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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäisches Gericht
Urteil verkündet am 12.12.1996
Aktenzeichen: T-380/94
Rechtsgebiete: EG


Vorschriften:

EG Art. 92 Abs. 3 Buchst. a
EG Art. 92 Abs. 3 Buchst. c
EG Art. 173 Abs. 4
EG Art. 173 Abs. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

4 Eine Nichtigkeitsklage eines Unternehmensverbands, der nicht Adressat der angefochtenen Handlung ist, ist in zwei Fällen zulässig. Der erste liegt vor, wenn der Verband ein eigenes Klageinteresse hat, insbesondere weil seine Position als Verhandlungspartner durch die angefochtene Handlung beeinträchtigt worden ist. Der zweite Fall ist gegeben, wenn der Verband bei der Erhebung seiner Klage an die Stelle von einem oder mehreren seiner von ihm vertretenen Mitglieder getreten ist und seine Mitglieder selbst eine zulässige Klage hätten erheben können.

Eine Entscheidung der Kommission, durch die eine nationale Beihilfe für ein Unternehmen genehmigt wird, betrifft, obwohl sie an einen Mitgliedstaat gerichtet ist, die Verbände, denen die wichtigsten internationalen und nationalen Hersteller des betroffenen Sektors angeschlossen sind und die sich an dem Verwaltungsverfahren, das zum Erlaß der Entscheidung geführt hat, beteiligt und im Interesse ihrer Mitglieder oder von Mitgliedern ihrer Mitglieder Schritte unternommen haben, die teils die allgemeine Politik bezueglich staatlicher Beihilfen, teils konkrete Beihilfevorhaben in dem betreffenden Sektor betrafen, unmittelbar und individuell im Sinne von Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages, sofern die Absicht der nationalen Behörden, das genehmigte Beihilfevorhaben durchzuführen, zweifelsfrei feststeht.

5 Für Regionalbeihilfen sieht Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c des Vertrages im Interesse der gemeinschaftlichen Solidarität, die, wie die Präambel des Vertrages belegt, ein grundlegendes Ziel des Vertrages ist, zwei Ausnahmen vom freien Wettbewerb vor. Es ist Sache der Kommission, in Ausübung ihres Ermessens unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auf einen Ausgleich zwischen den Zielen des freien Wettbewerbs und der gemeinschaftlichen Solidarität hinzuwirken. Letztere kann je nach Fallgestaltung unterschiedliches Gewicht haben; in den in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages beschriebenen Krisenlagen hat sie gegenüber dem Wettbewerb grössere Bedeutung als in den Fällen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages. In diesem Rahmen hat die Kommission die sektoriellen Auswirkungen der geplanten Regionalbeihilfe auch bezueglich der Regionen, die unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages fallen können, abzuschätzen, um zu verhindern, daß durch die Beihilfemaßnahme auf Gemeinschaftsebene ein sektorielles Problem entsteht, das schwerer wiegt als das ursprüngliche regionale Problem.

In bezug auf geplante Beihilfen zur Förderung der Entwicklung eines Gebietes, das unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages fällt, verfügt die Kommission bei der Abwägung dieser Ziele jedoch über ein weiteres Ermessen als in bezug auf ein gleiches Beihilfevorhaben für ein Gebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrages, da die erstgenannte Vorschrift anderenfalls nicht zum Tragen kommen könnte.

Die gerichtliche Kontrolle einer in diesem Rahmen erlassenen Entscheidung ist auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Ermessensentscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen. Insbesondere darf der Gemeinschaftsrichter nicht seine wirtschaftliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Verfassers der Entscheidung setzen.

Gehört jedoch das Unternehmen, dem die geplante Beihilfe zugute kommen soll, zum Textilsektor, so hat der Gemeinschaftsrichter ausserdem zu prüfen, ob sich die Kommission an die Leitlinien gehalten hat, die sie für sich selbst in bezug auf diesen Sektor festgelegt hat.

Ein die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigender offensichtlicher Irrtum der Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts kann im Rahmen dieser gerichtlichen Kontrolle nur festgestellt werden, wenn die von den Klägerinnen vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung in der Entscheidung als nicht plausibel erscheinen zu lassen.

6 Mangels einer entsprechenden Vorschrift ist es einer Person, die durch eine gegenüber einem Dritten ergangene Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen ist und gegen diese Entscheidung eine Nichtigkeitsklage erhebt, nicht verwehrt, gegen eine ihr bei Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages mitgeteilte und später in die angefochtene Entscheidung aufgenommene Beurteilung Rügen zu erheben, die sie im Rahmen ihrer Stellungnahme im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht hatte.


Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 12. Dezember 1996. - Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et synthétiques et de soie naturelle (AIUFFASS) und Apparel, Knitting & Textiles Alliance (AKT) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfe - Textilsektor - Berufsverband - Zulässigkeit - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Überkapazitäten. - Rechtssache T-380/94.

Entscheidungsgründe:

Rechtlicher Rahmen

1 Nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag kann die Kommission in Abweichung von dem Verbot staatlicher Beihilfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen, für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklären:

"a) Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht;

...

c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft".

2 Nach der Mitteilung 88/C 212/02 der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3 Buchstaben a und c auf Regionalbeihilfen (ABl. 1988, C 212, S. 2, Abschnitt I Nr. 4 und Anhang I) gehört Nordirland zu den in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag genannten Gebieten.

3 Ausserdem kann Nordirland in den Genuß von Vorhaben im Rahmen von Ziel 1 (Verordnung [EWG] Nr. 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Investitionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente [ABl. L 185, S. 9] in der Fassung der Verordnung [EWG] Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 [ABl. L 193, S. 5]) gelangen.

4 Die Beklagte setzte in ihrer Mitteilung SEC (71) 363 endg. vom 30. Juli 1971 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften, Bd. II, 1990, S. 47 bis 50; im folgenden: Mitteilung von 1971) und in ihrem Schreiben SG (77) D/1190 an die Mitgliedstaaten vom 4. Februar 1977 und der Anlage dazu (Dok. SEC [77] 317 vom 25. Januar 1977) (Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften, Bd. II, 1990, S. 51 bis 54; im folgenden: Schreiben von 1977) Regeln für die Gewährung staatlicher Beihilfen an Unternehmen der Textilindustrie fest.

5 Eine der in der Mitteilung von 1971 festgelegten Bedingungen geht dahin, daß die Beihilfen "nicht zu Kapazitätsausweitungen führen [dürfen]". Die Gewährung von Investitionsbeihilfen darf danach "nur in Ausnahmefällen vorgesehen werden", da sie besonders fühlbare Auswirkungen auf die Wettbewerbslage hätten. Solche Beihilfen "müssten... durch besonders schwerwiegende soziale Probleme begründet sein" und "ihr Anwendungsbereich sollte streng auf solche Textiltätigkeiten beschränkt bleiben, die zugleich vor besonders schwerwiegenden sozialen Problemen und bedeutenden Anpassungsproblemen stehen". Sie müssten "bezwecken, daß die Begünstigten kurzfristig unter Berücksichtigung der grundlegenden Tendenz zur fortschreitenden Öffnung der Weltmärkte eine ausreichende Wettbewerbskraft erlangen, um mit Erfolg auf dem internationalen Textilmarkt bestehen zu können". Nach der Mitteilung ist ferner "die Notwendigkeit einer dynamischen Entwicklung der Strukturen in der Gemeinschaft [zu] berücksichtigen".

6 Im Schreiben von 1977 spricht die Beklagte von der "Notwendigkeit, die Schaffung neuer Überkapazitäten in den Branchen zu verhindern, in denen bereits strukturelle und dauernde Überkapazitäten bestehen". In der Anlage zu dem Schreiben wird ausgeführt, daß "der Begriff der Überkapazität eine ausreichende Diversifizierung der Unterbranchen in Betracht zieht; auch muß dieser Begriff im Zusammenhang mit der voraussichtlichen Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen gewürdigt werden". Ferner heisst es dort, daß "die spezifischen nationalen Beihilfen zur Schaffung neuer Kapazitäten in bestimmten Bereichen der Textil- und Bekleidungsindustrie, in denen bereits ein struktureller Kapazitätsüberhang besteht oder der Markt ständig stagniert, unterbunden werden müssen".

Sachverhalt

7 Am 21. Dezember 1992 unterrichtete die Regierung des Vereinigten Königreichs die Kommission von der beabsichtigten Gewährung einer Beihilfe an die Hualon Corporation (im folgenden: Hualon), ein neugegründetes Textilunternehmen mit Sitz in Belfast (Nordirland). Dieses Unternehmen gehört zum taiwanischen Hualon-Konzern, der im Chemiefasersektor, insbesondere in der Polyamidherstellung, tätig ist.

8 Die geplante Beihilfe mit einer Intensität von 38 % soll sich auf 61 000 000 UKL bei einer Gesamtinvestition von 157 000 000 UKL belaufen.

9 Es ist vorgesehen, die Investition in vier, über einen Zeitraum von sieben Jahren verteilten Phasen vorzunehmen; Ziel ist die Herstellung von ca. 23 000 oder 23 500 t Polyester-, Polyamid- und Baumwollmischgeweben in Form von 140 000 000 bis 200 000 000 Metern pro Jahr. Hualon sollte zunächst Polyester- und Polyamidgewebe färben und veredeln (erste Phase), dann Baumwollgewebe und Mischgewebe aus Baumwolle und Polyester (zweite Phase) sowie später Polyamid- und Polyestergewebe weben (dritte Phase) und schließlich Baumwolle verspinnen (vierte Phase).

10 Mit einer am 5. Oktober 1993 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Mitteilung setzte die Kommission den Mitgliedstaaten und dritten Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eine Frist zur Äusserung zu den geplanten Maßnahmen (Mitteilung 93/C 269/06 der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag an die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten über ein Beihilfevorhaben des Vereinigten Königreichs zugunsten des Unternehmens Hualon Corporation, ABl. 1993, C 269, S. 8).

11 In sämtlichen Erklärungen der dritten Beteiligten und der Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs wurde hauptsächlich auf die Probleme der Überkapazität und der allgemeinen Stagnation der Nachfrage im Textilsektor der Gemeinschaft verwiesen.

12 Apparel, Knitting & Textiles Alliance (im folgenden: AKT), eine Gesellschaft englischen Rechts (private limited company), die über ihr einziges Mitglied, die British Apparel & Textile Confederation (im folgenden: BATC) 80 % der Bekleidungs-und Textilindustrie des Vereinigten Königreichs repräsentiert, legte ihre Erklärungen am 3. September 1993 vor. Die Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et synthétiques et de soie naturelle (im folgenden: AIUFFASS), die über die ihr angeschlossenen Verbände 90 % der europäischen Unternehmen repräsentiert, die Garne aus künstlichen und synthetischen Spinnstoffen verweben, reichte ihre Erklärungen am 21. Oktober 1993 ein.

13 Mit einer Entscheidung vom 31. Mai 1994, wiedergegeben in der Mitteilung 94/C 271/06 der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag an die übrigen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten über ein Beihilfevorhaben des Vereinigten Königreichs zugunsten von Hualon Corporation, Nordirland (ABl. 1994, C 271, S. 5; im folgenden: Mitteilung), genehmigte die Beklagte das Beihilfevorhaben gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens.

14 In der Entscheidung wird ausgeführt, auf das Beihilfevorhaben könne die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag angewandt werden, da der Standort des Vorhabens in einer Region der Gemeinschaft mit ausgesprochenem Entwicklungsrückstand und schwerwiegenden Problemen der Arbeitslosigkeit gelegen sein werde (unter Ziel 1 fallende Region). Der betroffenen Region werde voraussichtlich die Schaffung von 1 800 direkten Arbeitsplätzen zugute kommen. Dies entspräche einem Beschäftigungsvolumen von 10,8 % der arbeitslosen Bevölkerung von Nord- und Westbelfast, von wo viele Arbeitskräfte kämen; zugleich würde damit die Arbeitslosigkeit in Nordirland überhaupt um 1,7 % abgebaut. Ausserdem dürfte das Vorhaben indirekt zur Schaffung von weiteren 500 Arbeitsplätzen für die lokale Wirtschaft führen. Schließlich könne von dem Erfolg des Unternehmens in einem Gebiet, für das nur schwer Investoren zu gewinnen seien, eine starke "demonstrative Wirkung" ausgehen (29. bis 32. Absatz der Mitteilung).

15 Die Beklagte erklärt im Rahmen der Prüfung des Vorhabens im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag, daß sie die positiven regionalen Auswirkungen der geplanten Investition gegen ihr potentiellen negativen Auswirkungen auf die Gesamtproduktionskapazität und den Wettbewerb abgewogen habe (65. Absatz der Mitteilung). Sie vertritt die Ansicht, die in der vorstehenden Randnummer beschriebenen positiven regionalen Auswirkungen des subventionierten Vorhabens überwögen in Anbetracht der voraussichtlichen Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds, in das sich die neue Kapazität von Hualon beim Inverkehrbringen von deren Erzeugnissen einfügen werde, gegenüber den negativen Auswirkungen auf die Kapazitäten und den Wettbewerb. Der Entscheidung zufolge wird Hualon Massenware mit geringer Wertschöpfung herstellen - "eine Marktnische..., die sonst durch Einfuhren versorgt würde". Diese Produktion werde die Weiterentwicklung der vorhandenen Kapazitäten nicht nennenswert beeinträchtigen (60. Absatz der Mitteilung).

16 Das Vorhaben dürfte sogar "eine positive Gegenwirkung für die Standortverlagerung der europäischen Textilindustrie nach Ländern mit geringen Faktorkosten" haben (65. Absatz der Mitteilung). Zwar könne die Beihilfe die Handelsbedingungen in der Gemeinschaft beeinträchtigen, jedoch nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe (65. Absatz der Mitteilung). Nach einer Gegenüberstellung der voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten Investition auf den Wettbewerb in der Gemeinschaft und der sehr bedeutenden Auswirkungen, die die Investition auf die wirtschaftliche Entwicklung der betroffenen Region hätte, gelangte die Beklagte abschließend zu der Feststellung, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens erfuellt seien (66. Absatz der Mitteilung).

Verfahren

17 Die Klägerinnen haben ihre Klageschrift am 29. November 1994 eingereicht.

18 Mit einem am 1. März 1995 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Schriftsatz hat die Beklagte mit der Begründung, die Klägerinnen seien nicht individuell betroffen und die Klage der AKT sei verspätet, eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

19 Die Klägerinnen haben ihre Erklärungen zu der Einrede der Unzulässigkeit am 15. Mai 1995 vorgelegt.

20 Am 14. September 1995 hat das Gericht beschlossen, die Entscheidung über die Zulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten.

21 Mit Beschluß vom selben Tag hat das Gericht das Vereinigte Königreich als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen.

22 Am 16. Februar 1996 hat das Gericht den Klägerinnen gemäß Artikel 64 § 3 der Verfahrensordnung die Zulässigkeit betreffende schriftliche Fragen gestellt. Am 13. Juni 1996 hat es den Parteien schriftliche Fragen zur Begründetheit gestellt.

Anträge der Parteien

23 Die Klägerinnen beantragen,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

- die Entscheidung, mit der die Beklagte der Regierung des Vereinigten Königreichs die Gewährung einer Beihilfe von 61 000 000 UKL an Hualon nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag gestattet hat, für nichtig zu erklären und

- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

24 Im Rahmen ihrer Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Beklagte,

- die Klage für unzulässig zu erklären, weil die Klägerinnen nicht individuell betroffen sind,

- hilfsweise, die Klage in bezug auf die AKT mangels aktiver Beteiligung am Verfahren für unzulässig zu erklären,

- weiter hilfsweise, die Klage in bezug auf die AKT wegen Verspätung für unzulässig zu erklären.

25 In ihrer Klagebeantwortung beantragt die Beklagte,

- die Klage abzuweisen und

- den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

26 Der Streithelfer beantragt,

- die Klage abzuweisen

- den Klägerinnen die Kosten einschließlich seiner Kosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit der Klage

Vorbringen der Parteien

27 Nach Ansicht der Beklagten ist die Klage unzulässig. Sie macht geltend, die Zulässigkeit einer Klage wegen einer staatlichen Beihilfe sei je nach Art der Entscheidung verschieden zu beurteilen. Wenn sie aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag eine Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erkläre, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, so seien die Grundsätze anwendbar, die in den Urteilen des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91 (Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203) aufgestellt worden seien. Nach dieser Rechtsprechung könnten die Personen, zu deren Gunsten in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag Verfahrensgarantien vorgesehen seien, deren Beachtung nur verlangen, wenn sie die Möglichkeit hätten, die zum Abschluß des Verfahrens erlassene Entscheidung anzufechten. Sei jedoch wie hier das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet worden, so seien Klagen von Konkurrenten eines Beihilfeempfängers gegen eine Entscheidung, durch die die betreffende Beihilfe genehmigt werde, nur zulässig, wenn sich der Kläger aktiv am Verwaltungsverfahren beteiligt habe und seine Marktstellung durch die angefochtene Entscheidung spürbar beeinträchtigt werde (Urteil des Gerichtshofes vom 28.Januar 1986 in der Rechtssache 169/84, Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391).

28 Die Klage eines Verbandes sei darüber hinaus nur zulässig, wenn er ein eigenes, vom dem der ihm angeschlossenen Unternehmen verschiedenes Interesse geltend machen könne (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, und vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125). Die Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1983 in der Rechtssache 191/82 (Fediol/Kommission, Slg. 1983, 2913) und vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82 (Timex/Rat und Kommission, Slg. 1985, 849) sowie das Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-114/92 (BEMIN/Kommission, Slg. 1995, II-150), in denen das Gemeinschaftsgericht Klagen von repräsentativen Verbänden zugelassen habe, seien hier nicht einschlägig, da sie im Rahmen des Wettbewerbs- und des Antidumpingrechts ergangen seien, wo anders als im Recht der staatlichen Beihilfen ein Verfahren für die Behandlung von Beschwerden vorgesehen sei.

29 Da die Klägerinnen kein eigenes Interesse geltend machen könnten, sei ihre Klage unzulässig. Sie würden ausschließlich zur Verteidigung der besonderen Interessen ihrer Mitglieder tätig. Ausserdem seien ihre Kontakte mit der Beklagten von untergeordneter Bedeutung gewesen und hätten sich im allgemeinen auf die Prüfung einiger konkreter Beihilfefälle beschränkt. Sie hätten sich nicht auf die Ausarbeitung oder die Auslegung von Regeln für staatliche Beihilfen im Textilsektor bezogen, wie sie in der angefochtenen Entscheidung angewandt worden seien. Die Klägerinnen könnten unter diesen Umständen nicht als Verhandlungsführer im Sinne der Urteile Van der Kooy u. a./Kommission und CIRFS u. a./Kommission (angeführt in Randnr. 28) angesehen werden.

30 Die Beklagte räumt ein, daß sich die AIUFFASS aktiv am Verwaltungsverfahren beteiligt hat. Dagegen macht sie geltend, die AKT habe ihr lediglich in einem kurzen Brief angezeigt, daß sie sich am Verwaltungsverfahren beteiligen wolle. Sie erfuelle daher nicht die Voraussetzung der aktiven Beteiligung, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellt habe.

31 Da sie, die Beklagte, am 15. Juni 1994 eine vollständige Fotokopie des Schreibens über die Einstellung des Verwaltungsverfahrens an die BATC, das einzige Mitglied der AKT, gesandt habe, sei letztere gleichzeitig mit der BATC über die Entscheidung unterrichtet worden. Die AKT habe demzufolge ihre Klage nicht innerhalb der Frist des Artikels 173 Absatz 5 EG-Vertrag erhoben.

32 Gestützt auf die Randnummern 21 f. des Urteils Van der Kooy u. a./Kommission (angeführt in Randnr. 28) und auf Randnummer 29 des Urteils CIRFS u. a./Kommission (angeführt in Randnr. 28) machen die Klägerinnen geltend, ein repräsentativer Verband sei durch eine Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen individuell betroffen, wenn er sich aktiv am Verwaltungsverfahren beteiligt habe.

33 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten habe sich die AKT aktiv am Verwaltungsverfahren beteiligt, indem sie der Kommission in einem Schreiben vom 3. November 1993 konkret den grundsätzlichen Standpunkt der Industrie des Vereinigten Königreichs zu der beabsichtigten Beihilfe für Hualon dargelegt habe. Da sich die Klägerinnen ausserdem in vielfältiger Weise bei der Beklagten für die Interessen ihrer Mitglieder, die sich auf den fraglichen Sektor bezögen, eingesetzt hätten, seien sie ebenso Gesprächspartner der Beklagten wie das Comité international de la rayonne et des fibres synthétiques (CIRFS) in der Rechtssache, in der das Urteil CIRFS u.a./Kommission vom 24. März 1993 (angeführt in Randnr. 28) erlassen worden sei.

34 Die Eigenschaft der AKT als Gesprächspartner werde belegt durch:

- das Schreiben vom 26. März 1991 von Sir Leon Brittan, dem für Wettbewerbsfragen zuständigen Mitglied der Kommission, in dem der AKT für ihre Unterstützung der Kommission in der Politik im Bereich staatlicher Beihilfen im Textilsektor gedankt worden sei;

- die Unterredungen mit den Mitgliedern der Kommission Sir Leon Brittan und Bruce Millan sowie mit Beamten der Kommission über deren Politik auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen;

- das Schreiben vom 22. Mai 1991 an das Mitglied der Kommission Bruce Millan, in dem sich die AKT dagegen ausgesprochen habe, die Mitteilung 92/C 142/04 der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der vom Textil- und Bekleidungssektor stark abhängigen Regionen (ABl. 1992, C 142, S. 5; im folgenden: Retex-Programm) für die Subventionierung von Kapitalinvestitionen durch Textilunternehmen in Griechenland, Spanien und Portugal anzuwenden;

- durch die fünf von Oktober 1991 bis Dezember 1993 an die Kommission gesandten Schreiben, in denen die AKT ihren Standpunkt zu den Erörterungen über den Textilsektor im Rahmen der Uruguay-Runde dargelegt habe;

- die zwei Schreiben vom 26. März 1993 und vom 16. Juli 1993 über staatliche Beihilfen oder Beihilfevorhaben.

35 Die AIUFFASS verweist auf folgende Schritte:

- die Übersendung zweier Schreiben - vom 16.Februar 1993 und vom 25. März 1993 - über eine beabsichtigte Beihilfe für den Texmaco-Konzern, die die Beklagte am 24. September 1993 beantwortet habe;

- die Übersendung eines gemeinsam mit dem CIRFS und dem Verband Eurocoton verfassten Schreibens vom 27. Oktober 1993, mit dem die Beklagte aufgefordert worden sei, die "Chemiefaserdisziplin" auf die von den Mitgliedern dieser Verbände hergestellten Produkte auszudehnen;

- die Abhaltung von Sitzungen mit Verantwortlichen der Kommission über dasselbe Thema am 9. März 1993, am 14. Dezember 1993 und am 29. April 1994;

- die Begegnung der Beklagten vom 21. Januar 1994 mit den Mitgliedsverbänden von Comitextil, einem die europäische Textilindustrie vertretenden Verband, deren Zweck Erörterungen über die Transparenz der Politik der Beklagten auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen im Textilsektor gewesen seien;

- die Übersendung zweier Schreiben - vom 12. Mai 1993 und vom 18. Juni 1993 -, mit denen die AIUFFASS einmal Herrn Van Miert, das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission, und das andere Mal Herrn Ehlermann, den Leiter der Generaldirektion "Wettbewerb" (DG IV) der Kommission, aufgefordert habe, auf ihrem Jahreskongreß einen Vortrag über Beihilfen im Textilsektor zu halten.

36 Auf Fragen des Gerichts hat die AIUFFASS dargelegt, daß sie drei Abteilungen umfasse, und zwar je eine für das Verweben von Chemiegarnen, für das Verweben und Zwirnen von Seide und schließlich für die Texturierung von Chemiefasern. Sie vertrete 90 % der europäischen Webereien, die Chemiegarne verwendeten. Die Marktstellung aller Mitglieder der entsprechenden Abteilung würde beeinträchtigt, da die Tätigkeit dieser Unternehmen grossenteils mit der künftigen Tätigkeit von Hualon übereinstimme.

37 Auf Fragen des Gerichts hat die AKT erklärt, die Mitglieder der BATC, ihres einzigen Mitglieds, seien die wichtigsten Verbände des Vereinigten Königreichs im Textil- und Bekleidungssektor sowie bedeutende Unternehmen, die in mehr als einem Sektor dieser Industrie, wie der Spinnerei, der Weberei, der Konfektion usw., tätig seien. Sie sei insofern repräsentativ für die Textil- und Bekleidungsindustrie des Vereinigten Königreichs, als die genannten Mitglieder 80 % dieses Industriezweiges ausmachten und sie der einzige Verband sei, der diesen Industriezweig als ganzen repräsentiere. Die AKT macht geltend, Hualon werde in direkten Wettbewerb zu den der BATC angeschlossenen Unternehmen treten, die in den Bereichen des Spinnens, des Verwebens von Garnen und Spinnstoffen und des Färbens und Veredelns von Geweben tätig seien, so daß die streitige Investition ihre Marktstellung beeinträchtigen werde.

38 Die AKT bestreitet, daß ihre Klage verspätet sei, denn sie sei eine von der BATC verschiedene rechtliche Einheit mit einer unterschiedlichen Rolle und anderen Verantwortlichkeiten. Es sei nicht erwiesen, daß die BATC eine Kopie der Entscheidung, die ihr mit Schreiben vom 15. Juni 1994 zugegangen sei, an sie übermittelt habe oder notwendigerweise habe übermitteln müssen.

39 Die AKT trägt ferner vor, zu der Zeit, als der BATC die Entscheidung bekanntgegeben worden sei, seien deren Präsident und deren Generaldirektor auch Präsident und Direktor der AKT gewesen. Dagegen umfasse der Verwaltungsrat der AKT im Gegensatz zu dem der BATC auch Gewerkschaftsvertreter.

Würdigung durch das Gericht

1. Zur Klagefrist nach Artikel 173 Absatz 5 EG-Vertrag

40 Nach Artikel 173 Absatz 5 sind Nichtigkeitsklagen binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.

41 Obwohl der Präsident und der Direktor der AKT am Tag der Übermittlung der Entscheidung an die BATC Präsident bzw. Direktor der BATC waren, ist nicht erwiesen, daß die AKT, eine von der BATC verschiedene juristische Person, durch diese Übermittlung tatsächlich Kenntnis von der Existenz und vom Inhalt der Entscheidung erlangt hat.

42 Da nicht erwiesen ist, daß die AKT vor der Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung von deren Existenz und Inhalt Kenntnis erlangt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Frist nach 173 Absatz 5 EG-Vertrag vor der Veröffentlichung der Entscheidung zu laufen begonnen hat.

43 Da die vorliegende Klage genau zwei Monate nach Veröffentlichung der Entscheidung erhoben worden ist, ist die auf die Verspätung der Klage von der AKT gestützte Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

2. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag

44 Nach Artikel 173 Absatz 4 EG-Vertrag kann jede natürliche oder juristische Person gegen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl sie als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen sind, sie unmittelbar und individuell betreffen.

45 Im vorliegenden Fall war die angefochtene Entscheidung an das Vereinigte Königreich, eine von den Klägerinnen verschiedene Person, gerichtet. Daher ist zu prüfen, ob sie von der Entscheidung unmittelbar und individuell betroffen sind.

46 Wenn die Absicht der nationalen Behörden, in einem bestimmten Sinn zu handeln, zweifelsfrei feststeht, so besteht nach der Rechtsprechung die Möglichkeit, daß sie von einer ihnen durch eine Entscheidung der Kommission eingeräumten Befugnis keinen Gebrauch machen, nur rein theoretisch, so daß der Kläger unmittelbar betroffen sein kann (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1985 in der Rechtssache 11/82, Piraiki-Patraiki u. a./Kommission, Slg. 1985, 207, Randnr. 9, sowie Urteile des Gerichts vom 27. April 1995 in den Rechtssachen T-435/93, ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1281, Randnrn. 60 f., und T-442/93, AAC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1329, Randnrn. 45 f.)

47 Da die Regierung des Vereinigten Königreichs ihre feste Absicht, die streitige Beihilfe zu gewähren, im vorliegenden Fall hinreichend deutlich gemacht hatte, ist davon auszugehen, daß die Klägerinnen durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar betroffen sind.

48 Zu der Frage, ob die Klägerinnen individuell betroffen sind, ist erstens festzustellen, daß die AIUFFASS, da die Beihilfe für einen Hersteller von synthetischen Geweben und Baumwollgeweben bestimmt ist, als Verband, dem in seiner Sektion "Verweben von Chemiegarnen" die wichtigsten internationalen Hersteller solcher Gewebe angeschlossen sind, Beteiligter im Sinne von Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag ist (Urteil des Gerichtshofes vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16, sowie Urteile Cook/Kommission, angeführt in Randnr. 27, Randnr. 24, und Matra/Kommission, angeführt in Randnr. 27, Randnrn. 18 f.). Gleiches gilt für die AKT, deren einziges Mitglied die Interessen von 80 % der Textil- und Bekleidungsindustrie des Vereinigten Königreichs und insbesondere von Unternehmen, die im gleichen Sektor wie Hualon tätig sind, vertritt.

49 Zweitens haben sich sowohl die AIUFFASS als auch die AKT an dem Verwaltungsverfahren beteiligt, das zum Erlaß der angefochtenen Entscheidung geführt hat.

50 Ausserdem ist eine Nichtigkeitsklage eines Unternehmensverbands, der nicht Adressat der angefochtenen Handlung ist, wie das Gericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93 (Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 64) ausgeführt hat, in zwei Fällen zulässig. Der erste liegt vor, wenn der Verband ein eigenes Klageinteresse hat, insbesondere weil seine Position als Verhandlungspartner durch die angefochtene Handlung beeinträchtigt worden ist (Urteile des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988, Van der Kooy u. a./Kommission, angeführt in Randnr. 28, Randnrn. 17 bis 25, und vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, angeführt in Randnr. 28, Randnrn. 29 f.). Der zweite Fall ist gegeben, wenn der Verband bei der Erhebung seiner Klage an die Stelle von einem oder mehreren seiner von ihm vertretenen Mitglieder getreten ist und seine Mitglieder selbst eine zulässige Klage hätten erheben können (Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93 bis T-449/93, AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971, Randnr. 60).

51 Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen im Interesse ihrer Mitglieder oder von Mitgliedern ihrer Mitglieder, die im gleichen Sektor wie das begünstigte Unternehmen tätig sind, Schritte unternommen, die teils die allgemeine Politik bezueglich staatlicher Beihilfen, teils konkrete Beihilfevorhaben im Textilsektor betrafen. Daher sind sowohl die AIUFFASS als auch die AKT durch die angefochtene Entscheidung in ihrer Stellung als Gesprächspartner der Kommission beeinträchtigt worden (Urteile Van der Kooy u. a./Kommission, angeführt in Randnr. 28, Randnrn. 21 f., und CIRFS u. a./Kommission, angeführt in Randnr. 28, Randnrn. 29 f.).

52 Aufgrund all dessen sind die Klägerinnen unmittelbar und individuell betroffen. Die Klage ist daher für zulässig zu erklären.

Zur Begründetheit der Klage

Allgemeines

53 In ihrer Entscheidung hat die Beklage die Rechtmässigkeit der streitigen Beihilfe im Hinblick auf Artikel 93 Absatz 2 Buchstaben a und c EG-Vertrag geprüft. Im 29. bis 32. Absatz der Mitteilung hat sie untersucht, ob die Beihilfe nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag genehmigt werden kann. Im 33. bis 64. Absatz der Mitteilung hat sie die Beihilfe im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag geprüft. Im 65. und 66. Absatz der Mitteilung hat sie die Ziele der Buchstaben a und c des Artikels 92 Absatz 3 EG-Vertrag gegeneinander abgewogen; im 67. Absatz der Mitteilung hat sie die streitige Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag genehmigt.

54 Für Regionalbeihilfen sieht Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag im Interesse der gemeinschaftlichen Solidarität, die, wie die Präambel des Vertrages belegt, ein grundlegendes Ziel des Vertrages ist, zwei Ausnahmen vom freien Wettbewerb vor. Es ist Sache der Kommission, in Ausübung ihres Ermessens unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit auf einen Ausgleich zwischen den Zielen des freien Wettbewerbs und der gemeinschaftlichen Solidarität hinzuwirken. Letztere kann je nach Fallgestaltung unterschiedliches Gewicht haben; in den in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag beschriebenen Krisenlagen hat sie gegenüber dem Wettbewerb grössere Bedeutung als in den Fällen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (siehe Schlussanträge des Generalanwalts Darmont zum Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, 4025, 4031). In diesem Rahmen hat die Kommission die sektoriellen Auswirkungen der geplanten Regionalbeihilfe auch bezueglich der Regionen, die unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag fallen können, abzuschätzen, um zu verhindern, daß durch die Beihilfemaßnahme auf Gemeinschaftsebene ein sektorielles Problem entsteht, das schwerer wiegt als das ursprüngliche regionale Problem.

55 In bezug auf geplante Beihilfen zur Förderung der Entwicklung eines Gebietes, das unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag fällt, verfügt die Kommission bei der Abwägung dieser Ziele jedoch über ein weiteres Ermessen als in bezug auf ein gleiches Beihilfevorhaben für ein Gebiet im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag, da die erstgenannte Vorschrift anderenfalls nicht zum Tragen kommen könnte.

56 Die gerichtliche Kontrolle einer in diesem Rahmen erlassenen Entscheidung ist auf die Prüfung der Fragen zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Ermessensentscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmißbrauch vorliegen (Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 11, und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere darf das Gericht nicht seine wirtschaftliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Verfassers der Entscheidung setzen (Urteil Matra/Kommission, angeführt in Randnr. 27, Randnr. 23).

57 Da jedoch das Unternehmen, dem die geplante Beihilfe zugute kommen soll, zum Textilsektor gehört, hat das Gericht ausserdem zu prüfen, ob die Beklagte sich an die Leitlinien, die sie in der Mitteilung von 1971 und im Schreiben von 1977 für sich selbst festgelegt hat, gehalten hat, soweit diese nicht dem Vertrag widersprechen (Urteil des Gerichtshofes vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 22).

58 Die Klägerinnen machen geltend, die Entscheidung sei für nichtig zu erklären, weil der Beklagten bei der Beurteilung der Fragen, wieviel Arbeitsplätze durch die streitige Investition geschaffen werden könnten und welche Auswirkungen diese Investition auf die Überkapazitäten im Textilsektor hätte, offensichtliche Irrtümer unterlaufen seien.

59 Ein die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigender offensichtlicher Irrtum der Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die von den Klägerinnen vorgebrachten Beweise ausreichen, um die Sachverhaltswürdigung in der Entscheidung als nicht plausibel erscheinen zu lassen.

Zu dem Klagegrund, mit dem offensichtliche Irrtümer bei der Würdigung des Sachverhalts gerügt werden

A - Zur Schätzung der Zahl der Arbeitsplätze

60 Die Klägerinnen machen geltend, die Entscheidung sei für nichtig zu erklären, weil sie auf einem Gedankengang beruhe, der wegen eines offensichtlichen Irrtums bei der Beurteilung der Zahl der Arbeitsplätze, die direkt durch die streitige Investition geschaffen würden, fehlerhaft sei.

61 Die Beklagte bestreitet vor einer Stellungnahme zur Begründetheit die Zulässigkeit dieser Rüge.

62 Nach Ansicht des Gericht ist diese Einrede der Unzulässigkeit zweckmässigerweise zuerst zu prüfen.

1. Zur Zulässigkeit der Rüge der fehlerhaften Schätzung der Zahl der Arbeitsplätze

63 Die Beklagte erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit mit der Begründung, die Klägerinnen hätten diese Zahl im Verwaltungsverfahren niemals bestritten, obwohl sie bei der Einleitung dieses Verfahrens klar genannt worden seien.

64 Es gibt auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen keine Vorschrift, nach der das Recht einer unmittelbar und individuell betroffenen Person zur Anfechtung einer gegenüber einem Dritten ergangenen Handlung davon abhängig wäre, daß diese Person schon im Verwaltungsverfahren alle in der Klageschrift vorgebrachten Rügen erhoben hat. Mangels einer solchen Vorschrift kann die Klagebefugnis einer solchen Person nicht aus dem blossen Grund eingeschränkt sein, daß sie sich im Verwaltungsverfahren nicht zu einer ihr bei Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag mitgeteilten und später in die angefochtene Entscheidung aufgenommenen Beurteilung geäussert hat, obwohl sie dies hätte tun können.

65 Somit ist die Rüge zulässig.

2. Zur Begründetheit der Rüge der fehlerhaften Schätzung der Zahl der Arbeitsplätze

Vorbringen der Parteien

66 Nach Ansicht der Klägerinnen zeigen Vergleiche mit der Zahl der Arbeitskräfte, die in modernen, leistungsfähigen Textilfabriken Westeuropas für das angekündigte Produktionsvolumen benötigt werden, daß durch das Vorhaben nicht 1 800, sondern nur 950 bis 1 050 direkte Arbeitsplätze geschaffen würden.

67 Da die Beklagte der Regierung des Vereinigten Königreichs die Gewährung der streitigen Beihilfe aufgrund einer Abwägung zwischen den positiven regionalen Auswirkungen der von Hualon geplanten Investition und ihren potentiellen negativen Auswirkungen auf die Gesamtproduktionskapazität und den Wettbewerb gestattet habe, seien die Schlußfolgerungen, zu denen die Beklagte gelangt sei, fehlerhaft.

68 Die Zahlenangaben über die indirekten Arbeitsplätze, die durch das streitige Vorhaben geschaffen werden sollten, seien schwer nachprüfbar, zumal viele von ihnen auch nur von begrenzter Dauer sein dürften.

69 Selbst wenn sich die Zahlenangaben der Beklagten aber als richtig erweisen sollten, erfolge die Schaffung von Arbeitsplätzen infolge der streitigen Investition zu Lasten bestehender Arbeitsplätze in anderen Gebieten der Gemeinschaft.

70 Nach Ansicht der Beklagten ist ein offensichtlicher Beurteilungsfehler keineswegs nachgewiesen.

71 Ausserdem hätten die verantwortlichen nationalen Behörden die Gewährung der Beihilfe ausdrücklich von der tatsächlichen Schaffung von 1 800 Arbeitsplätzen abhängig gemacht.

72 Unterstützt vom Streithelfer vertritt die Beklagte die Ansicht, das Vorbringen, die Schaffung von Arbeitsplätzen durch das streitige Vorhaben erfolge zu Lasten bestehender Arbeitsplätze in anderen Gebieten der Gemeinschaft, habe keinerlei Gewicht, da jede Beihilfe mit einem regionalpolitischen Zweck zwangsläufig die relative Position des begünstigten Gebietes in eben dem Maß verbessere, wie es die der anderen Gebiete verschlechtere. Im übrigen beruhe dieses Vorbringen auf der irrigen Prämisse, daß durch die Produktion von Hualon diejenige anderer Gemeinschaftsproduzenten und nicht die Einfuhren ersetzt würden.

73 Nach Ansicht des Streithelfers ist es nicht möglich, die Zahl der Arbeitsplätze im Lichte gleichartiger Investitionen leistungsfähiger Unternehmen in der Gemeinschaft zu schätzen, da es zum einen in der Gemeinschaft keine vollkommen integrierte Fabrik gleicher Grösse gebe und zum anderen die fraglichen Produkte und die angewandten Verfahren verschieden seien.

74 Sollte die Zahl der Arbeitsplätze, die durch das streitige Vorhaben geschaffen werden könnten, niedriger sein als in der angefochtenen Entscheidung angegeben, so träfen die in dieser enthaltenen Schlußfolgerungen dennoch weiterhin sinngemäß zu, denn erstens würden sich die Zahl der indirekten Arbeitsplätze und der Umfang der Bauarbeiten nicht notwendigerweise entsprechend verringern, zweitens wäre die Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze für Nordirland noch immer beträchtlich und drittens hänge die Auszahlung der Subvention in jedem Entwicklungsstadium der Fabrik von der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze ab.

Würdigung durch das Gericht

75 Im Hinblick auf die Frage, ob das streitige Vorhaben den Voraussetzungen für die Bewilligung einer Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag entspricht, stellte die Beklagte fest, daß in der betroffenen Region schwerwiegende Probleme der Arbeitslosigkeit herrschten (24 % in Nordbelfast, davon 56 % länger als ein Jahr arbeitslos, was einer Arbeitslosenquote von ca. 30 % bei den männlichen Arbeitnehmern entspreche, und 28,5 % in Westbelfast, davon 64 % länger als ein Jahr arbeitslos, was einer Arbeitslosenquote von 35 % bei den männlichen Arbeitnehmern entspreche). Sodann führte sie aus, daß die 1 800 direkten Arbeitsplätze, die durch das Investitionsvorhaben geschaffen würden, 10,8 % der Arbeitslosen in Nord- und Westbelfast einen Arbeitsplatz verschaffen würden (30. Absatz der Mitteilung). Ferner stellte sie fest, daß das Vorhaben für die lokale Wirtschaft indirekt zur Schaffung von 500 Arbeitsplätzen führe (31. Absatz der Mitteilung) und daß dadurch in dieser Region, die sonst kaum Investitionsanreize böte, eine "demonstrative Wirkung" ausgelöst würde (32. Absatz der Mitteilung).

76 Die Klägerinnen bestreiten nicht, daß die streitige Beihilfe dazu bestimmt ist, die wirtschaftliche Entwicklung des betroffenen Gebietes zu fördern, und daß dort starke Unterbeschäftigung herrscht. Sie machen lediglich geltend, das streitige Vorhaben führe nicht zur Schaffung von 1 800, sondern nur von 950 bis 1 050 Arbeitsplätzen. Die einzigen Gesichtspunkte, die sie in diesem Zusammenhang vorbringen, beziehen sich zum einen auf die durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde im Vereinigten Königreich und in bestimmten asiatischen Ländern und zum anderen auf die Jahresproduktion je Arbeitnehmer von Hualon und von drei europäischen Unternehmen. Diese Faktoren betreffen aber zum einen eines der Elemente der Produktionskosten von Hualon und zum anderen deren Produktivität, nicht aber unmittelbar die Zahl der Arbeitsplätze, die durch das Vorhaben geschaffen werden. Die Klägerinnen haben somit weder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Schätzung der Arbeitsplätze, die durch das Vorhaben geschaffen werden könnten, dargetan, noch haben sie nachgewiesen, daß durch einen solchen Fehler den Schlußfolgerungen der Beklagten die Grundlage entzogen würde.

77 Der - im übrigen im vorliegenden Fall nicht nachgewiesene - Umstand, daß durch ein Vorhaben, für das eine Beihilfe mit regionalpolitischem Zweck gewährt wird, zwar zur Schaffung von Arbeitsplätzen beiträgt, zugleich aber Arbeitsplätze in anderen Gebieten der Gemeinschaft gefährdet, rechtfertigt für sich genommen nicht die Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der die Beihilfe genehmigt wird.

78 Somit ist die Rüge der unzutreffenden Schätzung der Zahl der Arbeitsplätze, die durch das streitige Vorhaben geschaffen werden könnten, nicht begründet.

B - Zur Beurteilung der Auswirkungen des streitigen Vorhabens auf die Überkapazitäten

79 Die Klägerinnen werfen der Beklagten vor, sie habe bei der Beurteilung des Sachverhalts offensichtliche Irrtümer begangen,

- weil sie ausgeführt habe, daß die von Hualon hergestellten Gewebe nicht mit denen der anderen Gemeinschaftsproduzenten konkurrieren und nicht zur Vergrösserung der Überkapazitäten beitragen würden;

- weil sie darüber hinaus den Markt für die betroffenen Erzeugnisse nur lückenhaft untersucht habe;

- weil sie sich auf unzutreffende Vorausschätzungen der künftigen Nachfrage gestützt habe.

1. Zum Wettbewerb zwischen Hualon und den anderen Gemeinschaftsproduzenten

80 Die Klägerinnen bestreiten, daß die künftige Produktion von Hualon ohne Ausweitung der Produktionskapazitäten die Einfuhren ersetzen werde, sie bezweifeln, daß Hualon ausschließlich geringerwertige Gewebe herstellen werde, und sie werfen der Beklagten vor, die Begriffe "geringerwertig" und "hochwertig" nicht sorgfältig definiert zu haben; ausserdem beanstanden sie, daß die Beklagte die wichtige Position, die die Gemeinschaftsproduzenten gegenwärtig und auf absehbare Zeit im Sektor für Erzeugnisse von geringerer Qualität innehätten, und den Umstand, daß Luftdüsen- und Wasserdüsenwebstühle sowohl für die Herstellung von hochwertigen als auch von geringerwertigen Geweben verwendet würden, nicht berücksichtigt habe.

81 Das Gericht wird diese verschiedenen Punkte beginnend mit der Definition des Begriffes "geringerwertiges Gewebe" durch die Beklagte getrennt prüfen.

Zur Unterscheidung der Begriffe "geringerwertig" und "hochwertig"

- Vorbringen der Parteien

82 Die Klägerinnen werfen der Beklagten vor, die Kriterien für die Abgrenzung zwischen geringerwertigen Erzeugnissen und hochwertigen Erzeugnissen nicht festgelegt zu haben, obwohl diesem Begriff in der angefochtenen Entscheidung höchste Bedeutung zukomme.

83 Zu dem im 18. Absatz der Mitteilung angeführten Kriterium von 200 g/m2 tragen sie vor, daß eine Vielzahl von herkömmlicherweise als Produkte mit hoher Wertschöpfung angesehene Textilerzeugnisse eine geringeres Gewicht hätten. 80 % der Erzeugnisse für den Damen- oder Kinderkonfektionsmarkt hätten ein geringeres Gewicht, ohne deswegen als "Massenware" angesehen zu werden; die als Futterstoff oder für Anoraks verwendeten Gewebe, die die Beklagte im 44. Absatz der Mitteilung als zu dem Markt gehörend anführe, auf dem Hualon tätig sein werde, könnten trotz eines Gewichts von weniger als 200 g/m2 zu den Erzeugnissen mit hoher Wertschöpfung gerechnet werden. 96 % der für Bekleidung verwendeten Gewebe hätten ein geringeres Gewicht als 200 g/m2.

84 Ferner vertreten die Klägerinnen unter Hinweis auf das im 44. Absatz der Mitteilung genannte Kriterium die Ansicht, die streitige Investition werde sehr schwerwiegende Auswirkungen auf die Gemeinschaftsproduktion haben. In dem genannten Absatz heisst es: "Hualon wird Ausgangsstoffe für das Färben, Veredeln und Drucken von Erzeugnissen wie Futterstoffen, Kleidern, Blusen und Anoraks herstellen. Die EG-Hersteller sind zu hochwertigeren dichter gesponnenen und griffigeren Stoffen, Tuchen und Geweben übergegangen, die beispielweise für Skikleidung und wasserdichte Mikrofaserwesten verwendet werden." Die Klägerinnen machen geltend, Futterstoffe und Gewebe für Kleider, Blusen und Anoraks machten 80 % bis 90 % der Produktion der Gemeinschaftsunternehmen aus und würden von diesen sowohl auf Luftdüsen- oder Wasserdüsenwebstühlen als auch auf Projektil- oder Greiferwebstühlen hergestellt. Ausserdem könnten diese Erzeugnisse teils Produkte mit geringer Wertschöpfung, teils Produkte mit hoher Wertschöpfung sein.

85 Nach Ansicht der Klägerinnen will sich Hualon sowohl im Stadium der Herstellung von Geweben als auch im Stadium des Veredelns, die zur ersten Phase des streitigen Vorhabens gehörten, im selben Sektor wie die Gemeinschaftsproduzenten betätigen.

86 Nach Ansicht der Beklagten hängt die Stichhaltigkeit ihres Gedankengangs nicht davon ab, daß vorab mathematische Unterscheidungskriterien festgelegt worden sind, sondern es genügen Kriterien, anhand deren sich die grossen Tendenzen erkennen lassen. Geringerwertige Gewebe ließen sich nicht anhand eines einzigen Unterscheidungskriteriums von hochwertigen Erzeugnissen unterscheiden. Die Entscheidung beruhe auf einem Bündel von Kriterien, anhand dessen sich beurteilen lasse, ob es sich um die Herstellung von geringerwertigen oder von hochwertigen Erzeugnissen handele; dies hänge insbesondere davon ab, ob es sich um Massenfabrikation oder um Herstellung in geringerer Stückzahl handele, wie hoch die Wertschöpfung sei und vor allem wie flexibel die verschiedenen Arten von Webstühlen eingesetzt werden könnten.

87 Unter Hinweis auf den vom Observatoire européen du textile et de l'habillement und von Fitzpatrick Associates verfassten Beitrag "Textiles, habillement, chaussures et cuir" in Panorama de l'industrie communautaire 1994 trägt die Beklagte vor, das wichtigste Kriterium sei die Flexibilität des Produktionsprozesses, da hochwertige Erzeugnisse in kleinen Mengen und für einen kürzeren Zeitraum hergestellt würden als geringerwertige. Deshalb werde in der angefochtenen Entscheidung bei der Abschätzung der voraussichtlichen Entwicklung der Produktionskapazitäten für Gewebe von der Art, wie sie Hualon herstellen werde, zwischen Düsenwebstühlen und Greifer- oder Projektilwebstühlen unterschieden, denn Düsenwebstühle seien weniger flexibel und daher bei der Herstellung kleinerer Mengen weniger rentabel.

88 Abschließend stellt die Beklagte fest, sie sei ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler der Ansicht gewesen, daß die in der Gemeinschaft bestehenden Kapazitäten durch das streitige Vorhaben nicht nennenswert berührt würden.

89 Die Klägerinnen machen geltend, das Vorbringen der Beklagten, daß es kein einzelnes Kriterium gebe, aufgrund dessen eine bestimmte Art der Produktion entweder als Herstellung von geringerwertigen Erzeugnissen oder aber als Fabrikation von hochwertigen Geweben angesehen werden könne, stehe im Widerspruch zur streitigen Entscheidung, in der ausdrücklich festgestellt werde, daß "die Produktmärkte verschieden sind".

90 Nach Ansicht des Streithelfers lassen sich die Märkte für hochwertige Erzeugnisse von denen für geringerwertige Erzeugnisse anhand von vier einander gegenseitig stützenden Merkmalen unterscheiden: Art der Erzeugnisse, Art von Angebot und Nachfrage, Lieferanten und Abnehmer sowie die Wettbewerbsfähigkeit beeinflussende Faktoren.

91 In geringeren Mengen hergestellte Waren mit hoher Wertschöpfung seien hochwertige Erzeugnisse; umgekehrt seien in grossen Stückzahlen hergestellte Waren mit geringer Wertschöpfung geringerwertige Erzeugnisse. Das Gewicht des Gewebes werde in der Entscheidung nicht zur Unterscheidung dieser beiden Gruppen von Erzeugnissen, sondern zu dem Zweck angeführt, die Beschreibung der künftigen Produktion von Hualon durch den Streithelfer darzulegen.

92 Die Nachfrage nach geringerwertigen Geweben sei äusserst preiselastisch, verschiebe sich aber nicht leicht, während die Nachfrage nach hochwertigen Geweben weniger elastisch sei, sich aber, da von der Mode abhängig, leichter verlagere.

93 Es ergebe sich implizit aus der Entscheidung, daß die hochwertigen Erzeugnisse fast direkt an Hersteller von Bekleidung, die zugleich Einzelhändler seien, geliefert würden, während die geringerwertigen Erzeugnisse an Textilfabrikanten in der Gemeinschaft geliefert würden, die sich zunehmend auf die abschließenden Phasen der Gewebeveredelung konzentrierten. Gestützt auf einen Artikel in der Fachliteratur (Scheffer: "Internationalisation of Production by EC Textile and Clothing Manufactures", Textile Outlook International, Textile Intelligence Limited, Januar 1994), trägt der Streithelfer vor, die meisten Einfuhren von als Ausgangsmaterial verwendeten Geweben entfielen auf Einkäufe von Fabrikanten in der Gemeinschaft, die diese Gewebe verarbeiten und den passiven Veredelungsverkehr in Anspruch nehmen wollten.

94 Die Klägerinnen entgegnen, die streitige Entscheidung enthalte keinerlei derartige Marktanalyse, sondern bleibe in diesem Punkt unklar. Gerade dagegen wendeten sie sich mit ihrer Rüge.

- Würdigung durch das Gericht

95 In der Entscheidung heisst es: "Die Produktion [von Hualon] wird speziell auf das untere Textilmarktsegment Massenware mit geringer Wertschöpfung bis zu 200 g/m2 Dichte ausgerichtet sein" (21. Absatz der Mitteilung). Im Rahmen der Wiedergabe der Stellungnahme der Regierung des Vereinigten Königreichs wird in der Entscheidung ausgeführt, daß es sich um die Herstellung "billiger Massenware" (11. und 16. Absatz der Mitteilung) in einem "scharfem Preiswettbewerb ausgesetzten Marktbereich" (16. Absatz der Mitteilung) handeln werde.

96 Zur Unterscheidung dieser Produktion von derjenigen der Hersteller in der Gemeinschaft ist in der Entscheidung davon die Rede, daß die Hersteller in der Gemeinschaft auf "weniger preisreagible Qualitätserzeugnisse" (43. Absatz der Mitteilung), insbesondere auf "hochwertigere dichter gesponnene und griffigere Stoffe, Tuche und Gewebe" (44. Absatz der Mitteilung), übergegangen seien, d. h. auf "Spezialerzeugnisse mit hoher Wertschöpfung" (46. Absatz der Mitteilung).

