Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 18.04
Rechtsgebiete: VermG


Vorschriften:

VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
Besondere Umstände des Einzelfalles können die Annahme rechtfertigen, dass im Zusammenhang mit Firmenvermögen enteignetes Privatvermögen auf der Grundlage der Richtlinie Nr. 3 der Deutschen Wirtschaftskommission (§ 1 Nr. 2) vom 21. September 1948 nachträglich wieder freigegeben worden ist.

Ob eine Freigabeentscheidung der zuständigen Stellen getroffen worden ist, beurteilt sich nach faktischen Kriterien; sie muss in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen sein.


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 8 C 18.04

Verkündet am 10. August 2005

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Golze und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und Dr. Hauser

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Dezember 2003 wird insoweit abgeändert, als es den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 10. August 2001 hinsichtlich des heutigen Flurstücks 19/1 aufgehoben hat. Insoweit wird die Klage der Klägerin zu 1 abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision der Beigeladenen zurückgewiesen.

Die Beigeladenen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Beigeladenen begehren die Feststellung, dass sie einen Anspruch nach dem Vermögensgesetz auf die anteilige Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung von Grundstücken und für weitere Grundstücke einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz haben.

Die Mutter der Beigeladenen, Johanna T., war seit April 1940 zusammen mit ihren beiden Brüdern, Ludwig und Ernst T., zu je einem Drittel Eigentümerin der Grundstücke der Flur 164, Flurstücke 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 23 (geschlossenes Grundbuch von E.-Ost Bd. 4, Bl. 189).

Die Brüder waren persönlich haftende Gesellschafter der Firma J. A. T. und Söhne, E.; Johanna T. war Kommanditistin dieser Firma.

Das Unternehmen J. A. T. und Söhne, E., wurde auf der Grundlage des Befehls Nr. 124 der sowjetischen Militäradministration (SMAD) am 30. August 1946 beschlagnahmt und in die durch SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigte "Liste A" der enteigneten Betriebe unter der laufenden Nr. 193 am 30. März 1948 aufgenommen. Das Firmenvermögen wurde auf der Grundlage der genannten Befehle vollständig enteignet. Es erfolgte keine Freistellung bestimmter Gesellschafteranteile. Die Firma wurde am 24. August 1948 im Handelsregister gelöscht.

Die Miteigentumsanteile des Ludwig und Ernst T. an den genannten Grundstücken wurden auf der Grundlage der SMAD-Befehle Nr. 64 und Nr. 124 am 5. März 1948 in Eigentum des Volkes überführt; die Umschreibung im Grundbuch erfolgte am 30. März 1949. Am 29. April 1949 wurde als Rechtsträger der volkseigenen Miteigentumsanteile die "Vereinigung volkseigener Betriebe des Maschinenbaus für Nahrungs- und Genussmittel, Kälte- und chemische Industrie" D. - NAGEMA - eingetragen.

In einem Vermerk des Rates der Stadt E. vom 1. Juli 1948 wurden die Grundstücke aufgeführt, die zum Vermögen der Firma gehörten. Der mit "H.weg 18" bezeichnete Grundbesitz, Grundbuchamt E., Bd. 4, Bl. 189, wurde als Privatvermögen der Gesellschafter benannt. Am Rande des Schriftstücks befindet sich ein handschriftlicher Vermerk "2/3". Der Vermerk war mit der Überschrift "Feststellung für Handelsregister und Grundbucheintragung" versehen und bezog sich auf den SMAD-Befehl Nr. 64.

Für den Miteigentumsanteil von Johanna T. an den Grundstücken wurde auf Ersuchen des Thüringischen Ministeriums des Innern - Amt zum Schutze des Volkseigentums - mit der Begründung "Befehl 64 vom 17. April 1948 i.V.m. der Richtlinie 1 Ziff. 2 (im Zusammenhang mit der Firma J. A. T. und Söhne, E.)" im Grundbuch am 19. Dezember 1951 Eigentum des Volkes, Rechtsträger: NAGEMA, eingetragen.

