Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.01.1999
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 266.98
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 79 Abs. 2
Leitsatz:

Im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens auf Rückerstattung nach dem Vermögensgesetz ist ein schützenswertes Interesse an der isolierten Aufhebung des verfahrensfehlerhaft ergangenen Widerspruchsbescheids mangels eines behördlichen Ermessens- oder Beurteilungsspielraums regelmäßig nicht anzuerkennen; die bloße Hoffnung, daß die Widerspruchsbehörde eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung treffen könnte als das Gericht, genügt hierfür nicht.

Beschluß des 8. Senats vom 13. Januar 1999 - BVerwG 8 B 266.98 -

I. VG Magdeburg vom 29.09.1998 - Az.: VG A 5 K 28/98 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 266.98 VG A 5 K 28/98

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. Januar 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Krauß

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29. September 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch; dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerde in jeder Hinsicht den prozeßordnungsgemäßen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

1. Soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler darin sieht, daß das Verwaltungsgericht die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Anfechtungsklage auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides als unzulässig abgewiesen hat, ist sie unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht das Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Aufhebung des Widerspruchbescheides gemäß § 79 Abs. 2 VwGO verneint (UA S. 17 f.). Das hier zu beurteilende vermögensrechtliche Restitutionsbegehren betrifft ein Verfahren der gebundenen Leistungsverwaltung; Ermessens- oder Beurteilungsspielräume sind der Verwaltung im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs auf Rückerstattung eines Grundstücks nicht eröffnet. Deshalb führt der Umstand, daß die Widerspruchsbehörde zu Unrecht die Verfristung eines Widerspruchs angenommen und das Begehren nicht in der Sache beschieden hat, nicht dazu, daß der Betroffene sich auf die bloße Anfechtung des Widerspruchsbescheids beschränken kann. Bei Verpflichtungsbegehren steht nämlich der Anspruch auf Erlaß des beantragten Verwaltungsakts und nicht die Beseitigung der Ablehnung des Antrags im Vordergrund; bei ihnen ist es für den Klagegegenstand unerheblich, ob die Verwaltung den Antrag aus einem oder mehreren Gründen, ganz oder nur teilweise abgelehnt hat (Pietzcker in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 79 Rn. 2 und 17). Ein schützenswertes Interesse des Betroffenen daran, im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens lediglich den ablehnenden Widerspruchsbescheid isoliert aufheben zu lassen, ist nur dann anzuerkennen, wenn die Widerspruchsbehörde über einen Ermessens- oder einen eigenen Beurteilungsspielraum verfügt (vgl. Seibert BayVBl 1983, 174 <175>; Pietzner/ Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 9. Aufl., § 9 Rn. 17). Die bloße Hoffnung, daß die Widerspruchsbehörde entgegen der gesetzlichen Verpflichtung, also objektiv rechtswidrig eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung als das Gericht treffen könnte, vermittelt das Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides in derartigen Konstellationen hingegen nicht (a.A. Pietzcker, a.a.O., Rn. 17); denn bei gebundenen Entscheidungen ohne Beurteilungsspielraum zugunsten der Behörde kann die im Widerspruchbescheid getroffene Entscheidung auf dem begangenen Verfahrensfehler nicht beruhen. Dieses Verständnis von § 79 VwGO im Rahmen von Verpflichtungsbegehren trägt dem Umstand Rechnung, daß im Bereich begünstigender gebundener Verwaltungsakte bei einer fehlerhaften oder verweigerten sachlichen Entscheidung der Behörde allein die insoweit gegenüber der Anfechtungsklage vorrangige Verpflichtungsklage dem Rechtschutzbegehren des Klägers als richtige Klageart entspricht mit der Folge, daß das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung beschränken darf, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme (vgl. Urteil vom 7. März 1995 BVerwG 9 C 264.94 Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 12 S. 1 <3>). Dieser Grundsatz gilt trotz des teilweise erheblichen Aufklärungsaufwands auch für die vermögensrechtlichen Restitutionsbegehren. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht für die in der Regel vergleichbar "aufwendigen" Verpflichtungsbegehren auf Asylanerkennung (Urteil vom 7. März 1995, a.a.O.) und auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Urteil vom 7. Oktober 1980 BVerwG 6 C 39.80 BVerwGE 61, 45 <47>; vgl. auch Urteil vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 BVerwGE 78, 93 <94 f., 99> und Beschluß vom 13. Januar 1994 BVerwG 6 B 6.93 Buchholz 448.6 § 15 KDVG Nr. 7 S. 1) das Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung eines verfahrensfehlerhaft ergangenen Widerspruchsbescheides mangels eines Ermessens- oder Beurteilungsspielraum der Widerspruchsbehörde und damit mangels einer von Rechts wegen möglichen günstigeren Entscheidung ebenfalls verneint.

