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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 08.12.1998
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 4.98
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG § 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG § 54
Leitsatz:

Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung seit BVerwGE 99, 324).

Urteil des 9. Senats vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 -

I. VG Greifswald vom 01.06.1995 - Az.: VG 5 A 10885/93 - II. OVG Greifswald vom 25.02.1997 - Az.: OVG 3 L 227/95 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 9 C 4.98 OVG 3 L 227/95

Verkündet am 8. Dezember 1998

Stoffenberger Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgericht auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hund, Richter und Dr. Eichberger

für Recht erkannt:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Februar 1997 wird aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verpflichtet.

Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

Der 1933 geborene Kläger und die 1938 geborene Klägerin sind armenische Staatsangehörige. Sie kamen im Juli 1993 nach Deutschland und beantragten Asyl wegen der schlechten Lebensverhältnisse in Armenien und wegen Repressalien, denen sie durch die Wehrdienstentziehung ihres Sohnes ausgesetzt gewesen seien. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nr. 2 und Nr. 3), und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Armenien zur Ausreise auf (Nr. 4).

Die hiergegen erhobene Klage ist vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf Berufung der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids verpflichtet festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für die Kläger in Armenien erfüllt sind. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Ein Asylanspruch stehe den Klägern ebensowenig zu wie Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. Auch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK hätten sie keinen Anspruch. Den Klägern sei jedoch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren, denn es liege eine konkrete, die Abschiebung hindernde Leibesgefahr für sie vor. Dies gelte auch bei Würdigung der Bestimmung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Die wirtschaftliche und soziale Situation in Armenien sei allgemein katastrophal. Das Nahrungsmittelangebot sei von Frühjahr bis Herbst zwar gut ausreichend, jedoch so teuer, daß das Durchschnittseinkommen nicht ausreiche, das Lebensnotwendige zu kaufen. Im Winter sei das Land auf Hilfslieferungen aus dem Ausland angewiesen. Auch wegen der humanitären Hilfe internationaler Organisationen sei die ehemals bestehende Gefahr des Verhungerns oder Erfrierens nicht mehr vorhanden. Die Kläger gehörten als ältere Menschen jenseits des Erwerbsalters zu einem Personenkreis, der von der Situation in Armenien über die für die Bevölkerung allgemein bestehende Lage hinaus schwerer in Mitleidenschaft gezogen werde; gleichwohl lasse sich für die Rentner nicht insgesamt eine Gefährdungslage von extremer Schwere annehmen. Sie werde bei den Klägern jedoch wegen individueller Umstände zu einer besonderen Gefahr für Leib und Leben gesteigert. Bei Rückkehr nach Armenien wäre daher zu erwarten, daß sie "in existentielle Gefährdung abstürzen".

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zugelassenen Revision macht die Beklagte vor allem geltend, die Entscheidung des Berufungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG ab.

Der Beteiligte unterstützt die Revision der Beklagten.

Die Kläger treten der Revision entgegen.

II.

Die Revision der Beklagten ist begründet.

Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils verletzen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob sich die Berufungsentscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO) oder die Klage auch hinsichtlich der begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abzuweisen ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Das Berufungsgericht verstößt mit seiner Entscheidung gegen § 53 Abs. 6 AuslG. Den Urteilsgründen läßt sich allerdings nicht zweifelsfrei entnehmen, ob das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten, die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für die Kläger im Hinblick auf Armenien festzustellen, in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift ausgesprochen oder ein solches Abschiebungshindernis in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG angenommen hat. Sollte das Berufungsgericht § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zugunsten der Kläger unmittelbar zur Anwendung gebracht haben, hat es einen falschen Maßstab herangezogen. Sollte es hingegen bei Bejahung des Abschiebungshindernisses von einer verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG ausgegangen sein, so hat es den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats hierzu entwickelten Maßstab außer acht gelassen.

