auf einem volkseigenen Grundstück errichtete Eigenheim zu veräußern, erfüllt nicht den Tatbestand einer unlauteren Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG. Das gilt auch dann, wenn der Staat in manipulativer Weise auf die Person des Erwerbers des Eigenheims Einfluß genommen hat (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 38.95 - BVerwGE 102, 53).

Urteil des 7. Senats vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 36.97 -

I. VG Chemnitz vom 18.07.1996 - Az.: VG 4 K 851/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 36.97 VG 4 K 851/94

Verkündet am 16. Juli 1998

Nöpel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 1998 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer, Kley, Herbert und Dr. Brunn

für Recht erkannt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Juli 1996 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Rückgabe eines ehemals ihm und seiner Ehefrau, der Beigeladenen zu 3, in ehelicher Vermögensgemeinschaft gehörenden Eigenheims nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).

Der Kläger und die Beigeladene zu 3 erwarben das unter Inanspruchnahme eines Nutzungsrechts auf einem volkseigenen Grundstück errichtete Eigenheim im Jahre 1985. Am 14. Oktober 1989 stellten sie beim Rat des Kreises den Antrag auf Genehmigung der ständigen Ausreise aus der DDR. Mit notariellem Vertrag vom 23. November 1989 veräußerten sie das Eigenheim an die Beigeladenen zu 1 und 2. Am 24. November 1989 wurden dem Kläger und der Beigeladenen zu 3 vom Rat des Kreises Ausreisevisa erteilt; am 28. November 1989 verließen sie die DDR.

Den mit Schreiben vom 29. September 1990 gestellten Antrag des Klägers und der Beigeladenen zu 3 auf Rückgabe ihres Eigenheims lehnte der Landrat des Kreises W. mit Bescheid an den Kläger vom 16. Oktober 1991 ab. Zur Begründung führte er aus, der dem Kläger wegen der erzwungenen Veräußerung des Eigenheims nach § 1 Abs. 3 VermG zustehende Restitutionsanspruch sei nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen, weil die Beigeladenen zu 1 und 2 an dem zurückverlangten Vermögenswert in redlicher Weise Eigentum erworben hätten.

Auf den Widerspruch des Klägers vom 21. Oktober 1991 hob der Widerspruchsausschuß beim Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 1993 den Bescheid vom 16. Oktober 1991 auf, stellte fest, daß die Beigeladenen zu 1 und 2 das Eigentum an dem Eigenheim nicht redlich erworben hätten, und verpflichtete das Landratsamt, über den Restitutionsantrag des Klägers erneut zu entscheiden. Zur Begründung führte er aus, ein den Restitutionsanspruch des Klägers ausschließender redlicher Erwerb der Beigeladenen zu 1 und 2 sei nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG nicht anzunehmen, weil der dem Erwerb zugrundeliegende Kaufvertrag nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden sei. Da wegen der Rückgabemodalitäten noch weitere Ermittlungen anzustellen seien, sei die Sache nicht entscheidungsreif.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhoben die Beigeladenen zu 1 und 2 beim Verwaltungsgericht Anfechtungsklage. Daraufhin hob der Widerspruchsausschuß beim Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 2. Mai 1994 den Bescheid vom 17. März 1993 auf und wies den Widerspruch des Klägers vom 21. Oktober 1991 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Bescheid vom 17. März 1993 sei wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Der Kläger sei nicht von einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG betroffen, denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags vom 23. November 1989 habe wegen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Anordnung zur Regelung offener Vermögensfragen vom 11. November 1989 kein Zwang zur Veräußerung des Eigenheims mehr bestanden. Infolgedessen stehe dem Kläger auch kein Entschädigungsanspruch zu.

Der Kläger hat am 20. Mai 1994 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid vom 2. Mai 1994 aufzuheben, In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er die Klage gegen den Rechtsnachfolger des früheren Kreises W., den Landkreis Z. L., gerichtet und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, das Eigentum an dem Eigenheim an ihn und die Beigeladene zu 3 in ehelicher Vermögensgemeinschaft zurückzuübertragen.