Die Flurstücke 16 (19 944 m2) und 22 (7 925 m2) wurden 1953 und das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. 19 wurde 1958 erneut vermessen und getrennt.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 1990 und 25. November 1993 haben die Beigeladenen Ansprüche auf Rückübertragung der Grundstücke mit den Flurstücks-Nrn. 16/1, 16/2, 17, 18, 19/1, 19/2, 20, 21/1, 21/2, 22/1, 22/2 und 23 geltend gemacht.

Die Grundstücke mit den Flurstücks-Nrn. 16/1, 16/2, 17, 18, 19/2, 20, 21/1, 21/2 und 22/1 standen zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der E. Mälzerei- und Speicherbau GmbH, der vormaligen Klägerin zu 2. Mit Bescheiden der ehemaligen Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) vom 31. August 1995 und 28. Februar 1996 waren die Grundstücke, Flurstücks-Nrn. 22/2 und 23 sowie Teilflächen der Grundstücke, Flurstücks-Nrn. 16/2 und 22/1, der Stadt E., der Klägerin zu 1, zugeordnet worden. Mit Veränderungsnachweis 1999/24.1 wurden die im Eigentum der vormaligen Klägerin zu 2 stehenden Grundstücke sowie die Grundstücke der Klägerin zu 1 erneut vermessen und getrennt. Die Grundstücke mit den Flurstücks-Nrn. 16/3 und 22/3 blieben im Eigentum der Klägerin zu 2. Das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. 23/1, im Grundbuch ausgewiesene Nutzungsart: öffentliche Gebäude- und Freifläche, ging in das Eigentum der Klägerin zu 1 über. Das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. 19/1 steht im Eigentum der Stadtwerke E.-Strom- und Fernwärme GmbH.

Über das Vermögen der vormaligen Klägerin zu 2 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts E. vom 8. Juli 1996 Gesamtvollstreckung wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung angeordnet.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2000 lehnte das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Freistaats Thüringen den Antrag auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils der Johanna T. an den streitgegenständlichen Grundstücken ab (Nr. 1). Es wurde festgestellt, dass über Ausgleichsleistungsansprüche hinsichtlich der Vermögenswerte nach Maßgabe des Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 gesondert entschieden werde (Nr. 2). Es sei von einer besatzungshoheitlichen Enteignung des Unternehmens sowie des Miteigentumsanteils der Johanna T. an den hier verfahrensgegenständlichen privaten Grundstücken auszugehen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 25. September 2000 veräußerte die vormalige Klägerin zu 2 die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke an die Wohnungsbaugenossenschaft Einheit e.G. in E. Die Beigeladenen stimmten dem Verkauf zu.

Gegen den Bescheid haben die Beigeladenen am 24. August 2000 Widerspruch eingelegt. Hinsichtlich des Antrags auf Restitution des Grundstücks in E. Süd, Flurstücks-Nr. 19/1 (76 m2) wurde der Antrag auf Rückübertragung zurückgenommen.

Im Widerspruchsverfahren haben die Beigeladenen wegen des erfolgten Kaufvertrags beantragt festzustellen, dass sie einen Anspruch auf Übertragung des ein Drittel Miteigentumsanteils nach Johanna T. gehabt hätten und ihnen ein Anspruch auf Erlösauskehr aus dem Verkauf der Grundstücke sowie ein Entschädigungsanspruch zustehe. Auf die Rückgabe der Grundstücke werde verzichtet.

Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 10. August 2001 wurde Nr. 2 des Bescheids vom 26. Juli 2000 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladenen in Erbengemeinschaft hinsichtlich der ehemaligen Miteigentumsanteile der Johanna T. an den ehemals auf Bd. 4, Blatt 189 des Grundbuches von E.-Ost, Flur 164, verzeichneten Grundstücken Berechtigte nach dem Vermögensgesetz seien. Sie hätten für die verkauften Grundstücke einen Anspruch auf Auskehr des hierauf entfallenden Erlöses aus dem Kaufvertrag vom 25. September 2000. Für die weiteren Grundstücke hätten sie einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz. Die Miteigentumsanteile der Johanna T. seien nach dem Ende der sowjetischen Besatzungshoheit entschädigungslos enteignet worden.

Das Verwaltungsgericht Weimar hat auf die Klage der Stadt E. und der E. Mälzerei- und Speicherbau GmbH mit Urteil vom 11. Dezember 2003 den Widerspruchsbescheid aufgehoben: Die Klage der Klägerin zu 1 sei dahingehend auszulegen, dass sich ihr Begehren auch auf das Grundstück mit der Flurstücks-Nr. 19/1 beziehe. Dieses Grundstück sei mit einer Trafo-Station bebaut. Die Klägerin zu 1 habe im laufenden Verfahren als ehemalige Verfügungsberechtigte und Eigentümerin den Widerspruchsbescheid auch hinsichtlich dieses Grundstücks angegriffen. Durch die Berechtigtenfeststellung für die Beigeladenen sei die Klägerin auch beschwert, weil sie nach dem Entschädigungsgesetz verpflichtet sei, bei Feststellung, dass das Grundstück nicht restituierbar sei, an den Entschädigungsfond den 1,3 fachen Einheitswert abzuführen. Die Klägerin zu 2 habe ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl die streitgegenständlichen Grundstücke rechtswirksam mit Zustimmung der Beigeladenen veräußert worden seien. Das Vermögensgesetz sei nicht anwendbar. Die Voraussetzungen einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage in der Zeit bis zum 7. Oktober 1949 lägen für die streitgegenständlichen Grundstücke vor. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die Kommanditgesellschaft J. A. T. und Söhne insgesamt enteignet worden sei. Die Kommanditgesellschaft und das gesamte Privatvermögen der Gesellschafter sei aufgrund des Befehls Nr. 124 der SMAD sequestriert worden und durch Beschluss der Landeskommission zur Durchführung des Befehls Nr. 124 der SMAD vom 3. Februar 1948 in die "Liste A" der in E.-Stadt zu enteignenden Betriebe, laufende Nr. 193, ohne weitere Zusätze aufgenommen worden. Die "Liste A" sei am 17. April 1948 durch den Befehl Nr. 64 der SMAD bestätigt worden. Mit der Bestätigung habe das gesamte betriebliche Vermögen der Kommanditgesellschaft als enteignet gegolten. Es sei damit auch der private Anteil der Mutter der Beigeladenen an den streitgegenständlichen Grundstücken enteignet worden. Das Privatvermögen sei unter die Richtlinie Nr. 3 § 1 Nr. 2 vom 21. September 1948 gefallen. Durch die fehlende Freistellung des Privatvermögens in der "Liste A" der betrieblichen Vermögen sei für die Betroffenen erkennbar gewesen, dass das Privatvermögen aller Gesellschafter der Firma J. A. T. und Söhne als zu enteignendes Vermögen mit erfasst sei. Die im Jahre 1951 durchgeführte Umschreibung im Grundbuch habe letztlich nur der Grundbuchberichtigung gedient.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beigeladenen, mit der sie beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Dezember 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

Die Revision der Beigeladenen ist überwiegend unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zwar unter Verletzung von Bundesrecht den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. August 2001 hinsichtlich des heutigen Flurstücks Nr. 19/1 mit Urteil vom 11. Dezember 2003 aufgehoben. Die Klage der Klägerin zu 1 war insoweit abzuweisen (1.). Ohne Bundesrecht zu verletzen, hat das Verwaltungsgericht den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid des Beklagten im Übrigen aber zu Recht aufgehoben. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vermögensgesetz finde gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG keine Anwendung, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die streitgegenständlichen Grundstücke waren im September 1948 auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden (2.). Umstände, die eine Ausnahme vom Regelfall gebieten, sind nicht zu erkennen (3.).

1. Die Klage der Klägerin zu 1 ist hinsichtlich des Grundstücks mit der Flurstücks-Nr. 19/1 unzulässig. Die Klägerin zu 1 ist insoweit nicht klagebefugt, weil sie nicht Eigentümerin des Grundstücks ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 26. Juli 2000 war Eigentümerin des fraglichen Grundstücks mit 76 m2 die Thüringer Energie AG; zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 10. August 2001 gehörte das Grundstück den Stadtwerken E.-Strom- und Fernwärme GmbH. Dementsprechend waren die jeweiligen Eigentümer im Verwaltungsverfahren Beteiligte. Durch den Widerspruchsbescheid kann die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).

