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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.04.1999
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 67.99
Rechtsgebiete: VermG, SachenRBerG, VwGO, ZGB


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a
VermG § 3 Abs. 1 a Satz 4
SachenRBerG § 122
VwGO § 108 Abs. 2
VwGO § 116 Abs. 2
VwGO § 117 Abs. 4 Satz 2
ZGB § 290
Leitsätze:

Besteht die schädigende Maßnahme in der Entziehung eines dadurch erloschenen - dinglichen Nutzungsrechts, so ist dieser Vermögensverlsut durch die Bestellung eines Erbbaurechts zu restituieren.

Hat das Vermögensamt vor Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgeetzes entsprechend dem Inhalt des entzogenen Nutzungsrechts zunächst ein unbefristetes und unentgeltliches Erbbaurecht begründet, so kann der Grundstückseigentümer gemäß § 122 SachenRBerG die Anpassung dieses Erbbaurechts an die inhaltlichen Vorgaben des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verlangen.

Beschluß des 8. Senats vom 26. April 1999 - BVerwG 8 B 67.99 -

I. VG Gera vom 29. Juli 1998 - Az.: VG 2 K 455/95 GE -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 67.99 VG 2 K 455/95 GE

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Krauß

beschlossen:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 29. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 130 000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger waren seit 1976 Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts am Grundstück und Eigentümer des darauf stehenden Wohnhauses. Nach ihrer Flucht aus der DDR im Jahre 1979 wurde ihnen das dingliche Nutzungsrecht rückwirkend auf den Fluchttag entzogen und das ihnen gehörende Gebäude vom staatlichen Verwalter an das Volkseigentum verkauft. Eine Entschädigung erhielten sie nicht. Auf ihren Restitutionsantrag räumte ihnen das zuständige Vermögensamt ein unbefristetes und unentgeltliches Erbbaurecht an dem Grundstück ein. Auf den Widerspruch der Beigeladenen, die das Grundstück nebst Gebäude im Mai 1990 erworben hatten, hob der Widerspruchsausschuß diese Entscheidung auf und lehnte das Restitutionsbegehren ab. Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht durch Aufhebung des Widerspruchsbescheides stattgegeben hat. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen.

II.

Die Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet. Die Revision kann weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen Divergenz oder den gerügten Verfahrensmängeln zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO).

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Die aufgeworfene Frage,

"ob § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG den Klägern tatsächlich die Möglichkeit einräumt, an Stelle des früheren volkseigenen Nutzungsrechts ein unbefristetes, unentgeltliches Erbbaurecht zu gewähren",

ist einschließlich ihrer Abwandlungen nicht klärungsbedürftig. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids unter dem in Frage gestellte Blickwinkel ergibt sich vielmehr ohne weiteres aus dem Gesetz; eines Revisionsverfahrens bedarf es zur Beantwortung daher nicht.

Gemäß § 122 SachenRBerG sind "die Bestimmungen in Kapitel 2" - d.h. die §§ 3 bis 111 SachenRBerG - "entsprechend anzuwenden", wenn das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem 2. Oktober 1990 für ein entzogenes Nutzungsrecht nach § 287 Abs. 1 ... ZGB ein Erbbaurecht oder ein anderes beschränktes dingliches Recht begründet hat. Um einen solchen Fall geht es hier. Das zuständige Amt hat zugunsten der Kläger für das gemäß § 290 ZGB im Jahre 1980 rückwirkend zum Fluchttag entzogene Nutzungsrecht im Sinne von § 287 Abs. 1 ZGB ein Erbbaurecht begründet. Daß es hierfür weder eine Befristung noch ein Entgelt verfügte, trug dem Inhalt des entzogenen Nutzungsrechts (vgl. § 288 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 ZGB; BTDrucks 12/5992 S. 60 rechte Spalte) und damit der Verpflichtung in § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG Rechnung, "dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht". Denn mit dem entzogenen dinglichen Nutzungsrecht am Grundstück in Verbindung mit dem Eigentum am Gebäude ist unter den Rechtsinstituten des BGB am ehesten das Erbbaurecht vergleichbar; diese Wertung läßt sich ohne weiteres der nachträglichen, billigenden Erwähnung durch den Gesetzgeber in § 122 SachenRBerG entnehmen (vgl. auch BTDrucks 12/5992 S. 182 zu § 121 RegE; ebenso Frenz in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 122 Rn. 1; Purps in: RVI, § 122 SachenRBerG, Rn. 1; Holst/Liedtke in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 4 Rn. 39 sowie Redeker/Hirtschulz/Tank in: Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 3 Rn. 144 f.; a.A. Wasmuth in: RVI, § 3 VermG, Rn. 169: Nießbrauch; unentschieden Wittmer in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, § 122 SachenRBerG, Rn. 2: auch andere beschränkte dingliche Rechte möglich).