97 Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag sind die von der Beklagten aufgezählten Kriterien von hinreichendem Gewicht für die Begründung ihrer Beurteilung. Die Unterscheidung zwischen geringerwertigen und hochwertigen Geweben scheint in dem Sektor auch als hinreichend belangreich für die Marktanalyse anerkannt zu sein (siehe "Textiles, habillement, chaussures et cuir" in Panorama de l'industrie communautaire 1994, oben, Randnr. 87, wo von einem intensiven Wettbewerb seitens der Hersteller in den Entwicklungsländern ausgesetzten "Massenerzeugnissen" (S. 14-1) oder "Standarderzeugnissen" (S. 14-7) und von "Spitzenerzeugnissen" (S. 14-7) oder "für ganz bestimmte Marktnischen bestimmten Erzeugnissen bester Qualität" (S. 14-6), "die weniger preisreagibel sind und sich nicht im selben Maß wie Standarderzeugnisse auf Massenfertigung umstellen lassen" (S. 14-7), die Rede ist; Scheffer spricht auf den Seiten 105 und 114 des in Randnummer 93 angeführten Aufsatzes "Internationalisation of Production by EC Textile and Clothing Manufacturers" von "basic qualities" und "basic products").

98 Somit kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, daß sie die Kriterien für die Unterscheidung zwischen geringerwertigen und hochwertigen Erzeugnissen nicht definiert habe.

99 Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

Zur Ersetzung der Einfuhren durch die Produktion von Hualon

- Vorbringen der Parteien

100 Die Klägerinnen bestreiten, daß die künftige Produktion von Hualon ohne Ausweitung der Produktionskapazitäten die Einfuhren ersetzen werde, weil sie sich ausschließlich auf das Marktsegment der Massenware mit geringer Wertschöpfung beziehen solle, das sonst von den Einfuhren aus Drittländern besetzt würde.

101 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten tendiere die Gemeinschaftproduktion nicht zu einer schrittweisen Abkehr von geringerwertigen Erzeugnissen und zur Verlagerung in Drittländer. Unter Hinweis auf zwei vom Observatoire européen du textile et de l'habillement veröffentlichte Artikel (Prudhommeaux, M.-J.: "L'industrie de l'habillement: entre délocalisation et Sentier", 1994, Bd. III, Nr. 2, Observatoire européen du textile et de l'habillement, und Scheffer, M.: "The Changing Map of European Textiles", Production and Sourcing Strategies of Textiles and Clothing Firms, 1994, S. 81 und 82, Observatoire européen du textile et de l'habillement) machen die Klägerinnen geltend, das Phänomen der Standortverlagerung betreffe nicht den Textilsektor im eigentlichen Sinn, sondern die Konfektion.

102 Ausserdem könne Hualon die Ausfuhren um so weniger ersetzen, als sie gegenüber den Herstellern in Drittländern mit niedrigen Löhnen nicht wettbewerbsfähig und daher nicht lebensfähig sei. So betrügen die Lohnkosten je Meter Polyamid- oder Polyestergewebe 0,31 USD gegenüber 0,013 USD in Indonesien und 0,011 USD in Vietnam.

103 Die streitige Beihilfe hätte verboten werden müssen, weil die fragliche Investition eine beträchtliche Ausweitung der Überkapazitäten nach sich ziehen werde, was nach dem von der Beklagten festgelegten Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen zugunsten der Textilindustrie (Mitteilung von 1971 und Schreiben von 1977) unzulässig sei. Ausserdem werde durch die subventionierte Investition entgegen dem maßgeblichen Ziel des in Randnummer 34 angeführten Retex-Programms die Abhängigkeit des betroffenen Gebietes vom Textilsektor erhöht, weil dort bereits 25 % aller Arbeitsplätze im Produktionsbereich auf den Textil- und Bekleidungssektor entfielen. Aufgrund dieser verschiedenen Regeln für die Gewährung von Beihilfen im Textilsektor sei die Kommission verpflichtet, sehr eingehend darzulegen, daß das streitige Vorhaben das Problem der Überkapazitäten nicht verschärfen würde.

104 Jedenfalls sei die Beklagte nicht befugt, eine Beihilfe allein gestützt auf eine Markttendenz zu genehmigen oder eine Beihilfe zu genehmigen, die gerade zur Verwirklichung der ihre Genehmigung rechtfertigenden Annahmen führen würde. Wenn die Gemeinschaftproduktion tatsächlich zugunsten der Produktion in Drittländern rückläufig sein sollte, so wäre wegen dieser Entwicklung jedenfalls erst recht die Untersagung der streitigen Beihilfe geboten. Die Gemeinschaftshersteller von geringerwertigen Erzeugnissen wären nämlich nicht nur dem Wettbewerb durch die Einfuhren aus diesen Ländern, sondern auch dem Wettbewerb von Hualon ausgesetzt, so daß sich das Ungleichgewicht zwischen dem schon jetzt gegebenen Überangebot und der Nachfrage auf dem europäischen Markt noch verschärfen würde.

105 Nach Ansicht der Beklagten steht die angefochtene Entscheidung durchaus mit der durch die Mitteilung von 1971 und das Schreiben von 1977 festgelegten Leitlinie im Einklang. Das Retex-Programm sei im vorliegenden Fall ohne Belang, weil in Nordirland nur 4,5 % der Arbeitsplätze auf den Textil- und Bekleidungssektor entfielen. Für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Investitionsbeihilfe bedürfe es keiner Prüfung der Existenzfähigkeit. Im übrigen beruhten die von den Klägerinnen vorgelegten Statistiken über die Lohnkosten pro Meter Gewebe im Vereinigten Königreich auf Durchschnittswerten und schlössen Zahlen für veraltete Produktionsanlagen ein, die nicht der besonderen Situation der Fabrik von Hualon in Nordirland Rechnung trügen. Auch hätten die Klägerinnen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler nachgewiesen, der von entscheidender Bedeutung für die angefochtene Entscheidung gewesen wäre.

106 Der Streithelfer macht geltend, selbst wenn die geplante Beihilfe nicht gewährt und die Fabrik von Hualon in Nordirland nicht eröffnet würde, käme es unter dem Druck der asiatischen Hersteller zu Betriebsstillegungen in der Gemeinschaft. Der zunehmende Stellenabbau in der Textilindustrie der Gemeinschaft beweise, daß ein solcher Prozeß bereits im Gang sei. Ein hoher Anteil der fraglichen Erzeugnisse werde importiert (1991 40 % bei den MFA 2-Erzeugnissen [Baumwollgewebe] und 25 % bei den MFA 35-Erzeugnissen [Gewebe aus synthetischen Spinnfäden], was einer Zunahme um 68 % seit 1985 entspreche). Die Tendenz setze sich fort (Anstieg um 4,3 % von 1990 bis 1992), obwohl die exportierenden Drittländer ihre Handelsquoten noch nicht voll ausschöpften und diese Quoten aufgrund der Vereinbarungen im Rahmen der Uruguay-Runde demnächst abgeschafft würden.

107 Unter Hinweis auf das in Randnummer 87 angeführte Dokument "Textiles, habillement, chaussures et cuir" in Panorama de l'industrie du textile et de l'habillement 1994 trägt der Streithelfer vor, die Produzenten in der Gemeinschaft hätten auf den Wettbewerb der mit niedrigeren Kosten arbeitenden Hersteller in der Weise reagiert, daß sie ihre Produktion auf hochwertige Erzeugnisse ausgerichtet hätten.

108 Diese Tendenz werde durch den geringen Prozentsatz von neu in der Gemeinschaft aufgestellten Luftdüsen- oder Wasserdüsenwebstühlen bestätigt.

109 Das Vorhaben von Hualon laufe dieser Tendenz zuwider. Hualon beabsichtige, den mit geringen Produktionskosten hergestellten Importen aus Asien Konkurrenz zu machen und dabei Gewinne zu erzielen.

110 Aus alledem ergebe sich, daß die Erzeugnisse von Hualon im wesentlichen nur im Wettbewerb mit Importwaren stehen würden. Daher werde die Nutzung neuer Webstühle durch Hualon zwar zu einer noch grösseren Überkapazität führen, sie wirke sich aber in keiner Weise auf die strukturelle Überkapazität im Sinne des Schreibens von 1977 aus. Diese betreffe das Problem der Webstühle, die zur Deckung eines Teils der fixen Kosten mit Verlust betrieben würden, da ihre Eigentümer nicht das erforderliche Kapital für die Ersetzung dieser Anlagegüter durch neue, rentable Maschinen aufbringen könnten. Dies gelte für viele in der Gemeinschaft genutzte Luftdüsen- oder Wasserdüsenwebstühle und für die meisten Greifer- und Projektilwebstühle, die zur Herstellung von geringerwertigen Geweben genutzt würden.

111 Der Streithelfer vertritt die Ansicht, zwar werde sich die geplante Beihilfe negativ auf die Webstühle auswirken, deren Nutzung derzeit nicht rentabel sei; diese Webstühle, die Teil der strukturellen Überkapazität seien, müssten aber unabhängig von den Auswirkungen der geplanten Beihilfe auf jeden Fall stillgelegt werden. Die einzige langfristige Lösung für die derzeitige Überkapazität in der Gemeinschaft bestehe darin, daß die strukturelle Überkapazität durch eine wettbewerbsfähige Kapazität ersetzt werde, die nicht gefährdet sei, weil es sich um hochwertige Erzeugnisse handele.

112 Schließlich sei die Berufung auf das Retex-Programm nicht stichhaltig, weil dieses von der Gemeinschaft subventionierte Programme und nicht staatliche Beihilfen betreffe.