Nach § 53 Abs. 6 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (Satz 1); Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (Satz 2). Die oberste Landesbehörde kann nach § 54 AuslG aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, daß die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens 6 Monate ausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, daß dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird (Urteile des Senats vom 17. Oktober 1995 BVerwG 9 C 9.95 BVerwGE 99, 324 <327>; vom 29. März 1996 BVerwG 9 C 116.95 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 3 und vom 27. April 1998 BVerwG 9 C 13.97 AuAS 1998, 243). Allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (Urteile des Senats vom 17. Oktober 1995, a.a.O., S. 328; vom 29. März 1996, a.a.O., und vom 18. April 1996 BVerwG 9 C 77.95 Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 4). Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers "gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht (Urteil des Senats vom 27. April 1998, a.a.O.). Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzten würde (stRspr; vgl. die Urteile des Senats vom 17. Oktober 1995, a.a.O. S. 328 und zuletzt vom 27. April 1998, a.a.O.; ebenso Urteil vom 19. November 1996 BVerwG 1 C 6.95 BVerwGE 102, 249 <258 f.>). Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, daß er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren (stRspr des Senats seit dem Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O. S. 328, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. November 1996, a.a.O.).

Die Einwände der Kläger gegen die Regelung des Abschiebungsschutzes in § 53 Abs. 6, § 54 AuslG in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts sind unberechtigt und geben keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Dem bei der Abschiebung grundrechtlich gebotenen Mindestschutz trägt die verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG im Falle einer dem Ausländer bei seiner Abschiebung drohenden extremen Gefahr Rechnung. Die Auffassung der Kläger, es sei mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, wenn Ausländern ein unterschiedlicher Abschiebungsschutz gewährt werde je nachdem, ob ihnen Gefahren als Teil einer Bevölkerungsgruppe drohten oder ob sie nur als einzelne betroffen seien, trifft schon im Ausgangspunkt so nicht zu. Das Gesetz überantwortet die Gewährung von Abschiebungsschutz bei erheblichen konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit in gleicher Weise wie bei allgemeinen Gefahren dem Ermessen der Exekutive. Lediglich die Entscheidungszuständigkeiten sind zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde im Fall des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG einerseits und den zuständigen Innenministerien nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG andererseits aufgeteilt. Damit verbunden hat der Gesetzgeber allerdings zugleich eine unterschiedliche Ausgestaltung des Rechtsschutzes. Während der Ausländer im Falle einer ihm persönlich drohenden Gefahr nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG einen Anspruch auf Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Abschiebungsschutzgründe durch das Bundesamt und auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Ausländerbehörde hat, kann er im Falle einer ihm als Teil einer Bevölkerungsgruppe drohenden allgemeinen Gefahr nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG hingegen einen allgemeinen Abschiebestopp durch ministeriellen Erlaß nach § 54 AuslG nicht einklagen (vgl. Urteil des Senats vom 17. Oktober 1995, a.a.O., S. 327). Diese Beschränkung findet ihre im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG hinreichende sachliche Rechtfertigung in den gegenüber einer Einzelfallentscheidung wesentlich weiterreichenden Folgen der Gewährung von Abschiebungsschutz für Angehörige einer ganzen Ausländergruppe und in ihrem Charakter als politische Leitentscheidung.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger bei Rückkehr in ihren Heimatstaat keine "Repressalien" wegen ihres Sohnes zu befürchten (vgl. UA S. 16); die ihnen im übrigen drohenden Schwierigkeiten lassen nur die Annahme einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu. Ursache der schwierigen Lebensbedingungen in Armenien ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die katastrophale wirtschaftliche und soziale Situation in diesem Land für die Bevölkerung insgesamt, insbesondere aber für ältere Menschen jenseits des Erwerbsalters. Soweit die mit einer solchen Situation typischerweise verbundenen Mangelerscheinungen wie etwa Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichende medizinische Versorgung zu erheblichen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG führen, drohen sie grundsätzlich der gesamten Bevölkerung Armeniens oder jedenfalls, wie vom Berufungsgericht festgestellt, der Gruppe der älteren Erwerbslosen. Damit liegt aber eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG vor; infolgedessen könnte den Klägern Abschiebungsschutz insoweit nur über eine hier nicht getroffene politische Leitentscheidung nach § 54 AuslG oder ausnahmsweise im Einzelfall bei einer extremen Gefahr gewährt werden. Daß die aus der allgemein schlechten Versorgungslage in Armenien folgenden Gefahren den Klägern nach Überzeugung des Berufungsgerichts konkret und individuell drohen, vermag die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht zu überwinden (Urteile des Senats vom 17. Oktober 1995, 29. März 1996, 18. April 1996 und 27. April 1998 jeweils a.a.O.). Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG berücksichtigt werden, wenn sie auch durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber gleichwohl insgesamt nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind. Der Normzweck des § 53 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 54 AuslG läßt es mit anderen Worten nicht zu, den Ausländer aus der allgemein gefährdeten Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe aufgrund zusätzlicher individueller "Besonderheiten" oder Umstände auszugliedern, die bei wertender Betrachtung eine solche Differenzierung nicht rechtfertigen, weil sie lediglich zu einer Realisierung der allgemeinen Gefahr für den einzelnen führen und die eine politische Leitentscheidung bedingende Typik unberührt lassen. In Anknüpfung hieran darf der einzelne mithin nicht aus der Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG und damit aus dem Ermessens- und Entscheidungsvorbehalt der obersten Ausländerbehörden herausgenommen werden.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts verstößt gegen diese Grundsätze, wenn sie - was sich den Urteilsgründen allerdings nicht zweifelsfrei entnehmen läßt den Klägern wegen Besonderheiten in ihrer Lebenssituation ungeachtet der allgemeinen Gefahr für die Bevölkerung Armeniens die Voraussetzungen von Abschiebungsschutz in Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr unmittelbar über § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zubilligen wollte. Für diese Deutung der berufungsgerichtlichen Entscheidung spricht, daß das Berufungsgericht den Klägern Abschiebungsschutz ausdrücklich "nach § 53 Abs. 6 Satz 1" (UA S. 18) gewährt und dies nach Feststellung der allgemein schlechten Versorgungslage in Armenien damit begründet, daß für sie eine konkrete erhebliche Gefahr aus individuellen erschwerenden Besonderheiten folge, die ihre Lage von derjenigen der Rentner im allgemeinen unterscheide. Diese Unterschiede sieht das Berufungsgericht in "individuellen erschwerenden Besonderheiten" (UA S. 21), wie fehlende eigene Wohnung, hohes Alter, geminderte Erwerbsfähigkeit und verringerte körperliche Widerstandskraft sowie Entwurzelung und mangelndes Beziehungsgeflecht zu Verwandten und Freunden. Alle diese Umstände befreien die Kläger nicht von der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, da die ihnen nach Auffassung des Berufungsgerichts deshalb drohende "existentielle Gefährdung" letztlich nur eine typische Folge der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Armenien und damit der allgemeinen Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG sind.

