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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.10.1997
Aktenzeichen: BVerwG 9 C 46.96
Rechtsgebiete: BVFG, KfbG, VwVfG


Vorschriften:

BVFG § 1 Abs. 2 Nr. 3
BVFG § 5 Nr. 1 Buchst. d 2. Alternative n.F.
BVFG § 18 a.F.
BVFG § 100 Abs. 1 n.F.
KfbG Art. 1 Nr. 16
KfbG Art. 1 Nr. 40
VwVfG § 48 Abs. 1
Leitsätze:

1. Die Einziehung eines Vertriebenenausweises, die nach dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes ausgesprochen wird, richtet sich nicht mehr nach § 18 BVFG a.F., sondern nach den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte.

2. Die gesetzliche Vermutung, daß ein zum Personenkreis des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG gehörender Volksdeutscher das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat, wird nicht allein dadurch widerlegt, daß sein nichtdeutscher Ehegatte im Vertreibungsgebiet eine gehobene, durch eine besondere Bindung an das dortige politische System gekennzeichnete berufliche Stellung innegehabt hat.

3. Die Statusausschlußvorschrift des § 5 Nr. 1 Buchst. d 2. Alternative BVFG n.F. ist auf den Personenkreis des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auch nicht der Sache nach anwendbar.

Urteil des 9. Senats vom 21. Oktober 1997 - BVerwG 9 C 46.96 -

I. VG Karlsruhe vom 06.05.1994 - Az.: VG 3 K 3447/93 - II. VGH Mannheim vom 17.09.1996 - Az.: VGH 16 S 1956/94 -


BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BVerwG 9 C 46.96 VGH 16 S 1956/94

Verkündet am 21. Oktober 1997

Battiege Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin, Dr. Henkel und Hund

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. September 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Einziehung des Vertriebenenausweises.

Ihre Eltern, der 1915 geborene H. P., sowie dessen 1923 geborene Ehefrau K. geborene J., lebten bis 1943/1944 in S., einem zwischen D. und B. im damaligen T. gelegenen Ort. Sie wurden sodann im Wege der sog. Administrativumsiedlung in den damaligen W. verbracht. Hier wurde die Klägerin am 26. April 1945 geboren. 1946 wurde sie mit ihren Eltern in die frühere Sowjetunion zwangsrepatriiert. Sie lebte zunächst in N., sodann in N. und darauf von 1963 bis 1968 in S. (jetzt: J.). Hier heiratete sie am 8. Oktober 1966 den russischen Volkszugehörigen B,. 1968 zog sie mit ihrem ersten Sohn in eine Einzimmerwohnung in K./M.. Ihr Ehemann, der nach Abschluß einer Schlosserlehre und eines Ingenieurstudiums an der Polytechnischen Fachhochschule in S. im Februar 1968 in die Sowjetarmee eingetreten war, diente zu dieser Zeit von Juli 1968 bis August 1972 im Wehrbereich Ural als Zugführer bzw. Kompanieführer. Während seines anschließenden Studiums an der Militärakademie der Panzertruppen in M. lebte die Klägerin mit ihm zusammen. In M. kam am 3. September 1974 auch ihr Sohn M., der Kläger des Revisionsverfahrens BVerwG 9 C 47.96, zur Welt. Nach Abschluß des Studiums ihres Ehemannes im Juli 1975 zog die Klägerin mit ihren Kindern wieder nach K. in die Einzimmerwohnung, die sie beibehalten hatte. Ihr Ehemann war seit August 1975 im Wehrbereich K. in K. R. sowie in D. als stellvertretender Leiter der Operativabteilung bzw. als Stabschef eines Truppenteils bzw. als stellvertretender Stabschef eingesetzt. Sein letzter Dienstgrad war Oberstleutnant. 1984 wurde er nach K. versetzt und lebte seitdem mit seiner Familie zusammen, zunächst in der Einzimmerwohnung, ab 1986 in einer Dreizimmerwohnung. Im April 1989 wurde er wegen der Übersiedlung seiner Schwiegereltern nach Deutschland und einer Besuchsreise der Klägerin dorthin seines Dienstes enthoben und ohne Pensionsberechtigung in die Reserve versetzt. Darauf war er in verschiedenen Wirtschaftsunternehmen tätig.

