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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.05.1999
Aktenzeichen: BVerwG 8 C 8.98
Rechtsgebiete: InVorG, WoModSiG


Vorschriften:

InVorG § 4
InVorG § 5 Abs. 2 Satz 1
InVorG § 5 Abs. 2 Satz 3
InVorG § 5 Abs. 2 Satz 4
InVorG § 12 Abs. 3 Satz 4
InVorG § 15 Abs. 1
WoModSiG Art. 1 Nr. 10
WoModSiG Art. 7
Leitsätze:

Die Präklusionsfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG wird nicht in Gang gesetzt, wenn der Mitteilung an den Anmelder über die beabsichtigte Investition entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 InVorG der Vorhabenplan nicht beigefügt war. ob diese Folge auch dann eintritt, wenn die Mitteilung keine Belehrung über die Zweiwochenfrist und ihre Bedeutung enthält, bleibt offen.

Mit der Durchführung der "zugesagten Investition" ist nicht nachhaltig begonnen worden (§ 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 InVorG), wenn der Investor abweichend vom Investitionsvorrangbescheid das Vorhaben nicht allein durchführt oder das Investitionsvorhaben wesentlich reduziert. § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 InVorG n.F. ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

Urteil des 8. Senats vom 26. Mai 1999 - BVerwG 8 C 8.98 -

I. VG Schwerin vom 19.09.1997 - Az: VG 8 A 1209/94 -


BVerwG 8 C 8.98 VG 8 A 1209/94

Verkündet am 26. Mai 1999

Grosser Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf, Sailer, Krauß und Golze

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 19. September 1997 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte, wobei sie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit eines Investitionsvorrangbescheides des Beklagten.

Das streitbefangene, 2 688 qm große Grundstück in Bad Doberan stand seit 1958 im Eigentum einer Erbengemeinschaft. 1985 ist das Grundstück unter Bezugnahme auf das Aufbaugesetz zugunsten des VEB Gebäudewirtschaft Bad Doberan in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt worden. 1992 wurden u.a. die Klägerin und ihr Bruder in ungeteilter Erbengemeinschaft als Miteigentümer zu 7/8 im Grundbuch eingetragen.

Durch Bescheid des Landkreises Bad Doberan vom 8. Mai 1996 wurde festgestellt, daß die Klägerin gemeinschaftlich mit ihrem Bruder und dem Ehemann der Beigeladenen hinsichtlich des Grundstücks Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG ist. Anfang 1991 bekundete die Beigeladene, die auf dem Grundstück seit 28 Jahren ein Blumengeschäft betreibt und es von der Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft "privat" übernommen hat, ihr Interesse am Erwerb des Grundstücks, auf dessen rückwärtigen, damals als Garten genutzten Teil sie ein Treibhaus errichten wollte. Im August 1991 wies der Ehemann der Klägerin als Bevollmächtigter der Erbengemeinschaft auf die angemeldeten vermögensrechtlichen Ansprüche hin und beschrieb ein eigenes Investitionskonzept der Erbengemeinschaft, das u.a. die Errichtung eines Lebensmittelmarktes, eines Cafés und mehrerer Arztpraxen zum Gegenstand hatte.

Im Rahmen des vom Beklagten nach § 3 a VermG a.F. eingeleiteten Verfahrens unterbreiteten die Beigeladene und ihr Ehemann im Oktober 1991 eine Investitionsplanung für das streitbefangene Grundstück, die in Gestalt der später maßgeblich gewordenen Variante III eine Modernisierung des Gebäudes, die zusätzliche Bebauung des hinteren Grundstücksteils mit acht Läden und mehreren Wohnungen sowie die Errichtung einer großen Tiefgarage vorsah, wobei der gesamte Kostenaufwand mit rd. 6 000 000 DM angegeben wurde. Die Beigeladene erläuterte dazu, daß es ihr entscheidend auf die Fortführung und Erweiterung des Blumengeschäfts ankomme, sie sich aber auch an einer Umsetzung der Variante III beteiligen würde. Die Finanzierung dieser Variante könne durch öffentliche Fördermittel und/oder durch geeignete private Investoren gewährleistet werden.