Die Unbefristetheit und Unentgeltlichkeit des behördlich begründeten Erbbaurechts steht entgegen der Ansicht der Beschwerde weder mit den Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes in einem unauflösbaren Wertungswiderspruch noch werden die Beigeladenen als Grundstückseigentümer dadurch unzumutbar belastet. Zwar sieht das Sachenrechtsbereinigungsgesetz als Interessenausgleich zwischen dem Gebäudeeigentümer als Nutzer und dem Grundstückseigentümer nach Wahl durch den Nutzer entweder einen Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks vor (§ 15 Abs. 1 SachenRBerG). Verlangt der Nutzer die Bestellung eines Erbbaurechts, so erlischt sein Wahlrecht (§ 16 Abs. 1 SachenRBerG); er kann von dem Grundstückseigentümer die Annahme seines Angebots verlangen, wenn dessen Inhalt den §§ 43 bis 58 SachenRBerG entspricht (§ 32 Satz 1 SachenRBerG). Danach muß das Erbbaurecht verzinslich (§§ 43 ff. SachenRBerG) und "entsprechend der nach dem Inhalt des Nutzungsrechts zulässigen Bebauung" zeitlich befristet sein, bei Ein- und Zweifamilienhäusern regelmäßig auf 90 Jahre (§ 53 SachenRBerG). Im Falle der behördlichen Begründung eines unbefristeten und unentgeltlichen Erbbaurechts gemäß § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG vor Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes - wie hier - können der Erbbauberechtigte und der Grundstückseigentümer eine Anpassung des durch das Vermögensamt begründeten Erbbaurechts an die durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorgegebenen Inhaltsbestimmungen verlangen (BTDrucks 12/5992 S. 182) und - falls keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt wird - ggf. das notarielle Vermittlungsverfahren gemäß §§ 87 ff. sowie das gerichtliche Verfahren gemäß §§ 103 ff. SachenRBerG einleiten (Frenz, a.a.O., Rn. 4 ff.; Purps, a.a.O., Rn. 2; Wittmer, a.a.O., Rn. 3).

Der von der Beschwerde befürworteten Maßgeblichkeit der Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes steht demnach auch im Falle der behördlichen Begründung eines zunächst nicht mit den Konditionen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes übereinstimmenden Erbbaurechts nichts im Wege. Zugleich entfällt mit dem dargelegten Anpassungsanspruch die von der Beschwerde befürchtete Eigentumsverletzung durch enteignungsgleichen Eingriff.

2. Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Die Beschwerde meint, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 36.97 - (VIZ 1998, 626), vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 27.96 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 118) und vom 29. August 1996 BVerwG 7 C 38.95 - (BVerwGE 102, 53) ab, soweit es den entschädigungslosen Entzug des dinglichen Nutzungsrechts gegenüber "Republikflüchtlingen" trotz der an sich existierenden Entschädigungsregelung in § 290 Abs. 2 ZGB als schädigende Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG angesehen habe. Dies trifft nicht zu. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, daß mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht nur ein Anwendungsfehler, sondern ein Widerspruch in einem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz feststellbar ist. Die Beschwerde muß die vermeintlich widersprüchlichen Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diesem Darlegungserfordernis (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügt die Beschwerde nicht. Hierzu hätte um so mehr Veranlassung bestanden, als das angefochtene Urteil - wie die Beschwerde selbst einräumt - in Übereinstimmung mit dem ebenfalls den Entzug von Nutzungsrechten gegenüber Republikflüchtlingen betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 4.93 - (BVerwGE 95, 108 ff.) steht. Demgegenüber haben die vermeintlich divergierenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts keine "Republikfluchtfälle" zum Gegenstand. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, eine schädigende Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG liege auch dann vor, wenn die in einer DDR-Vorschrift an sich vorgesehene Entschädigungsregelung für eine abstrakt umschriebene Personengruppe - wie diejenige der "Republikflüchtlinge" - tatsächlich generell nicht angewandt wurde, steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang. Die von der Beschwerde demgegenüber zitierten Entscheidungen widersprechen dem nicht. Die Urteile vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 36.97 - und vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 38.95 - betrafen jeweils Ausreisefälle und beschäftigen sich mit § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht; die Entscheidung vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 27.96 - hatte nicht den Entzug eines dinglichen Nutzungsrechts, sondern von Bodenreformeigentum zum Gegenstand. Damit fehlte es überdies an der für die Divergenzrüge erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte.

Das angefochtene Urteil widerpricht aber auch nicht dem im Rahmen der Beschwerdebegründung darüber hinaus erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1996 BVerwG 7 C 51.94 - (NJW 1996, 1296). Zwar verlangt das Bundesverwaltungsgericht dort für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG, daß nach der maßgeblichen DDR-Bestimmung eine Entschädigung generell ausgeschlossen war, also nicht lediglich im Einzelfall - rechtswidrig - verweigert wurde. Den Fall einer "staatlich vorgegebenen allgemeinen Nichtanwendung einer Entschädigungsnorm" hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Urteil vom 27. Januar 1994 (a.a.O.) "der Nichtexistenz der Norm gleichgesetzt" und dies insbesondere für die generelle Ausnahme von Republikflüchtlingen angenommen. Dieselbe Differenzierung liegt auch dem Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - (BVerwGE 95, 284 <286 f.>) zugrunde (vgl. auch Beschluß vom 24. Februar 1999 - BVerwG 7 B 334.98 - n.v.).

3. Das angefochtene Urteil leidet nicht unter den gerügten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Die Beschwerde macht insoweit nur geltend, das Gericht habe "erstmals im Verhandlungstermin" darauf hingewiesen, Beklagter und Beigeladene seien für den Umstand beweispflichtig, daß "die Anwendung des § 290 ZGB trotz Vorhandenseins einer Entschädigungsregelung kein Teilungsunrecht sei und das Vorenthalten einer Entschädigung nur die Republikflüchtigen treffe". Diese Rüge ist schon deshalb erfolglos, weil die Beigeladenen offensichtlich von den ihnen zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs zu Gebote stehenden prozessualen Möglichkeiten - etwa einem Antrag auf Unterbrechung oder Vertagung der mündlichen Verhandlung - keinen Gebrauch gemacht haben.