Das Verwaltungsgericht hat nach Vernehmung des in der Ausreiseangelegenheit des Klägers tätig gewesenen Mitarbeiters der Abteilung Inneres des Rates des Kreises J. G. als Zeugen dem zuletzt gestellten Klageantrag mit Urteil vom 18. Juli 1996 stattgegeben und seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Restitutionsanspruch zu, weil die Veräußerung des umstrittenen Eigenheims durch den Kläger und die Beigeladene zu 3 im Zusammenhang mit deren Ausreise aus der DDR mit Kaufvertrag vom 23. November 1989 auf unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG, nämlich auf staatlichen Machtmißbrauch und Nötigung, zurückzuführen sei. Zwar bestehe bei Vertragsabschlüssen in der Zeit nach der Öffnung der DDR-Grenzen am 9. November 1989 keine Vermutung mehr dafür, daß der Ausreisewillige seinen Grundbesitz unter Zwang veräußert habe. Das Gericht sei jedoch aufgrund der Aussage des Zeugen J. G. davon überzeugt, daß dieser seine Forderung an den Kläger und die Beigeladene zu 3, zur Ermöglichung der geplanten Ausreise ihr Eigenheim zu veräußern, nach dem 9. November 1989 aufrechterhalten habe. Diese Forderung sei auch für den Vertragsabschluß am 23. November 1989 ursächlich gewesen. Die Anordnung vom 11. November 1989, mit der die bisherige obligatorische staatliche Treuhandverwaltung von Flüchtlingsvermögen abgeschafft worden sei, sei erst am Tage des Vertragsabschlusses im Gesetzblatt der DDR veröffentlicht worden. Die Annahme eines den Restitutionsanspruch des Klägers ausschließenden redlichen Erwerbs der Beigeladenen zu 1 und 2 scheide gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG aus, weil der Kaufvertrag nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden sei.

Der Beklagte macht zur Begründung seiner Revision geltend: Das Verwaltungsgericht habe den Kläger zu Unrecht für restitutionsberechtigt gehalten. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 38.95 - ausgeführt habe, habe das staatliche Verlangen, vor der ständigen Ausreise aus der DDR das auf einem volkseigenen Grundstück errichtete Eigenheim zu veräußern, der damaligen Rechtslage entsprochen, derzufolge der Gebäudeeigentümer zur persönlichen Nutzung des Grundstücks verpflichtet gewesen sei. Da mit der Ausreise die Aufgabe der persönlichen Nutzung verbunden gewesen sei, könne das Veräußerungsverlangen nicht als eine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG bewertet werden.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hält die Revision mangels ordnungsgemäßer Begründung für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Beigeladenen zu 1 und 2 schließen sich dem Antrag und den Rechtsausführungen des Beklagten an.

II.

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen; denn der Kläger kann nicht verlangen, daß das mit Vertrag vom 23. November 1989 veräußerte Eigenheim an ihn und seine Ehefrau, die Beigeladene zu 3, zurückgegeben wird.

1. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Annahme des Klägers ist der Beklagte bei der Revisionsbegründung durch die beim Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen tätige Assessorin W., die den Begründungsschriftsatz vom 15. Oktober 1997 abgefaßt und unterzeichnet hat, den Anforderungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO entsprechend vertreten worden.

Die Unterzeicherin des Schriftsatzes vom 15. Oktober 1997 erfüllt die persönlichen Anforderungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Allerdings können Behördenvertreter im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich nur Bedienstete der am Verfahren beteiligten Behörde sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 19.93 - NVwZ-RR 1995, 548), hier also die Bediensteten des Landratsamts des beklagten Kreises. Von diesem Grundsatz darf aber dann abgewichen werden, wenn der nicht der beteiligten Behörde angehörende Prozeßvertreter die gleiche Sachnähe zu den streitigen Rechtsfragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 11 C 25.94 - Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 42). Dies trifft im Bereich der Auftragsverwaltung nicht nur im Verhältnis zwischen den Bediensteten von Fachbehörden derselben Stufe mit demselben sachlichen Aufgabenkreis (Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 25.94 -, a.a.O.), sondern auch im Verhältnis zwischen den Bediensteten der entscheidungszuständigen Fachbehörde und denjenigen der Aufsichtsbehörde zu (vgl. Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67 Rn. 36). Es ist daher mit § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO vereinbar, wenn das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen hinreichend qualifizierten Bediensteten der Aufsichtsbehörde darum bittet, an seiner Stelle die Prozeßvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmen.