Mit Schreiben vom 22. Juni 1992 gab der Beklagte den Mitgliedern der Erbengemeinschaft unter Setzung einer vierwöchigen Frist Gelegenheit, ein von allen Miteigentümern getragenes eigenes Investitionskonzept vorzustellen. Da eine Antwort ausblieb, fragte der Beklagte mit einem weiteren Schreiben vom 14. August 1992 erneut bei den einzelnen Miterben unter Setzung einer vierwöchigen Frist ohne Nennung einer Rechtsgrundlage und ohne Beifügung eines Vorhabenplans u.a. an, ob sie sich auf ein einheitliches Vorgehen und ein von allen Mitgliedern getragenes Konzept verständigt hätten. In dem Anfang Oktober 1992 erlassenen undatierten Investitionsvorrangbescheid verfügte der Beklagte die Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks an die Beigeladene, die seit dem 18. Mai 1993 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist, zur Durchführung folgenden Investitionsvorhabens:

a) Sanierung und Modernisierung des bestehenden Hauses ... mit Ausbau ... des Blumenladens. Sicherung von 5 und Schaffung von 3 Arbeitsplätzen. Erhalt von 5 Wohnungen.

b) Neubau von mindestens 8 Ladengeschäften ... und mindestens 9 Wohnungen ... mit einer Tiefgarage für alle auf diesem Grundstück erforderlichen Stellplätze.

c) Gesamtinvestitionssumme: mindestens 5,5 Mio DM."

Zur Begründung wurde u.a. darauf hingewiesen, daß durch die Errichtung der vorgesehenen Tiefgarage die Belastung des Marktplatzes gemindert und "eine erhebliche Minderung der infrastrukturellen Probleme in diesem Ortsbereich erlangt" werde. Der Bescheid enthält unter Nummer 10 die Bestimmung: "Liegt innerhalb von drei Monaten nach Erteilung dieses Bescheides keine vollständige Finanzierungsplanung vor, wird dieser Bescheid ungültig".

Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde bisher nicht beschieden. Die Anträge der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten und später auf Änderung des ergangenen Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO blieben erfolglos.

Zwischenzeitlich sind auf dem Grundstück mit einem Gesamtaufwand von mehr als 4 000 000 DM das vorhandene Gebäude einschließlich Wohnungen saniert, das Blumengeschäft fortgeführt und weitere Wohn- und Geschäftshäuser errichtet worden. Wegen Änderungen der örtlichen Planung wurde die vorgesehene Tiefgarage nicht gebaut.

Mit ihrer Klage hat sich die Klägerin u.a. auf die Nichtigkeit des Investitionsvorrangbescheides berufen. Die Beigeladene habe verschleiert, daß sie von Anfang an nicht die Absicht gehabt habe, das Vorhaben allein durchzuführen, sondern wesentliche Teile der geplanten Investition von Dritten durchführen zu lassen. Der Bescheid sei im übrigen unwirksam geworden, da die Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht nachgewiesen worden sei. Die "Variante III" sei bei weitem nicht in dem geplanten Umfang durchgeführt worden, so daß die Investition allenfalls als mit dem von den Anmeldern vorgeschlagenen Vorhaben gleichwertig anzusehen sei, weshalb diesen auch nach § 7 Abs. 1 InVorG der Vorzug gebühre.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 19. September 1997 die Unwirksamkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Klage sei mit ihrem ersten Hilfsantrag auf Feststellung, daß der Bescheid mit Ablauf von drei Monaten unwirksam geworden sei, zulässig und begründet. Das Rechtsschutzbedürfnis sei da die notwendige Belehrung unterblieben sei weder wegen einer eingetretenen Präklusion noch wegen § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG entfallen. Die Beigeladene habe nicht nachhaltig mit der Durchführung der zugesagten Investitionen begonnen. Die tatsächlich verwirklichten Maßnahmen stellten nicht die "zugesagten" Investitionen dar. Diese würden durch den Investitionsvorrangbescheid festgelegt. Die Beigeladene habe die im Bescheid genannten Investitionen aber von Anfang an nicht alleine durchführen wollen. Insofern weiche die Bezeichnung des Vorhabenträgers im Investitionsvorrangbescheid vom tatsächlichen Sachverhalt ab. Die Feststellungsklage sei auch begründet, da wegen der Nichteinhaltung der unter Nr. 10 im Bescheid gesetzten Bedingung dieser nach Ablauf von drei Monaten unwirksam geworden sei.