Dies alles gilt um so mehr, wenn wie hier gleichzeitig gegenüber dem Beklagten zu 1 das Verpflichtungsbegehren in der Sache, also auf Verpflichtung zur Rückerstattung des Grundstücks, eingeklagt wird. Denn mit der Abweisung des Verpflichtungsantrages steht fest, daß das Restitutionsbegehren in der Sache erfolglos bleibt; für eine nach isolierter Aufhebung des Widerspruchbescheides anstehende erneute und überdies entgegen dem Verpflichtungsurteil stattgebende Entscheidung der Widerspruchsbehörde ist unter diesen Umständen kein Raum.

Da das Verwaltungsgericht hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Anfechtungsbegehrens die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses zu Recht für unzulässig gehalten hat, kommt es auf die gegen die weitere tragende Begründung im Zusammenhang mit § 91 VwGO gerichteten Angriffe der Beschwerde insoweit nicht mehr an.

2. Soweit die Beschwerde die Abweisung der Verpflichtungsklage gegen den Beklagten zu 1 wegen Verstoßes gegen § 87 Abs. 2 VwGO, § 86 Abs. 1 und 2 VwGO, § 87 b Abs. 1 VwGO und wegen vermeintlich fehlerhafter Beweiswürdigung für rechtswidrig hält, greift die Rüge ebenfalls nicht durch.

a) Die im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. September 1998 verwendete, von der Beschwerde angegriffene Formulierung, die Zeugin P. sei "sistiert" worden, ist für die Richtigkeit des Urteils auch wenn der bezeichnete Sachverhalt damit unzutreffend wiedergegeben oder zumindest die Wortwahl verfehlt sein mag unerheblich. Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin sieht, daß die Klägerin entgegen § 87 Abs. 2 VwGO vor dem Verhandlungstermin von der Ladung dieser Zeugin nicht unterrichtet worden sei und sich deshalb auf sie und deren zu erwartende Aussage nicht habe vorbereiten können, genügt ihr Vorbringen nicht zur Darlegung einer Gehörsrüge. Denn dazu wäre erforderlich gewesen, daß die anwaltlich vertretene Klägerin im Verhandlungstermin von den ihr eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten zur Verschaffung des rechtlichen Gehörs erfolglos Gebrauch gemacht, also insbesondere einen Vertagungsantrag zwecks sachlicher Einlassung auf die durch die Zeugin angeblich neu ins Verfahren eingebrachten Behauptungen, gestellt hätte (vgl. u.a. Urteil vom 3. Juli 1992 BVerwG 8 C 58.90 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248 S. 96 <99>; BVerfGE 74, 220 <225>). Das hat sie weder geltend gemacht, noch ergibt sich entsprechendes aus der Niederschrift vom 29. September 1998.

b) Der gerügte Verstoß gegen § 86 Abs. 1 und 2 VwGO liegt schon nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde nicht vor. Die ausdrücklich hilfsweise gestellten Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung eines Zeugen mußten entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht vorab durch einen in der mündlichen Verhandlung zu verkündenden Beschluß beschieden werden. Sinn von Hilfsbeweisanträgen ist es vielmehr, daß ihre Bescheidung für den Fall der Abweisung der Klage im Urteil erfolgen kann (stRspr; vgl. die Nachweise bei Jacob VBlBW 1997, 41 <43>). Dementsprechend hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ausweislich der Niederschrift vom 29. September 1998 (S. 4) den Beweisantrag "hilfsweise gestellt für den Fall, daß dem Klageantrag in der Hauptsache nicht stattgegeben wird". Ob der Klageantrag in der Hauptsache Erfolg hat oder nicht, steht jedoch ersichtlich erst mit Erlaß des Urteils fest. Dies mußte auch dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bei der von ihm selbst gewählten Formulierung klar sein. Falls dem Beschwerdevorbringen darüber hinaus zu entnehmen sein sollte, daß auch die Ablehnung der Beweisanträge in der Sache als fehlerhaft gerügt werde, ginge der Vorwurf fehl. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der Beweiserhebung vielmehr ausführlich und überzeugend im einzelnen begründet. Damit ist zugleich der Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) der Boden entzogen. Der Senat sieht insoweit gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO von einer weiteren Begründung ab; das gilt auch für den zu Unrecht erhobenen Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe gegen § 87 b Abs. 1 VwGO verstoßen (vgl. hierzu UA S. 10).

c) Hinsichtlich der als fehlerhaft angegriffenen Beweiswürdigung genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beweiswürdigung gehört nämlich regelmäßig dem materiellen Recht an (Urteil vom 19. Januar 1990 BVerwG 4 C 28.89 BVerwGE 84, 271 <272>). Verfahrensrecht wird durch sie nur dann ausnahmsweise verletzt, wenn dem Verwaltungsgericht ein Verstoß gegen allgemeine Auslegungsregeln, gesetzliche Beweisregeln, die Denkgesetze oder die allgemeinen Erfahrungsgrundsätze unterlaufen ist. Diese Voraussetzungen hat die Beschwerde im Rahmen ihrer Verfahrensrüge auch nicht annähernd dargetan.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück