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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 09.09.2009
Aktenzeichen: T-301/04
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 82
EG Art. 82 Abs. 2 Buchst. c
EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. g
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gericht Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

9. September 2009

"Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Finanzdienstleistungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Weigerung, grenzüberschreitende Clearing- und Abrechnungsleistungen zu erbringen - Diskriminierende Preise - Relevanter Markt - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung"

Parteien:

In der Rechtssache T-301/04

Clearstream Banking AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland),

Clearstream International SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Satzky und B. Maassen,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten zunächst durch T. Christoforou, A. Nijenhuis und M. Schneider, dann durch A. Nijenhuis und R. Sauer als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004) 1958 endg. der Kommission vom 2. Juni 2004 in einem Verfahren nach Art. 82 [EG] (Sache COMP/38.096 - Clearstream [Clearing und Abrechnung])

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Prek (Berichterstatter) und V. M. Ciuca,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Die zweitgenannte Klägerin, die Clearstream International SA (im Folgenden: CI) mit Sitz in Luxemburg, ist eine Holdinggesellschaft, zu der die erstgenannte Klägerin, die Clearstream Banking AG (im Folgenden: CBF) mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), und die Clearstream Banking Luxembourg SA (im Folgenden: CBL) gehören. Die Clearstream-Gruppe erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Clearing, Abrechnung und Verwahrung von Wertpapieren. CBL und die Euroclear Bank SA (im Folgenden: EB) mit Sitz in Brüssel (Belgien) sind die beiden einzigen internationalen Zentralverwahrer, die derzeit in der Europäischen Union tätig sind. CBF ist der deutsche Zentralverwahrer und derzeit die einzige Bank mit dem Status einer Wertpapiersammelbank.

2 Am 22. März 2001 leitete die Kommission von Amts wegen eine Prüfung für den Bereich Clearing- und Abrechnungsleistungen ein und richtete an eine bestimmte Anzahl von Instituten erste Auskunftsverlangen, anschließend versandte sie weitere auf das etwaige missbräuchliche Verhalten von CI und CBF gerichtete Auskunftsverlangen.

3 Am 28. März 2003 übermittelte die Kommission den Klägerinnen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die von diesen am 30. Mai 2003 beantwortet wurde. Die Anhörung fand am 24. Juli 2003 statt. EB erläuterte als dritte interessierte Partei am Verfahren ihre Ansichten bezüglich Marktdefinition in der Anhörung und in der Antwort auf ein Auskunftsersuchen der Kommission.

4 Am 14. April 2003 und 3. November 2003 erhielten die Klägerinnen Einsicht in die Akte der Kommission. Mit Schreiben vom 17. November 2003 informierte die Kommission die Klägerinnen darüber, wie sie beabsichtigte, bestimmte, nach der Akteneinsicht vom 14. April 2003 zur Akte gereichte Informationen sowie die von den Klägerinnen nach der Anhörung vom Juli zur Verfügung gestellte Kosteninformationen zu verwenden, und forderte sie auf, sich hierzu zu äußern. Die Klägerinnen antworteten mit Schreiben vom 1. Dezember 2003.

Angefochtene Entscheidung

5 Am 2. Juni 2004 erließ die Kommission die Entscheidung C(2004) 1958 endg. in einem Verfahren nach Art. 82 [EG] (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Darin wirft sie den Klägerinnen vor, gegen Art. 82 EG verstoßen zu haben, indem sie sich zum einen geweigert hätten, primäre Clearing- und Abrechnungsleistungen für EB zu erbringen und diese insoweit diskriminiert hätten, und zum anderen EB preislich diskriminiert hätten.

6 Die angefochtene Entscheidung enthält allgemeine Informationen über das Clearing und die Abrechnung von Wertpapiergeschäften, von denen die Wesentlichen im Folgenden wiedergegeben werden.

7 Die Abwicklung von Wertpapieran- und -verkäufen erfordert eine ständige Überprüfung des Eigentums an den betreffenden Wertpapieren, um für die Eigentumsübertragung bei Kauf oder Verkauf und die fortlaufende Bedienung des Instruments eine eindeutige Rechtslage zu gewährleisten. Aus diesem Grund müssen auf den Abschluss eines Wertpapiergeschäfts eine Reihe weiterer Schritte folgen.

8 Das Clearing ist der Vorgang zwischen Geschäftsabschluss und Abrechnung. Damit wird sichergestellt, dass sich Verkäufer und Käufer auf dasselbe Geschäft geeinigt haben und der Verkäufer zum Verkauf der fraglichen Wertpapiere berechtigt ist. Die Abrechnung (settlement) umfasst die finale Übertragung von Wertpapieren und Mitteln zwischen Käufer und Verkäufer sowie die Vornahme der entsprechenden Vermerke in den Wertpapierkonten.

9 Es gibt drei Arten von Anbietern von Clearing- und Abrechnungsdienstleistungen:

- bei einem Zentralverwahrer (Central Securities Depository, im Folgenden: CSD) handelt es sich um eine Stelle, die Wertpapiere verwahrt und verwaltet und die Abwicklung von Wertpapiertransaktionen (wie die Übertragung von Wertpapieren von einer Partei auf eine andere) in Form von Bucheinträgen ermöglicht; in seinem Herkunftsland bietet der CSD für Geschäfte mit den bei ihm hinterlegten (von ihm endverwahrten) Wertpapieren Clearing- und Abrechnungsdienste an; darüber hinaus kann er auch Dienstleistungen als Zwischenverwahrer bei Clearing und Abrechnung grenzübergreifender Geschäfte, bei denen die Hinterlegung der Wertpapiere in einem anderen Land erfolgt ist, anbieten;

- ein internationaler Zentralverwahrer (International Central Securities Depository, im Folgenden: ICSD) ist eine Einrichtung, deren Kerngeschäft in Clearing und Abrechnung internationaler Wertpapiergeschäfte besteht; er erledigt Clearing und Abrechnung bei internationalen Wertpapiergeschäften oder grenzübergreifenden Geschäften mit inländischen Wertpapieren;

- die Banken bieten ihren Kunden als Zwischenverwahrer Dienstleistungen für ihre Wertpapiergeschäfte an, wobei diese Geschäfte in der Europäischen Union in der Regel inländische Geschäfte sind.

10 Alle Wertpapiere müssen als effektive Stücke oder in Form von Bucheinträgen bei einer Einrichtung hinterlegt und von dieser verwahrt werden.

11 Das deutsche Depotgesetz unterscheidet zwischen zwei Arten der Endverwahrung: Sammelverwahrung und Sonderverwahrung. Bei der Sammelverwahrung werden vertretbare und zur Sammelverwahrung zugelassene, von verschiedenen Hinterlegern und/oder Inhabern eingelieferte Wertpapiere derselben Art in einen einzigen Sammelbestand genommen.

12 Für die Zwecke der angefochtenen Entscheidung und insbesondere die Definition des Marktes führte die Kommission eine Unterscheidung zwischen "primären" und "sekundären" Clearing- und Abrechnungsdienstleistungen ein.

13 Primärclearing und -abrechnung werden der angefochtenen Entscheidung zufolge von derselben Einrichtung ausgeführt, die die Wertpapiere auch endverwahre, und zwar immer dann, wenn auf den von ihr geführten Wertpapierkonten eine Bestandsveränderung eintrete.

14 Sekundärclearing und -abrechnung werden der angefochtenen Entscheidung zufolge von Zwischenverwahrern, d. h. von anderen Marktteilnehmern als dem Endverwahrer erbracht (im vorliegenden Fall Banken, ICSDs und ausländische [nicht deutsche] CSDs).

15 Sekundärclearing und -abrechnung erfolgen entweder bei der internen Abwicklung von Kundenaufträgen, d. h. bei Transaktionen zwischen zwei Kunden desselben Zwischenverwahrers, wobei es möglich ist, die Transaktionen in den Büchern dieses Zwischenverwahrers ohne entsprechende Einträge auf der Ebene des CSD abzuwickeln, oder bei Buchungen, die die Zwischenverwahrer auf den Konten ihrer Kunden vornehmen, um die Ergebnisse der von den CSDs ausgeführten Clearing- und Abrechnungsleistungen widerzuspiegeln. Im zweiten Fall können die Zwischenverwahrer Clearing- und Abrechnungsleistungen an ihre Kunden nur erbringen, wenn eine Verbindung zum System des CSD besteht.

16 Entsprechend ihren Bedürfnissen kann der Zugang der Zwischenverwahrer zum Zentralverwahrer direkt (als Mitglied oder Kunde) oder indirekt (über einen Zwischenverwahrer) sein. Im vorliegenden Fall wird die Verbindung zwischen CBF und ihren Kunden durch das Abrechnungssystem von CBF sichergestellt, das aus Cascade und Cascade RS besteht. Cascade ist ein Computersystem, mit dem Abrechnungsanweisungen eingegeben und abgeglichen werden können und über das auch die Abrechnung selbst erfolgt. Cascade RS (Registered Shares, d. h. Namensaktien) ist ein Teilsystem von Cascade, das den Kunden von CBF die Eingabe der für die Ein- und Austragung der Namensaktien erforderlichen Angaben ermöglicht. Es gibt zwei Arten des Zugangs zu Cascade und Cascade RS: der manuelle Zugang (auch Online-Zugang genannt) und der vollautomatisierte Zugang durch File-Transfer.

17 In der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 196 bis 198) wird ausgeführt, dass es sich bei dem räumlich relevanten Markt um Deutschland handele, da die nach deutschem Recht emittierten Wertpapiere in Deutschland endverwahrt würden.

18 Die Kommission stellt fest, dass nach § 5 Depotgesetz die Sammelverwahrung in Deutschland durch eine anerkannte Wertpapiersammelbank erfolgen müsse und dass CBF derzeit die einzige anerkannte Wertpapiersammelbank in Deutschland sei. Die Girosammelverwahrung sei die in Deutschland am weitesten verbreitete Form der Verwahrung von Wertpapieren, und nach eigenen Angaben der Klägerinnen würden 90 % der deutschen Wertpapiere von CBF verwahrt (Randnrn. 23 bis 25 der angefochtenen Entscheidung).

19 In Bezug auf die Abgrenzung des Marktes für die in Rede stehenden Dienstleistungen stellt die Kommission fest (Randnrn. 199 und 200 der angefochtenen Entscheidung), dass für Zwischenverwahrer, die einen direkten Zugang zu CBF benötigten, der indirekte Zugang zu CBF keine Alternativlösung darstelle, dass die Erbringung von primären Clearing- und Abrechnungsleistungen durch CBF für AGB-Kunden einen anderen Markt als die Erbringung derselben Dienste für CSDs und ICSDs betreffe, dass für Zwischenverwahrer, die primäre Clearing- und Abrechnungsleistungen benötigten, um effizient sekundäre Clearing- und Abrechnungsleistungen anbieten zu können, Sekundärclearing- und -abrechnung keine wirtschaftlichen Alternativen darstellten und dass für diese Zwischenverwahrer primäre Clearing- und Abrechnungsleistungen, die von anderen Stellen als CBF erbracht würden, keine wirtschaftliche Alternativlösung darstelle. Sie zog hieraus den Schluss, dass weder auf der Nachfrageseite noch auf der Angebotsseite Substituierbarkeit bestehe, da die Zwischenverwahrer nicht einfach den Anbieter wechseln oder auf einen indirekten Zugang zu den in Rede stehenden Dienstleistungen umstellen könnten und auf absehbare Zeit kein anderes Unternehmen dieselben Leistungen erbringen könne.

20 Folglich definiert die Kommission den sachlich relevanten Markt als den der primären Clearing- und Abrechnungsleistungen, die CBF bei Geschäften mit nach deutschem Recht emittierten Wertpapieren für Zwischenverwahrer wie die CSDs und ICSDs erbringe (Randnr. 201 der angefochtenen Entscheidung).

21 Die Kommission stellt fest, dass CBF auf dem relevanten Markt eine beherrschende Stellung einnehme, da Primärclearing und -abrechnung der nach deutschem Recht emittierten und sammelverwahrten Wertpapiere von CBF als der einzigen Wertpapiersammelbank in Deutschland durchgeführt würden. Diese Stellung von CBF auf dem deutschen Markt sei zur maßgebenden Zeit wegen fehlender Konkurrenz unangefochten gewesen. Ferner könne aufgrund zahlreicher Markteintrittsschranken die Möglichkeit eines Neuzugangs auf dem Markt, der Konkurrenzdruck auf CBF ausüben könnte, in absehbarer Zukunft ausgeschlossen werden (Randnrn. 206, 208 und 215 der angefochtenen Entscheidung).

22 Ausweislich der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 154, 216, 301 und 335) bestand das missbräuchliche Verhalten der Klägerinnen

- in der Verweigerung primärer Clearing- und Abrechnungsleistungen für Namensaktien durch Verwehrung des direkten Zugangs zu Cascade RS und der Diskriminierung von EB bei der Bereitstellung dieser Dienste. Die Verweigerung eines direkten Zugangs zu Cascade RS und die ungerechtfertigte Diskriminierung in Bezug hierauf seien keine getrennten Zuwiderhandlungen, sondern zwei Erscheinungsformen desselben Verhaltens, da die ungerechtfertigte Diskriminierung darin bestehe, dass die Klägerinnen der EB fast zwei Jahre lang Leistungen verweigert hätten, die sie für andere vergleichbare Kunden in der gleichen Situation erbracht hätten;

- in der preislichen Diskriminierung der EB bei primären Clearing- und Abrechnungsleistungen, indem sie ihr für die gleichen Leistungen höhere Preise in Rechnung gestellt hätten als anderen vergleichbaren Kunden (den CSDs und den ICSDs, die stets grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübten), ohne dass dies objektiv gerechtfertigt sei.

23 Die Weigerung, EB direkten Zugang zu den primären Clearing- und Abrechnungsleistungen für Namensaktien zu gewähren, schade der Innovation und dem Wettbewerb bei der Erbringung grenzüberschreitender sekundärer Clearing- und Abrechnungsleistungen und letztlich den Verbrauchern im Gemeinsamen Markt (Randnrn. 228 bis 237 der angefochtenen Entscheidung).

24 Deutschland stelle einen wesentlichen Teil der Gemeinschaft dar. Zudem sei der Handel zwischen Mitgliedstaaten insofern beeinträchtigt, als die von CBF für EB bereitgestellten primären Clearing- und Abrechnungsleistungen für in Deutschland sammelverwahrte Wertpapiere grenzüberschreitenden Charakter hätten. Das große Volumen an EB-Transaktionen in deutschen Wertpapieren zeige, dass die Wirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten erheblich sei (Randnrn. 338 und 339 der angefochtenen Entscheidung).

25 Im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung heißt es wie folgt:

"Artikel 1

[CBF] und [CI] haben gegen Artikel 82 [EG] verstoßen, indem sie:

a) sich in der Zeit vom 3. Dezember 1999 bis zum 19. November 2001 in ungerechtfertigter Weise und unangemessen lange geweigert haben, für [EB] und ihre Vorgängerin primäre Clearing- und Abrechnungsleistungen für Namensaktien zu erbringen und indem sie [EB] und ihre Vorgängerin im gleichen Zeitraum bezüglich der Erbringung primärer Clearing- und Abrechnungsleistungen für Namensaktien diskriminiert haben;

b) [EB] und ihre Vorgängerin bei der Erbringung primärer Clearing- und Abrechnungsleistungen preislich diskriminiert haben, was für die [CBF] für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis zum 1. Juli 1999 und die [CI] und die [CBF] für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 1. Januar 2002 gilt.

Artikel 2

[CBF] und [CI] unterlassen künftig jede der gegen Artikel 82 [EG] verstoßenden in Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung beschriebenen Handlungen oder Verhaltensweisen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist gerichtet an

1. [CBF]

2. [CI]

..."

Verfahren und Anträge der Parteien

26 Mit Klageschrift, die am 28. Juli 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

27 Am 26. Oktober 2005 haben die Klägerinnen ein Schreiben mit der Broschüre Internalisation of Settlement als Anlage eingereicht. Am 10. November 2005 hat das Gericht beschlossen, dieses Schreiben zur Akte zu nehmen. Am 29. November 2005 hat die Kommission zu diesem Beschluss des Gerichts Stellung genommen. Am 14. Dezember 2005 hat das Gericht beschlossen, diese Stellungnahme zur Akte zu nehmen.

28 Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts wurde der Berichterstatter der Fünften Kammer zugeteilt, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

29 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Fünfte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

30 In der Sitzung vom 8. Oktober 2008 haben die Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

31 Die Klägerinnen beantragen,

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung festgestellt und ihnen eine Unterlassungsverpflichtung auferlegt wird;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

32 Die Kommission beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

33 Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf vier Gründe. Erstens beanstanden sie die Abgrenzung des relevanten Marktes und bestreiten das Vorliegen einer beherrschenden Stellung. Zweitens bestreiten sie den missbräuchlichen Charakter ihres Verhaltens sowohl in Bezug auf die Dienstleistungsverweigerung als auch auf die Preisgestaltung gegenüber EB. Drittens behaupten sie, der Verstoß von CBF könne CI nicht zugerechnet werden. Viertens bestreiten sie die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auch wegen deren mangelnder Bestimmtheit.

1. Zum ersten Klagegrund: fehlerhafte Abgrenzung des relevanten Dienstleistungsmarkts und Nichtvorliegen einer beherrschenden Stellung der Klägerinnen

Vorbringen der Parteien

34 Die Klägerinnen und die Kommission stimmen darin überein, dass Deutschland den räumlich relevanten Markt bildet.

35 Nach Ansicht der Klägerinnen ergibt sich die Abgrenzung des relevanten Marktes jedoch daraus, dass nach deutschem Recht verwahrte Wertpapiere in Deutschland verwahrt würden, und nicht, wie es in der angefochtenen Entscheidung heiße, nach deutschem Recht emittierte Wertpapiere.

36 In Bezug auf die Abgrenzung des relevanten Dienstleistungsmarkts rügen die Klägerinnen die von der Kommission vorgenommene Unterscheidung zwischen primären und sekundären Dienstleistungen der nachgeschäftlichen Abwicklung für Wertpapiere. Bei der Abgrenzung des Marktes sei nämlich allein auf die Marktleistung abzustellen, also auf die Übertragung des Eigentums an den verkauften Wertpapieren. Diese nachgeschäftliche Abwicklung werde nur einmal und nur für die Parteien des Wertpapiergeschäfts erbracht. Selbst wenn diese Abwicklung von CBF durchgeführt werde, erbringe diese keine "primären" Leistungen, sondern die einzigen Clearing- und Abrechnungsleistungen, die es gebe. Die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die Zwischenverwahrer sich zunächst eine Leistung von CBF beschaffen müssten, um diese selbst erneut erbringen zu können. Vielmehr leiteten sie lediglich die Instruktionen und das Entgelt der Parteien des Wertpapiergeschäfts an CBF weiter und vollzögen die Abwicklung in ihren Büchern nach.

37 Die angefochtene Entscheidung stelle bei der Abgrenzung des relevanten Marktes zu Unrecht auf die Sicht der Zwischenverwahrer ab. In Wirklichkeit seien die Nachfrager der in Rede stehenden Dienstleistungen die Verkäufer und Käufer von Wertpapieren, die, weil sie keinen unmittelbaren Besitz an diesen Wertpapieren hätten, die Leistungen der Eigentumsübertragung nachfragen müssten. Die Zwischenverwahrer seien nur dann Nachfrager von Dienstleistungen der nachgeschäftlichen Abwicklung, wenn sie selbst Parteien eines Wertpapiergeschäfts seien, jedoch handelten sie in diesem Fall nicht als Zwischenverwahrer. Das Abstellen auf die Sicht der Zwischenverwahrer laufe im Übrigen verschiedenen älteren Entscheidungen der Kommission zuwider.

38 Die Klägerinnen widersprechen der Annahme eines Marktes mit einer vertikalen Wertschöpfungskette, in der die Abwicklung des Geschäfts bei CBF und bei Erbringern sekundärer Abwicklungsleistungen auf zwei verschiedenen Marktstufen stattfinden solle. Die Kommission habe sich im Übrigen in ihrer Klagebeantwortung insoweit selbst widersprochen. Die Klägerinnen gehen von einem einheitlichen Markt für Clearing und Abrechnungsleistungen für deutsche Wertpapiere aus, auf dem, auf einer einzigen Stufe, CBF mit EB und anderen Unternehmen im Wettbewerb um dieselben Endkunden stehe.

39 Anbieter der Clearing- und Abwicklungsleistungen seien nämlich alle unmittelbaren (Endverwahrer) und mittelbaren (Zwischenverwahrer) Besitzer der fraglichen Wertpapiere, die die Eigentumsübertragung durchführen könnten. Da Art und Inhalt ihrer Leistungen identisch seien, sei den Nachfragern gleichgültig, ob sie sich an den Endverwahrer oder an Zwischenverwahrer wendeten. Sie wendeten sich sogar öfter an die Zwischenverwahrer als an den Endverwahrer. Folglich sei CBF nicht der einzige Anbieter auf dem relevanten Dienstleistungsmarkt, sondern stehe mit allen Zwischenverwahrern dieser Wertpapiere im Wettbewerb, was die Kommission zumindest im Grundsatz auch eingeräumt habe.

40 In diesem Zusammenhang stehe CBF mit den verschiedenen Zwischenverwahrern im Wettbewerb, doch seien diese gleichzeitig auch Kunden von CBF. Der Zugang der Zwischenverwahrer zum Endverwahrer, für den die Errichtung einer Kontoverbindung und die Herstellung von Kommunikationswegen erforderlich seien, begründe sowohl eine vertikale als auch eine horizontale Wettbewerbsbeziehung zwischen den Kunden. Dass bestimmte Verbindungen zwischen Unternehmen die Schaffung einer Wettbewerbsbeziehung zwischen ihnen zur Folge hätten, habe die Kommission in einer früheren Entscheidung ebenso beurteilt.

41 Die Klägerinnen machen geltend, dass in Deutschland nach dem Depotgesetz allein die Sammelverwahrung von Sammelurkunden - und nicht, wie die Kommission behaupte, die Sammelverwahrung schlechthin - nur bei einer Wertpapiersammelbank, d. h. bei CBF, möglich sei. Ferner sei die Funktion der CSDs im Rahmen einer solchen Sammelverwahrung von Sammelurkunden eine Kontrollfunktion und beziehe sich allein auf die eigentumsrechtliche Zuordnung der Sammelbestandsanteile im Rahmen der Verwahrung. Selbst für diese Art von Wertpapieren würden nämlich, wenn der Zwischenverwahrer die Voraussetzungen hierfür erfülle, die Clearing- und Abrechnungsleistungen ausschließlich vom Zwischenverwahrer erbracht, ohne jegliche Intervention von CBF, die weiterhin unmittelbarer Besitzer der Wertpapiere bleibe. Aus dem Verwahrungsmonopol von CBF für girosammelverwahrte Globalurkunden folge kein Abwicklungsmonopol. Im Übrigen hätten die Klägerinnen entgegen den Angaben der Kommission nie behauptet, dass die Zwischenverwahrer zur Übertragung des Bruchteilseigentums an Globalurkunden auf die "Mithilfe" des Endverwahrers angewiesen seien.

42 Die Kommission habe die Möglichkeit interner Abwicklungen unbeachtet gelassen, bei denen die Abrechnung bei einem Zwischenverwahrer stattfinde, bei dem, falls erforderlich, neue Konten eröffnet würden. Aufgrund der steigenden Bedeutung dieser Art der Abwicklung verringere sich die Zahl der Kunden von CBF seit mehreren Jahren. Die Klägerinnen haben hierzu die Broschüre "Internalisation of Settlement" vorgelegt, die das Verfahren und die Bedeutung dieser Art von Abwicklung beschreibe. Die Börsenordnung der Frankfurter Börse, die nach den Angaben der Kommission CBF gegen derartigen Wettbewerb schützte, sei geändert worden und gelte ohnehin nicht für außerbörsliche OTC-Wertpapiergeschäfte, um die es im vorliegenden Fall gehe.

43 Da es keinen eigenständigen Markt für primäre nachgeschäftliche Abwicklungsleistungen gebe, sei die von der Kommission vorgenommene weitere Unterteilung nach AGB-Kunden, die ebenfalls Zwischenverwahrer seien, und den CSDs und ICSDs, die auf direkten Zugang zu CBF angewiesen seien, nicht überzeugend. Im Übrigen könne eine solche Unterscheidung nicht auf das Urteil des Gerichtshofs vom 31. Mai 1979, Hugin Kassaregister und Hugin Cash Registers/Kommission (22/78, Slg. 1979, 1869), gestützt werden.

44 Zum einen erbringe CBF keine nachgeschäftlichen Abwicklungsleistungen für die drei oben genannten Kundengruppen. Zum anderen erhielten diese drei Kundengruppen als Zwischenverwahrer von CBF im Wesentlichen dieselben Dienstleistungen, stünden mit ihr aber auch im Bereich Clearing und Abrechnung im Wettbewerb. Dies bestätige die Kommission selbst in ihrer Mitteilung KOM(2004) 312 endg. an den Rat und das Europäische Parlament vom 28. April 2004 - Clearing und Abrechnung in der Europäischen Union - Künftige Maßnahmen. Dagegen seien die Ausgestaltung der Erbringung dieser Dienstleistungen und damit auch ihre Preise je nach den verschiedenen Anforderungen der Kunden unterschiedlich. Dies erkläre, weshalb ein direkter Zugang zu CBF für manche Kunden wichtiger sei als für andere, rechtfertige es aber nicht, diese Kunden unterschiedlichen Märkten zuzuordnen.

45 Schließlich habe die Kommission trotz der Hinweise von Seiten der Klägerinnen, von EB und von dritter Seite keine Feststellungen zu den tatsächlichen Wettbewerbsbeziehungen zwischen End- und Zwischenverwahrern bei Clearing- und Abrechnungsleistungen getroffen.

46 Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

Würdigung durch das Gericht

47 Einleitend ist festzustellen, dass die Definition des Produktmarkts, da sie mit der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission verbunden ist, nur Gegenstand einer beschränkten Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter sein kann. Er darf allerdings die Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission nicht unterlassen. Insoweit hat er zu prüfen, ob die Kommission ihre Beurteilung auf zutreffende, zuverlässige und kohärente Beweise gestützt hat, die alle bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehenden relevanten Daten einschließen und die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnr. 482 und die dort zitierte Rechtsprechung).

48 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen auf einem bestimmten sektoriellen Markt eine möglicherweise beherrschende Stellung einnimmt, die Wettbewerbsmöglichkeiten im Rahmen des Marktes für sämtliche Erzeugnisse oder Dienstleistungen zu beurteilen, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur wenig austauschbar sind. Da durch die Abgrenzung des relevanten Marktes ermittelt werden soll, ob das betreffende Unternehmen in der Lage ist, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zu behindern und sich gegenüber seinen Wettbewerbern und seinen Kunden in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten, kann sich die Prüfung dabei ferner nicht auf die objektiven Merkmale der in Rede stehenden Dienstleistungen beschränken, sondern es müssen auch die Wettbewerbsbedingungen sowie die Nachfrage- und Angebotsstruktur auf dem Markt in Betracht gezogen werden (Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 1983, Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 37; Urteile des Gerichts vom 30. März 2000, Kish Glass/Kommission, T-65/96, Slg. 2000, II-1885, Randnr. 62, und vom 17. Dezember 2003, British Airways/Kommission, T-219/99, Slg. 2003, II-5917, Randnr. 91).

49 Der Begriff des relevanten Marktes setzt nämlich die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs zwischen den zu ihm gehörenden Erzeugnissen und Dienstleistungen voraus, so dass ein hinreichender Grad der Austauschbarkeit zwischen allen zum gleichen Markt gehörenden Erzeugnissen und Dienstleistungen im Hinblick auf die gleiche Verwendung erforderlich ist (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 28).

50 Um zu der beanstandeten Abgrenzung des Dienstleistungsmarkts in der vorliegenden Rechtssache zu gelangen, hat die Kommission die Substituierbarkeit der Dienstleistungen auf der Nachfrageseite einerseits und der Angebotsseite andererseits berücksichtigt. Insofern geht aus der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. 1997, C 372, S. 5, Randnr. 7) hervor, dass "[d]er sachlich relevante Produktmarkt ... sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen [umfasst], die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden". Ferner kann, wie in Randnr. 20 derselben Bekanntmachung ausgeführt wird, der Substituierbarkeit auf der Angebotsseite bei der Definition der Märkte dann ebenfalls Rechnung getragen werden, wenn sie sich genauso wirksam und unmittelbar auswirkt wie die Nachfragesubstituierbarkeit. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anbieter in Reaktion auf kleine, dauerhafte Änderungen bei den relativen Preisen in der Lage sind, ihre Produktion auf die relevanten Erzeugnisse umzustellen und sie kurzfristig auf den Markt zu bringen, ohne spürbare Zusatzkosten oder Risiken zu gewärtigen.

51 Die Kommission beginnt ihre Analyse mit der für sie entscheidenden Frage nach der möglichen Substituierbarkeit der Dienstleistungen auf Seiten der Nachfrager, also der Zwischenverwahrer wie CSDs und ICSDs. Sie hat die Substituierbarkeit mehrfach geprüft, indem sie die verschiedenen Fallgestaltungen, die auf dem relevanten Dienstleistungsmarkt möglich sind, untersucht hat. In diesem Rahmen hat sie den Standpunkt der verschiedenen Marktteilnehmer sowie den der Klägerinnen berücksichtigt.

52 Die Klägerinnen machen erstens geltend, die Nachfrager von nachgeschäftlichen Abwicklungsleistungen seien die Wertpapierverkäufer und -käufer.

53 Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Aus der angefochtenen Entscheidung (Randnr. 122) geht hervor, dass CBF nach eigenen Angaben der Klägerinnen bei Abrechnungsleistungen drei Kundengruppen unterscheidet, nämlich die AGB-Kunden (vor allem Banken), die ausländischen CSDs und die ICSDs. Die Klägerinnen tragen in der Klageschrift ferner vor, dass nur Kreditinstitute und andere Finanzintermediäre Kunden von CBF seien. Folglich besteht, wie von der Kommission hervorgehoben, kein Vertragsverhältnis und damit auch keine Verpflichtung zwischen den an der Transaktion beteiligten Parteien und CBF. Vertragliche Beziehungen bestehen nämlich allein zwischen CBF und dem Zwischenverwahrer sowie zwischen diesem und seinem Kunden, der Partei des Wertpapiergeschäfts ist. Die von CBF für die Zwischenverwahrer erbrachten Clearing- und Abrechnungsleistungen erfolgen gegen ein gesondertes Entgelt und ermöglichen es den Zwischenverwahrern, ihre eigenen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden zu erfüllen.

54 Die von den Klägerinnen vertretene These eines allgemeinen Marktes für Clearing- und Abrechnungsleistungen, auf dem die Nachfrager die Parteien des Wertpapiergeschäfts (einschließlich der Zwischenverwahrer, wenn diese im eigenen Namen handelten) seien, ist zurückzuweisen. Erstens sind, wie in Randnr. 34 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, die Parteien des Wertpapiergeschäfts Nachfrager der Dienstleistungen der Zwischenverwahrer, die beim Zentralverwahrer im eigenen und im Namen ihrer Kunden verwahren lassen. Zweitens können bei den meisten nach deutschem Recht emittierten Wertpapieren und außerhalb der Möglichkeiten interner Abwicklungen die Zwischenverwahrer keine vollständigen Clearing- und Abrechnungsleistungen erbringen, weil sie nicht die endgültigen Besitzer dieser Wertpapiere sind. CBF dagegen kann ihre Dienstleistungen nicht diesen Parteien erbringen, weil sie kein Wertpapierkonto bei ihr haben. Indem sie für die Parteien des Wertpapiergeschäfts tätig werden, üben die Zwischenverwahrer eine selbständige Dienstleistungstätigkeit aus (vgl. in diesem Sinn Urteil British Airways/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 93).

55 Die Behauptung der Klägerinnen, wonach das Abstellen auf die Sicht der Zwischenverwahrer bestimmten früheren Entscheidungen der Kommission widerspreche, ist unerheblich. Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich nämlich von den tatsächlichen Umständen der von den Klägerinnen angeführten Vorgänge. Jedenfalls ist daran zu erinnern, dass die Kommission die Umstände des Einzelfalls individuell prüfen muss, ohne dabei durch frühere Entscheidungen gebunden zu sein, die andere Wirtschaftsteilnehmer, andere Produkt- oder Dienstleistungsmärkte und andere räumliche Märkte zu anderen Zeiten betrafen (Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Cableuropa u. a./Kommission, T 346/02 und T 347/02, Slg. 2003, II 4251, Randnr. 191). So können die Klägerinnen gegen die Feststellungen der Kommission nicht einwenden, dass sie von früher in einer anderen Sache getroffenen Feststellungen abweichen; dies gilt selbst dann, wenn die betreffenden Märkte in den beiden Fällen ähnlich oder sogar identisch sind (Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, Slg. 2005, II-5575, Randnr. 118; vgl. ebenso in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2007, Sun Chemical Group u. a./Kommission, T-282/06, Slg. 2007, II-2149, Randnr. 88).

56 Die Klägerinnen beanstanden ferner die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Erbringung primärer Clearing- und Abrechnungsleistungen durch CBF für AGB-Kunden, die auch Zwischenverwahrer seien, einem anderen Markt als dem Markt der für CSDs und ICSDs erbrachten Leistungen zuzuordnen seien (Randnrn. 149 ff. der angefochtenen Entscheidung). Es ist jedoch festzustellen, dass es Informationen der Klägerinnen über die Art der erbrachten Leistungen, ihre Preise, die zugrunde liegenden Vereinbarungen und die tatsächliche Nachfrage der Kundengruppen waren, auf deren Grundlage die Kommission überzeugend zu diesem Ergebnis gelangen konnte. So hat die Kommission festgestellt, dass, wenn die für diese Kundengruppe erbrachten Leistungen eine echte Alternative für die CSDs und die ICSDs darstellen würden, diese wegen der weitaus niedrigeren Preise, die den AGB-Kunden berechnet würden, aller Wahrscheinlichkeit nach auf diese Leistungen zurückgreifen würden. Außerdem handele es sich im Unterschied zu den ICSDs und den ausländischen CSDs bei vielen AGB-Kunden um Banken mit Sitz in Deutschland, deren Transaktionen sich auf das Inland beschränkten. Die Klägerinnen bringen nichts vor, was geeignet wäre, die von der Kommission in dieser Frage vorgenommene Beurteilung zu entkräften. Zudem ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zwar tatsächlich Bezug nimmt auf das Urteil Hugin Kassaregister und Hugin Cash Registers/Kommission (vgl. Randnr. 43 des vorliegenden Urteils), jedoch nicht im Rahmen der Unterscheidung zwischen den AGB-Kunden und den CSDs und ICSDs. Dieses Vorbringen der Klägerinnen geht somit ins Leere.

57 Die Kommission ist folglich zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die Zwischenverwahrer wie die CSDs und die ICSDs Nachfrager der von CBF angebotenen Clearing- und Abrechnungsleistungen seien.

58 Die Klägerinnen rügen zweitens die Feststellung der Kommission, wonach auf der Angebotsseite keine Substituierbarkeit bestehe, weil kein anderes Unternehmen als CBF in absehbarer Zukunft in der Lage sei, primäre Clearing- und Abrechnungsleistungen der von Zwischenverwahrern wie den CSDs und den ICSDs für den Handel mit nach deutschem Recht emittierten und von CBF verwahrten Wertpapieren benötigten Art zu erbringen (Randnr. 200 der angefochtenen Entscheidung). Sie machen geltend, dass der Markt auf der Angebotsseite aus allen unmittelbaren (Endverwahrer) und mittelbaren (Zwischenverwahrer) Besitzern der fraglichen Wertpapiere bestehe, die die Eigentumsübertragung durchführen könnten und mit denen CBF folglich im Wettbewerb stehe.