b) Die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe die Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt. Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge vielmehr mangels hinreichender tatsächlicher Substantiierung zu Recht als unzulässig angesehen. Denn sämtliche Beweisanträge hatten keine konkreten Tatsachen zum Gegenstand, die Entschädigungszahlungen in Republikfluchtfällen wahrscheinlich gemacht oder belegt hätten und waren deshalb ungeeignet, die vom Verwaltungsgericht plausibel zugrunde gelegte Erfahrungstatsache zugunsten einer generellen Entschädigungslosigkeit derartiger Sachverhalte zu erschüttern. Dies gilt um so mehr, als in der Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 27. Januar 1994 und 24. März 1994 - jeweils a.a.O.) von der generellen Verweigerung von Entschädigungen in Fällen der Republikflucht als allgemeinkundiger Erfahrungstatsache ausgegangen wurde, im Verhandlungstermin darüber hinaus die Frage der Entschädigungszahlungen bei Nutzungsrechtsentziehungen sowohl in Fällen des DDR-internen Umzugs als auch der Republikflucht erörtert wurde und die Beklagtenvertreterin die sich zuvor auch mit dem Amtsleiter des AROV Schleiz in Verbindung gesetzt hatte - erklärt hatte, ihr seien aus ihrer amtlichen Tätigkeit (einige wenige) Entschädigungszahlungen in "Umzugsfällen", nicht aber in "Republikfluchtfällen" bekanntgeworden. Unter diesen Umständen genügt die bloße Behauptung des Gegenteils ohne nähere tatsächliche Substantiierung nicht, um das Gericht zu einer Beweiserhebung veranlassen zu können.

c) Das angefochtene Urteil ist auch nicht unter Verstoß gegen § 117 Abs. 4 VwGO ergangen. Diese Vorschrift ist - da das Urteil hier nicht verkündet, sondern gemäß § 116 Abs. 2 VwGO statt dessen zugestellt wurde - zwar nicht unmittelbar einschlägig, aber sinngemäß anwendbar; so gilt insbesondere § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage, § 116 Rn. 9). Nach dieser Vorschrift müssen bei Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist die Entscheidungsgründe "alsbald nachträglich" niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben werden. Mit der Übergabe des vollständig abgefaßten Urteils Mitte Dezember 1998 und der Zustellung erst am 21. Dezember 1998 wurde das Verwaltungsgericht zwar diesen strengen zeitlichen Vorgaben nicht gerecht. Jedoch kann das mit der vorab erteilten Bekanntgabe des Tenors - der mit den Unterschriften der Berufsrichter am 30. Juli 1998, also am Tag nach der mündlichen Verhandlung, der Geschäftsstelle übergeben worden war - im Ergebnis bereits feststehende Urteil nur dann auf der Verletzung des § 117 Abs. 4 VwGO beruhen, wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen der Beratung und Verkündung des Urteils bzw. hier der Bekanntgabe des Tenors einerseits und der Niederlegung, Unterzeichnung und Übergabe der Entscheidungsgründe andererseits soweit gelockert ist, daß in Anbetracht des nachlassenden Erinnerungsvermögens der Richter die Übereinstimmung zwischen den in das Urteil aufgenommenen und den für die richterliche Überzeugung tatsächlich leitend gewesenen Entscheidungsgründen nicht mehr gewährleistet erscheint (vgl. Beschluß vom 15. September 1995 - BVerwG 4 B 173.95 - DVBl 1996, 106). In einem solchen Fall gelten die in das Urteil aufgenommenen Entscheidungsgründe als nicht geschrieben und das Urteil als "nicht mit Gründen versehen", so daß es nach § 138 Nr. 6 VwGO insgesamt als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen ist. Diese äußerste zeitliche Grenze für die Übergabe der Entscheidungsgründe an die Geschäftsstelle ist jedoch erst dann überschritten, wenn zwischen der Verkündung des Urteils bzw. der statt dessen im Rahmen des Verfahrens nach § 116 Abs. 2 VwGO erfolgten und durch die Niederlegung des Tenors dokumentierten Beratung sowie der Übergabe des vollständigen Urteils ein Zeitraum von mehr als fünf Monaten liegt (Beschluß des Gemeinsamen Senats vom 27. April 1993 GmS OGB 1/92 - BVerwGE 92, 367 <372 ff.>). Diese äußerste Frist ist im vorliegenden Fall nicht überschritten worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf den § 13, 14 GKG.

Ende der Entscheidung

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