Zur Begründung der Revision stützt sich der Beklagte im wesentlichen darauf, daß die Klage schon unzulässig sei, weil die Klägerin mit jedem Vorbringen gegen das geplante Vorhaben präkludiert sei. Im übrigen verletze das Urteil § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG. Die von der Beigeladenen und ihren Mitinvestoren getätigten Investitionen seien in ihrem Bestand geschützt. Bei der Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG sei insbesondere die Neufassung des § 15 InVorG durch das Wohnungsmodernisierungssicherungsgesetz zu würdigen.

Der Beklagte und die Beigeladene, die dessen rechtlichen Standpunkt teilt, beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 19. September 1997 insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

die Klägerin, die das ergangene Urteil verteidigt, beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält eine Interpretation des § 12 Abs. 3 InVorG anhand des neugefaßten § 15 Abs. 1 InVorG zwar grundsätzlich für geboten, sieht aber die Grenzen eines zulässigen Vorhabenträgerwechsels dann überschritten, wenn schon vor oder bei Erlaß des Bescheides beabsichtigt gewesen sei, das Vorhaben von vornherein von einem anderen Vorhabenträger durchführen zu lassen als dem im Bescheid genannten.

II.

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt kein Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem ersten Hilfsantrag zu Recht stattgegeben, weil der zur Überprüfung gestellte Investitionsvorrangbescheid vom Oktober 1992 unwirksam geworden ist.

1. Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Zulässigkeit der erhobenen Klage bejaht. Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen liegt das Rechtsschutzinteresse vor.