59 Die Klägerinnen machen insoweit geltend, dass nicht die Sammelverwahrung schlechthin, sondern allein die Sammelverwahrung von Sammelurkunden, in denen mehrere Rechte verbrieft seien, die nicht materialisiert seien, sondern allein als virtuelle Anteile der Globalurkunde bestünden, bei einer Wertpapiersammelbank erfolgen müsse. In diesem Zusammenhang folge aus dem Verwahrungsmonopol von CBF kein Abwicklungsmonopol für Wertpapiergeschäfte.

60 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zum einen ändert die Unterscheidung zwischen Sammelurkunden und effektiven Stücken nichts an der Tatsache, dass CBF nach eigenen Angaben 90 % aller existierenden deutschen Wertpapiere verwahrt (Randnr. 170 der angefochtenen Entscheidung). Darüber hinaus bestätigen die Klägerinnen in der Klageschrift, dass Emittenten Wertpapiere überwiegend als Globalurkunden begeben. Zum anderen können, wie die Kommission in Randnr. 137 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, Clearing- und Abrechnungsleistungen, auch wenn die angefochtene Entscheidung nur diese Leistungen betrifft, nicht völlig getrennt von der Verwahrung gesehen werden, da Clearing und Abrechnung nur für Wertpapiere erfolgen können, die verwahrt werden. Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Klägerinnen selbst auf den Zusammenhang zwischen dem Monopol von CBF für die Verwahrung und einer schnellen und sicheren Abrechnung hingewiesen haben. So haben die Klägerinnen behauptet, "[w]enn Zwischenverwahrer - z. B. Finanzintermediäre, aber auch ICSDs, Depotbanken o. ä. - Clearing und Abrechnung nicht durchführen [könnten,] diese in der Tat beim Endverwahrer [CSD] erfolgen [müssten]", und dass "alle girosammelverwahrten deutschen Wertpapiere - d. h. über 90 % des deutschen Wertpapierbestands insgesamt - von der CBF verwahrt [würden], was eine schnelle und sichere buchmäßige Abrechnung [erlaube]" (Randnrn. 165 und 170 der angefochtenen Entscheidung).

61 Darüber hinaus steht das Vorbringen der Klägerinnen, wonach die Abgrenzung des Marktes auf der Grundlage der Tatsache vorzunehmen sei, dass die nach deutschem Recht verwahrten - und nicht emittierten - Wertpapiere in Deutschland verwahrt würden, in Widerspruch zu ihren im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen. Insbesondere aus den Randnrn. 23 und 197 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass nach ihrer Antwort vom 30. Mai 2003 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte nach deutschem Recht emittierte Wertpapiere im Unterschied zu ausländischen Wertpapieren in der Praxis in Deutschland verwahrt würden und dass die Girosammelverwahrung "in Deutschland die praktisch am weitesten verbreitete Verwahrungsform" sei. Folglich hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass der relevante Markt die nach deutschem Recht emittierten Wertpapiere betrifft.

62 Nach alledem konnte die Kommission zu Recht davon ausgehen, dass auch auf der Angebotsseite keine Substituierbarkeit für die fraglichen Dienstleistungen bestand. Außer in den Fällen interner Abwicklung ist für die vollständige Clearing- und Abrechnungsleistung nämlich die Eintragung der Transaktion beim Endverwahrer der Wertpapiere, im vorliegenden Fall CBF, erforderlich; kein anderes Unternehmen in Deutschland kann gegenwärtig um diesen speziellen Teil der Dienstleistung konkurrieren.

63 Zwar kann, wie die Kommission in Randnr. 312 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, CBF, wenn sie als Zwischenverwahrer agiert, im Fall eines grenzüberschreitenden Geschäfts in Bezug auf nach einem anderen als dem deutschen Recht emittierte Wertpapiere mit anderen Zwischenverwahrern im Wettbewerb stehen. Dies stimmt im Übrigen mit der in der Mitteilung KOM(2004) 312 endg. (S. 5 und 6) beschriebenen möglichen Wettbewerbssituation auf dem Markt der Erbringung grenzüberschreitender Abrechnungsleistungen überein. Jedoch ist der von der angefochtenen Entscheidung betroffene Markt der Markt der nach deutschem Recht emittierten Wertpapiere, die ganz überwiegend bei CBF als Wertpapiersammelbank sammelverwahrt werden. So haben die Klägerinnen in ihrer in Randnr. 30 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Antwort vom 30. Mai 2003 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärt:

"Diesen Eigentumsübergang kann nur die Wertpapiersammelbank bewirken, die Endverwahrer dieser Wertpapiere ist. Insofern reicht also der bloße Besitz für Dritte nicht aus, die Mitwirkung einer Wertpapiersammelbank als Endverwahrer für GS-verwahrfähige Urkunden beim Clearing und Settlement durch Zwischenverwahrer geht darüber hinaus."

64 Außerdem ist zu bemerken, dass das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen zwei Dienstleistungen keine vollkommene Austauschbarkeit im Hinblick auf einen bestimmten Verwendungszweck voraussetzt. Andererseits hängt die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung für eine Dienstleistung nicht davon ab, dass diese überhaupt keinem Wettbewerb von Seiten anderer, teilweise austauschbarer Dienstleistungen ausgesetzt ist, sofern dieser Wettbewerb nicht die Fähigkeit des Unternehmens in Frage stellt, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in seinem Verhalten hierauf keine Rücksicht nehmen zu müssen, ohne dass ihm daraus ein Schaden entstünde (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 48).

65 Im vorliegenden Fall besteht für die von CBF erbrachten Dienstleistungen eine spezifische Nachfrage und ein spezifisches Angebot. Die Zwischenverwahrer können nämlich ihre Leistungen nicht erbringen, wenn sie keine Dienstleistungen von CBF erhalten. Nach der Rechtsprechung ist ein Teilmarkt, der unter dem Gesichtspunkt der Nachfrage und des Angebots besondere Merkmale besitzt und auf dem Erzeugnisse angeboten werden, die auf dem allgemeineren Markt, dessen Teil er ist, unentbehrlich und nicht austauschbar sind, als gesonderter Produktmarkt anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 1997, Deutsche Bahn/Kommission, T-229/94, Slg. 1997, II-1689, Randnrn. 55 und 56).

66 In diesem Zusammenhang genügt es, dass ein potenzieller oder auch nur hypothetischer Markt bestimmt werden kann; dies ist der Fall, wenn die Erzeugnisse oder Dienstleistungen für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit unerlässlich sind und wenn nach ihnen eine tatsächliche Nachfrage seitens der Unternehmen besteht, die diese Tätigkeit ausüben wollen. Entscheidend ist also, dass zwei verschiedene Produktionsstufen bestimmt werden können, die dadurch miteinander verbunden sind, dass das vorgelagerte Erzeugnis ein für die Lieferung des nachgelagerten Erzeugnisses unerlässliches Element ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, IMS Health, C-418/01, Slg. 2004, I-5039, Randnrn. 43 bis 45, und Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 335).

67 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerinnen nicht dargetan haben, dass die Schlussfolgerung der Kommission, dass weder auf Nachfrage- noch auf Angebotsseite Austauschbarkeit bestehe (Randnr. 200 der angefochtenen Entscheidung), offensichtlich fehlerhaft wäre.

68 Da die Kommission bei der Bestimmung der Nachfrager und der Anbieter der Dienstleistungen keinen offensichtlichen Fehler begangen hat, ist die Unterscheidung zwischen primären und sekundären Clearing- und Abrechnungsleistungen gerechtfertigt. Zudem bieten die Klägerinnen keinen Beweis an, der die im vorliegenden Fall von der Kommission vorgenommene Beurteilung, die auf unmittelbar bei den Marktteilnehmern und bei den Klägerinnen eingeholte Informationen gestützt war, in Frage stellen könnte.

69 Insoweit ist das auf die internen Abwicklungen gestützte Vorbringen zurückzuweisen. Eine interne Abwicklung ist eine Dienstleistung, die von den Zwischenverwahrern erbracht wird. Wenn von einem in primäre und sekundäre Clearing- und Abrechnungsleistungen geteilten Markt ausgegangen wird, gehört diese Art der Abwicklung zu den sekundären Dienstleistungen und ist als solche nicht Teil des relevanten Marktes und auch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. Aus den Randnrn. 35 und 166 der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass sich die internen Abwicklungsvorgänge nach Ansicht der Marktteilnehmer rein zufällig ergeben und auf Umstände zurückzuführen sind, die sich dem Einfluss des Zwischenverwahrers entziehen, und dass sich daraus nicht ergibt, dass der Anleger zwischen zwei Dienstleistungskategorien wählen kann. Die Kommission schließt hieraus zu Recht, dass diese internen Dienstleistungen im Allgemeinen kein Ersatz für die primären Clearing- und Abrechnungsleistungen sind (Randnrn. 164 bis 168 der angefochtenen Entscheidung).

70 Mit der von den Klägerinnen vorgelegten Broschüre Internalisation of Settlement wird kein Beweis für ihre These erbracht. Sie bestätigt im Gegenteil die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die interne Abwicklung erfüllt sein müssen, und enthält einen Anhang, in dem Informationen über eventuelle Beschränkungen für diese Art der Abwicklung in verschiedenen Ländern zusammengefasst sind; danach sieht die Börsenordnung der Frankfurter Börse in Deutschland vor, dass Clearing- und Abrechnungsleistungen von einem CSD erbracht werden und die interne Abwicklung eine Ausnahme darstellt. Jedenfalls betrifft diese Broschüre, wie die Kommission hervorhebt, nicht speziell die Situation in Deutschland und bezieht sich auf einen späteren Zeitraum als den, um den es in der angefochtenen Entscheidung geht.

71 Ferner ist das Argument der Klägerinnen zurückzuweisen, dass der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Randnr. 27) angeführte § 16 Abs. 2 der Börsenordnung geändert und jedenfalls auf die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden außerbörslichen OTC-Wertpapiergeschäfte nicht anwendbar sei. Zwischen den Parteien ist nämlich unstreitig, dass diese Änderung erst nach dem in der angefochtenen Entscheidung relevanten Zeitraum stattgefunden hat. Zudem diente diese Bezugnahme in der angefochtenen Entscheidung nur als Beispiel für Börsenregeln, durch die die Position von CBF im Börsenhandel allgemein gestärkt worden sei.

72 Drittens ist das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe keine Feststellungen zu den zwischen Endverwahrern und Zwischenverwahrern im Bereich der Clearing- und Abrechnungsleistungen tatsächlich bestehenden Wettbewerbsbeziehungen getroffen, als unbegründet zurückzuweisen. Die Prüfung dieser Wettbewerbsbeziehungen durch die Kommission zieht sich nämlich durch ihre gesamte wirtschaftliche Analyse und erfolgt, im Hinblick auf die vorstehenden Überlegungen, insbesondere in dem Teil, der die Frage der Substituierbarkeit auf der Angebots- und der Nachfrageseite betrifft. Außerdem hat die Kommission nach eigenen Angaben in den Randnrn. 176 bis 189 der angefochtenen Entscheidung die Ausführungen von EB und die von der Bundesbank in der Anhörung gegebene kurze Darstellung berücksichtigt.

73 Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht dargetan haben, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie festgestellt hat, dass der Markt der von CBF für Zwischenverwahrer wie CSDs und ICSDs erbrachten primären Clearing- und Abrechnungsleistungen für nach deutschem Recht emittierte Wertpapiere den relevanten Markt darstelle, auf dem CBF ein faktisches Monopol innehabe und damit ein Handelspartner sei, an dem kein Weg vorbeiführe.

74 Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

2. Zum zweiten Klagegrund: Fehlender Missbrauch einer beherrschenden Stellung

75 Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Erstens machen die Klägerinnen geltend, EB den Zugang zu Cascade RS nicht missbräuchlich verweigert zu haben, und dass EB insoweit nicht missbräuchlich diskriminiert worden sei. Zweitens seien die EB gegenüber angewandten Preisen nicht diskriminierend gewesen.

Zum ersten Teil: Fehlen einer missbräuchlichen Zugangsverweigerung oder einer missbräuchlichen Diskriminierung durch die Klägerinnen

Vorbringen der Parteien

76 Die Klägerinnen bestreiten, EB den Zugang zu Cascade RS missbräuchlich verweigert zu haben. Die Vorbereitung und die Verhandlung der Zugangseröffnung hätten sich aus von EB zu vertretenden Gründen besonders schwierig gestaltet. Zunächst hätten zwischen August 1999 und Januar 2000 lediglich Vorgespräche stattgefunden, und erst am 28. Januar 2000 habe EB den Zugang beantragt. Sodann sei in der Zeit von Februar bis November 2000 die Zugangseröffnung zum vorgesehenen Termin an den mangelnden Vorbereitungen von EB gescheitert. In der Zeit von Dezember 2000 bis November 2001 schließlich habe sich die Verhandlung der Zugangseröffnung im Hinblick auf die Neuordnung der bestehenden geschäftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Klägerinnen und EB schwierig gestaltet.

77 Die Kommission gehe von einem falschen Verständnis des Abwicklungssystems von CBF für Namensaktien aus. So werde in der angefochtenen Entscheidung eine der beiden Abrechnungsfunktionen von Cascade RS nicht erwähnt. Darüber hinaus übersehe die Kommission, dass es für Cascade und für Cascade RS gesonderte Zugänge gebe, die unterschiedliche Daten benötigten. An Cascade müssten Abrechnungsdaten und an Cascade RS Aktionärsdaten übermittelt werden. In beiden Fällen könne die Übermittlung manuell oder automatisiert erfolgen, und es sei die Entscheidung des jeweiligen Zwischenverwahrers, die einzurichtende Zugangskombination zu wählen.

78 Aus den von der Kommission zitierten E-Mails vom 3. August und 29. Oktober 1999 und vom 31. Januar 2000 gehe eindeutig hervor, dass EB die Abrechnungsdaten für Namensaktien durch Zugang zu Cascade (Namensaktien) vollautomatisiert und die Aktionärsdaten durch Zugang zu Cascade RS manuell habe übermitteln wollen, und dies, obwohl auch ein manueller Zugang zu Cascade angeboten worden sei und auch sofort hätte eingerichtet werden können. Die Kommission habe weder zwischen diesen beiden Zugangsarten noch zwischen dem manuellen Zugang zu Cascade RS und seiner zusätzlichen "Power-of-Attorney"-Funktion unterschieden, die keine Übermittlung von Aktionärsdaten durch den Nutzer voraussetze, da es sich um eine automatisierte Registrierung durch Cascade RS selbst handele.

79 Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten diese Argumente bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, insbesondere in dem auszugsweise ihrer Erwiderung beigefügten Schriftsatz vom 1. Dezember 2003 und im Schriftsatz vom 30. Mai 2003, vorgebracht. Diese E-Mails bestätigten auch den Vortrag der Klägerinnen, dass es für EB bereits vor März 2002 möglich gewesen wäre, einen automatisierten Zugang zu Cascade RS zu erhalten. Außerdem sei die "Power-of-Attorney"-Funktion bzw. die automatisierte Registrierung kein Synonym für einen Zugang für die Übermittlung der Aktionärsdaten.

80 Die Kombination der beiden von EB verlangten Zugänge sei einer der Gründe für die technische Komplexität der Vorbereitung des Zugangs von EB zum Abwicklungssystem von CBF gewesen. Ein vollautomatisierter Zugang erfordere nämlich umfangreiche Änderungen an den EDV-Systemen, umfassende Vorbereitungen und zahlreiche Testserien. Aufgrund dieser Anforderungen, und um den Zwischenverwahrern die Planung und die Vorbereitung zu ermöglichen, richte CBF automatisierte Zugänge oder Änderungen an bestehenden Zugängen nur an zwei bestimmten Release-Terminen pro Jahr ein. EB habe die Release-Termine April oder September 2000 angestrebt.

81 Aus den E-Mails zwischen EB und CBF gehe ebenfalls hervor, dass die fragliche Zugangseröffnung aufgrund mangelnder Vorbereitungen von EB zu den beiden vorgesehenen Release-Terminen nicht möglich gewesen sei. Hierzu tragen die Klägerinnen vor, auch die Kommission räume ein, dass EB festgestellt habe, dass nach April 2000 der nächstmögliche Zeitpunkt für die Zugangseröffnung für CBF September 2000 gewesen sei. EB habe nicht nur die "RTS"-Automatisierung (Echtzeit-Abrechnung) sondern auch die Einrichtung des vollautomatisierten Zugangs für die Übermittlung von Abrechnungsdaten verschieben wollen, um beides zusammen einzurichten. Im September 2000 habe CBF sämtliche Tests und Vorbereitungen (insbesondere eine Schulung der Mitarbeiter von EB am 11. September 2000; Schulungsunterlagen sind der Erwiderung beigefügt) durchgeführt und einen dem Antrag von EB entsprechenden Zugang eröffnet und EB für die Dauer von fünf Werktagen zur Verfügung gestellt, was EB auch eingeräumt habe. Diese Zugangseröffnung sei fehlgeschlagen, da EB die erforderlichen Vorbereitungen nicht rechtzeitig habe fertigstellen können. Die für den 30. Oktober 2000 vorgesehene Sondereröffnung sei aus demselben Grund gescheitert, und der Termin sei von EB auf den 1. Dezember 2000 verschoben worden.

82 Die Kommission berücksichtige auch nicht, dass die Praxis von CBF im relevanten Zeitraum, den Namen des Erwerbers der Namensaktien (wirtschaftlicher Eigentümer) anstelle desjenigen eines Vollrechtstreuhänders oder Ermächtigungstreuhänders (rechtlicher Eigentümer/Nominee) im Aktienregister des Emittenten eintragen zu lassen, für EB ein ernsthaftes Problem dargestellt habe. Dies gehe aus mehreren von der Kommission zitierten E-Mails sowie aus dem Verhalten von EB in der Zeit nach der Zugangseröffnung hervor, da EB den manuellen Zugang zu Cascade RS nicht genutzt und keine Aktionärsdaten übermittelt habe.

