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Gericht: Bundesverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.07.2003
Aktenzeichen: BVerwG 9 VR 13.03
Rechtsgebiete: AEG
Vorschriften:
AEG § 20 Abs. 5 |
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BVerwG 9 VR 13.03 (9 A 26.03)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juli 2003 durch die Richter am Bundesverwaltungsgerichts Dr. Storost, Prof. Dr. Rubel und Dr. Eichberger
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2003 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 26. Februar 2003 für die Beseitigung des Bahnübergangs Neu Gülze und den Neubau einer Straßenüberführung im Zuge des Ausbaus der Eisenbahnstrecke Hamburg - Büchen - Berlin. Zur Begründung verweist er auf die im angefochtenen Beschluss enthaltene Wiedergabe seiner im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwände.
2. Der Antrag ist unzulässig, weil er entgegen § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG innerhalb der dort genannten Monatsfrist nicht ordnungsgemäß begründet worden ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. November 1996 - BVerwG 11 VR 2.96 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 9). Diese Vorschrift findet hier Anwendung, denn der Planfeststellungsbeschluss betrifft die Änderung eines Schienenweges, für den in Teil 1 Buchst. a Nr. 18 der Anlage zum Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 15. November 1993 (BGBl I S. 1874) vordringlicher Bedarf festgestellt ist. Zwar enthält § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG keine näheren Angaben über den notwendigen Inhalt der fristgebundenen Begründung. Nach Wortsinn und Zweck dieser Vorschrift gehört dazu jedoch jedenfalls eine Darlegung der Gründe, aus denen nach Auffassung des Antragstellers unter Abweichung von dem in § 20 Abs. 5 Satz 1 AEG normierten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen ist. Dafür reicht es nicht aus, wenn der Antragsteller - wie hier - lediglich pauschal auf seine im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwände verweist, ohne auf deren Würdigung im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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