a) Es ist keine Präklusion nach § 5 Abs. 2 InVorG eingetreten. Der Senat läßt offen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutrifft, daß § 5 Abs. 2 InVorG deshalb nicht eingreift, weil eine Belehrung hinsichtlich der Zweiwochenfrist geboten, aber unterblieben sei. Denn das Schreiben des Beklagten vom 14. August 1992 konnte schon aus anderen Gründen keine materielle Präklusion (vgl. hierzu Beschluß vom 27. Juni 1995 BVerwG 7 B 259.94 Buchholz 113 § 5 InVorG Nr. 2) auslösen. In dem Anhörungsschreiben ist weder ein Hinweis auf die gesetzliche Grundlage vorhanden gewesen noch ist ihm der Vorhabenplan im Sinne des § 4 Abs. 3 InVorG beigefügt worden, wozu der Beklagte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 InVorG verpflichtet war. Zudem ist in dem Schreiben eine gesetzlich gar nicht vorgesehene Vierwochenfrist genannt worden. Eine derartig mängelbehaftete Mitteilung vermag im Hinblick auf die einschneidenden Folgen die Präklusionsfrist nicht in Gang zu setzen. Insbesondere die Nichtbeifügung des präferierten Vorhabenplans nimmt dem Anmelder die durch die Mitteilung eigentlich bezweckte Möglichkeit, sich alsbald nach deren Eingang Klarheit darüber zu verschaffen, ob er "das Vorhaben des Investors hinnehmen und sich mit den Ersatzansprüchen begnügen will oder ob er sich gegen das Vorhaben zu wehren beabsichtigt", entweder weil er die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides als nicht erfüllt ansieht oder weil er dem Vorhaben ein eigenes nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InVorG vorrangig zu berücksichtigendes Vorhaben entgegensetzen möchte (Beschluß vom 27. Juni 1995 BVerwG 7 B 259.94 a.a.O.). Das Ziel des Investitionsvorrangbescheides, die Konkurrenzsituation zwischen Investor und Anmelder zu klären (vgl. hierzu Beschluß vom 3. Januar 1996 BVerwG 7 B 356.95 Buchholz 428.1 § 4 InVorG Nr. 5) läßt sich nur dann effektiv verwirklichen, wenn das Anhörungsschreiben die für den Willensbildungsprozeß des Anmelders erforderlichen Grundinformationen enthält. Dazu gehört entscheidend der Vorhabenplan. Er beschreibt nach § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 InVorG die wesentlichen Merkmale des Vorhabens unter Nennung des Vorhabenträgers mit Namen und Anschrift und Angabe des betroffenen Vermögenswerts, der voraussichtlichen Kosten der zugesagten Maßnahmen, ihrer Art und die vorgesehene Dauer ihrer Ausführung sowie den Kaufpreis und enthält je nach Art des Vorhabens Mitteilungen darüber, wieviele Arbeitsplätze durch die Maßnahme gesichert oder geschaffen und wieviel Wohnraum geschaffen oder wiederhergestellt werden soll. Der Gesetzgeber geht mithin davon aus, "daß der Anmelder in Kenntnis dieser Merkmale gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 InVorG entscheiden kann, ob er dem Vorhaben des Investors widersprechen und ein eigenes Vorhaben entgegensetzen will oder nicht" (Beschluß vom 7. November 1995 BVerwG 7 C 71.94 Buchholz 428.1 § 5 InVorG Nr. 3 S. 3 <6>).

Durch das unvollständige und auch unrichtige Schreiben des Beklagten vom 14. August 1992 ist der anmeldenden Klägerin die Chance genommen worden, ein fremdes konkretisiertes Investitionsvorhaben an eigenen Plänen zu messen und letztlich ein eigenes zumindest gleichwertiges Investitionsvorhaben einzubringen, das gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 InVorG dann den Vorzug genießen würde.

b) Das Verwaltungsgericht hat des weiteren zu Recht entschieden, daß der vorliegenden Klage auch nicht im Hinblick auf § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zwar scheiden bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG Ansprüche auf Rückübertragung und Wertersatz von vornherein aus, so daß dem Rechtsschutzsuchenden eine erfolgreiche Anfechtung des Investitionsvorrangbescheides nichts mehr nützen würde und deshalb der Anfechtungsklage das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. hierzu Urteil vom 22. Juni 1995 BVerwG 7 C 17.94 Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 5). Der Tatbestand dieser gesetzlichen Vorschrift ist jedoch nicht erfüllt.

