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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: BVerwG 7 C 87.99
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 4 Abs. 2 Satz 1
VermG § 4 Abs. 3 Buchst. c
Leitsatz:

Zu der Frage, welche Anforderungen an das Vorliegen greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit des Erwerbs im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG zu stellen sind.

Urteil des 7. Senats vom 30. November 2000 - BVerwG 7 C 87.99 -

I. VG Dresden vom 15.10.1998 - Az.: VG 7 K 3281/96 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 7 C 87.99 VG 7 K 3281/96

Verkündet am 30. November 2000

Nöpel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. November 2000 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Kley, Herbert und Neumann

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 15. Oktober 1998 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Der Kläger beansprucht die Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Grundstück verkaufte er im Jahre 1984 an die Beigeladenen, weil er aus der DDR ausreisen wollte. Er vereinbarte mit ihnen, dass ein Teil des Kaufpreises in Höhe von 20 000 DM in Westgeld beglichen werden und dies durch die Bereitstellung eines neuen Kraftfahrzeuges der Marke VW-Golf geschehen sollte. Da dem Kläger die Ausreise früher als erwartet zugesagt wurde, bat er die Beigeladenen, die Bestellung des Autos rückgängig zu machen. Diese wollten den Wagen jedoch selbst behalten und kamen mit dem Kläger überein, ihm die 20 000 DM nach seiner Übersiedlung in den Westen zukommen zu lassen. Der notarielle Kaufvertrag wurde am 14. März 1984 geschlossen. Festgelegt wurde darin ein Kaufpreis von 37 800 Mark der DDR, der in Höhe von 18 922,72 M durch die Übernahme der auf dem Grundstück liegenden Belastung zu begleichen war. Hinsichtlich des Kaufpreisrestes von 18 877,28 M hieß es, dass dieser bereits von den Erwerbern an den Veräußerer ausgezahlt worden sei, was dieser quittierend bestätige. Vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages waren die Vertragsparteien von dem Notar gebeten worden, die Kaufpreiszahlung in seiner Abwesenheit auf dem Flur vorzunehmen. Die Rechtsänderung wurde nach der Genehmigung des Kaufvertrages im Grundbuch eingetragen.

Unmittelbar nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland erhielt der Kläger von Herrn W., einem Verwandten der Beigeladenen zu 1, 7 000 DM als Anzahlung auf den Restkaufpreis. Einen weiteren Betrag von 8 000 DM überwiesen die Beigeladenen dem Kläger im Jahre 1987, nachdem er mehrfach die Zahlung des noch offen stehenden Betrags angemahnt hatte.

Im August 1990 beantragte der Kläger die Rückübertragung des Grundstücks. Die Beigeladenen überwiesen ihm im Januar 1993 die noch ausstehenden 5 000 DM.

Im Januar 1995 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Rückübertragungsantrag des Klägers ab, weil weder eine Schädigungsmaßnahme noch eine Unredlichkeit der Beigeladenen vorliege. Kurz darauf erließ das Amt einen Ergänzungsbescheid, in dem es die Entschädigungsberechtigung des Klägers feststellte. Nunmehr erkannte es an, dass das Grundstück Gegenstand einer Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 3 VermG gewesen sei, betrachtete dessen Rückgabe jedoch nach wie vor wegen redlichen Erwerbs durch die Beigeladenen nach § 4 Abs. 2 VermG als ausgeschlossen. Auf den Widerspruch des Klägers hin hob das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen diese Bescheide zwar auf, bestätigte sie allerdings der Sache nach, indem es die Rückübertragung des Grundstücks erneut ablehnte und dem Kläger einen Entschädigungsanspruch zubilligte.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben. Er hat sich darauf berufen, dass die Beigeladenen die auf dem Grundstück lastende Hypothek übernehmen und ihm statt des restlichen Grundstückswertes von etwa 20 000 Mark der DDR denselben Betrag in DM zahlen sollten. Deshalb habe er von den Beigeladenen kein Geld erhalten, als sie beim Notar vor die Tür geschickt worden seien. 7 000 DM habe er unmittelbar nach seiner Ausreise von Herrn W., die restlichen 13 000 DM kurz danach von anderen Verwandten der Beigeladenen bekommen sollen. Die Beigeladenen hätten jedoch seine Zwangslage ausgenutzt, um sich ihren Verpflichtungen zu entziehen. Dies werde dadurch belegt, dass sie die restlichen Beträge erst auf mehrmaliges Bitten hin in den Jahren 1987 und 1993 entrichtet hätten, obwohl deren Zahlung nur eine Frage der Postlaufzeit habe sein sollen.