Hinsichtlich des Grundstücks der Klägerin zu 1 mit der Flurstücks-Nr. 23/1 geht das Verwaltungsgericht dagegen zutreffend von der Klagebefugnis der Klägerin zu 1 aus und sieht eine Rechtsbetroffenheit darin begründet, dass diese den 1,3-fachen Einheitswert an den Entschädigungsfonds abzuführen habe, wenn festgestellt sei, dass das Grundstück gemäß §§ 4, 5 VermG nicht restituierbar sei. Der 1,3-fache Einheitswert für Grundstücke ist an den Entschädigungsfonds nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EntschG von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung abzuführen, die wegen der Zugehörigkeit zu deren Verwaltungsvermögen nach Art. 21 des Einigungsvertrags nach den §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes nicht restituierbar sind oder die wegen der Wahl von Entschädigung nicht restituiert werden. Bei dem Flurstück Nr. 23/1 handelt es sich um Verwaltungsvermögen im Sinne dieser Bestimmung.

2. Mit Ausnahme des Flurstücks Nr. 19/1 steht das Urteil des Verwaltungsgerichts im Einklang mit Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend der Klage gegen den Widerspruchsbescheid stattgegeben, weil die streitbefangenen Grundstücke im September 1948 auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden waren. Gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gilt das Vermögensgesetz nicht für Enteignungen, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104, vom 27. Februar 1997 - BVerwG 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106 und vom 2. Februar 2000 - BVerwG 8 C 15.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 10) setzt eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes keine bestimmte Form der Enteignung voraus. Sie ist immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Der Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes ist damit vornehmlich in einem faktischen Sinne zu verstehen. Das folgt aus dem Sinn des Gesetzes, demjenigen, der durch staatliche Unrechtsmaßnahmen sein Vermögen verloren hat, ein behördliches Verfahren an die Hand zu geben, mit dem das geschehene Unrecht wieder gutgemacht wird.

Die Entziehung auch des privaten Eigentums kam in der Rechtswirklichkeit greifbar mit der Verkündung der Richtlinie Nr. 3 der Deutschen Wirtschaftskommission vom 21. September 1948 zum Ausdruck. Zu diesem Zeitpunkt mussten sich die Inhaber von enteigneten Unternehmen hinsichtlich ihres gesamten, auch des nicht betrieblich genutzten Privatvermögens, ohne weiteren Zugriffsakt der sowjetischen Besatzung oder deutscher Stellen, als enteignet betrachten. Nach der eindeutigen Anordnung in § 1 Nr. 2 der Richtlinie Nr. 3 sollte auch das "Privatvermögen der Inhaber oder Gesellschafter von wirtschaftlichen Unternehmungen, sonstiges Vermögen im Sinne der in diesen Richtlinien geregelten Anordnung sein, soweit es durch den gegen das Betriebsvermögen gerichteten Enteignungsbeschluss mit erfasst wurde". Deshalb musste sich auch jedermann, dem Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Enteignungsbeschlusses im Sinne des § 1 der Richtlinie Nr. 3 weggenommen worden waren, hinsichtlich seines gesamten Privatvermögens als enteignet betrachten (Urteil vom 25. Mai 2005 - BVerwG 8 C 7.04 -).

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts waren die Kommanditgesellschaft und das gesamte Privatvermögen der Gesellschafter zunächst aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124 sequestriert worden und durch Beschluss der Landeskommission zur Durchführung der SMAD-Befehle Nr. 124/126 vom 3. Februar 1948 in die "Liste A" der zu enteignenden Betriebe in E.-Stadt, laufende Nr. 193, ohne weitere Zusätze aufgenommen worden. Die "Liste A" wurde durch SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 bestätigt.

