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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.06.2004
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 42.04
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 42.04

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Juni 2004 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Golze und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Februar 2004 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 155 473,64 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Weder der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch die weiter erhobene Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) werden prozessordnungsgemäß dargelegt.

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz setzt voraus, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Daran fehlt es hier. Vielmehr rügt die Beschwerde nach Art einer Berufungsbegründung die fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den vorliegenden Einzelfall.

2. Der weiter von der Beschwerde als Verfahrensfehler gerügte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. die Darlegung voraus, dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der anwaltlich vertretene Kläger weder förmliche Beweisanträge gestellt noch auch nur die nunmehr vermisste persönliche Anhörung der Beigeladenen zu 1 angeregt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine derartige Anhörung hätte aufdrängen müssen; denn das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass bei juristisch nicht vorgebildeten Erwerbern wie den Beigeladenen zu 1 und 2 nicht davon ausgegangen werden könne, dass mögliche Verstöße gegen Bestimmungen des Baulandgesetzes hätten erkannt werden können. Da das Verwaltungsgericht im Übrigen die Angaben des Beigeladenen zu 2 bei dessen persönlicher Anhörung im Verhandlungstermin als ausreichend angesehen hatte, wäre es Sache des Klägers gewesen, ggf. auch die Anhörung der Beigeladenen zu 1 ausdrücklich zu beantragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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