Im November 1989 stellte der Vater der Klägerin für diese, ihren Ehemann und ihren Sohn M. einen Übernahmeantrag im sog. D 1-Verfahren. Als "gegenwärtiger Beruf" des Ehemanns ist Ingenieur angegeben. Nachdem die Übernahmegenehmigung am 7. Februar 1990 erteilt worden war, siedelte die Klägerin mit ihrem Sohn M. im Juni 1991 nach Deutschland über. Am 21. Oktober 1991 wurde ihr der Vertriebenenausweis A ausgestellt. Sie ist inzwischen eingebürgert.

Im April 1992 siedelte auch ihr Ehemann nach Deutschland über. Im Registrierscheinverfahren stellten sich dessen langjährige Zugehörigkeit zur Sowjetarmee, sein zuletzt erreichter Dienstgrad "Oberstleutnant" sowie seine Mitgliedschaft in der KPdSU heraus. Durch Bescheid vom 14. April 1993 zog die Beklagte darauf unter Versagung von Vertrauensschutz den Vertriebenenausweis der Klägerin nach § 18 BVFG a.F. mit der Begründung ein, aufgrund der nachträglich bekanntgewordenen herausgehobenen Stellung ihres Ehemannes als Oberstleutnant der früheren Sowjetarmee könne ein fortbestehender Vertreibungsdruck auch für sie nicht mehr angenommen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage abgewiesen: Die Rechtmäßigkeit der Einziehungsverfügung sei noch nach der Vorschrift des § 18 BVFG a.F. zu beurteilen, die eine Ausweiseinziehung zwingend vorschreibe, wenn der Ausweis zu Unrecht erteilt worden sei. Das sei hier der Fall. Bei dem Rang eines Oberstleutnants der Sowjetarmee, den der Ehemann der Klägerin bekleidet habe und von dem die Beklagte erst nach Ausweiserteilung erfahren habe, handele es sich um eine herausgehobene, an das politische System der früheren Sowjetunion gebundene berufliche Stellung, durch die auch für die Klägerin die Vermutung eines fortbestehenden Vertreibungsdrucks widerlegt werde. Unzweifelhaft setze der Dienst in der ehemaligen Sowjetarmee ein besonders enges Pflicht- und Treueverhältnis zum sowjetischen Staat voraus. Die Ausübung besonders wichtiger, systemerhaltender Staatsfunktionen in dem vormaligen kommunistischen Herrschaftssystem Osteuropas führe regelmäßig zu einer verstärkten Einbindung und Integration in den Staatsapparat, die auch die persönlichen und familiären Verhältnisse nicht unberührt gelassen und dem Funktionär und seinen engsten Angehörigen eine in vielfacher Hinsicht privilegierte und von der sonstigen Bevölkerung abgehobene politisch-soziale Stellung verschafft hätten. Auch wenn die Familie keinen hohen äußeren Lebensstandard genossen habe, so sei sie doch entscheidend beeinflußt gewesen durch die berufliche Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin, die der gesamten Familie das Gepräge einer russischen Offiziersfamilie gegeben habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Einziehungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben: Diese Bescheide seien rechtswidrig. Die Klägerin habe allerdings nicht bereits mit ihrer Geburt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG i.V.m. § 7 BVFG a.F. einen in der Person ihrer Eltern aufgrund der Administrativumsiedlung in den Warthegau entstandenen Vertriebenenstatus als Umsiedler erworben. Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG könne nämlich nur sein, wer aufgrund der Umsiedlung in den späteren Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes gelangt sei und von dessen Eingliederungszweck habe erfaßt werden können, wer also ein dem Vertriebenen nach § 1 Abs. 1 BVFG vergleichbares Schicksal erlitten habe. Das sei bei den nach Kriegsende in die frühere Sowjetunion zwangsdeportierten Eltern der Klägerin nicht der Fall gewesen. Gleichwohl könnten die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben. Denn sowohl die Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde hätten § 18 BVFG a.F. angewandt, der im Zeitpunkt ihrer Entscheidung jedoch nicht mehr gegolten habe. Dementsprechend hätten sie auch die nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht gebotene Ermessensausübung unterlassen. § 18 BVFG a.F., der eine Einziehung eines zu Unrecht erteilten Vertriebenenausweises zwingend vorgeschrieben habe, sei durch Art. 1 Nr. 16 des am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufgehoben worden. In der Begründung des Regierungsentwurfs heiße es hierzu, die Einziehung der nach bisherigem Recht ausgestellten oder noch auszustellenden Vertriebenenausweise solle sich ebenso wie die Einziehung der jetzt für Spätaussiedler vorgesehenen Bescheinigungen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht richten. Daraus gehe eindeutig hervor, daß Art. 1 Nr. 16 KfbG im Bereich des Vertriebenenrechts mit sofortiger Wirkung eine Vereinheitlichung des Verwaltungsverfahrensrechts habe herbeiführen wollen, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt erlassen worden sei. Daraus folge weiter, daß in Art. 1 Nr. 40 KfbG, der mit dem neuen § 100 BVFG Übergangsregelungen für die Anwendung der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes im übrigen vorsehe, die Regelung des Art. 1 Nr. 16 KfbG unberührt lasse. Denn dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, daß er sich widersprüchlich verhalte und die mit Art. 1 Nr. 16 KfbG bezweckte sofortige Rechtsvereinheitlichung im Verwaltungsverfahren durch die nachfolgende Bestimmung des Art. 1 Nr. 40 KfbG zugleich wieder zunichte gemacht habe. Als Rechtsgrundlage für die am 14. April und 15. November 1993 erlassenen angefochtenen Bescheide komme daher nicht § 18 BVFG a.F., sondern nur § 48 LVwVfG in Betracht. Den Voraussetzungen dieser Vorschrift entsprächen die angefochtenen Bescheide aber schon deshalb nicht, weil hiernach die Behörde Ermessen auszuüben habe; das sei jedoch im vorliegenden Fall nicht geschehen. Das Ermessen sei auch nicht in der Weise reduziert, daß nur eine Einziehung des Ausweises in Betracht komme. Bei der Ausübung des Ermessens sei nämlich auch das Verschulden des Ausweisinhabers zu würdigen. Das Verschulden der Klägerin stelle sich aber nicht als so gravierend dar, daß von der Rücknahme der Ausweiserteilung schlechtin nicht abgesehen werden dürfe. Die Frage nach dem "gegenwärtigen Beruf" habe nicht sie, sondern ihr Vater im Übernahmeantrag - damals zutreffend - mit "Ingenieur" beantwortet. In dem von ihr unterzeichneten Antragsformular sei nach dem Beruf ihres Ehemannes überhaupt nicht gefragt worden. Eine Anhörung oder sonstige Befragung der Klägerin vor der Ausweiserteilung habe ebenfalls nicht stattgefunden. Ihr könne also allenfalls vorgeworfen werden, nicht von sich aus ergänzende Angaben zum Militärdienst gemacht zu haben. Seien somit die angefochtenen Bescheide schon wegen unterlassener Ermessensausübung aufzuheben, so komme es auf die Prüfung, welche Vergünstigungen die Klägerin als Ehefrau eines Berufsoffiziers tatsächlich habe genießen können, nicht mehr an.