Dass sich die Gesellschafter und insbesondere Johanna T. hinsichtlich ihres Privatvermögens auch enteignet fühlten bzw. enteignet fühlen mussten, ergibt sich aus dem Schreiben des von Johanna T. und ihrem Bruder Ernst-Wolfgang T. bevollmächtigten Rechtsanwalts und Notars Dr. G. vom 19. August 1946, in welchem er darauf hinweist, dass nicht der geringste Grund vorliege, das Privatvermögen von Johanna T. zu beschlagnahmen. Dass das Privatvermögen durch den Enteignungsbeschluss gegen das Betriebsvermögen mit erfasst wurde und hiergegen Einspruch eingelegt wurde, ergibt sich auch aus dem Schriftstück "Land Thüringen - Stadtkreis E." vom 30. August 1946, wonach offensichtlich in Sachen T. (Einspruch) Rechtsanwalt Dr. S. vorgesprochen und angegeben habe, die Firma habe die Krematorien für sämtliche Konzentrationslager hergestellt. Die bedeutenden Kriegsgewinne hätten zu einem Großteil auf der Menschenvernichtung in den KZ basiert. Sie sähen sich selbst als stark belastet an. Der Vorschlag des Landes Thüringen - Stadtkreis E. "100 % Liste A" wurde von der ZDK gebilligt.

Mit der Bestätigung der "Liste A" durch Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 galt das gesamte betriebliche Vermögen der Kommanditgesellschaft J. A. T. und Söhne als enteignet. Zugleich war mit dieser Bestätigung auch der private Anteil der Gesellschafter, also auch der Mutter der Beigeladenen, an den streitgegenständlichen Grundstücken enteignet worden. Dies folgt aus der Richtlinie Nr. 3 § 1 Nr. 2 vom 21. September 1948, mit deren Erlass die in Thüringen vorherrschende Handhabung, bei der Beschlagnahme und Enteignung von Firmenvermögen aufgrund SMAD-Befehle Nr. 124 und 64 grundsätzlich auch das Privatvermögen der Gesellschafter mit zu erfassen, rechtlich gebilligt werden sollte, sofern sich nicht auf der "Liste A" Vermerke zur Freigabe befanden. In der bestätigten "Liste A" war unter der laufenden Nr. 193 die Firma T. und Söhne aufgeführt. Ein zusätzlicher Vermerk ist nicht angebracht worden, so dass gemäß dieser Richtlinie auch das Privatvermögen der Johanna T. als sonstiges Vermögen enteignet worden ist. Nach den Grundsätzen des faktischen Enteignungsbegriffs musste sich die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen als enteignet angesehen haben, so dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfüllt sind.

Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Miteigentumsanteil der Johanna T. an den Grundstücken vor der Verkündung der Richtlinie Nr. 3 von einer Enteignung freigestellt worden war, also von der Enteignungswirkung der Richtlinie ausgenommen werden sollte. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine solche Freistellung in der Rechtswirklichkeit deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Revision sieht eine Freistellung der streitgegenständlichen Grundstücke in einem auf dem Schriftstück des Rats der Stadt E. vom 1. Juli 1948 zum Befehl Nr. 64 mit der Überschrift "Feststellung für Handelsregister und Grundbucheintragung" angebrachten Zusatz "2/3". In diesem Schriftstück sind unter Punkt 3. als Eigentümer von Privatvermögen Ludwig T., Ernst Wolfgang T. und Johanna T. aufgeführt. Über dem Text "Ludwig T. hat seinen Anteil testamentarisch der Stadt E. vererbt" befindet sich der Zusatz "2/3". Hierin ist keine Rückabwicklung der Enteignung in der Rechtswirklichkeit zum Ausdruck gekommen. Es handelt sich nur um einen verwaltungsinternen Vorgang, dem nicht eindeutig zu entnehmen ist, welche Bedeutung der Zusatz "2/3" hat und zu welchem Zeitpunkt er angebracht worden ist.

