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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.07.1999
Aktenzeichen: BVerwG 9 B 333.99
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 60
VwGO § 67 Abs. 1
ZPO § 78 b Abs. 1 Satz 1
Leitsatz:

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 173 VwGO i.V.m. § 78 b ZPO im Anwaltsprozeß setzt auch bei einem Asylbewerber als Rechtsmittelführer regelmäßig voraus, daß er sich innerhalb der Rechtsmittelfrist bei mehr als nur einem Rechtsanwalt vergeblich um eine Prozeßvertretung bemüht hat.

Beschluß des 9. Senats vom 28. Juli 1999 - BVerwG 9 B 333.99 -

I. VG Greifswald vom 09.02.1998 - Az.: VG 6 A 10468/97 - II. OVG Greifswald vom 02.03.1999 - Az.: OVG 2 L 64/98 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BVerwG 9 B 333.99 OVG 2 L 64.98

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Dr. Eichberger

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 2. März 1999 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie wurde nicht innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Frist ordnungsgemäß begründet.

Nach § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Hierauf ist in der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden. Der Beschluß des Berufungsgerichts wurde dem damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 5. März 1999 zugestellt. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluß hat der Kläger am 31. März 1999 durch seinen früheren Prozeßbevollmächtigten fristgerecht Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde ging beim Berufungsgericht am 29. April und am 5. Mai 1999 und damit noch innerhalb der Begründungsfrist ein. Die Begründungsschriften waren jedoch nicht von einem Rechtsanwalt, sondern vom Kläger selbst unterschrieben. Dies genügt nicht den Anforderungen an eine die Frist wahrende prozeßordnungsgemäße Begründung. Denn auch die Begründungspflicht für die Beschwerde nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO unterliegt, wie das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht insgesamt, dem Zwang, sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten zu lassen (§ 67 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO; BVerwG, Beschluß vom 16. Dezember 1996 - BVerwG 4 B 218.96 - NVWZ 1997, 798; Beschluß vom 1. März 1996 - BVerwG 1 B 34.96 -; Beschluß vom 7. September 1981 - BVerwG 1 B 104.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 202). Eine Begründung durch einen Rechtsanwalt ist nicht erfolgt.

Dem Kläger kann auch die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist nicht gewährt werden. Dies scheitert schon daran, daß er die versäumte Rechtshandlung - die Beschwerdebegründung durch einen Rechtsanwalt - nicht, wie § 60 Abs. 2 Satz 1, 3 VwGO es verlangt, innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt hat. Die Zweiwochenfrist begann nach Wegfall des Hindernisses an der Einhaltung der Frist zu laufen. Dies war jedenfalls mit der Übernahme der Prozeßvertretung durch die jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 2. Juli 1999 (GA Bl. 125) der Fall. Die von einem Rechtsanwalt verfaßte Beschwerdebegründung hätte damit spätestens zusammen mit dem Wiedereinsetzungsantrag, der am letzten Tag der Zweiwochenfrist, am 16. Juli 1999, bei Gericht einging, vorgelegt werden müssen. Dies ist nicht geschehen.

Der Kläger kann die Wiedereinsetzung zudem auch deshalb nicht beanspruchen, weil er nicht, wie § 60 Abs. 1 VwGO es verlangt, ohne Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist verhindert war. Allerdings hat der nicht anwaltlich vertretene Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist oder - wie hier - eine Rechtsmittelbegründungsfrist, wenn er innerhalb der noch laufenden Frist alles ihm Zumutbare getan hat, um sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen (BVerwG, Beschluß vom 23. März 1987 - BVerwG 3 B 72.86 - Buchholz 303 § 78 b ZPO Nr. 2; Beschluß vom 30. Oktober 1985 - BVerwG 3 B 67.85 -). Dazu gehört grundsätzlich auch, daß er innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 173 VwGO i.V.m. § 78 b ZPO gestellt hat (BVerwG, Beschluß vom 23. März 1987, a.a.O.). Der Kläger hat in seiner beim Berufungsgericht fristgerecht eingegangenen Beschwerdebegründungsschrift vom 16. April 1999 vorgetragen, daß sein bisheriger Prozeßbevollmächtigter ihn nicht weiter vertreten wolle, da "es für die Begründung keine Möglichkeiten mehr gibt" (GA Bl. 116). Auf dieser Schrift hat der Kläger ergänzend handschriftlich vermerkt, daß er Mühe habe, einen neuen Rechtsanwalt zu finden und sich deshalb selbst an das Berufungsgericht wende (GA a.a.O.). Es spricht viel dafür, daß dies bei sachdienlicher Auslegung als (rechtzeitiger) Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts verstanden werden konnte. Die Wiedereinsetzung scheitert gleichwohl jedenfalls daran, daß der Kläger sich nicht, wie § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO es voraussetzt, innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist hinreichend um eine neue anwaltliche Vertretung bemüht hat. Die Anforderungen an die Bemühungen um einen Anwalt dürfen hierbei gerade auch mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers als Asylbewerber zwar nicht überspannt werden; so bedarf es regelmäßig nicht der Nachfrage bei sämtlichen am Wohnort des Klägers oder am Sitz des Oberverwaltungsgerichts tätigen Anwälten (vgl. VGH Mannheim, Beschluß vom 9. November 1998 - 1 S 2376/98 - NVwZ-RR 1999, 280), jedoch der Glaubhaftmachung vergeblicher Versuche der Beauftragung zumindest einiger Anwälte (BVerwG, Beschluß vom 18. April 1991 - BVerwG 5 ER 611.91 -; VGH Mannheim a.a.O.). Gemessen hieran hat der Kläger den ihm zumutbaren Sorgfaltspflichten nicht genügt. Der eigene Vortrag des Klägers in der Beschwerdebegründung und die Ausführungen seiner jetzigen Prozeßbevollmächtigten im Wiedereinsetzungsantrag zeigen, daß er sich der Notwendigkeit einer Prozeßvertretung für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bewußt war. Wie seine jetzige Prozeßbevollmächtigte auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt hat, hat er nach der ihm mindestens seit 16. April 1999 bekannten Weigerung seines bisherigen Prozeßbevollmächtigten, die Beschwerdebegründung zu fertigen, lediglich bei einem weiteren namentlich benannten Rechtsanwalt vergeblich um die Übernahme seiner Rechtssache nachgesucht, und auch dies ausweislich der vorgelegten Mitteilung dieses Rechtsanwalts (GA Bl. 132) erst im Juni 1999 und damit lange nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.



Ende der Entscheidung

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