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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.01.1999
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 232.98
Rechtsgebiete: InVorG


Vorschriften:

InVorG § 11 Abs. 2
InVorG § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 4
Leitsatz:

Ob mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten Investition im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 InVorG nachhaltig begonnen worden ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Beschluß des 8. Senats vom 20. Januar 1999 - BVerwG 8 B 232.98 -

I. VG Schwerin vom 18.09.1998 - Az.: VG 8 A 962/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 232.98 VG 8 A 962/94

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Krauß

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. September 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 57 000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen einen zugunsten der Beigeladenen erlassenen Investitionsvorrangbescheid. Nachdem ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und das Grundstück an die Beigeladenen verkauft sowie übereignet worden war, hat das Verwaltungsgericht die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage abgewiesen, weil den Klägern das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids fehle; denn ihr abgelehnter, aber bisher nicht bestandskräftig beschiedener vermögensrechtlicher Rückübertragungsanspruch sei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 InVorG untergegangen und könne auch bei Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1, § 11 Abs. 2 Satz 2 InVorG nicht wiederaufleben, weil der Vorhabenträger den Vermögenswert im Hinblick auf den im Zeitpunkt des Urteils festzustellenden nachhaltigen Beginn der zugesagten Investition ( Rohbau eines von drei Gebäuden -) behalten dürfe (§ 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG).

II.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der Sache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

in welchem Zeitpunkt (- Erlaß des Widerspruchsbescheids oder des Urteils -) die Voraussetzungen des nachhaltigen Beginns der Investition gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG vorliegen müssen,

ist nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung im Sinne des angefochtenen Urteils ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu Recht die Klage im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG als unzulässig abgewiesen, weil die mit der Anfechtungsklage angestrebte Aufhebung des Investitionsvorrangbescheids den Klägern im Hinblick auf den Untergang ihres vermögensrechtlichen Restitutionsanspruchs nichts mehr nützen könnte (vgl. hierzu Urteile vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - BVerwGE 91, 334 und vom 22. Juni 1995 - BVerwG 7 C 17.94 - Buchholz 113 § 12 InVorG Nr. 5 S. 2 = VIZ 1995, 527). Diese Rechtsfolge tritt dann ein, wenn das streitbefangene Grundstück gemäß § 11 Abs. 2 InVorG veräußert wurde und auch bei Aufhebung des Vorrangbescheids wegen Erfolglosigkeit des vorläufigen Rechtsschutzes und nachhaltigen Beginns der zugesagten Investition nicht mehr an den Verfügungsberechtigten zurückgegeben werden muß (§ 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 InVorG). Die Beurteilung, ob mit der zugesagten Investition nachhaltig begonnen worden ist, richtet sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Für die Bestätigung der Richtigkeit dieser Ansicht bedarf es keines Revisionsverfahrens.

Die Beschwerde verweist zunächst zutreffend darauf, daß der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts vom jeweiligen Fachrecht bestimmt wird und es lediglich in diesem Rahmen tendenziell bei Anfechtungsklagen auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, bei Verpflichtungsklagen auf diejenige im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz ankommt (stRspr, vgl. Urteil vom 3. November 1986 - BVerwG 9 C 254.86 - BVerwGE 78, 243 <244> m.w.N.). Angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung geht die ergänzend für klärungsbedürftig gehaltene Frage nach "weiteren Ausnahmen von diesem Grundsatz" von vornherein fehl. Das somit ausschlaggebende materielle Recht - hier das Investitionsvorranggesetz - schließt den Anspruch auf Rückübertragung des Vermögenswerts (§ 12 Abs. 3 Satz 1 InVorG) an den Verfügungsberechtigten gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG aus, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit der zugesagten Investition nachhaltig begonnen worden ist. Unerheblich ist hingegen, ob diese Voraussetzung bereits bei Erlaß des Widerspruchsbescheids oder - falls ein Vorverfahren nicht erforderlich ist - des Investitionsvorrangbescheids erfüllt war. Welche Investition "zugesagt" ist, ergibt sich nämlich in einem ersten Schritt aus dem Inhalt des Investitionsvorrangbescheids. Er legt den besonderen Investitionszweck fest, indem er das investive Vorhaben und dessen Träger präzisiert (§§ 2, 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 3 InVorG). Es handelt sich dabei gewissermaßen um die vom Vorhabenträger "zuzusagende" Investition. "Zugesagt" wird die Investition durch den Abschluß des investiven Vertrags zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Vorhabenträger. Diese vertragliche Zusage muß sich in dem durch den Investitionsvorrangbescheid gezogenen Rahmen halten (vgl. auch § 8 InVorG). Soll der festgelegte besondere Investitionszweck in einem wesentlichen Punkt geändert werden, darf dies nicht erst im investiven Vertrag geschehen. Vielmehr muß zuvor der Investitionsvorrangbescheid entsprechend geändert werden. Denn zu einer "zugesagten Investition" können allein diejenigen Maßnahmen werden, die Gegenstand des Investitionsvorrangbescheids sind (vgl. Urteile vom 7. November 1996 BVerwG 7 C 4.96 - Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 8 S. 23 <26> und vom 22. Juni 1995, a.a.O.). Der die Ansprüche des Anmelders auf Rückübertragung verdrängende Investitionsschutz ist nur zugunsten solcher Investitionen gerechtfertigt, die Gegenstand der Überprüfung in einem gegen den Bescheid eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren sein konnten (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 InVorG). Dementsprechend kann der Investitionsvorrangbescheid wegen zweckwidriger Verwendung des investiv erworbenen Grundstücks nur dann widerrufen werden, wenn ein Verstoß gegen den Investitionsvorrangbescheid vorliegt. Der Begriff der zugesagten Investition stellt mithin auf die Festlegungen in dem Investitionsvorrangbescheid ab; mit "zugesagten Investitionen" kann deshalb regelmäßig erst nach Erlaß des Investitionsvorrangbescheids im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG begonnen werden.