Mit ihrer Revision macht die Beklagte im wesentlichen geltend: Aus § 100 Abs. 1 BVFG n.F. ergebe sich eindeutig, daß im vorliegenden Fall § 18 BVFG a.F. für die Einziehung des Vertriebenenausweises maßgebend sei. Diese Vorschrift erkläre für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG das bisherige Recht und damit auch § 18 BVFG a.F. für anwendbar. Dieser Wortlaut sei klar und eindeutig und damit nicht auslegungsfähig. Abweichende Intentionen des Gesetzgebers könnten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Gesetz Ausdruck gefunden hätten, was hier jedoch nicht der Fall sei.

Die Klägerin führt demgegenüber aus: Es komme nicht darauf an, ob im vorliegenden Fall § 18 BVFG a.F. oder § 48 VwVfG anzuwenden sei. Die Ausstellung des Vertriebenenausweises sei nämlich rechtmäßig. Zum einen sei sie gemäß § 7 BVFG a.F, nach ihren Eltern Umsiedlerin im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG; zum anderen sei die für eine vertreibungsbedingte Ausreise sprechende Vermutung nicht deshalb widerlegt, weil ihr Ehemann Oberstleutnant der Sowjetarmee gewesen sei.

II.

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

Das Berufungsgericht hat - jedenfalls im Ergebnis - zutreffend entschieden, daß die durch Bescheid der Beklagten vom 14. April 1993 ausgesprochene Einziehung des der Klägerin am 21. Oktober 1991 erteilten Vertriebenenausweises rechtswidrig ist. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des im Vertriebenenausweis verkörperten feststellenden begünstigenden Verwaltungsakts, die in der Einziehung des Vertriebenenausweises liegt, haben nicht vorgelegen.

Da der Vertriebenenausweis nach dem 1. Januar 1993, dem Tag des Inkrafttretens des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (KfbG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094), eingezogen worden ist, sind diese Voraussetzungen - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - nicht dem § 18 BVFG a.F., der die Einziehung eines zu Unrecht erteilten Vertriebenenausweises zwingend vorschreibt, sondern den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, hier der Vorschrift des § 48 Abs. 1 des Baden-Württembergischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, zu entnehmen, nach der die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Ermessen der Behörde liegt. Die gegenteilige Auffassung der Revision trifft nicht zu. Richtig ist, daß nach der durch Art. 1 Nr. 40 KfbG eingeführten Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 BVFG n.F. auf Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG, zu denen die Klägerin gehört, die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften mit gewissen - hier nicht einschlägigen - Ausnahmen Anwendung finden. Entgegen der Ansicht der Revision ist § 100 BVFG, soweit die Anwendung des § 18 BVFG a.F. in Rede steht, jedoch nicht klar, sondern nur scheinbar eindeutig. Art. 1 Nr. 16 KfbG hebt nämlich gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des die Vorschrift des § 100 Abs. 1 BVFG n.F. einführenden Art. 1 Nr. 40 KfbG die Vorschrift des § 18 BVFG a.F. auf. Die beiden nebeneinanderstehenden, sich scheinbar widersprechenden Regelungen bedürfen daher der Auslegung, und zwar in der Weise, daß sowohl der einen als auch der anderen ein Sinn zukommt. Deshalb scheidet - wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt - die Annahme aus, das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz habe die Vorschrift des § 18 BVFG a.F. durch Art. 1 Nr. 16 aufgehoben und sie zugleich durch Art. 1 Nr. 40 für den in den §§ 1 bis 3 BVFG bezeichneten Personenkreis wieder eingeführt. Vielmehr enthält Art. 1 Nr. 16 KfbG eine die verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschrift des § 18 BVFG a.F. betreffende Spezialvorschrift, die der in § 100 Abs. 1 BVFG n.F. getroffenen allgemeinen Regelung vorgeht. Ist § 18 BVFG a.F. aber mit Wirkung vom 1. Januar 1993 aufgehoben worden, treten an seine Stelle als Rechtsgrundlage für alle Einziehungen des Vertriebenenausweises nach dem 31. Dezember 1992, ohne weiteres die die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte betreffenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, hier also § 48 Abs. 1 des Baden-Württembergischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. Das wird durch die Materialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz bestätigt, in denen es heißt, daß sich "die Einziehung von nach bisherigem Recht ausgestellten oder noch auszustellenden Vertriebenenausweisen nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht richten" soll (BTDrucks 12/3212, S. 26).

Der Senat folgt allerdings nicht der - für sich gesehen nicht zu beanstandenden - Begründung des Berufungsgerichts, die Einziehung des Vertriebenenausweises sei wegen fehlender Ermessensausübung der Beklagten rechtswidrig. Dies würde nämlich voraussetzen, daß der Klägerin der Vertriebenenausweis zu Unrecht erteilt worden ist. Das ist indessen nicht der Fall. Bereits deshalb kann seine Einziehung keinen Bestand haben. Die Klägerin ist nämlich ungeachtet der nachträglich bekanntgewordenen Stellung ihres Ehemanns als ehemaliger Oberstleutnant der früheren Sowjetarmee Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG. Dahinstehen kann, ob ihre Eltern mit ihrer Umsiedlung in den Warthegau 1943/1944 den Umsiedlerstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG erworben haben und dieser nach § 7 BVFG a.F. auf sie übergeleitet worden ist. Die Klägerin, deren deutsche Volkszugehörigkeit im Sinne des § 6 BVFG a.F. von der Beklagten nicht in Frage gestellt wird, ist jedenfalls Vertriebene im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG. Sie hat nämlich die frühere Sowjetunion entgegen der Ansicht der Beklagten auch aus vertreibungsbedingten Gründen verlassen.