83 Für das Vorbringen in Bezug auf die Arten der beiden Zugänge, die EB bei CBF beantragt habe, ihre Weigerung, die Namensaktien auf den Namen des wirtschaftlichen Eigentümers eintragen zu lassen, und die Verantwortung von EB für das Scheitern der Zugangseröffnung haben die Klägerinnen das Zeugnis der Leiterin der Abteilung "Clearing und Abrechnung" der CBF im maßgebenden Zeitraum als Beweis angeboten.

84 Von Dezember 2000 bis November 2001 sodann seien die Verhandlungen der Zugangseröffnung mit den Verhandlungen anderer Fragen zwischen CBF und EB verknüpft gewesen. Insbesondere habe CBF die Zugangseröffnung für EB auf die Ablehnung ihres Antrags auf Zugang zu Euroclear France für alle französischen Wertpapiere hin von Oktober auf November 2001 verschoben. CBF habe sich im Sinne eines Vorgehens "Zug um Zug" verhalten, nicht auf missbräuchliche Art und Weise. In ihrer Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission hätten die Klägerinnen dieses Problem nicht erwähnt, weil die Fragen sich auf CSDs und nicht auf ICSDs bezogen hätten. Darüber hinaus sei die Argumentation der Kommission zu diesem Punkt widersprüchlich.

85 Entgegen dem Vorbringen der Kommission stünden die Fragen der Entgelte und der Erweiterung der Sonderleistungen in einem engen Zusammenhang mit dem Zugang von EB zum System von CBF; dies sei auch von beiden Gesellschaften so gesehen worden. In einem von den Klägerinnen angeführten internen Vermerk vom 15. März 2001, den die Kommission der Klagebeantwortung beigefügt hat, habe EB sogar zum Ausdruck gebracht, dass der Zugang lediglich als Argument im Zusammenhang mit Preisverhandlungen habe eingesetzt werden sollen. Die Kommission habe auch eingeräumt, dass EB in den Verhandlungen gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt habe. In diesem Rahmen habe EB lediglich der Einbeziehung der Frage der Änderung der Bridge-Vereinbarung widersprochen.

86 EB habe die Neuordnung der komplexen und wechselseitigen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen CBF und EB in ihrer Gesamtheit gewünscht. Die Klägerinnen stützen dieses Vorbringen auf Unterlagen, die sich auf die Treffen zwischen den beiden Gesellschaften vom 23. Oktober 2000 und 21. März 2001 beziehen. Die Kommission trete insoweit dem Inhalt des Schreibens über das erste Treffen nicht entgegen. Darüber hinaus sei die Neuordnung aus kaufmännischer Sicht sinnvoll und damit objektiv gerechtfertigt gewesen. Außerdem seien die Gespräche über alle diese Fragen im selben Zeitraum geführt worden. Unter diesen Umständen könne ihnen weder vorgeworfen werden, dass sie bei diesen Gesprächen ihre eigenen Interessen hätten geltend machen wollen, noch könne ihnen der Vorwurf der Verzögerung gegenüber EB gemacht werden.

87 Eine missbräuchliche Behinderung sei weder unter dem Gesichtspunkt einer Behinderungsabsicht noch unter dem Gesichtspunkt einer Behinderungswirkung gegeben. Erstens läge, selbst wenn man eine Zugangsverzögerung durch die Klägerinnen annehme, kein Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG vor, weil sie keine wettbewerbsfeindlichen Ziele verfolgt hätten. Die Kommission nenne keine Anhaltspunkte, die die Schlussfolgerung rechtfertigen könnten, die Klägerinnen hätten die Eröffnung des Zugangs verzögert, um einen Konkurrenten von CBL an der effizienten Erbringung von Dienstleistungen zu hindern. Tatsächlich habe CBL dieselbe Zugangseröffnung erst weit später als EB, im März 2002, erhalten.

88 Zweitens liege, was die Behinderungswirkung angehe, ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nur dann vor, wenn das angeblich behinderte Unternehmen in seinen Wettbewerbschancen erheblich beeinträchtigt werde oder beeinträchtigt werden könne. Eine Verzögerung der Geschäftsaufnahme könne einer Geschäftsverweigerung nur gleichstehen, wenn sie ihr in der behindernden Wirkung gleichkomme. Sie müsse zumindest geeignet sein, den Zugang von Wettbewerbern zu dem beherrschten Markt zu verhindern oder nachhaltig zu behindern oder diese aus dem Markt zu drängen. Die Bezugnahme auf frühere Entscheidungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung gehe fehl, weil diese auf die qualifizierte behindernde Wirkung gestützt seien, an der es im vorliegenden Fall jedoch fehle. Im Hinblick auf diese Kriterien hätten die Klägerinnen nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 82 EG gehandelt.

89 Einen solchen Wettbewerbsnachteil für EB habe die Kommission nämlich nicht dargetan. Tatsächlich verfügten EB und CBL in Europa überwiegend über indirekte Zugänge zu den CSDs. Selbst eine mehrschichtige Intermediation sei möglich, wobei diese Schichten zumindest potenziell in Wettbewerb zueinander stünden. Ein indirekter Zugang stelle ersichtlich keinen Wettbewerbsnachteil dar. Selbst der Preisunterschied habe keinen Einfluss auf die Entscheidung eines Zwischenverwahrers, einen direkten oder indirekten Zugang zu CBF zu wählen.

90 Im Übrigen habe sich die Kommission zu Unrecht auf die Bedeutung der Namensaktien in Deutschland und nicht auf die Bedeutung der deutschen Namensaktien für EB gestützt. Sie habe übersehen, dass EB Clearing und Abrechnung ausschließlich für OTC-Wertpapiergeschäfte, insbesondere im Rahmen des Handels mit Anleihen, durchführe. Bei dieser Art von Handel und gerade auch im Geschäft von EB seien deutsche Namensaktien praktisch unbedeutend und kein unverzichtbarer Bestandteil ihres Gesamtangebots an Clearing- und Abrechnungsleistungen. Zwar sei der Anteil der Transaktionen von EB bei CBF gestiegen, seit EB Ende 2002 die Möglichkeit zur Eintragung rechtlicher Eigentümer genutzt habe. Der Anteil der Namensaktien von EB im Depot bei CBF jedoch, der im Jahr 2002 1 % betragen habe, sei 2004 auf 0,24 % gesunken. Im Übrigen sei der genannte Wert von 9,2 Millionen USD für die Ersparnisse bei Transaktionsentgelten für Namensaktien, die EB durch einen Wechsel zum direkten Zugang hätten erziele können, unvorstellbar.

91 Schließlich machen die Klägerinnen geltend, EB sei von CBF nicht diskriminiert worden. Die österreichischen und französischen Zentralverwahrer hätten ihren Zugang deshalb schneller erhalten, weil sie manuelle Zugänge gewollt hätten, die jederzeit und verhältnismäßig schnell eingerichtet werden könnten. Was CBL angehe, so habe diese zum Termin der Eröffnung ihres Zugangs bereits alle erforderlichen technischen Vorbereitungen getroffen. Um die Zeiträume zwischen Zugangsantrag und Zugangseröffnung vergleichen zu können, sei nicht auf die Vergleichbarkeit der erbrachten Leistungen abzustellen, sondern allein auf die Art des Zugangs, die sich daraus ergebenden Zugangszeitpunkte und die etwaigen technischen Probleme.

92 Die Kommission tritt diesen Argumenten entgegen und hält an den in der angefochtenen Entscheidung gezogenen Schlussfolgerungen fest.

Würdigung durch das Gericht

93 Vorab ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsrichter zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vornimmt, ob die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsregeln erfüllt sind; seine Überprüfung der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission muss sich jedoch darauf beschränken, ob die Verfahrensregeln und die Vorschriften über die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 87 und die dort zitierte Rechtsprechung).

94 Soweit die Entscheidung der Kommission das Ergebnis komplexer technischer Beurteilungen ist, unterliegen diese grundsätzlich ebenfalls einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle; dies bedeutet, dass der Gemeinschaftsrichter die von der Kommission vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen darf (vgl. Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 88 und die dort zitierte Rechtsprechung).

95 Auch wenn der Gemeinschaftsrichter anerkennt, dass der Kommission in wirtschaftlichen oder technischen Fragen ein Beurteilungsspielraum zusteht, bedeutet dies jedoch nicht, dass er eine Kontrolle der Auslegung derartiger Daten durch die Kommission unterlassen muss. Der Gemeinschaftsrichter muss nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 89 und die dort zitierte Rechtsprechung).

96 Die verschiedenen von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente sind im Licht dieser Grundsätze zu untersuchen.

- Zum Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags

97 Die angefochtene Entscheidung erwähnt bestimmte Passagen aus Schreiben, die im fraglichen Zeitraum zwischen EB und CBF gewechselt wurden, und gibt diese wieder. Zwar ist festzustellen, dass sich keinem dieser Schreiben ein förmlicher Antrag von EB auf Zugang zu CBF entnehmen lässt. So geht aus der von der Kommission als Antrag von EB auf Zulassung zu Cascade RS angesehenen E-Mail vom 3. August 1999 hervor, dass EB technische Fragen gestellt und sich danach erkundigt hat, welche Schritte zu unternehmen seien, um diesen Zugang herzustellen. Insbesondere stellt EB darin die Frage, wie dieser Direktzugang praktisch umgesetzt werden könne. Jedoch ergibt sich aus diesem E-Mail-Auszug, dass zahlreiche Gespräche zwischen diesen beiden Unternehmen über den Zugang von EB stattgefunden haben und dass diese Gespräche EB zu der Annahme veranlassen konnten, dass ein förmlicher Antrag nicht notwendig sei. Darüber hinaus geht die Antwort von CBF vom 19. Oktober 1999 auf die Erneuerung des Antrags von EB mit E-Mail vom 24. September 1999 in diese Richtung, da CBF darin die technischen Voraussetzungen für die Zugangseröffnung in Bezug auf den Transfer von Aktionärsdaten anspricht. Außerdem bemerkt EB im Schreiben vom 20. September 1999, dass verschiedene ihrer Anfragen, u. a. in Bezug auf die Direktanbindung an Cascade RS, unbeantwortet geblieben seien.

98 Das Vorbringen der Klägerinnen, der Zulassungsantrag sei bei dem Treffen vom 28. Januar 2000 gestellt worden, überzeugt nicht. Aus dem Protokoll dieses Treffens geht nämlich hervor, dass die beiden Unternehmen in dieser Sitzung vielmehr die Modalitäten der Zugangseröffnung erörtert haben, was die Annahme zulässt, dass sie davon ausgingen, dass der Zulassungsantrag bereits wirksam gestellt war. Dies wird durch das Schreiben vom 3. Februar 2000 bestätigt, in dem es heißt, dass EB annehme, dass in die Frage des Zugangs zu bestimmten Dienstleistungen, insbesondere zu Cascade RS, und in die Automatisierung der RTS-Verbindung "Bewegung gekommen" sei.

99 Nach alledem durfte die Kommission aus der Korrespondenz zwischen EB und CBF den Schluss ziehen, dass ein Zulassungsantrag am 3. August 1999 gestellt worden war.

- Zum angeblich fehlerhaften Verständnis der Kommission in Bezug auf die von EB beantragten Zugangsarten

100 Erstens hat die Kommission entgegen den Ausführungen der Klägerinnen in Randnr. 48 der angefochtenen Entscheidung nicht die Auffassung vertreten, dass nur ein einziger Zugang zum Abwicklungssystem von CBF für Namensaktien bestehe. Vielmehr geht aus der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Kommission den Zugang zum Teilsystem Cascade RS angesprochen hat, das sie vom System Cascade sorgfältig unterschieden hat, und dass sie zwischen den zwei möglichen Zugangsarten, dem manuellen Zugang (auch "Online-Zugang" genannt) und dem automatisierten Zugang, differenziert hat (Randnrn. 46 und 48 der angefochtenen Entscheidung).

101 Zweitens machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission die zwischen den Parteien ausgetauschten E-Mails falsch interpretiert habe. Ein zutreffendes Verständnis dieser Schreiben zeige, dass nicht der Antrag auf manuellen Zugang zu Cascade RS, sondern die Beantragung des automatisierten Zugangs zu Cascade sowie die gewünschte Kombination beider Zugänge das Hauptproblem darstelle. Ihre Argumentation stützt sich im Wesentlichen auf eine Interpretation der fraglichen E-Mails, die sich von derjenigen der Kommission unterscheidet.

102 Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass im Verwaltungsverfahren die Frage des unmittelbaren Zugangs zu Cascade RS untersucht wurde, da EB bereits über einen Zugang zu Cascade für Inhaberaktien verfügte und nun einen unmittelbaren Zugang zu CBF für Namensaktien beantragte. Die angefochtene Entscheidung stützt sich somit auf die Feststellung, dass EB den direkten Zugang zu Cascade RS beantragt hatte, dass CBF ihr antwortete, dass ein manueller Zugang relativ leicht eröffnet werden könne, und dass der schließlich am 19. November 2001 eingerichtete Zugang ein manueller Zugang war. Die Kommission zog hieraus den Schluss, dass EB mehr als zwei Jahre auf einen Zugang gewartet hat, der CBF zufolge leicht hätte eingerichtet werden können.

103 Mit dieser Feststellung hat die Kommission den Schriftwechsel zwischen den Parteien zutreffend ausgelegt. Wenn nämlich EB, wie die Klägerinnen vortragen, für einen Zugang zu primären Clearing- und Abrechnungsleistungen für die Namensaktien zusätzlich zu ihrem bereits bestehenden automatisierten Zugang zu Cascade für die Inhaberaktien und einem manuellen Zugang zu Cascade RS einen weiteren Zugang zu Cascade für die Namensaktien erhalten musste und wenn eine solche Kombination für CBF ein Problem darstellte, wäre es nämlich im Rahmen offener Verhandlungen zwischen den beiden Gesellschaften sinnvoll gewesen, EB hierauf hinzuweisen oder ihr möglicherweise sogar eine Alternativlösung vorzuschlagen, zumal sich EB in ihrer E-Mail vom 3. August 1999 danach erkundigt hatte, wie sie "diesen Direktzugang praktisch umsetzen" könnte.

104 Auf der Grundlage des zwischen den beiden Gesellschaften erfolgten Schriftwechsels ist jedoch zu bemerken, dass CBF zu keinem Zeitpunkt EB über ein mit der Eröffnung zweier getrennter Zugänge, eines manuellen und eines automatisierten Zugangs, eventuell in Zusammenhang stehendes Problem informiert hat. Der gesonderte Zugang zu Cascade wurde nämlich nie erwähnt, und die gesamten Verhandlungen zwischen den Klägerinnen und EB bezogen sich auf die Frage des Zugangs zu Cascade RS. Soweit CBF in der E-Mail vom 19. Oktober 1999 (Randnr. 52 der angefochtenen Entscheidung) größere Systemveränderungen und Analysen erwähnte, die eine automatische Verbindung erfordere, antwortete sie auf Anfragen von EB in Bezug auf die RTS-Automatisierung. Dagegen erklärte CBF in derselben E-Mail in Bezug auf den direkten Zugang zu Cascade RS auch, dass ein manueller Zugang relativ leicht eingerichtet werden könne. Die Klägerinnen erwähnten die verschiedenen Arten des Zugangs zu Cascade und Cascade RS nur in ihrer Antwort an die Kommission vom 1. Dezember 2003, d. h., nachdem der Zugang zu Cascade RS gewährt worden war. Zudem beschränkten sich die Klägerinnen darauf, sie zu erwähnen (im Text und in einem als Anhang beigefügten Schema), machten aber nicht geltend, dass ein bestimmter Zugang oder die Kombination der beiden für sie ein Problem darstellte.

105 Zudem geht aus Randnr. 256 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren der Ansicht waren, dass EB im August 1999 bereits Online-Zugang zu Cascade gehabt habe, und dass die Freischaltung eines Online-Zugangs für EB ausgereicht hätte, um Namensaktien direkt über CBF verarbeiten zu können. Sie hatten ferner erklärt, dass der Zugang von EB zu Cascade RS zur Zeit der Zugangseröffnung "aufgrund technischer Gründe nur manuell möglich" gewesen sei (Randnr. 258 vierter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung), und erwähnten kein Problem in Zusammenhang mit dem automatisierten Zugang zu Cascade oder mit der Kombination der beiden Zugänge. Darüber hinaus bezieht sich die von der Kommission der Klagebeantwortung beigefügte Anlage zum Schreiben von CBF vom 24. Mai 2002 mit dem Titel "Processing of registered shares in Germany", in der der Prozess der Verarbeitung von Namensaktien beschrieben wird, allein auf Cascade RS.

106 Selbst wenn der Zugang zu Cascade RS technisch durch zwei Eingänge erfolgen sollte, konnte dies jedenfalls nichts an der Beurteilung der im Verwaltungsverfahren festgestellten Tatsachen ändern. Die Erklärungen der Klägerinnen, wonach der automatisierte Zugang umfangreiche Änderungen an den EDV-Systemen, umfassende Vorbereitungen und zahlreiche Testserien erfordert habe und daher nur zweimal pro Jahr eröffnet werden konnte, können zwei Jahre Wartezeit für eine Verbindung, die zur gängigen Praxis von CBF gehört und die von dieser normalerweise innerhalb weniger Monate eröffnet wird, nicht rechtfertigen. Zum Vergleich: CBL hatte nach Angaben der Klägerinnen genau dieselbe Kombination wie EB beantragt und den Zugang binnen nur vier Monaten erhalten. Die Klägerinnen behaupten, dies sei möglich gewesen, weil CBL alle für die Eröffnung erforderlichen Vorbereitungen getroffen habe. Diese Erklärung steht allerdings im Widerspruch zur These der Klägerinnen, wonach es wegen des speziellen Wunschs von EB nach der Kombination zweier gesonderter Zugänge schwierig gewesen sei, dem Zulassungsantrag innerhalb angemessener Fristen zu entsprechen. Darüber hinaus machen die Klägerinnen selbst geltend, dass die Zugangsarten nach Wunsch kombiniert werden könnten und dass der Kunde die Art des Zugangs zu CBF wähle, die er haben wolle.