Die Beigeladenen haben sich demgegenüber dahin eingelassen, dass der Kaufpreis zunächst aus 20 000 Mark der DDR und 20 000 DM habe bestehen sollen und sie bereit gewesen seien, die auf dem Grundstück liegende Hypothek zusätzlich zu übernehmen, nachdem sie von dieser Belastung erfahren hätten. Im Notartermin hätten sie dem Kläger daher 20 000 Mark der DDR in einem Briefumschlag übergeben. Die nach der Zahlung von 7 000 DM durch Herrn W. verbleibende Restkaufsumme in Höhe von 13 000 DM habe in Raten - je nach ihren Möglichkeiten - gezahlt werden sollen, wobei sie den Kläger darauf hingewiesen hätten, dass er eventuell bis zum Antritt des Erbes nach einer Tante des Beigeladenen zu 2 warten müsse.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat greifbare Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit der Beigeladenen verneint, insbesondere dafür, dass sie sich eine Zwangslage des Klägers zunutze gemacht hätten. Dazu hat es ausgeführt: Beide der sich gegenüberstehenden Darstellungen zu der Nebenabrede über die Restzahlung der 13 000 DM seien im Grundsatz nachvollziehbar, obwohl insoweit Fragen offen blieben. Auch hinsichtlich der nicht streitentscheidenden, für die Beweiswürdigung aber doch wichtigen Frage, ob der Kläger 20 000 Mark der DDR von den Beigeladenen erhalten habe oder nicht, ergäben sich Zweifel an dem jeweiligen Vortrag. Die somit nach Beweisregeln zu fällende Entscheidung gehe zu Lasten des Klägers aus, weil greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit seines Vortrages nicht vorlägen. Dem stünden die geäußerten Bedenken gegen den von ihm behaupteten tatsächlichen Ablauf des Geschehens entgegen. Darüber hinaus habe die Kammer große Schwierigkeiten nachzuvollziehen, dass der Kläger zu einer Zeit, als er nicht gewusst habe, innerhalb von wie vielen Jahren er eine Ausreisegenehmigung erhalten würde, bereit gewesen sei, sein Grundstück gegen einen Golf einzutauschen, den er zwar in der DDR hätte nutzen, nicht aber in die Bundesrepublik Deutschland hätte mitnehmen können. Gar nicht nachvollziehen könne das Gericht, dass der Kläger unter den geänderten Umständen bereit gewesen sei, ohne jeglichen Nachweis, ohne eine Adresse oder wenigstens einen Namen, sogar ohne eine von den Beigeladenen unterschriebene Erklärung die Abrede der sofortigen Auszahlung von 13 000 DM in der Bundesrepublik Deutschland zu akzeptieren. Der Kläger habe der Kammer nicht klar machen können, wie das Vorgehen im Hinblick auf die Zahlungsmodalitäten geplant gewesen sei.

Mit seiner Revision gegen dieses Urteil verfolgt der Kläger sein Restitutionsbegehren weiter. Er rügt, dass das Verwaltungsgericht überspannte Anforderungen an das Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit der Beigeladenen gestellt habe. Aufgrund der damaligen Umstände habe er eine rechtsverbindliche Absicherung der Zahlungsabrede von vornherein nicht erlangen können. So habe er der Zusage der Beigeladenen vertraut, dass die volle Auszahlung des Geldes nur eine Frage der Postlaufzeit, also davon abhängig sei, dass er seinen Wohnsitz genommen und die neue Zahlungsanschrift mitgeteilt habe. Das angegriffene Urteil beruhe ferner auf einem Verfahrensfehler. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Vernehmung des Zeugen W. abgesehen. Diese hätte ergeben, dass bei dem Zeugen nicht nur 7 000 DM, sondern ein viel höherer Betrag hinterlegt gewesen sei, ohne dass dieser an ihn - den Kläger - weitergeleitet worden sei. Damit wäre bewiesen worden, dass die Beigeladenen sich nach seiner Ausreise vor seiner Forderung sicher gefühlt hätten und nicht willens gewesen seien, sich an die Zahlungsvereinbarung zu halten.

Der Beklagte und die Beigeladenen verteidigen die Ausführungen des angegriffenen Urteils.

II.