3. Besondere Umstände des Einzelfalls, die die Annahme rechtfertigen, das streitige Privatvermögen der Johanna T. sei seitens der zuständigen Stellen nach Beschlagnahme und Enteignung freigegeben worden, liegen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem Akteninhalt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch die Rückgängigmachung einer Enteignung in erster Linie nach faktischen Kriterien zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Rückabwicklung der Enteignung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen ist. Dies setzt voraus, dass der von der Enteignung Betroffene oder sein Rechtsnachfolger von den zuständigen Stellen (wieder) als Eigentümer angesehen wurde (Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 23.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 15 S. 41). Unerheblich ist, ob die Rückabwicklung der Enteignung nach der maßgeblichen Rechtslage überhaupt möglich war und in jeder Beziehung einwandfrei erfolgt ist. Ebenso unerheblich ist, ob die Rückabwicklung der Enteignung zivilrechtlich wirksam ist. Verwaltungsinterne Vorgänge, die nicht nach außen gedrungen sind, reichen für die Annahme einer Rückabwicklung der Enteignung nicht aus.

Aus dem Schreiben des Ministeriums des Innern - Amt zum Schutze des Volkseigentums - vom 24. Januar 1949, das die Firma J. A. T. und Söhne in ihrem Schriftstück vom 7. Februar 1949 zitiert, lässt sich eine Freigabe des ein Drittel Miteigentumsanteils der Johanna T. nicht entnehmen. Dort heißt es zwar: "... dass die Grundstücksanteile des Herrn Ludwig T. und des Herrn Ernst T. Volkseigentum und die testamentarische Vererbung des Anteils des Ludwig T., nach seinem am 31.05.45 erfolgten Freitod, rechtsunwirksam geworden sind. Das Ministerium hat deshalb beim Amtsgericht E. Antrag auf Umschreibung der beiden Teile auf Eigentum des Volkes gestellt." Dieses Schreiben ist aber im Zusammenhang mit dem Schreiben des Amtsgerichts E.-Ost vom 7. Februar 1949 an das Ministerium des Innern - Amt zum Schutze des Volkseigentums - zu sehen. Das Amtsgericht bezieht sich hierin auf ein Schreiben des Ministeriums des Innern vom 29. Januar 1949, mit dem nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts beantragt wurde, "das Grundbuch E.-Ost, Band 4, Blatt 189 in Eigentum des Volkes" umzuschreiben. Beantragt war mithin vom Ministerium des Innern - Amt zum Schutze des Volkseigentums die Umschreibung aller Miteigentumsanteile und damit auch des Miteigentumsanteils der Johanna T. Dies folgt auch daraus, dass das Amtsgericht ausdrücklich um Berichtigung mit dem Hinweis bat: "Es kann danach nur die je ein Drittel Anteile von Ludwig und Ernst T. umgeschrieben werden." Auch dieser Vorgang deutet nicht darauf hin, dass eine nachträgliche Freigabe der streitgegenständlichen Grundstücke durch die zuständigen Stellen erfolgt ist. Die Weigerung des Amtsgerichts, eine Umschreibung der Eigentumsverhältnisse auch hinsichtlich des Anteils, der sich auf Johanna T. bezog, vorzunehmen, ist nicht als Freigabe durch die zuständige Stelle zu werten. Auch die Tatsache, dass eine Grundbuchumschreibung nicht vor dem 7. Oktober 1949 erfolgte, lässt den besatzungshoheitlichen Charakter nicht entfallen. Das Ersuchen des Amtes zum Schutze des Volkseigentums datiert noch vor dem 7. Oktober 1949. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es für die Beurteilung des besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Charakters einer Enteignungsmaßnahme ohne Bedeutung, wenn die Umschreibung im Grundbuch als bloße technische Abwicklung des Eingriffsakts nach Gründung der DDR erfolgte (Beschluss vom 6. April 1999 - BVerwG 8 B 6.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 3). Der Dissens zwischen dem Amtsgericht und dem Ministerium des Innern - Amt zum Schutze des Volkseigentums - rechtfertigt nicht die Annahme einer Freigabe- oder Rückgabeentscheidung durch die zuständige Stelle. Eine durch § 2 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 3 gedeckte ausdrückliche Rückgabeverfügung ist dem nicht zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 357 904,32 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

Zurück