Sollte das Berufungsgericht hingegen davon ausgegangen sein, daß den Klägern bei Rückkehr in ihren Heimatstaat eine extreme Gefahr im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats zur verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG drohe, hat es den vom Senat hierzu entwickelten Maßstab verkannt. Das Berufungsgericht hat aus den von ihm festgestellten Besonderheiten in der Lage der Kläger den Schluß gezogen, daß bei der Rückkehr nach Armenien für sie als ältere Menschen, deren körperliche Widerstandsfähgigkeit abnehme, eine existentielle Gefährdung zu erwarten wäre (UA S. 22). Mit dieser Schlußfolgerung wird das Berufungsgericht den Anforderungen an das Vorliegen einer extremen Gefahr, die die Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG in verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung rechtfertigt, nicht gerecht. Es stellt nicht fest was erforderlich gewesen wäre , daß den Klägern bei ihrer Rückkehr nach Armenien der sichere Tod oder schwerste Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit drohten. Es prüft auch nicht, ob sie in eine solche Gefahr alsbald nach ihrer Rückkehr gerieten (vgl. Urteile des Senats vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 Buchholz 402.240 § 53 Nr. 10) und diese Gefahr zudem auch landesweit (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, a.a.O., S. 330 und Urteil vom 25. November 1997, a.a.O.) bestehen würde.

Da die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausreichen, um entscheiden zu können, ob den Klägern in Armenien eine extreme Gefahr im vorstehend beschriebenen Sinne droht oder nicht, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der gebotenen erneuten Prüfung des Sachverhalts wird das Berufungsgericht vor allem der Frage nachzugehen haben, ob das wirtschaftliche Existenzminimum der Kläger bei ihrer Rückkehr durch die für die Zeit vor der Ausreise von ihnen selbst ausdrücklich als gut bezeichnete Rente sowie gegebenenfalls durch sonstige Hilfen staatlicher Stellen und anderer, auch internationaler Organisationen gesichert ist. Bei seiner Prognose berücksichtigen muß das Berufungsgericht ferner erneut, daß die Kläger nach ihren Angaben vor der Ausreise bei der Schwester der Klägerin in Jerewan untergekommen waren, daß die Eltern und ein Bruder der Klägerin seit 1990 in Amerika sind und in welchen Verhältnissen mittlerweile ihr Sohn lebt.

Ende der Entscheidung

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