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht; denn es beruht auf überspannten Anforderungen an das Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit des Erwerbs im Sinne des § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG und darüber hinaus auf einer nicht nachvollziehbaren Tatsachen- und Beweiswürdigung. Da die bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen keine abschließende Überzeugungsbildung über die Redlichkeit der Beigeladenen zulassen, eine weitere Sachaufklärung aber noch möglich ist, muss das Urteil nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO aufgehoben und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

1. Nach § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG ist ein Rechtserwerb in der Regel als unredlich anzusehen, wenn er davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zunutze gemacht hat. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - BVerwGE 97, 286 <291> - unter Berufung auf BGHZ 122, 204 <211>) ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass den Beigeladenen eine solche Unredlichkeit vorzuwerfen wäre, falls sie die infolge seiner Ausreiseabsicht entstandene Zwangslage des Klägers dazu ausgenutzt hätten, mit ihm eine Westgeld-Abrede zu treffen, die sie von vornherein nicht vollständig erfüllen konnten oder wollten. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Unrecht greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine solches Geschehen verneint; denn es hat die Anforderungen, die an das Vorliegen derartiger Anhaltspunkte zu stellen sind, verkannt.

Da die Unerweislichkeit von Tatsachen auch im Vermögensrecht zu Lasten dessen geht, der aus ihnen für sich günstige Rechtsfolgen herleitet (Urteil des Senats vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 <294>), trifft die materielle Beweislast für die den Rückübertragungsausschluss begründende Redlichkeit des Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG grundsätzlich den Erwerber (grundlegend Beschluss des Senats vom 16. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 163.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 22). Das bedeutet jedoch nicht, dass das Vermögensgesetz generell den Erwerber zwingen will, auf bloßes Bestreiten hin die Redlichkeit seines Erwerbs zu beweisen. Aus der Systematik des Gesetzes, das in § 4 Abs. 3 VermG lediglich drei Regelfälle der Unredlichkeit benennt, ansonsten aber davon absieht, den Begriff der Redlichkeit des Erwerbs näher zu bestimmen, ergibt sich vielmehr, dass der Gesetzgeber von einer Grundannahme der Redlichkeit ausgeht. Erst wenn diese Grundannahme erschüttert ist, weil greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit des Erwerbs bestehen, muss der Frage näher nachgegangen werden, ob der Erwerber auch wirklich redlich war. In einem solchen Falle kommt dann auch eine Beweislastentscheidung zum Nachteil des Erwerbers in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995, a.a.O.). Notwendig sind demnach vernünftige, d.h. durch Tatsachen belegbare Zweifel an der Redlichkeit; dementsprechend reicht nicht schon jede entfernt liegende Möglichkeit unredlichen Verhaltens aus, dem Erwerber die Berufung auf den Rückgabeausschlusstatbestand zu versagen.

Das Verwaltungsgericht musste bereits auf der Grundlage seiner eigenen Tatsachen- und Beweiswürdigung solche ernst zu nehmenden Zweifel an der Redlichkeit der Beigeladenen haben. Es hätte daher greifbare Anhaltspunkte für deren Unredlichkeit nicht verneinen dürfen. In den Urteilsgründen wird eingehend dargelegt, dass die Sachverhaltsdarstellung des Klägers - ebenso wie die der Beigeladenen - trotz einiger Ungereimtheiten nachvollziehbar sei. Das Gericht spricht insoweit von einer "Pattsituation", wobei die maßgeblichen Unterschiede zwischen den Einlassungen lediglich die Modalitäten der Restzahlung von 13 000 DM von den aus der Westgeld-Abrede geschuldeten 20 000 DM sowie die Frage betreffen, ob der Kläger daneben 20 000 Mark der DDR von den Beigeladenen im Notartermin bekommen hat oder nicht. Alles andere ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit der Beigeladenen hat das Gericht dennoch verneint, weil der Vortrag des Klägers nicht "völlig" in sich nachvollziehbar sei. Abgesehen davon, dass diese Kritik an der Nachvollziehbarkeit vornehmlich die Punkte betrifft, die zwischen den Beteiligten unstreitig sind, lassen die Formulierungen des Verwaltungsgerichts erkennen, dass es den Vortrag des Klägers nicht für haltlos oder gar für widerlegt, sondern es nach wie vor für offen hält, ob seine Version der Geschehnisse zutreffend ist. Der Sache nach verlangt es mit der völligen Nachvollziehbarkeit - die nach seinen eigenen Ausführungen auch die Version der Beigeladenen nicht aufweist - nichts anderes als eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Klagevortrages und weist damit das Risiko der Unaufklärbarkeit der von ihm festgestellten Pattsituation dem Kläger zu. Es spricht insoweit von der von der Kammer "zu fällenden Entscheidung nach Beweislastregeln", die zu Lasten des Klägers ausgehe (S. 14, 2. Absatz der Entscheidungsgründe). Damit verlagert es jedoch die materielle Beweislast für die Redlichkeit in fehlerhafter Weise vom Erwerber auf den Berechtigten; denn eine Beweislastentscheidung kann nach den oben dargelegten Grundsätzen nur getroffen werden, wenn überhaupt ernstliche Zweifel an der Redlichkeit des Erwerbs bestehen. Die im Vorfeld zu beantwortende Frage, ob solche Zweifel berechtigt sind, kann demgegenüber schon von der Natur der Sache her nicht nach Beweislastgrundsätzen entschieden werden; entweder es bestehen Zweifel oder nicht. Bestehen Zweifel - und das ist hier angesichts der vom Verwaltungsgericht selbst so beschriebenen Pattsituation der Fall -, fallen sie, wenn sie nicht ausgeräumt werden können, zwangsläufig dem Erwerber zur Last.