§ 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG bestimmt, daß die Rückübertragung des investiv veräußerten Vermögenswertes ebenso wie ein Anspruch auf Wertersatz von vornherein ausgeschlossen ist, wenn der Anmelder keinen fristgemäßen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hat, oder dieser rechtskräftig abgelehnt worden ist und wenn zusätzlich der Investor mit der Durchführung des zugesagten Vorhabens nachhaltig begonnen hat. Während die anmeldende Klägerin mit ihren beiden einstweiligen Rechtsschutzanträgen erfolglos geblieben ist und somit die Merkmale des § 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 a und b InVorG erfüllt sind, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, daß noch nicht "mit der tatsächlichen Durchführung der zugesagten Investition nachhaltig begonnen worden ist" (§ 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 InVorG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine "zugesagte Investition" allein diejenige Maßnahme, die Gegenstand des Investitionsvorrangbescheides war (vgl. Urteil vom 7. November 1996 BVerwG 7 C 4.96 Buchholz 428.1 § 12 InVorG Nr. 8 und Beschluß vom 20. Januar 1999 BVerwG 8 B 232.98 zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428.1 § 12 InVorG vorgesehen). In ihm ist nämlich das investive Vorhaben und dessen Träger näher erläutert (§§ 2, 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 3 InVorG). In dem Bescheid wird damit der Rahmen für die Investition abgesteckt, auch wenn diese an sich erst durch den Abschluß des investiven Vertrages zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Vorhabenträger "zugesagt" wird. Soll der festgelegte besondere Investitionszweck in einem wesentlichen Punkt geändert werden, reicht hierfür nicht eine Änderung des investiven Vertrages aus, vielmehr muß der Investitionsvorrangbescheid selbst entsprechend geändert werden. Hintergrund dieser Überlegung ist es, daß die Ansprüche des Anmelders auf Rückübertragung nur dann durch den Investitionsschutz verdrängt werden können, wenn die betreffenden Investitionen ihrerseits Gegenstand der Überprüfung in einem gegen den Bescheid eingeleiteten einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzverfahren sein konnten (§ 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 InVorG). Das ergibt sich unmittelbar aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Dem Anmelder muß auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren effektiver Rechtsschutz gewährt werden. Das bedingt eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Juni 1998 1 BvR 2386/94 ZOV 1998, 338 m.w.N.). Daraus ergibt sich, daß für den Investitionsschutz eine Kongruenz zwischen den im Investitionsvorrangbescheid aufgeführten Maßnahmen und den späteren Vollzugsschritten bestehen muß (vgl. Urteil vom 7. November 1996 BVerwG 7 C 4.96 a.a.O.).

Das Verwaltungsgericht hat nach seinen das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen rechtsfehlerfrei die Kongruenz zwischen den im Investitionsvorrangbescheid dargelegten Maßnahmen und den später in die Tat umgesetzten verneint und eine wesentliche Abweichung von den im Investitionsvorrangbescheid enthaltenen Vorgaben bejaht. Der durch den Investitionsvorrangbescheid abgesteckte Rahmen wird nämlich offenkundig in zwei wesentlichen Punkten verlassen. Einmal geschieht dies durch die Einschaltung eines anderen (zusätzlichen) Investors, was im maßgeblichen Investitionsvorrangbescheid nicht vorgesehen ist. Zum andern ist das Vorhaben durch die Nichterrichtung der für das Investitionsvorhaben bedeutsamen Tiefgarage wesentlich reduziert worden, was die Kürzung des gesamten Investitionsvolumens um etwa ein Drittel zur Folge hatte. Der Beklagte hatte aber den Erlaß eines Investitionsvorrangbescheides zugunsten der Beigeladenen insbesondere mit dem geplanten Bau einer Tiefgarage begründet.

c) Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen wirkt sich die Neufassung des § 15 InVorG durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl I S. 1823) nicht auf die Auslegung und Anwendung des § 12 Abs. 3 Satz 4 InVorG aus. Zwar ist danach der Widerruf des Investitionsvorrangbescheides ausgeschlossen, wenn das Vorhaben durch einen anderen als den im Investitionsvorrangbescheid genannten Vorhabenträger fristgemäß verwirklicht wird (§ 15 Abs. 1 Satz 4 InVorG). Das Institut des Widerrufs des Investitionsvorrangbescheides in § 15 Abs. 1 InVorG ist aber nicht mit der Anfechtung eines Investitionsvorrangbescheides nach § 12 InVorG vergleichbar. Aus den oben näher dargelegten Gründen muß dem Anmelder nach der Erteilung eines Investitionsvorrangbescheides aus dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes gegen den Investitionsvorrangbescheid eingeräumt werden. Nur so kann er die Konkurrenzsituation mit dem Investor bestehen. Das von der Rechtsprechung aufgestellte Erfordernis der Kongruenz zwischen der im Bescheid festgelegten Investition und der späteren tatsächlichen Durchführung der Investition stellt die Waffengleichheit zwischen Anmelder und Investor sicher. Das Vorhaben darf deshalb nicht aus dem im Investitionsvorrangbescheid vorgezeichneten Rahmen ausbrechen. Die Maßgeblichkeit des Investitionsvorrangbescheides trägt zugleich der gesetzlichen Wertung des § 7 Abs. 1 Satz 3 InVorG Rechnung. Wenn danach bei annähernd gleichen Investitionsvorhaben in der Regel dem Anmelder der Vorzug zu geben ist, darf sich die tatsächliche Durchführung der in wesentlichen Punkten vom Bescheid abweichenden Investition nicht zu Lasten des Anmelders auswirken, da dessen Konzept mit diesem veränderten Vorhaben bisher weder durch die Behörde noch durch ein Gericht verglichen worden ist.

