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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2000
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 228.00
Rechtsgebiete: VermG, Abkommen vom 13. Mai 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche


Vorschriften:

VermG § 2 Abs. 1 Satz 1
Abkommen vom 13. Mai 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche (BGBl II, S. 1222).
Leitsatz:

Auch ein Antragsteller nach dem Vermögensgesetz, der ohne Verschulden die von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika aufgrund des Pauschalentschädigungsabkommens vom 13. Mai 1992 (BGBl II, S. 1222) festgelegte Frist zur Wahl zwischen einem inneramerikanischen Entschädigungsverfahren und einem vermögensrechtlichen Verfahren versäumt hat, hat dadurch seine Berechtigtenstellung nach dem Vermögensgesetz verloren.

Beschluss des 8. Senats vom 13. November 2000 - BVerwG 8 B 228.00 -

I. VG Dessau vom 22.08.2000 - Az.: VG 3 A 220/98 DE -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 228.00 VG 3 A 220/98 DE

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Golze

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 22. August 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob ein Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes seine Ansprüche nach dem Vermögensgesetz verliert, wenn er unverschuldet verhindert war, das Wahlrecht nach Art. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche auszuüben.

Diese Frage kann bejaht werden, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf: Nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl II S. 1222, im folgenden Abkommen) konnten amerikanische Bürger Ansprüche, die sich auf Vermögenswerte im Bereich der ehemaligen DDR bezogen, in einem innerstaatlichen amerikanischen Verfahren befriedigen, für das die Bundesrepublik Deutschland einen endgültig festgestellten Betrag in Höhe von ca. 102 Millionen US Dollar an die Vereinigten Staaten von Amerika überwies. Dafür gingen gemäß Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens die Rechtstitel der auf diese Weise entschädigten US-Bürger mit der Feststellung des endgültigen Überweisungsbetrags auf die Bundesrepublik Deutschland über (vgl. hierzu auch Urteil vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 C 20.98 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 9 S. 2). Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens hatte die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten des Abkommens ihren Staatsangehörigen, die nach dem Recht der USA Anspruch auf einen Teil des von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellten Abfindungsbetrags hatten, eine - nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens zur befristende - Gelegenheit zu geben, sich zu entscheiden, ob sie einen Teil des Abfindungsbetrags annehmen oder innerstaatliche Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch nehmen wollten.

Die Regierung der USA führte 1992 das Wahlverfahren durch. Dazu hat das amerikanische Finanzministerium die Anmelder von Ansprüchen sowohl im August wie auch im Oktober 1992 unter ihrer letzten bekannten Adresse angeschrieben. Da einige Anspruchsteller unbekannt verzogen waren, wurde ferner im amerikanischen Bundesanzeiger (Federal-Register) ein Hinweis auf das Wahlverfahren veröffentlicht. Außerdem wurden im November 1992 zahlreiche US-amerikanische Tageszeitungen informiert und gebeten, über die Wahlmöglichkeit zu berichten. Als Fristende setzte das amerikanische Finanzministerium den 31. Dezember 1992 fest (vgl. Gruber in VIZ 1999 S. 646 <647>). Bei einem Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, der bis zu dieser Frist keine Entscheidung getroffen hatte, wird unterstellt, dass er sich für ein innerstaatliches amerikanisches Entschädigungsverfahren entschieden hat (Art. 3 Abs. 3 des Abkommens). Nach dem eindeutigen Wortlaut und nach Sinn und Zweck des Abkommens kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene die von der US-Regierung gesetzte Frist kannte oder kennen musste. Vielmehr enthält Art. 3 Abs. 3 des Abkommens eine Fiktion. Diese wirkt einerseits zu Lasten des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG, weil sein Anspruch nach dem Vermögensgesetz dann auf die Bundesrepublik Deutschland übergeht. Andererseits wirkt die Fiktion auch zu Gunsten des Berechtigten; denn er kann dann eine Entschädigung in einem innerstaatlichen amerikanischen Verfahren verlangen.

Nach Ablauf der vom Finanzministerium der USA gesetzten Frist war festzustellen, welchen Betrag die Regierung der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Abkommens endgültig an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu überweisen hatte (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 2 des Abkommens). Der endgültige Überweisungsbetrag konnte erst errechnet werden, nachdem bekannt war, welche Berechtigten sich für die weitere Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche und welche sich für eine Entschädigung im innerstaatlichen amerikanischen Verfahren entschieden hatten (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Buchst. a des Abkommens). Diese Feststellung sollte - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - sobald wie möglich erfolgen. Mit Feststellung des endgültigen Überweisungsbetrags gingen - wie dargelegt - die Ansprüche der Berechtigten auf die Bundesrepublik Deutschland über (Art. 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens). Könnte ein Berechtigter, der die aufgrund von Art. 3 Abs. 3 des Abkommens von der US-Regierung gesetzte Frist unverschuldet versäumt hatte, sich später noch dafür entscheiden, seine vermögensrechtlichen Ansprüche weiter zu verfolgen, würde dadurch der endgültige Überweisungsbetrag nachträglich unrichtig. Eine Korrektur des Betrags sieht das Abkommen aber nicht vor. Außerdem müsste dann der bereits auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangene Anspruch wieder auf den Berechtigten übergehen. Auch dies sieht das Abkommen nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 und 14 GKG.



Ende der Entscheidung

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