Die Unterzeichnerin des Schriftsatzes vom 15. Oktober 1997 war auch aufgrund der vom Kläger beanstandeten Generalvollmacht des Landrats zugunsten des Landesamts zur Prozeßvertretung des Beklagten bevollmächtigt. Zwar sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht die Möglichkeit vor, daß eine Behörde, die eine Partei im Prozeß gesetzlich vertritt, eine andere Behörde als solche mit der Prozeßvertretung der Partei beauftragt; sie kennt vielmehr nur die Erteilung einer Prozeßvollmacht an bestimmte natürliche Personen (§ 67 Abs. 1 Satz 1, § 173 VwGO i.V.m. § 79 ZPO) oder die - mit der Erteilung einer Prozeßvollmacht nicht identische - besondere Beauftragung einzelner anstelle des Behördenvorstands handelnder Personen (§ 62 Abs. 3 VwGO), bei denen es sich nicht notwendig um die eigenen Bediensteten der auftraggebenden Behörde handeln muß (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 62 Rn. 15; Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 62 Rn. 17). Jedoch ist die hier in Rede stehende, auf die Nutzung der personellen Ressourcen und der besonderen Sachkunde des Landesamts abzielende Vollmacht ihrem Zweck entsprechend dahin auszulegen, daß der Landrat mit ihr unter der zusammenfassenden Bezeichnung Landesamt die nach der behördeninternen Geschäftsverteilung jeweils zuständigen Bediensteten dieses Amtes gemäß § 62 Abs. 3 VwGO mit der Vertretung des Beklagten vor Gericht beauftragt hat. Soweit es sich dabei um die Vertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht handelt, sind für eine ordnungsgemäße Prozeßvertretung zusätzlich die Qualifikationsanforderungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu beachten. Da § 62 Abs. 3 VwGO keine namentliche Beauftragung voraussetzt, werden die Erklärungen der zuständigen Bediensteten des Landesamts im Schriftsatz vom 15. Oktober 1997 von der vorliegenden Generalvollmacht gedeckt. Die Wirksamkeit der vorgenommenen Prozeßhandlung hing auch nicht, wie der Kläger meint, davon ab, daß die Unterzeichnerin des Schriftsatzes vom 15. Oktober 1997 darin ausdrücklich ihre Absicht erklärte, als Prozeßvertreterin des Beklagten zu handeln; die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - (NJW 1988, 210) an die Prozeßerklärung eines prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalts stellt, lassen sich auf die Prozeßvertretung durch Behördenbedienstete gemäß § 67 Abs. 1 Satz 3 i.V.m § 62 Abs. 3 VwGO nicht übertragen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 16. März 1993 - BVerwG 4 B 253.92 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 80; Urteil vom 17. November 1995 - BVerwG 8 C 4.99 - Buchholz 406.11 § 125 BauGH Nr. 33). Daß die Unterzeichnerin des Schriftsatzes vom 15. Oktober 1997 die Vertretung des Beklagten wahrnahm, steht nach dem Inhalt dieses Schriftsatzes außer Frage.

2. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß der Kläger und die Beigeladene zu 3 einer zur Rückgabe des veräußerten Eigenheims führenden Schädigung infolge unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG ausgesetzt waren.

a) Zutreffend hat sich zwar das Verwaltungsgericht nicht deswegen an der Überprüfung der vermögensrechtlichen Berechtigung des Klägers (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) gehindert gesehen, weil der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Rechtsvorgängers des Beklagten vom 16. Oktober 1991 nach seiner Zielrichtung nur die Ablehnung der beantragten Rückgabe und nicht auch die darin zugleich ausgesprochene Feststellung der Entschädigungsberechtigung betraf. Diese Prüfung war um des Rechtsschutzes der Beigeladenen zu 1 und 2 willen geboten, nachdem diese in der Vorinstanz eine Schädigung des Klägers ausdrücklich in Abrede gestellt und unter Hinweis hierauf die Abweisung der Klage beantragt hatten (vgl. Urteil vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 39.97 -). Die Beigeladenen zu 1 und 2 halten im Revisionsverfahren an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und dem Antrag auf Abweisung der Klage fest.

b) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts trifft aber in der Sache nicht zu. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Der Schädigungstatbestand der unlauteren Machenschaften erfaßt Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde; die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme muß zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswerts bezweckt haben (stRspr des Senats; vgl. BVerwGE 102, 89 <90>). Um eine solche Maßnahme handelt es sich regelmäßig dann, wenn ein ausreisewilliger Grundstückseigentümer vom Staat veranlaßt wurde, zur Erlangung der Genehmigung zur ständigen Ausreise aus der DDR sein Grundstück zu veräußern (vgl. BVerwGE 100, 310). Eine andere Beurteilung ist jedoch - was das Verwaltungsgericht verkannt hat - in solchen Fällen geboten, in denen das staatliche Veräußerungsverlangen ein Eigenheim betraf, das unter Inanspruchnahme eines Nutzungsrechts auf einem volkseigenen Grundstück errichtet war. Da nämlich in diesen Fällen das Gebäudeeigentum mit der gesetzlichen Pflicht zur persönlichen Nutzung des volkseigenen Grundstücks verbunden war (§ 288 Abs. 1 DDR-ZGB) und der Ausreisewillige dieser Pflicht mit seiner ständigen Ausreise aus der DDR nicht mehr nachkommen konnte, war das Verlangen nach Veräußerung des Eigenheims nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG unlauter, sondern entsprach der Rechtsordnung der DDR (vgl. dazu näher BVerwGE 102, 53). Das trifft insbesondere auch auf das vom Verwaltungsgericht festgestellte Verlangen des Zeugen J. G. nach Veräußerung des umstrittenen Eigenheims zu, so daß dieses Verlangen der Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG nicht unterfällt.