§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, der lediglich ein Verlassen des Vertreibungsgebiets verlangt, geht aufgrund der hinter ihm stehenden gesetzgeberischen Wertung, daß ein Verbleiben in den Gebieten, in denen allgemeine Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden haben, grundsätzlich nicht mehr zumutbar ist, stillschweigend davon aus, daß der deutsche Volkszugehörige das Vertreibungsgebiet wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat. Zugunsten des deutschen Volkszugehörigen streitet deshalb eine zur Umkehr der materiellen Beweislast führende gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, so daß in der Regel ohne weiteres im Wege der Rechtsanwendung von einem vertreibungsbedingten Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete auszugehen ist. Diese gesetzliche Vermutung gilt unabhängig vom Grad ihrer Wahrscheinlichkeit im Einzelfall. Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich das Gegenteil von dem ergibt, was das Gesetz vermutet, die also jede Möglichkeit ausschließen, daß die gesetzliche Vermutung zutreffen könnte (vgl. zuletzt Urteil vom 3. November 1992 - BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140).

Die gesetzliche Vermutung ist im Falle der Klägerin nicht dadurch widerlegt, daß ihr Ehemann zuletzt den Rang eines Oberstleutnant in der früheren Sowjetarmee hatte, wodurch der Klägerin nach Auffassung der Beklagten besondere Vergünstigungen zuteil geworden sein sollen. Diese auch im erstinstanzlichen Urteil vertretene Auffassung orientiert sich ersichtlich an der durch Art. 1 Nr. 4 KfbG mit Wirkung vom 1. Januar 1993 eingeführten Vorschrift des § 5 Nr. 1 Buchst. d 2. Alternative BVFG n.F., nach der ein Statuserwerb ausgeschlossen ist, wenn der Volksdeutsche durch eine herausgehobene politische oder berufliche, nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichbare Stellung seines nichtdeutschen Ehegatten begünstigt wurde. Diese Vorschrift, die ohnehin nur für Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG n.F. gilt, ist jedoch auch der Sache nach hier nicht anwendbar. Sie schreibt kein schon zuvor für den Personenkreis des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG geltendes Recht fort. Sie stellt vielmehr für Volksdeutsche aus den Ostvertreibungsgebieten verschärfte Anforderungen an einen Statuserwerb, die im bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht in dieser Form nicht enthalten sind. Das liegt auf der Hand, sofern in dem Statusausschluß des § 5 Nr. 1 Buchst. d 2. Alternative BVFG n.F. eine Grenze staatlicher Hilfsbereitschaft wegen "Unwürdigkeit" zum Ausdruck kommen sollte (vgl. Urteil vom 9. September 1959 - BVerwG 8 C 281.59 - BVerwGE 9, 132, 141; Beschluß vom 12. Februar 1991 - BVerwG 9 B 244.90 - Buchholz 412.6 § 2 HHG Nr. 3 - zu den Ausschlußtatbeständen des Häftlingshilfegesetzes -), wofür der systematische Zusammenhang mit § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c BVFG n.F. sprechen könnte. Das bis zum 31. Dezember 1992 geltende Recht kennt nämlich keinen Statusausschluß für Personen im Sinne des § 1 BVFG. Selbst unter den in § 11 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BVFG a.F. aufgeführten Gründen, die lediglich einen Ausschluß von Rechten und Vergünstigungen zur Folge hatten, ist ein dem § 5 Nr. 1 Buchst. d 2. Alternative BVFG n.F. entsprechender Tatbestand nicht enthalten. Nichts wesentlich anderes gilt aber auch dann, wenn - wie auch in den Materialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz zum Ausdruck gebracht wird - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 Buchst. d 2. Alternative BVFG n.F. die nach § 4 Abs. 1 BVFG n.F. für Volksdeutsche aus der früheren Sowjetunion fortgeltende Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen widerlegt wäre. Auch mit einem solchen Inhalt übernimmt die Vorschrift nicht bereits zuvor geltendes Recht. Zwar heißt es in der Stellungnahme des Bundesrats zu der Regierungsvorlage eines Kriegsfolgenbereingigungsgesetzes, durch § 5 Nr. 1 Buchst. d BVFG n.F. würden "die unverzichtbaren Bestandteile der bisherigen Kriegsfolgenschicksalsprüfung als Ausschlußtatbestände formuliert" (BTDrucks 12/3341, S. 1; vgl. auch die Begründung der Regierungsvorlage, BTDrucks 12/3212, S. 23 sowie den Bericht des Innenausschusses, BTDrucks 12/3597, S. 52). Nach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht findet jedoch in aller Regel keine Prüfung statt, ob der deutsche Staatsangehörige oder der deutsche Volkszugehörige ein Kriegsfolgenschicksal erlitten hat, zumal dieser Begriff dem Bundesvertriebenengesetz fremd ist (Urteil vom 29. Juni 1993 - BVerwG 9 C 40.92 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 71). Vielmehr wird - wie ausgeführt - gesetzlich vermutet, daß er von den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen betroffen war.

