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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.10.2003
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 111.03
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 132 Abs. 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 111.03

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Postier

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 16. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen ist kein Grund für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zu entnehmen.

1. Die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Kläger ihr beimisst, hat die Rechtssache nicht. Der Kläger wirft folgende Fragen auf:

"a) Ist das Vermögensgesetz tatsächlich wegen Art. 18 EVertr. nicht anwendbar, wenn es zu der "gerichtlichen Entscheidung" allein aufgrund machtmissbräuchlicher Inanspruchnahme und Vorgehensweise kam?"

"b) Außerdem stellt sich die grundsätzlich zu klärende Frage, ob im Bereich eines Teilungsversteigerungsverfahrens, welches nur als einen Teilakt einen Zuschlagsbeschluss vorsieht, überhaupt Art. 18 EVertr. anzuwenden ist und ob dies zu einem Anwendungsausschluss des Vermögensgesetzes führen muss?"

"c) Weiterhin stellt sich die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob Art. 18 EVertr. vor dem Hintergrund des Justizgewährungsanspruches nicht wenigstens verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden muss, dass er die Anwendung des Vermögensgesetzes nicht ausschließt, wenn eine grob rechtsstaatswidrige staatliche Enteignung unter dem Deckmantel der Teilungsversteigerung vollzogen wurde und dieses Vorgehen mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar war."

Diese Fragen bedürfen zu ihrer Beantwortung der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht.

Zunächst besteht Klarheit darüber, dass Entscheidungen der Gerichte der DDR wirksam bleiben (vgl. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EVertr.). Sie unterliegen nur der Rehabilitierung oder der Überprüfung nach der jeweiligen Prozessordnung. Es ist daher ausgeschlossen, dass die rechtsgestaltende Wirkung einer solchen - hier: in einer Erbauseinandersetzung ergangenen - Entscheidung und damit die Entscheidung selbst wegen eines Mangels des gerichtlichen Verfahrens durch eine Restitution nach vermögensrechtlichen Vorschriften rückgängig gemacht werden darf (Beschluss vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 7 B 82.01 - bei juris). Der Einwand der Beschwerde, zur gerichtlichen Entscheidung sei es aufgrund einer fehlerhaften Anwendung von § 2042 BGB gekommen, weil die Vorschrift durch von der DDR erlassene Verordnungen und Anordnungen verdrängt worden sei, geht daran vorbei, dass die inhaltliche Richtigkeit der Gerichtsentscheidung hier von der Überprüfung ausgeschlossen ist. Im Übrigen betreffen die Einwände nicht revisibles Recht der DDR. Die Bedenken, dass die Teilungsversteigerung durch keine richterliche Entscheidung, sondern vom Sekretär des Kreisgerichts erfolgt sei, überzeugen nicht. Art. 18 Abs. 1 EVertr. hebt allgemein auf gerichtliche Entscheidung und bewusst nicht auf spruchrichterliche Tätigkeit ab. Auch Art. 19 Abs. 4 GG verlangt insofern keine Einschränkung von Art. 18 Abs. 1 EVertr. Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz wurzeln allein im Rechts- und Sozialstaatsprinzip (BVerfGE 84, 90 <126>). Hieran gemessen begegnet die in Art. 18 Abs. 1 Satz 2 EVertr. vorgesehene Überprüfbarkeit nach der jeweiligen Prozessordnung, hier dem ZVG, keinen durchgreifenden Bedenken. Diese Vorschrift bestimmt in Abgrenzung zu Art. 19 EVertr. ferner, dass allein danach die Überprüfung der Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zu erfolgen hat. Sie erfasst folglich auch grob rechtsstaatswidrige Entscheidungen im Teilungsverfahren.

2. Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist von der Beschwerde nicht ausreichend dargelegt worden. Eine beachtliche Abweichung kann nur revisionseröffnend sein, wenn dem angegriffenen Urteil und der ihr gegenübergestellten Entscheidung jeweils Rechtssätze zu derselben Rechtsvorschrift entnommen wurden, die sich widersprechen. Daran mangelt es sowohl hinsichtlich des genannten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02 - NJW 2003, 1924) als auch des Urteils vom 29. April 1994 (BVerwG 7 C 31.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 21).

3. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind unbegründet. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der gebietet, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten in Erwägung zu ziehen und die Auseinandersetzung damit in angemessener Weise zum Ausdruck zu bringen hat, ist hier nicht verletzt. Auf die Ausführungen des Klägers zu § 1 Abs. 1 a und c VermG kam es dem Gericht ersichtlich nicht an, weil die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ausgeschlossen sei. Zu § 1 Abs. 3 VermG verhält sich das angefochtene Urteil. Mit jedem Argument muss sich das Gericht nicht ausdrücklich auseinander setzen. Es genügt, dass die Vorinstanz die Anwendbarkeit von § 2042 BGB ausdrücklich festgestellt hat (UA S. 20).

Hinsichtlich der Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) wird übersehen, dass es sich bei dem fraglichen Beschluss des Kreisgerichtes erkennbar nicht um die Ausfertigung handelt, sondern um das Original, so dass Siegel sowie Namensnennung und Funktionsangaben neben der Unterschrift nicht vermisst werden mussten. Beweisanträge hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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