Die Einwände, die der Kläger gegen die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall erhebt, sind nicht begründet. Der Kläger ist der Ansicht, daß § 1 Abs. 3 VermG auch in den Fällen der ausreisebedingten Veräußerung eines Eigenheims zumindest dann anzuwenden sei, wenn sich nicht mit Gewißheit feststellen lasse, daß dem Ausreisewilligen ohne die Veräußerung das Recht zur Nutzung des volkseigenen Grundstücks gemäß § 290 Abs. 1 DDR-ZGB entzogen worden wäre; diese Feststellung sei insbesondere in der Spätphase der DDR, die durch eine rapide Veränderung der Verhältnisse gekennzeichnet sei, ausgeschlossen. Von einer solchen, dem Vermögensrecht grundsätzlich fremden (vgl. BVerwGE 98, 137 <142 ff.> sowie zuletzt Urteil vom 28. April 1998 - BVerwG 7 C 28.97 -) Prüfung des hypothetischen Geschehensablaufs hängt indes die Entscheidung über die Anwendung oder Nichtanwendung des § 1 Abs. 3 VermG nicht ab. Denn der zur Anwendung dieser Vorschrift erforderliche Vorwurf einer sittlich anstößigen Manipulation entfällt in den in Rede stehenden Fällen nicht deswegen, weil das Nutzungsrecht - und damit zugleich das Gebäudeeigentum (vgl. § 290 Abs. 2 DDR-ZGB) - dem Rechtsinhaber ohne die Veräußerung des Eigenheims mit Gewißheit entzogen worden wäre, sondern deswegen, weil das staatliche Veräußerungsverlangen mit der damaligen Rechtslage in der DDR im Einklang stand und dieser Rechtslage in einer nicht sachwidrigen Weise Rechnung trug. Da der Fortbestand des Nutzungsrechts und des Gebäudeeigentums nach der Übersiedlung des Rechtsinhabers in die Bundesrepublik der gesetzlichen Ausgestaltung des Eigentumsrechts widersprochen hätte, kann es nicht als manipulatives Unrecht bewertet werden, wenn der Staat der Entstehung dieses regelwidrigen Zustandes dadurch vorbeugte, daß er von dem Ausreisewilligen verlangte, sein Gebäudeeigentum vor der Ausreise zu veräußern. Diese Bewertung des staatlichen Veräußerungsverlangens könnte, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - (a.a.O.) bemerkt hat, nur durch die Feststellung widerlegt werden, daß die gesetzliche Pflicht des Gebäudeeigentümers zur persönlichen Nutzung des Grundstücks in der DDR generell nicht durchgesetzt wurde, der Eigentumsverlust für den Fall der Aufgabe der persönlichen Nutzung mithin nur auf dem Papier stand. Für eine solche, von der Rechtslage abweichende Rechtswirklichkeit bestehen jedoch auch bei Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers keine Anhaltspunkte. Selbst wenn, wie der Kläger vorträgt, das Nutzungsrecht nur selten entzogen worden sein sollte, spricht dies nicht für die generelle Nichtanwendung des DDR-Rechts; denn der Entzug des Nutzungsrechts erübrigte sich, wenn der Gebäudeeigentümer das Eigenheim vor oder nach der Aufgabe der persönlichen Nutzung - sei es freiwillig, sei es auf Veranlasssung des Staates - veräußerte. Gemäß Nr. 10.2.4 der Hinweise und Erläuterungen des Ministeriums der Finanzen der DDR vom 31. Dezember 1986 zur Durchführung des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten vom 14. Dezember 1970 (abgedruckt bei Escher, Die Vererbung von Eigenheimen auf ehemals volkseigenen Grundstücken, 1997, S. 361 ff.; ähnlich bereits Nr. 6.2 der Hinweise und Erläuterungen vom 4. Juni 1971, a.a.O.), S. 343 ff.) sollte ein Grundstückseigentümer, der das Grundstück nicht bestimmungsgemäß nutzte, vor dem Entzug des Nutzungsrechts in einem Gespräch zur Wiederherstellung der bestimmungsgemäßen Nutzung oder zum Verkauf des Gebäudes veranlaßt werden. Der Entzug des Nutzungsrechts war mithin das letzte Mittel zur Bereinigung der Rechtslage, wenn das zunächst zu führende Gespräch nicht fruchtete. Auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben des Ministeriums der Finanzen an die Räte der Bezirke vom 11. November 1980 deutet nicht auf eine von der Rechtslage abweichende Praxis hin; im Gegenteil sah dieses Schreiben ausdrücklich den Entzug des Nutzungsrechts von Personen mit Wohnsitz außerhalb der DDR vor, sofern sich ein solcher Entzug ohne Begründung eines Entschädigungsguthabens verwirklichen ließ. Ebensowenig ist erkennbar, daß die gesetzliche Zweckbindung des Gebäudeeigentums alsbald nach der Öffnung der Grenzen der DDR am 9. November 1989 - und damit bis zum Abschluß des Veräußerungsvertrags vom 23. November 1989, mit dem der Kläger und die Beigeladene zu 3 ihr Eigenheim an die Beigeladenen zu 1 und 2 veräußerten - obsolet wurde. Denn selbst das Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl DDR I S. 157), das erstmals den Eigentümern von Eigenheimen den Hinzuerwerb des volkseigenen Grundstücks gestattete, hielt an der für Erwerber von volkseigenen Eigenheimen geltenden Pflicht zur persönlichen Wohnnutzung fest (vgl. § 4 der Durchführungsverordnung vom 15. März 1990, GBl DDR I S. 158). Nach alledem muß es auch in Anbetracht der Einwände des Klägers an der vom Senat im Urteil vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 38.95 - (a.a.O.) vorgenommenen Beurteilung der Rechtslage verbleiben. Durch diese Beurteilung wird nicht etwa das mit einem Nutzungsrecht verbundene Gebäudeeigentum entgegen § 2 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 VermG der Restitution nach dem Vermögensgesetz überhaupt entzogen; vielmehr kann § 1 Abs. 3 VermG auch beim Verlust solcher Vermögenswerte Anwendung finden, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausreisegenehmigung veräußert wurden, sowie darüber hinaus in den Fällen des hoheitlichen Rechtsentzugs.