Dies ist in aller Regel im Wege der Rechtsanwendung als gesetzlich vermutete Tatsache der Entscheidung zugrunde zu legen (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - BVerwGE 78, 147, 150). Eine konkrete Prüfung ist nur dann zulässig, wenn eindeutige Anhaltspunkte in eine Richtung weisen, daß der Volksdeutsche das Vertreibungsgebiet möglicherweise aus vertreibungsfremden Gründen verlassen hat. In dieser Hinsicht mag zwar in ähnlicher Weise wie in den Fällen, in denen der Volksdeutsche selbst eine herausgehobene, durch besondere Systembindung gekennzeichnete berufliche Stellung innehatte, Anlaß bestehen, die Vermutungsbasis als zunächst zweifelhaft zu betrachten und deshalb nicht unbesehen von der gesetzlichen Vermutung auszugehen, wenn eine Volksdeutsche an einer solchen herausgehobenen Stellung ihres nichtdeutschen Ehemannes in Form von Privilegien in erheblichem Umfang partizipiert hat. Indessen bestehen hier bereits keine diesbezüglichen konkreten Anhaltspunkte.

Der Ehemann der Klägerin war bei der Heirat im Jahre 1966 noch Student an einer polytechnischen Hochschule und hatte während des Zusammenlebens der Eheleute in Moskau (1972 bis 1975) lediglich den Rang eines Kompanieführers. Danach lebte er während der gesamten Zeit seines beruflichen Aufstiegs räumlich getrennt von der Klägerin, die in Kishinev mit den Kindern lediglich eine Einzimmerwohnung bewohnte, aus der die Familie erst geraume Zeit nach der Versetzung des Ehemannes nach Kishinev in eine Dreizimmerwohnung umziehen konnte. Selbst wenn aber aufgrund der vom Verwaltungsgericht angestellten allgemeinen Erwägungen über die Lebensbedingungen der Ehefrauen früherer sowjetischer Offiziere von einer Privilegierung der Klägerin ausgegangen werden könnte, würde eine solche Privilegierung für sich allein zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht ausreichen. Widerlegt ist diese vielmehr nur dann, wenn mit der Privilegierung auch eine bewußte Abwendung vom deutschen Volkstum und eine Anpassung an andere Nationalitäten im Herkunftsgebiet - etwa an die des Ehegatten - verbunden waren, weil es in diesem Fall ausgeschlossen ist, daß der Volksdeutsche von den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch betroffen gewesen ist (Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 266.86 - a.a.O. S. 152; Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 282.86 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 39, S. 15). Es gibt jedoch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß eine gesellschaftliche oder soziale Privilegierung gleichzeitig auch eine Abkehr vom deutschen Volkstum zur Folge hat. In dieser Hinsicht müssen vielmehr konkrete Tatsachen vorliegen, aus denen sich dies ergibt. Sie sind hier nicht gegeben. Im Gegenteil, aus der von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen deutschen Volkszugehörigkeit des Sohnes Mark, der Deutsch spricht und versteht, ergibt sich, daß die Klägerin ihren Sohn zum deutschen Volkstum hingeführt hat. Dies spricht gegen eine Abwendung der Klägerin vom deutschen Volkstum.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG).

Ende der Entscheidung

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