107 Die Klägerinnen machen außerdem geltend, dass ein manueller Zugang zu Cascade angeboten worden sei und sofort hätte eingerichtet werden können. Allerdings legen sie hierfür, wie die Kommission bemerkt, keinen Beweis vor. Auch aus den Auszügen aus der Korrespondenz zwischen beiden Unternehmen geht dies in keiner Weise hervor. Folglich hat die Kommission zu Recht angenommen, dass die Klägerinnen nicht behaupten könnten, dass sie einen manuellen Zugang zu Cascade angeboten hätten und dass EB diesen abgelehnt und stattdessen auf einem automatisierten Zugang bestanden habe (Randnr. 258 erster Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung).

108 Das Vorbringen der Klägerinnen in Bezug auf die zusätzliche "Power-of-Attorney"-Funktion von Cascade RS ist irrelevant. Der Zugang, der EB im November 2001 gewährt wurde, war nämlich ein manueller Zugang, und die "Power-of-Attorney"-Funktion war erst ab März 2002 verfügbar. Folglich kann die Tatsachenwürdigung der Kommission durch sie nicht in Frage gestellt werden.

109 Dasselbe gilt schließlich für das Argument in Bezug auf die Abrechnungsfunktion von Cascade RS. Es handelt sich nämlich um eine technische Einzelheit, die in der Korrespondenz zwischen den beiden Unternehmen nicht erwähnt wurde und die damit, selbst wenn sie erwiesen wäre, die Tatsachenwürdigung der Kommission nicht in Frage zu stellen vermag.

110 Aus alledem ist der Schluss zu ziehen, dass die Kommission auf der Grundlage der Korrespondenz zwischen den beiden Unternehmen sowie der ihr im Verwaltungsverfahren gelieferten Informationen zutreffend angenommen hat, dass EB den Zugang zu Cascade RS beantragt hatte und nicht auf einer speziellen Zugangsart bestand.

111 Dieses Vorbringen der Klägerinnen kann daher nicht durchgreifen.

- Zum Vorbringen, EB habe nicht alle für die Zugangseröffnung erforderlichen Vorbereitungen getroffen

112 Die verschiedenen von den Klägerinnen vorgebrachten Argumente, die darauf abzielen, den Umstand, dass der Zugang für EB nicht früher eröffnet wurde, damit zu rechtfertigen, dass EB nicht alle erforderlichen Vorbereitungen getroffen habe, sind nicht überzeugend.

113 Erstens gilt dies für das Argument, das darauf gestützt wird, dass die Möglichkeit zur Eröffnung eines automatisierten Zugangs nur zu den Startterminen, also zweimal jährlich, im Frühjahr und im Sommer, bestehe. Zum einen hängt dieser Grundsatz nach eigenen Angaben der Klägerinnen mit dem automatisierten Zugang zusammen, auf den es auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen im vorliegenden Fall nicht entscheidend ankam. Zum anderen geht dieser Grundsatz nicht aus der in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Korrespondenz hervor. Zwar trifft es zu, wie die Klägerinnen behaupten, dass der Vizepräsident von EB geschrieben hat, dass der nächstmögliche Starttermin für CBF nach April 2000 erst September 2000 sei (E-Mail vom 31. Januar 2000), doch scheint der Grundsatz fester Starttermine nach September 2000 ganz aufgegeben worden zu sein. So waren die nächsten angestrebten Termine der 30. Oktober und der 4. Dezember 2000. Darüber hinaus forderte CBF EB mit E-Mails vom 30. September und 13. Oktober 2000 auf, ihr den Termin, an dem sie für die Eröffnung bereit sein könne, drei Wochen bzw. fünfzehn Tage vor diesem Termin mitzuteilen. Von einer Beschränkung in Form von Startterminen war hierbei nicht die Rede. Beispielsweise schrieb EB in ihrer Nachricht an CBF vom 4. Dezember 2000, dem für die Zugangseröffnung festgesetzten, von CBF aber nicht eingehaltenen Termin, dass sie sich gezwungen sehen könne, den Start auf Anfang des nächsten Jahres zu verschieben. EB erhielt den Zugang schließlich am 19. November 2001.

114 Die in der Korrespondenz zwischen den beiden Unternehmen häufig wiederkehrenden Ausdrücke "Starttermin" oder "Start" werden als gleichbedeutend mit dem Begriff des Termins der Zugangseröffnung verwendet. Deshalb ist zu prüfen, ob EB unabhängig von dem Grundsatz fester Starttermine, wie er von den Klägerinnen dargestellt wird, also beschränkt auf zwei Möglichkeiten pro Jahr, alles getan hat, was für die Zugangseröffnung erforderlich war.

115 Zweitens tragen die Klägerinnen vor, die Verzögerung sei auf den Widerstand von EB gegen die Praxis von CBF im fraglichen Zeitraum zurückzuführen, die darin bestanden habe, den Erwerber der Namensaktie anstelle des Namens des rechtlichen Eigentümers in das Aktienregister des Emittenten eintragen zu lassen. In der angefochtenen Entscheidung (Randnr. 255) ist die Kommission davon ausgegangen, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen hätten, inwieweit die von EB für die Eintragungsmodalitäten angegebenen Präferenzen die Gewährung des Direktzugangs zu Cascade RS verhindert oder verzögert haben sollen. Dem ist hinzuzufügen, dass es sich nicht allein um die Angaben von EB handelte, sondern auch um die von CBF. Auch CBF hat nämlich dieses Problem erwähnt, insbesondere in ihrer E-Mail vom 19. Oktober 1999, in der es hieß, EB müsse für einen Direktzugang zum System darauf vorbereitet sein, für jeden wirtschaftlichen Eigentümer und/oder Anleger alle persönlichen Daten einzugeben. Ferner geht aus dem Protokoll des Treffens der beiden Gesellschaften vom 28. Januar 2000 (E-Mail vom 31. Januar 2000) hervor, dass diese Frage dort erörtert wurde und dass EB eine Lösung vorgeschlagen hat, die von CBF offenbar nicht abgelehnt wurde. Darüber hinaus räumen die Klägerinnen ein, dass EB selbst während der auf die Eröffnung ihres Zugangs folgenden Zeit bis zur Schaffung der "Power-of-Attorney"-Funktion, die dieses Problem 2002 gelöst hat, EB den manuellen Zugang zu Cascade RS für die Aktionärsdaten nicht genutzt und diese Daten nicht übermittelt hat. Wie die Kommission aber zutreffend geltend macht, beweist dieser Umstand, dass die Zugangseröffnung ohne eine Lösung der die Eintragung des rechtlichen Eigentümers betreffenden Frage möglich war.

116 Drittens werden die Fragen im Zusammenhang mit dem Vorbringen, EB habe die für April, September und Oktober 2000 vorgesehenen Zugangseröffnungen verschoben, in der angefochtenen Entscheidung eingehend geprüft. So war zunächst die Kommission zu Recht der Auffassung, dass aus der E-Mail vom 31. Januar 2000 nicht hervorgehe, dass EB für die Eröffnung im April nicht bereit gewesen sei. EB hat darin lediglich darauf hingewiesen, dass nach April der nächstmögliche Starttermin für CBF September war. Soweit sie in ihrer E-Mail vom 31. März 2000 mitteilte, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage sei, den Starttermin im April zu halten, bezog sie sich allein auf das RTS-System und nicht auf den Zugang zu Cascade RS. Im Übrigen erklärte CBF in ihrer Antwort vom 3. April 2000 ihr Einverständnis mit der Verschiebung des Starts der RTS-Automatisierung, wobei sie zugleich wissen wollte, ob in Bezug auf den Direktzugang zu Cascade RS ihre Zusage betreffend den Start im September 2000 bestehen bleibe (Randnrn. 57, 59 und 60 der angefochtenen Entscheidung). Das Vorbringen der Klägerinnen, wonach EB in der E-Mail vom 31. Januar 2000 mitgeteilt habe, dass sie die Verbindung zur gleichen Zeit wie die RTS-Automatisierung herstellen und folglich beide zusammen verschieben wolle, steht somit im Widerspruch zu dem Verständnis, das CBF zum maßgebenden Zeitpunkt von der Situation hatte.

117 Sodann ist auch das Vorbringen der Klägerinnen nicht überzeugend, wonach CBF Vorbereitungen (u. a. eine Schulung bei EB) getroffen und am 18. September 2000 einen Zugang zu Cascade RS eröffnet habe, den EB nicht habe nutzen können, weil sie die Vorbereitungen nicht rechtzeitig habe fertig stellen können. Es trifft zwar zu, dass CBF in ihrer E-Mail an EB vom 12. September 2000 angab, "einige Tage vor der erstmaligen Nutzung von Cascade RS durch [EB]" zu stehen. Sie hat jedoch die Frage gestellt, ab welchem Datum EB Cascade RS nutzen und zu welchem Termin das vorgesehene Konto für Namensaktien zur Verfügung stehen werde. EB antwortete mit E-Mail vom 15. September 2000, dass der Transfer für den 30. Oktober vorgesehen sei, dass er jedoch verschoben werden könne. Ferner ist in einer internen E-Mail von EB vom 19. September 2000 von diesem probeweisen Zugang die Rede, der bis zum "tatsächlichen Starttermin" geschlossen werden müsse (Randnrn. 62 bis 64 der angefochtenen Entscheidung). Die Ausführungen der Kommission, wonach es sich bei dem am 18. September 2000 eröffneten Zugang nicht um einen aktiven und damit operationellen Online-Zugang zu Cascade RS gehandelt habe, der unerwartet gewährt worden sei, treffen folglich zu. Die Klägerinnen behaupten auch, EB habe zu verstehen gegeben, dass sie den Septembertermin halten könne. Jedoch bringen sie, wie die Kommission bemerkt, hierfür keinerlei Nachweis bei. Die Powerpoint-Präsentation für die Schulung der Mitarbeiter von EB vom 11. September 2000 und der nachfolgende Austausch von E-Mails belegen insoweit nur, dass diese Schulung stattgefunden hat, was von der Kommission nicht bestritten wird, sie lassen aber nicht den Schluss zu, dass EB über einen genauen Termin für die Eröffnung ihres Zugangs informiert wurde.

118 Außerdem teilte CBF EB nach dem Scheitern dieser Eröffnung bestimmte vor einer Zugangseröffnung zu erfüllende Bedingungen mit, insbesondere Information der Kunden und Angabe des vorgesehenen Termins durch EB drei Wochen oder fünfzehn Tage im Voraus (mit E-Mails vom 30. September bzw. 13. Oktober 2000, die in den Randnrn. 65 und 67 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben sind). Diese Bedingungen waren jedoch vor der Zugangseröffnung von September 2000 nicht erfüllt. Jedenfalls konnte, wie die Kommission vorträgt und sich aus der vorstehenden Randnr. 117 ergibt, ein solcher Zugang nicht als operationell angesehen werden.

119 Schließlich erkennt die Kommission an, dass der Zugang am 30. Oktober 2000 deshalb nicht habe eröffnet werden können, weil EB nicht bereit gewesen sei; sie habe diesen Gesichtspunkt in der angefochtenen Entscheidung jedoch berücksichtigt. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich nämlich, dass EB CBF am 16. Oktober 2000 mitgeteilt hat, dass sie zum Starttermin 30. Oktober nicht bereit sein werde, dafür aber wahrscheinlich im Dezember 2000. Mit E-Mail vom 15. November 2000 bestätigte sie unter Einhaltung der geforderten Frist, dass der Zugang am 4. Dezember 2000 eröffnet werden könne (Randnrn. 68 und 69 der angefochtenen Entscheidung). Aufgrund dieser Informationen stellte die Kommission fest, dass die einmonatige Verschiebung von EB erbeten worden war. Sie war jedoch zu Recht der Ansicht, dass dieser Umstand die Hinhaltetaktik von CBF nicht habe beenden können, die im Übrigen bis zum 19. November 2001 angedauert habe (Randnr. 264 der angefochtenen Entscheidung).

120 Nach alledem ist festzustellen, dass EB auch unter Berücksichtigung der von ihr gewünschten einmonatige Verschiebung den Zugang zu Cascade RS mehr als ein Jahr nach ihrem Antrag noch immer nicht erhalten hatte, ohne dass die Klägerinnen schlüssige Rechtfertigungsgründe vorgebracht hätten. Folglich kann ihr Vorbringen nicht durchgreifen.

- Zum Vorbringen in Bezug auf die Neuverhandlung der Vertragsbeziehungen zwischen den Klägerinnen und EB

121 Der für die Zugangseröffnung festgesetzte neue Termin war der 4. Dezember 2000. In einem Schreiben an CBF vom 17. November 2000, nach einem Telefongespräch zwischen den Projektverantwortlichen beider Unternehmen, in dem CBF EB darüber informiert hatte, dass der Zugang nicht fristgerecht gewährt werden könne, verlangte EB nähere Informationen zu den Gründen für diese Verweigerung (Randnr. 73 der angefochtenen Entscheidung).

122 Nach dieser E-Mail trat CI den Verhandlungen zwischen EB und CBF bei. Am 1. Dezember 2000 richtete CI nämlich ein Fax an EB unter Bezugnahme auf ihre damaligen Diskussionen und Verhandlungen über die von EB gewünschte Anpassung der Entgelte für die ihr von CBF erbrachten Abrechnungsleistungen. In diesem Fax (Randnr. 74 der angefochtenen Entscheidung) heißt es:

"In Anbetracht dessen freue ich mich, Ihnen mitteilen zu können, dass wir prinzipiell bereit sind, mit der EB eine Vereinbarung zu schließen, die nicht nur unsere Analyse der laufenden Abrechnungsvorgänge berücksichtigt, sondern auch Ihrem Wunsch nach einer Entgeltsenkung und zusätzlichen Dienstleistungen Rechnung trägt. Wir müssen also eine neue Vereinbarung aushandeln. Dabei sollten wir auch die Gelegenheit nutzen, über unsere Wünsche an [EB] und die von uns benötigten Leistungen zu sprechen. Die Verhandlungen sollten so früh wie möglich beginnen und Mitte nächsten Jahres erfolgreich abgeschlossen werden."

123 In der E-Mail vom 4. Dezember 2000 von EB an CBF (Randnr. 75 der angefochtenen Entscheidung) heißt es wie folgt:

"Wir versuchen seit nunmehr zwei Wochen, den Stand der Dinge bei unserem Zugang zu Cascade RS in Erfahrung zu bringen. Doch trotz mehrerer Telefongespräche und Mails haben wir weder Informationen über den Grund der Verzögerung unseres Zugangs noch Informationen über den voraussichtlichen Zeitpunkt unserer Zulassung zu Cascade RS erhalten ... Die Entscheidung der CBF, uns trotz unserer fristgerechten zweiwöchigen Vorankündigung und obwohl uns zunächst grünes Licht gegeben wurde, keinen Zugang zu gewähren, hat uns sehr überrascht. Dass wir nun keine Erklärung für die Verspätung und keine Informationen darüber erhalten, wie viel Zeit voraussichtlich zur Lösung der technischen Probleme benötigt wird, bereitet uns Sorge."

124 In einem Schreiben vom 22. Januar 2001 teilte EB CI mit: "[A]uch setzte uns [CBF] Ende Dezember vergangenen Jahres über ihre Entscheidung in Kenntnis, [EB] keinen Zugang zu ihrem System für Namensaktien zu gewähren, das anderen Kunden der [CBF] jedoch zur Verfügung steht." EB war ferner der Ansicht, dass dies eine Form der Diskriminierung darstelle, die sie in ihrer Fähigkeit einschränke, Dienstleistungen für ihre Kunden zu erbringen (Randnr. 78 der angefochtenen Entscheidung).

125 In einem Fax an EB vom 24. Januar 2001 (Randnr. 79 der angefochtenen Entscheidung) wies CI den Diskriminierungsvorwurf zurück. Sie erwähnte darin auch ein Treffen zwischen den beiden Unternehmen vom 23. Oktober 2000, bei dem die Frage des Vergleichs der Entgelte von EB mit den von den deutschen Banken entrichteten Entgelten erörtert wurde. Außerdem hieß es in diesem Schreiben:

"Wir sind bereit, das CBF-System für Namensaktien in unsere Verhandlungen aufzunehmen. Derartige Leistungen werden jedoch von mehreren Anbietern erbracht, so dass die CBF auf dem deutschen Markt keine Exklusivstellung einnimmt. Auch hier möchten wir Sie darauf hinweisen, dass [CBL] ebenfalls nicht über einen Direktzugang zum CBF-System für Namensaktien verfügt. Damit ist Ihr Argument der Diskriminierung auch in diesem Fall gegenstandslos. Was Ihren besonderen Wunsch nach Senkung der Entgelte und Lösung der Frage der Namensaktien anbelangt, so würden wir uns freuen, Anfang März mit der Neuverhandlung des Vertrags (einschließlich der Frage der Entgeltsenkung und zusätzlicher Leistungen) zu beginnen."

126 In demselben Fax wies CI darauf hin, dass sie und EB sich bei der Sitzung am 23. Oktober 2000 die Aushandlung eines neuen Vertrags zugesagt hätten, der sowohl die im bestehenden Vertrag noch offenen Punkte kläre als auch in angemessenem Umfang dem Wunsch von EB nach Senkung der Provisionen und Transaktionsentgelte Rechnung trage. EB habe ihren Willen zur Aufnahme von Verhandlungen in ihren Schreiben bekräftigt. In diesen beiden Schreiben habe EB zu verstehen gegeben, dass sie die Frage der Entgeltsenkung als Teil der Verhandlungen über den neuen Vertrag insgesamt angesehen habe; keines dieser Schreiben sei an weitere Bedingungen geknüpft gewesen. In Bezug auf den speziellen Wunsch von EB, die Frage der Entgeltsenkung zu lösen, teilte CI mit, dass sie bereit sei, mit der Neuverhandlung des Gesamtvertrags Anfang März zu beginnen (Randnr. 113 der angefochtenen Entscheidung).

127 Am 10. Juli 2001 teilte CBF EB telefonisch mit, dass sie kein Problem in Bezug auf den Direktzugang für die Abrechnung von Namensaktien habe, wenn auf der anderen Seite Sicovam (zu dieser Zeit der französische CSD) Zugang zu CBF für mehr französische Aktien gewähre (Randnr. 82 der angefochtenen Entscheidung).