Da gemäß § 12 Abs. 1 InVorG ein Vorverfahren nicht zwingend vorgesehen ist, vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch unmittelbar gegen den Investitionsvorrangbescheid geklagt werden kann, andererseits aber § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG - wie dargelegt - auf die "zugesagte" Investition und damit auf den Investitionsvorrangbescheid Bezug nimmt, müßte in derartigen Fällen nach der von der Beschwerde vertretenen Auslegung dieser Vorschrift bereits bei Erlaß des Investitionsvorrangbescheids mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten Investition nachhaltig begonnen worden sein. Das wäre jedoch begrifflich ausgeschlossen und deshalb in sich widersprüchlich. An der Tragfähigkeit dieser Überlegung würde sich nichts ändern, wenn auch Maßnahmen als "zugesagte Investition" im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG zu berücksichtigen sein sollten, die v o r Erlaß des Investitionsvorrangbescheids tatsächlich ausgeführt worden sind, solange sie sich nur im Rahmen der späteren Festlegung durch den Investitionsvorrangbescheid halten. Selbst wenn diese bisher noch nicht abschließend entschiedene - Frage (vgl. Urteile vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 21.94 - Buchholz 113 § 12 InVorG Nr. 6, S. 8 <13> = VIZ 1996, 37 und vom 22. Juni 1995, a.a.O.) zu bejahen sein sollte, würde damit allenfalls die in § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG und den erwähnten Bestimmungen des Investitionsvorranggesetzes über den Inhalt und das Verhältnis von Investitionsvorrangbescheid und investivem Vertrag beschriebene typische Konstellation um einen Ausnahmesachverhalt erweitert; ein zwingendes Argument für die Maßgeblichkeit der (letzten) behördlichen Entscheidung für die Beurteilung des nachhaltigen Beginns der zugesagten Investition im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG ergäbe sich daraus jedoch nicht.

Gegen die einengende Auslegung der Vorschrift durch die Beschwerde spricht im übrigen der Gesetzeszweck. Die Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG will den raschen wirtschaftlichen Aufschwung in den neuen Bundesländern fördern und dieses Ziel dadurch stützen, daß der Investor für seine Investitionen nicht erst mit dem Eintritt der Bestandskraft des Investitionsvorrangbescheids, sondern in absehbarer Zeit eine sichere rechtliche Grundlage gewinnt. Im Hinblick auf die Gewährleistung dieser Investitionssicherheit hat der Gesetzgeber im Einklang mit der Verfassung den Rechtsschutz gegen den Investitionsvorrangbescheid weitgehend in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verlagert (Urteil vom 22. Juni 1995, a.a.O., S. 6, unter Hinweis auf BTDrucks 12/2480, S. 72). Der beabsichtigte Schutz des Investors rechtfertigt eine extensive Auslegung des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG (Uechtritz in RVI, § 12 InVorG Rn. 114) in dem Sinne, daß bei der Beurteilung des nachhaltigen Beginns der zugesagten Investition alle Maßnahmen zu berücksichtigen sind, die sich im Rahmen des Investitionsvorrangbescheids halten und bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ins Werk gesetzt worden sind. Denn der Gesetzgeber hat mit dieser zusätzlichen Voraussetzung für den Bestand der Eigentumsübertragung auf den Investor dessen Vertrauen deshalb geschützt, weil er durch den nachhaltigen Beginn der Investition entsprechende Vermögensdispositionen getroffen hat (Wegner in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 12 InVorG Rz. 51). Da der Investor nach Erlaß des vollziehbaren Investitionsvorrangbescheids und dem erfolglosen Abschluß eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens des Anmelders gegen diesen Investitionsvorrangbescheid nach der gesetzlichen Intention Investitionsschutz genießen soll, der Beginn der Investitionen aber nicht allein von seinem Willen, sondern auch u.a. von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen abhängt, würde die beabsichtigte Investitionsförderung teilweise leerlaufen, wenn nur Investitionen bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids oder gar nur bis zum Erlaß des Investitionsvorrangbescheids im Rahmen von § 12 Abs. 3 Satz 4 Beachtung finden könnten. Von dieser Rechtsauffassung ist im übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht stillschweigend ausgegangen. So sind beispielsweise im Urteil vom 28. September 1995 (a.a.O., S. 13) Investitionen "Ende 1992/Anfang 1993" als nachhaltiger Beginn im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG anerkannt worden, obwohl der Widerspruchsbescheid seinerzeit vom 8. September 1992 datierte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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