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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 31.01.2000
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 22.00
Rechtsgebiete: VwGO, VermG


Vorschriften:

VermG § 37 Abs. 2
VwGO § 168
Leitsätze:

Der Rechtsmittelausschluß des § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG erfaßt - vorbehaltlich der in Satz 2 geregelten Ausnahmen - alle Arten von Entscheidungen des Verwaltungsgerichts im Zusammenhang mit vermögensrechtlichen Streitigkeiten; dies gilt auch für Entscheidungen im Rahmen eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens.

Ein Widerspruchsbescheid ist kein geeigneter Vollstreckungstitel für ein verwaltungsgerichtliches Vollstreckungsverfahren nach den §§ 167 ff. VwGO.

Beschluß des 8. Senats vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 -

I. VG Weimar vom 03.11.1999 - Az.: VG 2 V 786/99.We -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 22.00 VG 2 V 786/99.We

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und Postier

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Weimar vom 3. November 1999 wird verworfen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 092,20 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist von Gesetzes wegen nicht statthaft (§ 37 Abs. 2 VermG).

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ist die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts als Urteile ausgeschlossen. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG (Beschwerden nach § 135 VwGO, § 17 a Abs. 2 und 3 GVG sowie gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80 a VwGO) gilt dieser Rechtsmittelausschluß nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für Beschlüsse aller Art des Verwaltungsgerichts, die im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit getroffen werden. Dabei ist es unerheblich, ob das gesetzgeberische Anliegen, das zu dem weitgehenden Rechtsmittelausschluß geführt hat (vgl. dazu Beschluß vom 14. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 125.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 18 S. 22 <25> m.w.N.), auch noch für solche Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zutrifft, die der Sachentscheidung nachfolgen, wie z.B. Streitwertbeschlüsse oder - wie hier - Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren. Denn der Gesetzgeber hat jedenfalls insoweit nicht weiter differenziert, sondern abgesehen von den bereits genannten Ausnahmen eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts generell ausgeschlossen. Dies hat der Senat bereits für Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen entschieden (Beschluß vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 B 120.99 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 37 VermG vorgesehen). Nichts anderes gilt für Beschlüsse des Verwaltungsgerichts im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens.

2. Die mit der Beschwerde vertretene Rechtsauffassung, die Beschwerde sei dennoch zulässig, weil der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts "unmittelbar greifbar gegen geltendes Recht" verstoße, ist unzutreffend.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar, "wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist" (vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 1994 - BVerwG 8 B 200.94 - und vom 3. März 1997 - BVerwG 8 B 32.97 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nrn. 11 und 12 sowie vom 29. Januar 1998 - BVerwG 8 B 2.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 17 S. 19 <20>). Ein derartiger Gesetzesverstoß zu Lasten der Beschwerdeführer ist hier aber nicht dargetan. Dabei kann dahinstehen, ob die angefochtene Kostenentscheidung ("Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben") zutreffend auf § 161 Abs. 2 VwGO gestützt worden ist, oder ob insoweit - wie die Beschwerde meint - allein eine Kostenentscheidung nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 788 ZPO in Betracht gekommen wäre (vgl. zum Streitstand Pietzner in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 1999, § 167 Rn. 72 m.N. aus der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte). Auch bei Anwendung des § 788 ZPO hätten die Kosten des Vollstreckungsverfahrens nicht etwa der Antragsgegnerin allein, sondern sogar in vollem Umfang den Antragstellerinnen auferlegt werden müssen, weil sie nicht notwendig waren (§ 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO); denn der Vollstreckungsantrag bei dem Verwaltungsgericht war unzulässig. Die gerichtliche Vollstreckung findet nur aus bestimmten, in § 168 Abs. 1 VwGO abschließend aufgezählten Titeln statt. Dazu gehören nicht Bescheide von Behörden. Da die Antragstellerinnen ihren Vollstreckungsantrag auf einen Widerspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen gestützt haben, hätte der Antrag daher als unzulässig abgewiesen werden müssen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG. Dabei ist der Senat von der Höhe der gegen die Antragstellerinnen festgesetzten Gerichtskosten und der von ihren Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1999 geltend gemachten außergerichtlichen Kosten ausgegangen.



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