2. Das Verwaltungsgericht hat aber nicht nur zu strenge Anforderungen an das Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit des Erwerbs gestellt; seine Einschätzung, dass die Einlassung keiner Seite glaubhafter sei als die der anderen, und damit eine "Pattsituation" vorliege, beruht darüber hinaus auf einer nicht nachvollziehbaren Tatsachen- und Beweiswürdigung.

Die Einwände des Gerichts gegen die Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Klägers betreffen überwiegend Unstreitiges, sind teilweise unschlüssig und stehen im Übrigen im Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung. Das Verwaltungsgericht hält dem Kläger zunächst entgegen, dass er sich hinsichtlich der ausstehenden Restzahlung der 13 000 DM weder eine Adresse noch einen Schuldschein oder Ähnliches habe geben lassen. Warum sich daraus Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Einlassung ergeben sollen, verdeutlichen die Urteilsgründe nicht; denn es war und ist unstreitig, dass die Beigeladenen dem Kläger den genannten Betrag schuldeten. Das Verhalten des Klägers deutet allenfalls darauf hin, dass er den Beigeladenen erhebliches Vertrauen entgegengebracht hat. Der weitere, im Zusammenhang damit stehende Vorhalt, dass aus dem Vortrag des Klägers nicht klar geworden sei, wie die Kontaktaufnahme mit den Beigeladenen zum Zwecke der Restzahlung habe vonstatten gehen und auf welchem Wege das Geld habe zu ihm gelangen sollen, bezieht sich ebenfalls vorrangig auf die unstreitige Zahlungspflicht der Beigeladenen und deren Erfüllung. Abgesehen davon lag es auf der Hand, dass der Kläger sowohl postalisch wie über Herrn W. jederzeit Kontakt zu den Beigeladenen aufnehmen und ihnen seine Adresse im Westen mitteilen konnte. Schlechthin unverständlich ist, weshalb der zunächst geäußerte Wunsch des Klägers, sein Grundstück gegen einen Golf einzutauschen, Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Einlassung begründen sollte. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht diesen Wunsch für unvernünftig hält, hat keinen Bezug zur Glaubhaftigkeit des Klagevortrages. Der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis der Kläger hätte sich mit dem Tausch im Falle einer baldigen Ausreise um die gewünschte Starthilfe in Westdeutschland gebracht, geht im Übrigen an der allgemeinkundigen Tatsache vorbei, dass ein solches Auto in der DDR ein begehrtes Wirtschaftsgut war.

Es bleiben die Einwände gegen den vom Kläger geschilderten Geschehensablauf, die sich aus den unterschiedlichen Angaben der Beteiligten zum Ablauf des Notartermins ergeben sollen. Auch insoweit entdeckt das Verwaltungsgericht Unstimmigkeiten im Klagevortrag, die in Wahrheit nicht vorhanden sind. Das Gericht hält dem Kläger vor, dass er die Formulierung des Kaufvertrages, wonach er den Erhalt des Restkaufpreises quittierend bestätige, unterschrieben habe, obwohl er diesen Teil des Kaufpreises gerade nicht erhalten haben will. Da der Kläger sich dahin eingelassen hatte, dass er die 20 000 DM anstelle der im Vertrag in Mark (der DDR) vermerkten Restkaufsumme bekommen sollte, war es durchaus nicht widersinnig, nach außen zu dokumentieren, dass alles mit rechten Dingen zugegangen, nämlich der Kaufpreis in Ostgeld beglichen worden war. Problematisch wäre die Quittung für den Kläger nur gewesen, wenn nach dem Vertragsinhalt - wie die Beigeladenen behaupten - trotz der Westgeld-Abrede auch Ostgeld hätte bezahlt werden müssen. Das stellt der Kläger jedoch gerade in Abrede.