128 Ein der Klagebeantwortung beigefügter interner Vermerk von EB vom 15. März 2001 enthält die von dieser beim Treffen mit CBF vom 21. März 2001 zu befolgende Strategie. Darin ist u. a. zu lesen, dass für EB das ursprüngliche Ziel der Gespräche mit CBF die Neuverhandlung der Preise war und dass das zweite Ziel darin bestand, Zugang zu Cascade RS zu erhalten. EB hoffte darüber hinaus, den bestehenden Vertrag beizubehalten, wobei sie versuchte, die beiden anderen Ziele zu erreichen. Die Einsparung durch die Preissenkung wird in dem Vermerk auf 2 Millionen Euro, der Gewinn aus dem Zugang zu Cascade RS auf 9,2 Millionen USD veranschlagt. Dagegen geht aus der Schlussfolgerung des Vermerks hervor, dass der Zugang zu Cascade RS für EB wichtiger war als die Preissenkung, dass es vorteilhaft sei, einen "besonderen" Vertrag zu haben und EB diesen behalten wolle, und dass die Preissenkung zu einem späteren Zeitpunkt diskutiert werden könne.

129 Ferner ergibt sich aus dem der Gegenerwiderung beigefügten Protokoll dieses Treffens vom 21. März 2001, dass nach Ansicht von EB die Preisfrage den Kernpunkt der Verhandlungen darstellte und alle Fragen im Rahmen der zu dieser Zeit geltenden Vereinbarung ausgehandelt werden sollten, dass aber CBF über alle Fragen zusammen und nicht einzeln verhandeln wollte.

130 Auf der Grundlage der vorstehend erwähnten Korrespondenz und Unterlagen ist festzustellen, dass, auch wenn EB die Frage der Gebührensenkung und zusätzlicher Dienste aufgeworfen hat, es die Klägerinnen waren, die die Frage des Direktzugangs in die Neuverhandlung ihrer Vertragsbeziehungen aufnehmen wollten, und nicht EB. Diese verfolgte zwar, wie auch die Kommission einräumt, in ihren Gesprächen mit CBF mehrere Ziele, doch war sie der Ansicht, dass der potenzielle Gewinn aus der Gewährung des Zugang zu Cascade RS sehr viel größer war als die mit der Preissenkung verbundene Ersparnis. EB konnte kein Interesse daran haben, die Frage der Zugangseröffnung in die Neuverhandlung ihrer Vertragsbeziehungen mit CBF einzubringen, sondern wollte vielmehr den Zugang auf der Grundlage des bereits bestehenden Vertrags erhalten und eine eventuelle Preissenkung später aushandeln. Folglich ist das Vorbringen der Klägerinnen zu diesem Punkt zurückzuweisen.

131 Die Klägerinnen machen außerdem geltend, dass CBF die Eröffnung des Zugangs für EB von Oktober auf November 2001 verschoben habe, weil ihr Antrag auf Zugang zu Euroclear France (vormals Sicovam) für alle französischen Wertpapiere abgelehnt worden sei.

132 Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 82 EG die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, zwar für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen enthält, dieses Unternehmen jedoch unabhängig von den Ursachen dieser Stellung eine besondere Verantwortung dafür trägt, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (Urteil Michelin/Kommission, oben in Randnr. 48 angeführt, Randnr. 57). Zwar nimmt der Umstand, dass ein Unternehmen eine beherrschende Stellung innehat, diesem nicht das Recht, seine eigenen geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn sie bedroht sind, und es darf auch in angemessenem Umfang so vorgehen, wie es dies zum Schutz seiner Interessen für richtig hält, doch ist ein solches Verhalten nicht zulässig, wenn es auf eine Verstärkung dieser beherrschenden Stellung und ihren Missbrauch abzielt (vgl. Urteil des Gerichts vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, T-203/01, Slg. 2003, II-4071, Randnr. 55 und die dort zitierte Rechtsprechung).

133 So folgt aus der Natur der in Art. 82 EG verankerten Pflichten, dass Unternehmen in beherrschender Stellung unter besonderen Umständen das Recht zu bestimmten Verhaltensweisen oder Maßnahmen abzusprechen ist, die für sich genommen nicht missbräuchlich sind und die sogar nicht zu beanstanden wären, wenn sie von nicht beherrschenden Unternehmen an den Tag gelegt oder vorgenommen würden (Urteil des Gerichts vom 17. Juli 1998, ITT Promedia/Kommission, T-111/96, Slg. 1998, II-2937, Randnr. 139).

134 Folglich können sich die Klägerinnen zur Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht auf die Ablehnung des Antrags von CBF auf Zugang zu Euroclear France für alle französischen Wertpapiere oder die Neuverhandlung der Vertragsbeziehungen mit EB berufen. Als Unternehmen in beherrschender Stellung trug CBF nämlich eine besondere Verantwortung dafür, durch ihr Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht zu beeinträchtigen.

135 Darüber hinaus ist klarzustellen, dass der Antrag von CBF auf Zugang zum französischen CSD für den vorliegenden Rechtsstreit vor Januar 2001 (dem Zeitpunkt, an dem EB Sicovam übernommen hat, die so zu Euroclear France wurde), also eineinhalb Jahre nach dem Zugangsantrag von EB, nicht relevant sein konnte.

136 Auf der Grundlage der oben angeführten Rechtsprechung ist festzustellen, dass es von Seiten der Klägerinnen missbräuchlich war, die Neuverhandlung ihrer Vertragsbeziehungen und den Antrag auf Zugang zum französischen CSD in die Verhandlungen über die Gewährung eines Zugangs zu Cascade RS einzubeziehen, obwohl diese bereits seit über einem Jahr andauerten. Außerdem gehen die Interessen von CI, der Muttergesellschaft von CBL, die neben EB der einzige ICSD in der Europäischen Union ist, deutlich genug aus der Korrespondenz und den Protokollen der Treffen zwischen von nun an EB, CBF und CI hervor. Schließlich wurde EB der Zugang zu Cascade RS gewährt, ohne dass eine Gesamtvereinbarung zwischen den Parteien erzielt wurde.

137 Was die Behauptung der Klägerinnen betrifft, wonach die Gespräche mit EB über die Zugangseröffnung erst im Herbst 2000 begonnen hätten, also im selben Zeitraum wie die Gespräche über die Preissenkung und die Erweiterung der besonderen Leistungen, genügt die Feststellung, dass diese Behauptung im Widerspruch zu ihrem vorausgegangenen Vorbringen in Bezug auf den Zeitraum von Februar bis November 2000 steht.

138 Folglich ist das Vorbringen der Klägerinnen zu diesem Punkt insgesamt zurückzuweisen.

- Zum Fehlen einer missbräuchlichen Behinderung

139 Die Klägerinnen machen geltend, dass eine mögliche Verzögerung der Zugangseröffnung es nicht rechtfertige, ihnen einen Missbrauch im Sinn von Art. 82 EG vorzuwerfen, weil sie keine wettbewerbsfeindlichen Ziele verfolgt hätten. Ferner sind sie der Auffassung, dass ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung nur dann vorliege, wenn das angeblich behinderte Unternehmen in seinen Wettbewerbschancen erheblich beeinträchtigt worden sei oder werden könnte.

140 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der missbräuchlichen Ausnutzung ein objektiver Begriff, der solche Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Präsenz des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die zur Folge haben, dass die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert wird, die sich von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Wirtschaftsbeteiligten unterscheiden (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnr. 91; vgl. außerdem Urteil vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 54 und die dort zitierte Rechtsprechung).

141 Daher kann das Verhalten eines Unternehmens in beherrschender Stellung auch ohne jedes Verschulden als missbräuchlich im Sinne von Art. 82 EG betrachtet werden (Urteil des Gerichts vom 1. April 1993, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, T-65/89, Slg. 1993, II-389, Randnr. 70).

142 Folglich ist das Vorbringen der Klägerinnen, sie hätten keine wettbewerbsfeindlichen Ziele verfolgt, für die rechtliche Bewertung der Tatsachen unerheblich. In diesem Zusammenhang kann der Nachweis des Ziels der Klägerinnen, die Zugangseröffnung zu verschieben, um einen Kunden und Wettbewerber des Clearstream-Konzerns an der effizienten Erbringung seiner Dienstleistungen zu hindern, die Feststellung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung untermauern, er ist aber keine Bedingung für diese Feststellung.

143 Außerdem ist daran zu erinnern, dass im vorliegenden Fall der Zugang EB verweigert wurde, die Kundin von CBF auf dem deutschen Markt für sammelverwahrte Wertpapiere, gleichzeitig aber auch ein unmittelbarer Wettbewerber von CBL war, die eine Schwestergesellschaft von CBF und der einzige andere ICSD in der Europäischen Union auf dem nachgelagerten Markt für Clearing und Abrechnung grenzübergreifender Wertpapiergeschäfte war. Zwar wird in der angefochtenen Entscheidung nicht das Ziel der Klägerinnen dargetan, einen Wettbewerbsnachteil für EB zu schaffen, dafür aber werden die Begründung und die Folgen dieser Leistungsverweigerung im Zusammenhang der Stellung von EB und des Clearstream-Konzerns insgesamt auf dem relevanten Markt beurteilt. So weist die Kommission auf mehrere Anhaltspunkte dafür hin, dass die Klägerinnen das Ziel hatten, EB von der Erbringung ihrer Leistungen auszuschließen und damit den Wettbewerb bei der Erbringung grenzüberschreitender sekundärer Clearing- und Abrechnungsleistungen zu behindern (Randnrn. 234 und 300 der angefochtenen Entscheidung). Angesichts des objektiven Charakters des Begriffs des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung ist es jedoch nicht erforderlich, auf diesen Punkt einzugehen.

144 Die Folge, von der in der in Randnr. 140 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Rede ist, meint nicht unbedingt die konkrete Folge des beanstandeten missbräuchlichen Verhaltens. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 82 EG genügt der Nachweis, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (Urteil vom 30. September 2003, Michelin/Kommission, oben in Randnr. 132 angeführt, Randnr. 239).

145 Somit ist zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall dargetan hat, dass das Verhalten der Klägerinnen darauf gerichtet war, den Wettbewerb auf dem Markt der sekundären Clearing- und Abrechnungsleistungen zu beschränken.

146 Die angefochtene Entscheidung lässt, wie im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes ausgeführt wurde, die von der Kommission vorgenommene umfassende Analyse des Dienstleistungsmarkts erkennen. Auf dieser Grundlage konnte die Kommission sodann zu der Auffassung gelangen, dass CBF eine faktische Monopolstellung innehatte und damit ein unumgänglicher Handelspartner im Bereich der Erbringung primärer Clearing- und Abrechnungsleistungen im relevanten Markt war. Sie stellte ferner fest, dass die Markteintrittsschranken wegen der gesetzlichen Bestimmungen, der technischen Erfordernisse, des mangelnden Interesses der Marktteilnehmer, der hohen Anlaufkosten und der Kosten für die Kunden sowie der Ungewissheit, wettbewerbsfähige Dienstleistungen anbieten können, so hoch gewesen seien, dass die Möglichkeit des Eintritts eines potenziellen Mitbewerbers in den Markt, der Druck auf CBF ausüben könnte, in absehbarer Zukunft ausgeschlossen werden könne (Randnrn. 205 bis 215 der angefochtenen Entscheidung).

147 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshof hervor, dass sich nur dann auf einen Missbrauch im Sinne des Art. 82 EG schließen lässt, wenn die Verweigerung der fraglichen Dienstleistung geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, wenn diese Verweigerung nicht objektiv zu rechtfertigen ist und wenn die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers unentbehrlich ist (Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1998, Bronner, C-7/97, Slg. 1998, I-7791, Randnr. 41). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Erzeugnis oder eine Dienstleistung nur dann als wesentlich oder unerlässlich angesehen werden, wenn es keinen tatsächlichen oder potenziellen Ersatz dafür gibt (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission, T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, Slg. 1998, II-3141, Randnr. 208 und die dort zitierte Rechtsprechung).

148 In Bezug auf das Kriterium der Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs muss für den Nachweis einer Verletzung von Art. 82 EG nicht die Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs auf dem Markt nachgewiesen werden, sondern nur, dass die fragliche Weigerung jeglichen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt auszuschalten droht oder geeignet ist, ihn auszuschalten. Eine solche Gefahr der Ausschaltung jeglichen wirksamen Wettbewerbs ist von der Kommission nachzuweisen (Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnrn. 563 und 564).

149 Im vorliegenden Fall stellte die Kommission entsprechend diesen Erwägungen zunächst fest (Randnrn. 168, 226, 228, 231 und 234 der angefochtenen Entscheidung), dass die Klägerinnen eine faktische Monopolstellung im Bereich der Erbringung primärer Clearing- und Abrechnungsleistungen im relevanten Markt innehatten und dass EB die von ihr nachgefragten Leistungen nicht habe ersetzen können. Weiter stellte sie fest, dass EB als ICSD ihren Kunden einen zentralen Zugang zu einer Vielzahl von Wertpapieren und damit einen innovativen gesamteuropäischen Service für Sekundärclearing und -abrechnung grenzüberschreitender Wertpapiergeschäfte im Binnenmarkt angeboten habe, und dass Anleger, die einen ICSD als "zentrale Anlaufstelle" in Anspruch nehmen wollten, im Wesentlichen die Wahl zwischen CBL und EB gehabt hätten. Der Zugang zu CBF sei für EB unerlässlich gewesen, um ihre grenzüberschreitenden sekundären Clearing- und Abrechnungsleistungen erbringen zu können, und die Weigerung der Klägerinnen, primäre Clearing- und Abrechnungsleistungen für Namensaktien für sie zu erbringen, habe die Fähigkeit von EB behindert, umfassende und innovative, paneuropäische Leistungen zu erbringen. Dies habe der Innovation und dem Wettbewerb bei der Erbringung grenzüberschreitender sekundärer Clearing- und Abrechnungsleistungen auf dem Markt für grenzüberschreitendes Clearing und grenzüberschreitende Abrechung für Wertpapiere in der Europäischen Union und letztlich den Verbrauchern im einheitlichen Markt geschadet. Schließlich stellte die Kommission fest, dass das Verhalten der Klägerinnen nicht objektiv gerechtfertigt werden könne.

150 Die Kommission gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Leistungsverweigerung in Bezug auf den direkten Zugang zu Cascade RS und die insoweit vorliegende ungerechtfertigte Diskriminierung keine getrennten Zuwiderhandlungen, sondern zwei Erscheinungsformen ein und desselben Verhaltens seien, da die ungerechtfertigte Diskriminierung darin bestehe, dass CBF sich geweigert habe, für EB dieselben oder ähnliche Leistungen zu erbringen, die sie für vergleichbare Kunden erbracht habe. Die somit nachgewiesene Leistungsverweigerung werde durch die Feststellung eines ungerechtfertigten diskriminierenden Verhaltens der Kunden von CBF untermauert.

151 Diese Feststellungen können durch die verschiedenen von den Klägerinnen hierzu geltend gemachten Argumenten nicht entkräftet werden. So hat die Kommission entgegen den Ausführungen der Klägerinnen zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Wartezeit für die Gewährung des Zugangs bei weitem eine Dauer überstiegen habe, die als angemessen und gerechtfertigt hätte angesehen werden können, und sie somit als missbräuchliche Verweigerung der Erbringung der fraglichen Leistung eingeordnet, die geeignet gewesen sei, für EB einen Wettbewerbsnachteil auf dem relevanten Markt zu schaffen. Zum Vergleich: CBL, ein unmittelbarer Wettbewerber von EB, hatte binnen nur vier Monaten Zugang zu Cascade RS erhalten. Was im Übrigen das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, wonach auch CBL zur maßgebenden Zeit keinen Zugang zu CBF gehabt habe, ist zu bemerken, dass CBL diesen Antrag erst gestellt hat, als EB der Zugang zu Cascade RS bereits gewährt worden war (Randnr. 236 zweiter Gedankenstrich der angefochtenen Entscheidung).

152 Das Argument, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass der indirekte Zugang zu CBF einen Wettbewerbsnachteil für EB dargestellt habe, und EB und CBL in Europa überwiegend über indirekte Zugänge zu den CSDs verfügt hätten, wurde bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes bei der Frage der Substituierbarkeit auf der Angebotsseite untersucht. Insoweit ist daran zu erinnern, dass EB vor der Beantragung des Zugangs zu Cascade RS über einen indirekten Zugang zu CBF über die Deutsche Bank als Intermediär verfügte. Auf der Grundlage der von den Marktteilnehmern gelieferten Informationen stellte die Kommission jedoch zutreffend fest, dass ein solcher indirekter Zugang bestimmte Nachteile habe, nämlich knappere Fristen, ein größeres Risiko, höhere Kosten und mögliche Interessenkonflikte (Randnr. 139 der angefochtenen Entscheidung). Darüber hinaus ist das Argument eventuell auf anderen geografischen Märkten bestehender indirekter Zugänge zu den CSDs irrelevant, weil die Tatsachenwürdigung allein den in der vorliegenden Rechtssache relevanten geografischen Markt betrifft, nämlich Deutschland.

153 Was das Argument der Klägerinnen betrifft, dass die Bezugnahme auf frühere Entscheidungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung fehlgehe, weil diese auf die qualifizierte behindernde Wirkung abstellten, an der es im vorliegenden Fall jedoch fehle, genügt es, auf die in Randnr. 55 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung hinzuweisen.