Anders liegen die Dinge bei der Widerrufssituation des § 15 Abs. 1 InVorG. Wird das Vorhaben auf einem Grundstück oder an einem Gebäude nicht fristgemäß oder nicht innerhalb der nach § 14 Abs. 1 InVorG verlängerten Frist durchgeführt, so ist der Investitionsvorrangbescheid "auf Antrag" zu widerrufen. Der Antrag kann dabei nur von dem Berechtigten oder, falls noch nicht über die Berechtigung entschieden worden ist, von dem angehörten Anmelder gestellt werden. Der Widerruf gemäß § 15 Abs. 1 InVorG ist nicht auf Sachverhalte beschränkt, in denen das verwirklichte Vorhaben inhaltlich von der zugesagten Investition abweicht. Der in § 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 InVorG vorgesehene Ausschluß des Widerrufs in bestimmten Fällen der Inkongruenz zwischen der im Bescheid festgesetzten Maßnahme und der späteren Durchführung betrifft deshalb nur einen Teil des Anwendungsbereichs der Norm. Bei der Anfechtungssituation des § 12 InVorG gilt hingegen, daß nur das Gegenstand der gerichtlichen Prüfung nach § 12 Abs. 2 InVorG sein konnte, was vom Investor verwirklicht werden durfte. Bei jeder wesentlichen Änderung des Investitionsvorhabens bedarf es einer Änderung des Investitionsvorrangbescheides, gegen die sich dann der Anmelder jeweils wieder wehren kann.

Es kommt hinzu, daß das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz nach seinem Art. 7 Abs. 1 am 24. Juli 1997 in Kraft getreten ist, sich bezüglich der Änderungen des § 15 InVorG nicht auf die laufenden Verfahren bezieht und sich damit keine Rückwirkung beimißt. Wollte man den in § 15 InVorG n.F. enthaltenen Rechtsgedanken in einem laufenden Anfechtungsverfahren nach § 12 InVorG berücksichtigen, so würde entgegen der Regelung in Art. 7 des Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes eine Rückwirkung herbeigeführt, die weder dem Vertrauensschutz noch dem Rechtsschutz der beteiligten Anmelder gerecht würde.

2. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend die Klage mit dem ersten Hilfsantrag für begründet gehalten. Es hat rechtsfehlerfrei in Nummer 10 des Investitionsvorrangbescheides eine auflösende Bedingung gesehen. Mit den Worten "wird ungültig" hat die Behörde deutlich gemacht, daß der Bescheid mit dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses, der Vorlage einer vollständigen Finanzierungsplanung, "stehen oder fallen" soll.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Verwaltungsgericht auch frei von Rechtsfehlern den Eintritt dieser Bedingung bejaht. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen der Revision greifen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht bei seiner Tatsachenfeststellung und Auslegung keine allgemeinverbindlichen Beweiswürdigungs- und Auslegungsgrundsätze verletzt hat. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist eine vollständige Finanzierungsplanung im Sinne der Erbringung eines Finanzierungsnachweises für das gesamte investive Vorhaben seitens der Beigeladenen innerhalb der gesetzten Dreimonatsfrist nicht vorgelegt worden, so daß der Bescheid unwirksam geworden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 198 000 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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