Der Veräußerungsvertrag vom 23. November 1989 beruht auch nicht deswegen auf einer wiedergutmachungsbedürftigen unlauteren Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG, weil die Verkäufer, wie der Kläger schon in der Vorinstanz behauptet und unter Beweis gestellt hat, vom Staat daran gehindert worden sind, das Eigenheim an die von ihnen als Erwerber vorgesehenen Eheleute D. zu veräußern. Zwar liegt bei einer derartigen Fallgestaltung der Verdacht einer staatlichen Manipulation in Form der ungerechtfertigten Begünstigung des späteren Vertragspartners des ausreisewilligen Gebäudeeigentümers nahe; dementsprechend macht der Kläger geltend, der Zeuge J. G. habe mit der Ablehnung eines Verkaufs an die Eheleute D. die Absieht verfolgt, das umstrittene Eigenheim den Beigeladenen zu i und 2 zukommen zu lassen, deren Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 3 VermG unredlich sei und daher keinen Bestand haben könne. Jedoch erfüllt nicht jeder Vermögensverlust, der sich unter unlauteren Voraussetzungen vollzogen hat, die Merkmale einer unlauteren Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG (BVerwG, Beschluß vom 11. November 1996 - BVerwG 7 B 274.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 94). Vielmehr muß die unlautere Machenschaft gerade in dem wiedergutzumachenden Vermögenszugriff liegen (BVerwG, Beschluß vom 11. November 1996 - BVerwG 7 B 274.96 -, a.a.O.; Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 49.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 67). Da der vermögensrechtliche Restitutionsanspruch die Wiedergutmachung rechtsstaatlich nicht hinnehmbarer Vermögensverluste bezweckt, setzt § 1 Abs. 3 VermG - nicht anders als die übrigen Schädigungstatbestände in § 1 Abs. 1 und 2 VermG - voraus, daß das die Rückgabe tragende Unwerturteil dem Vermögensverlust selbst anhaftet; dagegen reichen staatliche Manipulationen, die sich allein auf die Begleitumstände des Vermögensverlustes beziehen, zur Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG nicht aus. Wenn der Staat beim ausreisebedingten Verkauf eines Eigenheims in manipulativer Weise auf die Person des Erwerbers Einfluß nahm, so betraf diese Manipulation nicht das Zustandekommen der Veräußerung als solcher. Ebensowenig griff der Staat in die dem Ausreisewilligen zustehende Gegenleistung ein. Vielmehr wurde diesem lediglich die Möglichkeit vorenthalten, das Eigenheim, das er nach dem der damaligen Rechtsordnung entsprechenden Willen des Staates aufgeben mußte, an einen Erwerber seiner Wahl zu veräußern. Obgleich die Bestimmung der Person des Erwerbers grundsätzlich zu den aus dem Gebäudeeigentum fließenden Rechten des Ausreisewilligen gehörte, war sein Interesse, das Eigenheim an den von ihm ausgesuchten Erwerber - etwa ein Familienmitglied oder eine andere nahestehende Person - zu verkaufen, regelmäßig nur ideeller Natur. Dem Ausgleich von Benachteiligungen in diesem Interessenbereich dient das Vermögensgesetz nicht. Das gilt um so mehr deswegen, weil das Veräußerungsgeschäft der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl DDR I 1978 S. 73) bedurfte, die der Staat nach Maßgabe "staatlicher und gesellschaftlicher Aufgaben und Erfordernisse" (§ 3 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. d) und damit weitgehend nach seinem Belieben erteilen oder versagen konnte. Die Entscheidungsfreiheit des Eigentümers bei der Auswahl des Erwerbers war mithin schon durch die Rechtsordnung der DDR stark eingeschränkt.

Andere Schädigungstatbestände als der in § 1 Abs. 3 VermG genannte kommen im Streitfall nicht in Betracht. Da der Kläger und die Beigeladene zu 3 nicht im Sinne des Vermögensgesetzes geschädigt sind, ist nicht mehr zu prüfen, ob die Beigeladenen zu 1 und 2 das Eigentum an dem zurückverlangten Eigenheim behalten dürfen, weil sie es in redlicher Weise erworben haben (§ 4 Abs. 2 VermG). Sollte der Kläger annehmen, daß aus den - auch an Erwerbsmodalitäten anknüpfenden (§ 4 Abs. 3 VermG) - Vorschriften über den redlichen Erwerb Erkenntnisse für die Auslegung des § 1 Abs. 3 VermG zu gewinnen sind, könnte ihm auch darin nicht gefolgt werden. Denn diese Vorschriften gehören einem anderen, durch Gesichtspunkte des Bestands- und Vertrauensschutzes geprägten Regelungskomplex des Vermögensgesetzes an und setzen einen rechtsstaatlich nicht hinnehmbaren und daher regelmäßig zur Rückgabe des Vermögens führenden Vermögensverlust voraus, an dem es hier fehlt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Ende der Entscheidung

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