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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.04.1999
Aktenzeichen: BVerwG 8 B 81.99
Rechtsgebiete: VwGO, VermG, GKG


Vorschriften:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO § 154 Abs. 2
VermG § 30 a
VermG § 31 Abs. 1 b
GKG § 13
GKG § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 8 B 81.99 VG 7 A 63.96

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. April 1999 durch den Vorsitzen den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und Krauß

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 544 644 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu; es kann daher dahingestellt bleiben, ob die knappe Beschwerdebegründung dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung im einzelnen dargelegt werden.

Die allein aufgeworfene Frage,

ob der auf ein Grundstück gerichtete fristgerechte Antrag eines Berechtigten die Antragsfrist für ein zweites Grundstück derselben Berechtigten wahrt,

ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist ohne weiteres zu verneinen. Eines Revisionsverfahrens bedarf es für diese eindeutig zu beantwortende Frage nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich bereits entschieden, daß die Anmeldung gemäß § 30 a VermG zur Fristwahrung den geltend gemachten Anspruch hinreichend "individualisieren" muß, und deshalb bezüglich der Person des Berechtigten eine konkrete Bezeichnung gefordert (Beschluß vom 10. März 1997 - BVerwG 7 B 39.97 - Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 3 S. 9). Nichts anderes gilt für das Objekt des Anspruchs. Der Antrag muß - um fristwahrend zu wirken - das Grundstück oder die Grundstücke, auf die sich das Restitutionsbegehren bezieht, so genau bezeichnen, daß zumindest im Wege der Auslegung ermittelt werden kann, was der Anspruchsteller begehrt. Ist ein Antrag in diesem Sinne eindeutig, erstreckt er sich (nur) auf den von ihm benannten Vermögenswert; eine Ausdehnung auf andere Werte im Wege der "Auslegung" ist bei eindeutiger Bezeichnung ausgeschlossen (Beschlüsse vom 20. Januar 1999 - BVerwG 8 B 160.98 - n.v. und vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 B 6.98 - n.v.). Der Antrag der Klägerin war in diesem Sinne eindeutig auf ein in einem anderen Bezirk gelegenes, genau bezeichnetes Grundstück beschränkt. Gegen die fristwahrende Erstreckung eines derartigen eindeutigen Antrags auf weitere Grundstücke desselben Anspruchstellers - wie es der Beschwerde vorschwebt - spricht im übrigen auch die Vorschrift des § 31 Abs. 1 b VermG. Danach muß die Behörde den Antragsteller nur dann zu näheren Angaben auffordern, wenn "nicht festzustellen (ist), welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags ist". Dem Vermögensgesetz liegt danach die - selbstverständliche - Vorstellung zugrunde, daß ein Antrag im Sinne von § 30 a VermG sowohl in personeller als auch in gegenständlicher Hinsicht eindeutig bestimmbar sein muß, um die an ihn geknüpften Rechtsfolgen auszulösen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestssetzung auf den §§ 13, 14 GKG.

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