154 Zur Bedeutung der bei CBF verwahrten Namensaktien von EB und zu dem für EB mit der Erlangung des Zugangs zu Cascade RS verbundenen potenziellen Gewinn ist mit der Kommission insbesondere darauf hinzuweisen, wie bedeutsam es ist, Kunden die Leistungen in Bezug auf deutsche Namensaktien anbieten zu können; diese Bedeutsamkeit kann im Hinblick auf die gegenwärtigen Marktgegebenheiten nicht bestritten werden. Zudem kann der Stellenwert der von CBF erbrachten Leistungen nur auf der Grundlage des Volumens der EB gegenüber abgewickelten Transaktionen beurteilt werden, das nicht zwangsläufig und nicht einmal in den meisten Fällen mit dem Volumen der bei CBF verwahrten Aktien übereinstimmt. Jedenfalls kann, wenn das Argument des geringen Volumens bei der Wahl zwischen einem automatisierten und einem manuellen Zugang eine Rolle spielen kann, selbst ein geringes Handelsvolumen bei Namensaktien, vor allem im Hinblick auf deren Stellenwert, einen direkten Zugang zum Abwicklungssystems von CBF rechtfertigen. Darüber hinaus liefern die Klägerinnen keine Schätzung auf der Basis des Wertes der durchgeführten Transaktionen, sondern beschränken sich darauf, noch dazu ohne jeden Nachweis, Zahlen zu dem Anteil der bei CBF verwahrten Namensaktien vorzutragen. Ebenso schlagen sie eine andere Berechnung zur Bestimmung der Bedeutung dieser Aktien für EB vor, die weder durch ein offizielles Dokument noch durch irgendeine definierte Berechnungsgrundlage gestützt wird.

155 Folglich ist das Vorbringen der Klägerinnen in diesem Punkt insgesamt zurückzuweisen.

- Zum angeblichen Fehlen einer Diskriminierung von EB

156 Alle Gesichtspunkte der Beantwortung dieses Vorbringens wurden bereits in den vorherigen Randnummern ausgeführt. Somit genügt es, in Bezug auf den angeblichen Antrag von EB auf automatisierten Zugang zu Cascade und auf manuellen Zugang zu Cascade RS daran zu erinnern, dass CBL den Zugang zu Cascade RS binnen nur vier Monaten erhielt, obwohl sie nach eigenen Angaben der Klägerinnen dieselbe Kombination beantragt hatte wie EB (vgl. Randnrn. 106 und 151 des vorliegenden Urteils). Die Behauptung, EB habe über ein Jahr lang nicht die für die Zugangseröffnung erforderlichen Vorbereitungen getroffen, ist von den Klägerinnen nicht bewiesen worden (vgl. Randnrn. 112 bis 120 des vorliegenden Urteils). Schließlich bestreiten die Klägerinnen nicht, dass der österreichische und der französische CSD einen Zugang zu Cascade RS jeweils unverzüglich erhielten. Aus den im Verwaltungsverfahren zusammengetragenen und in der angefochtenen Entscheidung dargestellten Informationen geht aber hervor, dass es keine Clearing- und Abrechnungsleistungen gibt, die CBF für ICSDs erbrachte, die sie nicht auch für die nationalen CSDs erbrachte (Randnrn. 133 und 296 der angefochtenen Entscheidung). In Bezug auf die Zugangsart ist daran zu erinnern, dass der EB im November 2001 gewährte Zugang ebenso wie der den nationalen CSDs gewährte Zugang manuell war.

157 Folglich hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass EB in Bezug auf die Erbringung primärer Clearing- und Abrechnungsleistungen für Namensaktien diskriminiert wurde.

158 Nach alledem ist dieser Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil: Fehlen einer Preisdiskriminierung

Vorbringen der Parteien

159 Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, es habe bei der Preisgestaltung gegenüber EB keine missbräuchliche Diskriminierung gegeben. Insbesondere könnten CSDs und ICSDs nicht miteinander verglichen werden, weil es sich um zwei unterschiedliche Kundengruppen handele. Sowohl die beantragten Leistungskombinationen als auch die diesen zuzuordnenden Kosten seien unterschiedlich.

160 Erstens gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Marktstruktur eine Unterteilung in unterschiedliche Kundengruppen rechtfertigen könnte. Im vorliegenden Fall lasse die Kommission jedoch entscheidende Unterschiede hinsichtlich der Funktionen und Geschäftsmodelle von CSDs und ICSDs außer Acht. Insbesondere fehle den ICSDs im Unterschied zu den CSDs das Merkmal der Risikoarmut, weil sie keiner staatlichen Aufsicht im Interesse der Sicherheit des Kapitalverkehrs unterlägen und weil sie Transaktionen in verschiedenen Währungen durchführen könnten.

161 Zweitens müsse CBF für ICSDs wesentlich größere Transaktionsvolumina abwickeln als für CSDs, und folglich sei der Grad an Standardisierung und Automatisierung bei Leistungen an ICSDs höher, was die Nutzung spezieller Programmabläufe erfordere. 76 % der Gesamtkosten entfielen auf die Abwicklung der Transaktionen für ICSDs, was zu höheren Kosten für die Datenverarbeitung führe.

162 Drittens erhalte EB bestimmte Sonderleistungen, die in Randnr. 131 der angefochtenen Entscheidung genannt seien. Auf diese beziehe sich die jährliche Pauschale von 125 000 Euro. Diese Leistungen hingen nämlich nicht mit Clearing und Abrechnung zusammen, sondern mit der Verwahrung und der Emission der Wertpapiere. Die Klägerinnen legen hierzu in der Anlage zur Erwiderung ein an EB gerichtetes Schreiben vom 29. August 1996 vor. Die Klägerinnen halten daran fest, dass die Qualifizierung von und die Unterscheidung zwischen Abrechnungsleistungen und Sonderleistungen zutreffend und relevant seien und dass Sonderleistungen nur für EB erbracht würden. So seien die sich infolge der Einlieferung von Wertpapieren durch ihren Inhaber, ihrer Auslieferung an die Inhaber oder infolge von Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen der Emittenten ergebenden Bestandsveränderungen mit der Verwahrung der Wertpapiere verbunden und nicht mit Clearing und Abrechnung im Rahmen von Wertpapiergeschäften.

163 Viertens enthalte eine 1997 zwischen den Vorgängern von CBF einerseits und EB andererseits geschlossene Vereinbarung eine Spezifizierung besonderer Tätigkeiten nur für EB, deren besonderer Wert von EB selbst in ihrem internen Vermerk vom 15. März 2001 anerkannt werde. Die Kommission habe jedoch nicht alle ihr vorliegenden Informationen zur Kenntnis genommen.

164 Fünftens habe CBF die Kosten der im Hinblick auf die besonderen Haftungsrisiken gegenüber den beiden ICSDs abgeschlossenen Haftpflichtversicherung zu tragen. Entgegen der Behauptung der Kommission betrügen die unter der Kostenstelle "overhead corporate" ausgewiesenen Kosten das Sechsfache der für alle CSDs gemeinsam und das 1,7-fache der für CI ausgewiesenen Kosten. Diese besonderen Risiken hingen mit den großen Transaktionsvolumina der ICSDs zusammen, wie die Klägerinnen bereits in ihren auszugsweise der Erwiderung beigefügten Schriftsätzen vom 1. September und 1. Dezember 2003 dargelegt hätten. Die Umlage der Versicherungskosten werde auch dadurch gerechtfertigt, dass Haftungsfälle bei ICSDs häufiger einträten.

165 Sechstens entfielen von den in der Nacht für Zentralverwahrer abgewickelten Transaktionen 99,01 % auf die ICSDs, was zusätzliche Kosten verursache. Im Gegensatz zu den CSDs würden die Ergebnisse den ICSDs nämlich auch noch in der Nacht zur Verfügung gestellt. Hierzu legen die Klägerinnen als Anlage zu ihrer Erwiderung eine Übersicht des auf der Grundlage der Gesamtkosten und des auf die einzelnen ICSDs oder CSDs entfallenden Transaktionsvolumens kalkulierten Transaktionsentgelts vor, in der aber hinsichtlich der Transaktionskosten nicht zwischen Nacht- und Tagabwicklung unterschieden werde, da die Kosten für die besondere Überwachung der zusätzlichen und nur für die ICSDs implementierten Programmabläufe und die Kosten der Data Services infolge der hohen Transaktionsvolumina im Rahmen der Nachtabwicklung wie auch im Rahmen der Tagabwicklung entstünden.

166 Die Kommission habe die Preisdifferenz auch unrichtig berechnet. Da es sich bei der jährlichen Pauschale nicht um ein Entgelt für Abrechnungsleistungen handele und CBF der EB Mengenrabatte gewährt habe, gehe es bei der durch den Nachweis von entsprechenden Kosten zu rechtfertigenden Preisdifferenz um eine Differenz von 2 % bis 5 % und nicht von 20 %. Zudem weigere sich die Kommission, die spezifischen Kosten anzuerkennen, die CBF entstünden und diesen Preisunterschied objektiv rechtfertigen könnten, der nach den Berechnungen der Klägerinnen auf 0,10 Euro bis 0,25 Euro geschätzt werde.

167 Schließlich habe die Kommission die Frage, ob die Preisgestaltung der Klägerinnen gegenüber EB diese im Wettbewerb benachteiligt habe, weder untersucht noch beantwortet. Der beste Beleg dafür, dass EB keinen Nachteil erlitten habe, sei die Tatsache, dass EB die Preissenkung nicht an ihre Kunden weitergegeben habe.

168 Für die Kommission ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

169 Die Anwendung diskriminierender Preise durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung ist gemäß Art. 82 Abs. 2 Buchst. c EG verboten; nach dieser Vorschrift besteht die missbräuchliche Handlung in "der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden".

170 So darf nach der Rechtsprechung ein Unternehmen keine künstlichen Preisunterschiede herbeiführen, die geeignet sind, seine Kunden zu benachteiligen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission, T-83/91, Slg. 1994, II-755, Randnr. 160, und Deutsche Bahn/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 78).

171 Im vorliegenden Fall sind somit die sachliche Richtigkeit der Tatsachen, auf die sich die Kommission stützt, um die Anwendung diskriminierender Preise durch die Klägerinnen, und die Frage zu prüfen, ob diese Gesichtspunkte geeignet sind, die Schlussfolgerung zu tragen, dass unterschiedliche Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern angewendet wurden, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt wurden.

172 Nach Ansicht der Kommission bilden ICSDs und CSDs insoweit vergleichbare Kundengruppen, als die einen wie die anderen sekundäre Clearing- und Abrechnungsleistungen für grenzüberschreitende Geschäfte mit nach deutschem Recht emittierten Wertpapieren erbrächten; die von CBF ihnen gegenüber erbrachten primären Clearing- und Abrechnungsdienste für grenzüberschreitende Transaktionen seien inhaltlich gleichwertig. Auf der Grundlage der von den Klägerinnen selbst vorgelegten Informationen hat die Kommission nämlich festgestellt, dass die CSDs und die ICSDs gleichartige Leistungen erhielten und dass es keine Clearing- und Abrechnungsleistungen gebe, die CBF für ICSDs, aber nicht für CSDs erbracht habe (Randnrn. 128 und 133 der angefochtenen Entscheidung).

173 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass CBF nationalen CSDs 5 Euro pro Transaktion berechnete, während sie EB in der Zeit von Ende 1996 bis 1. Januar 2002 ein Basisentgelt von 6 Euro pro Transaktion sowie eine jährliche Gebühr von 125 000 Euro berechnete.

174 Im Rahmen des ersten Klagegrundes behaupten die Klägerinnen, dass die drei Kundengruppen von CBF (CSDs, ICSDs und AGB-Kunden) von ihr im Wesentlichen dieselben Leistungen erhielten, da alle mit ihr als Zwischenverwahrer verbunden seien, dass aber die Preisunterschiede der Ausgestaltung der Prozesse entsprächen, die je nach den verschiedenen Bedürfnissen ihrer Kunden unterschiedlich sein könnten. Dieses Vorbringen steht allerdings oft im Widerspruch zu anderen im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Gericht abgegebenen Erklärungen.

175 So behaupten die Klägerinnen erstens, die Pauschale von 125 000 Euro hänge allein mit der Verwahrung und der Emission von Wertpapieren zusammen. Hierzu legen sie in der Anlage zur Erwiderung ein Schreiben vom 29. August 1996 vor, in dem der Vorgänger von CBF den Vorgänger von EB über die ab dem 1. Januar 1997 geltenden Preise informierte. Aus diesem Schreiben ergibt sich jedoch, dass die Pauschale von 125 000 Euro für Sonderleistungen in Rechnung gestellt wurde (siehe auch Randnr. 131 der angefochtenen Entscheidung), während für die Verwahrungsdienstleistungen die "regulären" Preise galten.

176 Außerdem zählen die Klägerinnen bestimmte Tätigkeiten auf, die gemäß einer 1997 unterzeichneten Vereinbarung zwischen den Vorgängern von CBF und EB allein EB betreffen sollen.

177 Die Klägerinnen legen jedoch nicht dar, inwieweit sich die verschiedenen von ihnen erwähnten Sonderleistungen von denen unterscheiden, die für die ICSDs und die CSDs im Allgemeinen erbracht werden. Hierzu ist erstens festzustellen, dass sie im Verwaltungsverfahren in Bezug auf die CSDs behauptet haben, dass zusätzlich zu den Standardleistungen bestimmte, im Einzelnen aufgezählte Abrechnungsleistungen auf der Grundlage individueller Vereinbarungen erbracht würden, um den besonderen Anforderungen der CSDs (für grenzüberschreitende Geschäfte) Rechnung zu tragen. Zweitens haben sie in Bezug auf die ICSDs erklärt, dass diese "sowohl Standardleistungen als auch Sonderleistungen [erhalten], die mit den [...] für CSDs erbrachten Leistungen vergleichbar sind", und dass bestimmte, im einzelnen aufgezählte Sonderleistungen im Gegensatz zu CSDs von ICSDs nicht benötigt würden (Randnrn. 125 und 128 der angefochtenen Entscheidung).

178 Hieraus geht hervor, dass neben den für AGB-Kunden erbrachten Standardleistungen bestimmte zusätzliche Leistungen für CSDs und ICSDs im Hinblick auf deren besondere Bedürfnisse, nämlich die Abwicklung grenzüberschreitender Geschäfte, erbracht werden.

179 In dieser Hinsicht ist das Vorbringen der Klägerinnen in Bezug auf die unterschiedlichen Funktionen von CSDs und ICSDs zurückzuweisen, weil die ausländischen CSDs und die ICSDs, was die nach deutschem Recht emittierten Wertpapiere angeht, auf derselben Stufe tätig sind und dieselben primären Dienstleistungen bei CBF nachfragen. Die Kommission ist somit zu Recht zu der Ansicht gelangt, dass die primären Clearing- und Abrechnungsdienste, die die CBF im grenzüberschreitenden Wertpapiergeschäft sowohl für CSDs als auch für ICSDs erbringt, vom Leistungsumfang her gleich sind (Randnr. 307 der angefochtenen Entscheidung). Darüber hinaus legen die Klägerinnen nicht dar, inwiefern Randnr. 120 des Urteils des Gerichtshofs vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission (C-62/86, Slg. 1991, I-3359), auf die sie Bezug nehmen, für die Unterscheidung zwischen den verschiedenen im vorliegenden Fall betroffenen Kundengruppen relevant sein soll.

180 Zweitens tragen die Klägerinnen vor, dass das Transaktionsvolumen von EB zwischen 1998 und 2002 mehr als 18 mal größer gewesen sei als die zusammengenommenen Transaktionsvolumina von sieben nationalen CSDs und dass deshalb der Grad an Standardisierung und Automatisierung bei Leistungen an ICSDs größer sei als bei Leistungen an CSDs. Wie jedoch die Kommission zu Recht geltend macht, spricht dieses Argument eher für den gegenteiligen Schluss, dass nämlich nach eventuell anfallenden anfänglichen Kosten für die Automatisierung ein höherer Automatisierungsgrad grundsätzlich zu einer Senkung der Preise statt zu einer Erhöhung führt. Beispielsweise geht aus Randnr. 127 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Gebühren für drei ausländische CSDs wegen der Umstellung von rein manueller auf vollautomatisierte Bearbeitung gesenkt wurden.

181 Drittens machen die Klägerinnen geltend, dass der Preisunterschied deshalb gerechtfertigt sei, weil CBF bestimmte allein bei ICSDs anfallende Kosten zu tragen habe, die mit der Nachtabwicklung, den großen Transaktionsvolumina und einer Haftpflichtversicherung für die besonderen Risiken, denen die beiden ICSDs ausgesetzt seien, zusammenhingen.

182 Es ist jedoch festzustellen, dass die von den Klägerinnen im Rahmen dieses Klagegrundes vorgelegten Beweise zur Stützung dieser Argumente nicht schlüssig sind. Insbesondere sind als Anlage zur Erwiderung Auszüge aus Schreiben der Klägerinnen vom 1. September und 1. Dezember 2003 sowie eine Anlage zum Schriftsatz vom 1. September 2003 vorgelegt worden, die zur Beantwortung von Auskunftsverlangen an die Kommission gerichtet waren.

183 Das dem Schreiben vom 1. September 2003 beigefügte Dokument enthält die Kostenaufschlüsselung für die Zeit von Januar bis August 2002 und betrifft somit nicht den Zeitraum, für den die Anwendung diskriminierender Preise festgestellt wurde. Außerdem wurde der EB berechnete Preis ab 1. Januar 2002 auf 3 Euro gesenkt. Aus der der Gegenerwiderung beigefügten Antwort der Klägerinnen auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 12. September 2002 geht jedoch hervor, dass die Gewinnmarge von CBF für ICSDs sogar noch nach dieser Absenkung vergleichbar mit der für CSDs gewesen sei. Diese Aufschlüsselung kann somit den beanstandeten Preisunterschied im in Rede stehenden Zeitraum in keinem Fall rechtfertigen.

184 Die Auszüge aus den Schreiben der Klägerinnen vom 1. September und 1. Dezember 2003 stellen eher ergänzenden Vortrag der Klägerinnen dar als ein Dokument, dem irgendein Beweiswert zukäme.

185 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission zwar die Beweislast für das Vorliegen der Umstände trägt, aus denen sich ein Verstoß gegen Art. 82 EG ergibt; es ist jedoch Sache des betroffenen beherrschenden Unternehmens und nicht der Kommission, vor dem Ende des Verwaltungsverfahrens gegebenenfalls eine etwaige objektive Rechtfertigung geltend zu machen und dafür Argumente und Beweise vorzubringen. Dann hat die Kommission, wenn sie einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung feststellen will, darzutun, dass die von dem Unternehmen vorgebrachten Argumente und Beweise nicht stichhaltig sind und dass folglich die geltend gemachte Rechtfertigung nicht durchgreifen kann. (Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 47 angeführt, Randnr. 688).