Demgegenüber sind die Vorbehalte, die das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gegen die Glaubhaftigkeit des Beigeladenenvorbringens hat, durchaus stichhaltig. Es ist in der Tat nicht erklärlich und auch von ihnen nicht erläutert worden, warum sie dem Kläger im Notartermin 20 000 M ausgehändigt haben wollen, obwohl sie ihm nach ihren eigenen Angaben und dem Vertragsinhalt nur 18 877,28 M schuldeten. Noch gravierendere Zweifel an ihrer Sachverhaltsdarstellung ergeben sich aus dem Umstand, dass sie zunächst einen Kaufpreis von 20 000 M (DDR) und 20 000 DM vereinbart haben wollen, dann aber, als sie von der Hypothek Kenntnis erhalten hatten, ohne weiteres bereit gewesen sein wollen, auch noch diese Belastung zu tragen. Näher hätte es gelegen, sich auf die bisherige Vereinbarung zu berufen und den Kaufpreis entsprechend zu reduzieren.

Diese Gegenüberstellung der gegen die jeweiligen Einlassungen der Beteiligten geäußerten Einwände des Verwaltungsgerichts verdeutlicht, dass dessen Einschätzung, keine dieser Sachverhaltsdarstellungen sei glaubhafter als die andere, auf einer unhaltbaren Tatsachen- und Beweiswürdigung beruht. Nimmt man hinzu, dass der Kläger wegen seiner unerwartet frühen Ausreise die 20 000 DM als Startkapital im Westen, d.h. sofort, brauchte und er keine Veranlassung haben musste, allein deswegen den Restkaufpreis für das Grundstück zu stunden, weil die Beigeladenen den Golf behalten wollten, ergibt sich auf der Grundlage des derzeitigen Erkenntnisstandes notwendigerweise eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Klagevorbringens.

3. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Senat in der Sache abschließend zugunsten des Klägers entscheiden kann. Dies käme nur in Betracht, wenn schon jetzt feststünde, dass eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist und daher nach der oben dargelegten Beweislastregel über die Klage befunden werden müsste. So verhält es sich jedoch nicht. Der Kläger hat sich zu Recht darauf berufen, dass das Verwaltungsgericht, legt man die das angefochtene Urteil tragenden Erwägungen zugrunde, nur unter Verstoß gegen seine Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO von der Vernehmung des Zeugen W. absehen konnte. Nunmehr wird das Verwaltungsgericht den Zeugen im Blick auf den Vortrag der Beigeladenen, dass sie den Restkaufpreis nur "nach Möglichkeit" zahlen wollten, zu der Frage hören müssen, wie viel Geld die Beigeladenen bei ihm hinterlegt und welche Anweisungen sie insoweit erteilt hatten. Aus dem Ergebnis einer solchen Beweisaufnahme könnten sich Rückschlüsse auf die vereinbarte Zahlungsmodalität und auf die Zahlungsbereitschaft der Beigeladenen gewinnen lassen. Auch hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die Beigeladenen dem Kläger im Notartermin 20 000 Mark (DDR) übergeben haben, hat das Verwaltungsgericht bisher nicht den Versuch einer Sachverhaltsklärung unternommen, obwohl es diese Frage zu Recht als für die Beweiswürdigung wichtig eingestuft hat. Insoweit bietet es sich an, die Beigeladenen zu fragen, woher sie dieses Geld hatten, und sie gegebenenfalls um die Vorlage entsprechender Kontoauszüge oder ähnlicher Belege aufzufordern. Darüber hinaus ließe sich beispielsweise der Behauptung der Beigeladenen, sie hätten zur Begleichung des Restkaufpreises notfalls auf Zuwendungen durch eine Erbtante zurückgreifen wollen, durch Ermittlung dieser Person, ihrer finanziellen Verhältnisse und etwaiger Absprachen mit den Beigeladenen näher nachgehen.

Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die für eine Überzeugungsbildung zur Redlichkeit der Beigeladenen notwendige Tatsachengrundlage noch gewonnen werden kann, muss die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.



Ende der Entscheidung

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