186 Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Kommission die Klägerinnen im Verwaltungsverfahren mehrmals aufgefordert hat, die Preisunterschiede in dem betreffenden Zeitraum zu begründen und ihr insbesondere durch eine Aufschlüsselung auf Transaktionsbasis nähere Angaben zu den jeweiligen Kosten vorzulegen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerinnen ihr eine solche Kostenaufschlüsselung nie übermittelt haben. Darüber hinaus war die von den Klägerinnen vorgelegte Aufstellung der Dienstleistungen nach Ansicht der Kommission zusammenhanglos und widersprüchlich (Randnrn. 134 und 313 der angefochtenen Entscheidung).

187 Im Übrigen sind alle Argumente der Klägerinnen in Bezug auf die Nachtabwicklung, die großen Transaktionsvolumina und die Haftpflichtversicherung für EB in der angefochtenen Entscheidung geprüft und zu Recht zurückgewiesen worden. Wenn bestimmte Dokumente, die dieser Prüfung zugrunde liegen, in der angefochtenen Entscheidung erwähnt werden, sind sie entweder nicht für die Zwecke der vorliegenden Sache vorgelegt worden oder sie sind zwar vorgelegt worden, aber nicht schlüssig (vgl. Randnrn. 183 und 184 des vorliegenden Urteils). Diese auf keinerlei bezifferte Beweisunterlagen gestützten Behauptungen der Klägerinnen sind nicht überzeugend, zum Teil unlogisch und sogar widersprüchlich. So haben die Klägerinnen nicht dartun können, wie die großen Transaktionsvolumina, die doch der Grund für ein höheres Automatisierungsniveau gewesen sind, zu einer Erhöhung der Transaktionskosten geführt haben. Ebenso wenig erklären sie, warum sie eine Haftpflichtversicherung zur Abdeckung der die ICSDs betreffenden Risiken abgeschlossen haben, und legen auch keine Kopie eines solchen Versicherungsvertrags vor. Obwohl das Argument der Nachtabwicklung für sich genommen eine Rechtfertigung darstellen könnte, ist das Vorbringen der Klägerinnen hierzu dennoch zurückzuweisen. Die Klägerinnen behaupten, dass in der von ihnen als Anlage zur Erwiderung vorgelegten Berechnung hinsichtlich der Transaktionskosten nicht zwischen Nacht- und Tagabwicklung unterschieden werde, da die Kosten für die besondere Überwachung der zusätzlichen und nur für die ICSDs implementierten Programmabläufe und die Kosten der Data Services infolge der hohen Transaktionsvolumina im Rahmen der Nachtabwicklung wie auch im Rahmen der Tagabwicklung entstünden. Zum einen vermengen sie somit die Zusatzkosten, die durch die im Rahmen der vorangegangenen Argumente genannten Gesichtspunkte verursacht wurden, mit den mit der Nachtabwicklung zusammenhängenden Zusatzkosten. Zum anderen legen sie keine Berechnung vor, in der diese Kosten nach dem Volumen der bei Tag und bei Nacht abgewickelten Transaktionen und nach Empfänger, EB oder CSDs, aufgeschlüsselt werden.

188 Demzufolge können die Argumente der Klägerinnen die Beurteilung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen, wonach den Klägerinnen der Nachweis nicht gelungen sei, dass die gegenüber EB angewandten Preise durch reale Zusatzkosten, die ihnen allein in Bezug auf EB entstünden, begründet seien.

189 Viertens ist auch das Argument der Klägerinnen zurückzuweisen, die Kommission habe die Preisdifferenz, die sie zu begründen hätten, falsch berechnet. Auf der Grundlage der Beschreibung der Leistungen, die von den Klägerinnen als - von der Abrechnung verschiedene - Sonderleistungen qualifiziert werden (Randnr. 131 der angefochtenen Entscheidung), scheinen nämlich zumindest einige dieser der Pauschale von 125 000 Euro entsprechenden Leistungen mit der Abrechnungsleistung in Zusammenhang zu stehen. Jedenfalls ist festzustellen, dass CBF neben der regulären Transaktionsgebühr EB diese zusätzliche Pauschale für Leistungen in Rechnung stellte, die sowohl EB als auch die CSDs erhielten, die den CSDs jedoch nicht berechnet wurden, obwohl sie mehr Sonderleistungen erhielten als die ICSDs. Somit lag der von EB tatsächlich gezahlte Gesamtpreis pro Transaktion über dem nominalen Transaktionsentgelt von 6 Euro, so dass die Diskriminierung von EB über die Differenz von 20 % zwischen den EB berechneten Preisen und den bestimmten CSDs berechneten Preisen hinausgeht (Randnr. 306 der angefochtenen Entscheidung). Die EB gewährten Mengenrabatte hätten eher zu einer Senkung der Preise für EB auf ein niedrigeres Niveau als das der Preise für andere vergleichbare Kunden führen müssen.

190 Nach alledem ist festzustellen, dass die Kommission frei von Beurteilungsfehlern festgestellt hat, dass die Klägerinnen gegenüber EB diskriminierende Preise im Sinne von Art. 82 Abs. 2 Buchst. c EG angewandt haben.

191 Schließlich tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe die Frage, ob die Gestaltung der von ihnen EB in Rechnung gestellten Preise zu einem Wettbewerbsnachteil für EB geführt habe, weder untersucht noch beantwortet.

192 Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, ist das in Art. 82 Abs. 2 Buchst. c EG normierte besondere Diskriminierungsverbot Teil des Systems, das gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt. Durch das Geschäftsgebaren des Unternehmens in beherrschender Stellung soll der Wettbewerb auf einem vor- oder nachgelagerten Markt, also der Wettbewerb zwischen Zulieferern oder Abnehmern dieses Unternehmens, nicht verzerrt werden. Im Wettbewerb untereinander sollen die Vertragspartner dieses Unternehmens nicht bevorzugt oder benachteiligt werden. Die Tatbestandsmerkmale von Art. 82 Abs. 2 Buchst. c EG sind daher nur dann erfüllt, wenn festgestellt wird, dass das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens nicht nur diskriminierend ist, sondern dass es auch darauf abzielt, diese Wettbewerbsbeziehung zu verfälschen, d. h., die Wettbewerbsposition eines Teils der Handelspartner dieses Unternehmens gegenüber den anderen zu beeinträchtigen (Urteil des Gerichtshofs vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, Slg. 2007, I-2331, Randnrn. 143 und 144).

193 Nichts hindert daran, die Diskriminierung von Handelspartnern, die sich in einer Wettbewerbsbeziehung befinden, als missbräuchlich anzusehen, wenn das Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung angesichts des gesamten Sachverhalts darauf gerichtet ist, eine Wettbewerbsverzerrung zwischen diesen Handelspartnern herbeizuführen. In einer solchen Situation kann nicht verlangt werden, dass zusätzlich der Beweis einer tatsächlichen, quantifizierbaren Verschlechterung der Wettbewerbsstellung einzelner Handelspartner erbracht wird (Urteil vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, oben in Randnr. 192 angeführt, Randnr. 145).

194 Im vorliegenden Fall musste die ununterbrochen fünf Jahre andauernde Anwendung unterschiedlicher Preise für gleiche Leistungen gegenüber einem Handelspartner durch ein Unternehmen mit einer faktischen Monopolstellung auf dem vorgelagerten Markt zwangsläufig einen Wettbewerbsnachteil für diesen Partner herbeiführen.

195 Nach alledem ist dieser Teil des zweiten Klagegrundes und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

3. Zum dritten Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, die Zuwiderhandlung von CBF sei zu Unrecht CI zugerechnet worden

Vorbringen der Parteien

196 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe nie festgestellt, dass die zweitgenannte Klägerin, CI, eine marktbeherrschende Stellung innegehabt habe; folglich habe CI eine solche nicht missbrauchen können.

197 Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück.

Würdigung durch das Gericht

198 Insoweit ist daran zu erinnern, dass das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einem anderen Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt hat, dem anderen Unternehmen zugerechnet werden kann (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 27). Das Verhalten einer Tochtergesellschaft kann daher der Muttergesellschaft zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft ihr Vorgehen auf dem Markt nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juli 1972, Imperial Chemical Industries/Kommission, 48/69, Slg. 1972, 619, Randnrn. 132 und 133).

199 In dem speziellen Fall, dass ein Mutterunternehmen 100 % des Kapitals seines Tochterunternehmens hält, das eine Zuwiderhandlung begangen hat, besteht eine einfache Vermutung, dass dieses Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten seines Tochterunternehmens ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission, 107/82, Slg. 1983, 3151, Randnr. 50) und beide daher ein einziges Unternehmen im wettbewerbsrechtlichen Sinn darstellen (Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 59). Wenn die Muttergesellschaft vor dem Gemeinschaftsrichter gegen eine Entscheidung der Kommission vorgeht, mit der ihr für ein Verhalten ihrer Tochtergesellschaft eine Geldbuße auferlegt wird, obliegt es damit ihr, diese Vermutung durch Beweise zu entkräften, die geeignet sind, die Selbständigkeit ihrer Tochtergesellschaft zu belegen (Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Avebe/Kommission, T-314/01, Slg. 2006, II-3085, Randnr. 136; vgl. außerdem in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C-286/98 P, Slg. 2000, I-9925, im Folgenden: Urteil Stora, Randnr. 29).

200 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar im Urteil Stora (oben in Randnr. 199 angeführt, Randnrn. 28 und 29) neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an dem Tochterunternehmen weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten des vom Mutterunternehmen auf die Geschäftspolitik seines Tochterunternehmens ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren, angeführt hat, dass jedoch diese Umstände vom Gerichtshof nur erwähnt wurden, um die Gesamtheit der Gesichtspunkte aufzuführen, auf die das Gericht seine Argumentation gestützt hatte, und daraufhin festzustellen, dass diese sich nicht nur auf die 100%ige Kapitalbeteiligung des Mutterunternehmens an dem Tochterunternehmen stützte. Der Gerichtshof hat in Randnr. 29 des Urteils Stora (oben in Randnr. 199 angeführt) ausdrücklich festgestellt, dass "[w]ie die Kommission ausgeführt hat, ... das Gericht aufgrund des Vorliegens einer 100%igen Kapitalbeteiligung zu der Annahme berechtigt [war], dass die Muttergesellschaft tatsächlich entscheidenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübte", und befunden, dass es unter diesen Umständen der Rechtsmittelführerin oblag, diese "Annahme" durch hinreichende Beweise zu entkräften.

201 Da im vorliegenden Fall CI 100 % des Kapitals von CBF hält, oblag es ihr, den zur Widerlegung dieser Vermutung geeigneten Nachweis für ein selbständiges Verhalten von CBF zu erbringen, was sie nicht getan hat. Die Klägerinnen haben sich in ihren Schriftsätzen nämlich nicht zu der Frage geäußert, ob die Tochtergesellschaft CBF ihr Marktverhalten selbständig bestimmt hat oder bestimmt und nicht die Weisungen ihrer Muttergesellschaft befolgt.

202 Die Klägerinnen haben auch der auf die Randnrn. 235 und 271 ff. der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmenden Behauptung der Kommission in der Klageerwiderung nicht widersprochen, dass, zum einen, Clearstream sich in ihren geschäftlichen Publikationen als eine Einheit präsentiere, und, zum anderen, die in der angefochtenen Entscheidung angeführten tatsächlichen Gesichtspunkte zeigten, dass CI das Verhalten von CBF beeinflusst habe, die somit nicht selbständig gehandelt habe, und dass CI zeitweise sogar für ihre deutsche Tochtergesellschaft gehandelt habe.

203 Zum Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe nie festgestellt, dass CI ein Unternehmen mit einer beherrschenden Stellung auf dem relevanten Markt gewesen sei, genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen von der unzutreffenden Prämisse ausgeht, dass CI gegenüber kein Verstoß festgestellt worden sei. Aus den Randnrn. 224 ff. und Art. 1 der angefochtenen Entscheidung geht jedoch hervor, dass gegen CI selbst wegen einer Zuwiderhandlung vorgegangen wurde, die ihr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu CBF, die es ihr erlaubten, deren Marktverhalten zu bestimmen, persönlich zur Last gelegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Metsä-Serla u. a./Kommission, oben in Randnr. 198 angeführt, Randnr. 34).

204 Der dritte Klagegrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

4. Zum vierten Klagegrund: Unbestimmtheit der angefochtenen Entscheidung

Vorbringen der Parteien

205 Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe, indem sie in Art. 1 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass die rechtswidrige Verweigerung der in Rede stehenden Leistungen am 3. Dezember 1999 begonnen habe, den Zeitraum von vier Monaten ab Stellung des Antrags auf Zugang unberücksichtigt gelassen, in dem die Nichtgewährung des Zugangs nach ihrer eigenen Darstellung in der Begründung nicht missbräuchlich gewesen wäre.

206 Art. 2 der angefochtenen Entscheidung sei rechtswidrig, weil seine Formulierung zu unbestimmt sei, insbesondere was das konkrete Verhalten angehe, das die Klägerinnen zu unterlassen hätten. Zudem sei der Wortlaut dieser Vorschrift auf Deutsch unklar und stehe im Widerspruch zu den Gründen der angefochtenen Entscheidung. So könne er dahin zu verstehen sein, dass die Klägerinnen nur solche in Art. 1 beschriebenen Handlungen unterlassen müssten, die zugleich gegen Art. 82 EG verstießen, ohne dass jedoch angegeben werde, welche dies seien.

207 Die Klägerinnen schließen aus den Ausführungen der Kommission in der Klagebeantwortung, dass der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidung ausschließlich das Verhalten der Klägerinnen gegenüber EB betreffe, und nicht auch das gegenüber anderen Unternehmen. Die Kommission verneine eine ausdehnende Auslegung von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung, die daher nicht in Bezug auf Inhaberaktien gelte.

208 Nach Ansicht der Kommission enthält der Wortlaut von Art. 2 der angefochtenen Entscheidung nicht die von den Klägerinnen gerügten Unklarheiten.

Würdigung durch das Gericht

209 Erstens ist das Vorbringen der Klägerinnen, die Kommission habe bei der Bestimmung der Dauer der Zuwiderhandlung einen Zeitraum von vier Monaten unberücksichtigt gelassen, unbegründet. Der von der Kommission angenommene Zeitpunkt des ersten Antrags von EB auf Zugang zu Cascade RS, der in den Randnrn. 97 bis 99 des vorliegenden Urteils bestätigt wurde, ist der 3. August 1999, während Art. 1 der angefochtenen Entscheidung den Beginn der Zuwiderhandlung auf den 3. Dezember 1999 festsetzt. Hieraus ergibt sich, dass die Kommission sehr wohl vier Monate, also die von ihr für angemessen gehaltene Höchstdauer für die Gewährung des beantragten Zugangs, von der im vorliegenden Fall festgestellten Gesamtdauer der Zuwiderhandlung abgezogen hat. Folglich gibt es keinen Widerspruch zwischen den Gründen und dem verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung.

210 Zweitens ist, in Bezug auf Art. 2 der angefochtenen Entscheidung, daran zu erinnern, dass die Kommission Art und Ausmaß der von ihr geahndeten Zuwiderhandlungen im verfügenden Teil der Entscheidungen feststellt und dass es, gerade soweit es um Umfang und Art der geahndeten Zuwiderhandlungen geht, grundsätzlich auf den verfügenden Teil und nicht auf die Gründe ankommt. Nur dann, wenn der verfügende Teil nicht eindeutig formuliert ist, ist er unter Heranziehung der Gründe der angefochtenen Entscheidung auszulegen (Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2003, Adriatica di Navigazione/Kommission, T-61/99, Slg. 2003, II-5349, Randnr. 43).

211 Im vorliegenden Fall ist der Wortlaut des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung eindeutig. Aus ihm geht klar hervor, dass die Kommission in Art. 1 als Zuwiderhandlungen gegen Art. 82 EG zum einen die Verweigerung von primären Clearing- und Abrechnungsleistungen für Namensaktien und das diskriminierende Verhalten gegenüber EB und zum anderen die Anwendung diskriminierender Preise gegenüber EB festgestellt hat. Diese Bestimmung benennt die Art, die Dauer und den Urheber der festgestellten Zuwiderhandlungen.

212 In Art. 2 hat die Kommission den Klägerinnen aufgegeben, die in Art. 1 genannten Zuwiderhandlungen künftig zu unterlassen. Der Wortlaut von Art. 2 in Verbindung mit dem Wortlaut von Art. 1 ist somit sehr genau bestimmt.

213 Der vierte Klagegrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

214 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

5. Zum Antrag auf Vernehmung eines Zeugen

215 Die Klägerinnen bieten an, den Beweis für einige ihrer Behauptungen, u. a. in Bezug auf die Art des von EB beantragten Zugangs, deren Weigerung, den Namen des wirtschaftlichen Eigentümers eintragen zu lassen, und die Verantwortung von EB für das Scheitern der Zugangseröffnung, durch Zeugenaussage der Leiterin der Abteilung "Clearing und Abrechnung" von CBF im maßgebenden Zeitraum zu erbringen.

216 Insoweit ist daran zu erinnern, dass es allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 67 und die dort zitierte Rechtsprechung).

217 Auch, wenn ein Antrag in der Klageschrift auf Vernehmung von Zeugen genau bezeichnet, zu welchen Tatsachen der oder die Zeugen vernommen werden sollen, und die Gründe angibt, die ihre Vernehmung rechtfertigen, ist es Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung der benannten Zeugen zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 70).

218 Im vorliegenden Fall war dem Gericht auf der Grundlage der Anträge sowie des schriftlichen und des mündlichen Vorbringens eine sachgerechte Entscheidung möglich. Folglich ist der Antrag der Klägerinnen auf Vernehmung eines Zeugen zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

219 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen, wie von der Kommission beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Clearstream Banking AG und die Clearstream International SA tragen die Kosten.

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2009.



Ende der Entscheidung

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