- Würdigung durch das Gericht

113 Die Beklagte hat sich in ihrer Entscheidung ausdrücklich auf die Mitteilung von 1971 und das Schreiben von 1977 bezogen. In diesen Schriftstücken werden Beihilfen, die Produktionsüberkapazitäten in Bereichen mit Überkapazitäten noch erhöhen, untersagt und die Kriterien für die Anwendung dieses Verbots festgelegt.

114 Erstens wird in der Anlage zum Schreiben von 1977 dargelegt, daß der Begriff der Überkapazität eine ausreichende Diversifizierung der Unterbranchen in Betracht ziehe. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihre Untersuchung auf die Unterbranche für geringerwertige Gewebe konzentriert.

115 Zweitens wird in der Anlage zum Schreiben vom 1977 vorgeschrieben, daß bei der Beurteilung der Auswirkungen einer geplanten Beihilfe auf die Überkapazitäten die voraussichtliche Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen zu berücksichtigen ist. Daher ist zu prüfen, ob in der angefochtenen Entscheidung die voraussichtliche Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen berücksichtigt worden ist.

116 Die Beklagte ist bei der Beurteilung der Marktstellung der Gemeinschaftserzeuger davon ausgegangen, daß geringerwertige Gewebe vorwiegend auf Luftdüsen- oder Wasserdüsenwebstühlen hergestellt werden. Wie sich aus der Entscheidung ergibt, ist die Tatsache, daß die Gemeinschaftshersteller diese Produktionstechnik gegenüber anderen Produktionstechniken bevorzugen, wegen des starken Preiswettbewerbs im Marktsegment für geringerwertige Erzeugnisse der zwangsläufige Ausdruck einer Strategie der Positionierung auf dem Markt (43. Absatz der Mitteilung). Insbesondere gestützt auf Zahlenangaben eines Beratungsunternehmens, das auf einen beträchtlichen Unterschied des Anteils von Düsenwebstühlen in Asien einerseits und in der Gemeinschaft andererseits verweise, wird in der Entscheidung festgestellt, daß die Gemeinschaftsindustrie Greifer- oder Projektilwebstühle gegenüber Düsenwebstühlen bevorzuge und das dies "durch die Tendenzen [bestätigt wird], als Reaktion auf den starken Preiswettbewerb durch Textilien aus dritten Ländern... die Webmaschinen zu ersetzen" (43. und 45. Absatz der Mitteilung). Der Entscheidung zufolge wenden sich die Hersteller in der Gemeinschaft mehr und mehr von geringerwertigen Erzeugnissen ab und gehen zu hochwertigen Erzeugnissen über (44. Absatz der Mitteilung), während die Herstellung von geringerwertigen Geweben zunehmend in Drittländer mit niedrigeren Lohnkosten verlagert wird (37., 46. und 48. Absatz der Mitteilung). Die Aufhebung der Quoten, die im Rahmen des GATT vorgesehen sei, werde zu einem weiteren Anstieg der Importe führen (48. Absatz der Mitteilung). Schließlich wird in der Entscheidung auf die Tendenz zu einem Rückgang der Produktionskapazität in der Gemeinschaft (49. und 50. Absatz der Mitteilung) und auf die Entwicklung des Verbrauchs (51. bis 53. Absatz der Mitteilung) hingewiesen. Aufgrund dieser Analyse gelangte die Beklagte zu der Feststellung, daß die Produktion von Hualon nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazitäten führen, sondern zur Ersetzung der Einfuhren beitragen werde.

117 Die von den Klägerinnen vorgelegte Fachliteratur widerlegt diese Analyse nicht. Zwar ist in dem in Randnummer 101 angeführten Artikel von Prudhommeaux von der Verlagerung der Konfektion in Niedriglohnländer die Rede; der Artikel enthält jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß dieses Phänomen geringerwertige Gewebe nicht betrifft. Auch der Auszug aus dem ebenfalls in Randnummer 101 angeführten Artikel "The Changing Map of European Textiles" von Scheffer bestätigt nicht die Auffassung der Klägerinnen, sondern spricht im Gegenteil gegen sie. Der Artikel befasst sich mit dem Problem der Verlagerung der Textilproduktion. Der Autor stellt einen Zusammenhang zwischen der Konfektion und der Herstellung von Geweben her, indem er darauf hinweist, daß der Erfolg einer Textilproduktionseinheit davon abhänge, daß in ihrer Nähe Dienstleistungen und Bezugsquellen sowie - angesichts der technischen Entwicklung - qualifizierte Arbeitskräfte verfügbar seien. Er stellt ferner fest, daß manche Hersteller Gewebe aus Drittländern (d. h. aus Ländern ausserhalb der Gemeinschaft) bezögen und ihre Produktion in der Gemeinschaft durch die Einfuhr von geringerwertiger Ware ergänzten, die wegen der Kostenbelastung der Hersteller in der Gemeinschaft dort nicht wettbewerbsfähig hergestellt werden könne. Es sei auch möglich, daß in Zukunft das Färben und das Veredeln in Länder mit weniger strengen Umweltschutzvorschriften verlagert würden. Der Autor bewertet die Vorteile, die eine Bezugsquelle für Gewebe vor Ort (d. h. ausserhalb der Gemeinschaft) für Bekleidungsfabrikanten in der Gemeinschaft, die eine Verlagerung der Produktion, die Vergabe von Unteraufträgen oder Akquisitionsstrategien ins Auge fassen, haben könnte. Abschließend stellt er fest, daß manche Vorteile für den Bezug von Geweben oder für die Einrichtung von Fabriken in den wichtigsten Bekleidung herstellenden Ländern sprächen.

118 Die anderen zu den Akten gegebenen Artikel aus der Fachpresse ("Textiles, habillement, chaussures et cuir", Panorama de l'industrie communautaire 1994, angeführt in Randnr. 87; Scheffer: "Internationalisation of Production by EC Textile and Clothing Manufacturers", angeführt in Randnr. 93; Sri Ram Khanna: "Trends in US and EU Textile an Clothing Imports", Textile Outlook International, Textile Intelligence Limited, November 1994) sind vorsichtig und differenziert formuliert, scheinen aber die Analyse der Beklagten eher zu bestätigen als zu widerlegen.

119 Die Beklagte hat demnach eine plausible Untersuchung über die voraussichtliche Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen angestellt. Die Klägerinnen haben nicht mit einem ausreichenden Maß an Gewißheit Beurteilungsfehler dargetan, die diese Untersuchung und die auf sie gestützten Schlußfolgerungen in Frage stellen könnten.

120 Die Beklagte war der Ansicht, da der private Empfänger der Beihilfe mehr als 60 % der Investitionskosten aufbringe und die mit seiner Durchführung verbundenen Risiken übernehme, bestehe kein Anlaß zu bezweifeln, daß die Existenzfähigkeit des Vorhabens, wie vom Vereinigten Königreich geltend gemacht, gewährleistet sei (64. Absatz der Mitteilung). Die Beklagte durfte von einer eingehenderen Prüfung der Frage absehen, da es plausibel war, daß das Vorhaben existenzfähig und das Unternehmen wettbewerbsfähig sein würde, weil der Konzern, zu dem der Empfänger der Beihilfe gehören würde, in Südostasien in Ländern mit niedrigen Lohnkosten tätig ist. Die Beklagte konnte daher mit guten Gründen aus den beträchtlichen Investitionen des Unternehmens in Nordirland schließen, daß das Vorhaben gegenüber einer Produktion in Asien finanzielle Vorteile bieten oder zumindest existenzfähig sein würde.

121 Schließlich hat die Beklagte auch nicht etwa dadurch ihren Beurteilungsspielraum überschritten, daß sie eine Beihilfe genehmigt hat, deren Auswirkungen dem Zweck des Retex-Programms zuwiderzulaufen scheinen. Dieser Zweck besteht nämlich nicht darin, eine weitgehend vom Textilsektor abhängige, aber im übrigen durch schwere wirtschaftliche und soziale Nachteile belastete Region daran zu hindern, ihre Position durch den Erhalt einer Beihilfe, wenn auch zum Preis einer noch grösseren sektoriellen Abhängigkeit, zu verbessern, zumal wenn es durch die subventionierte Investition ermöglicht werden soll, weitere Investitionen anzulocken. Wenn sich aus dem Retex-Programm, wie die Klägerinnen meinen, ergäbe, daß die Gewährung einer Beihilfe im Textilsektor unabhängig von den anderen wirtschaftlichen Besonderheiten des betroffenen Gebietes unzulässig ist, so würde sich dieses Programm entgegen seinem Zweck, die wirtschaftliche Position der betroffenen Gebiete zu stärken, dahin gehend auswirken, daß es Nordirland wirtschaftlich schwächen würde. Daher kann die Existenz des Retex-Programms für sich genommen die streitige Beihilfe nicht rechtswidrig machen.

122 Somit ist die Rüge zurückzuweisen.

Zur Produktion von Hualon

- Vorbringen der Parteien

123 Die Klägerinnen bestreiten, daß Hualon sich, wie es im 21. und im 44. Absatz der Mitteilung heisst, auf die Herstellung geringerwertiger Gewebe beschränken werde. Der Vorsitzende von Hualon habe nämlich am 13. November 1994 in einem Interview mit der BBC erklärt, daß Hualon Gewebe mit hoher Wertschöpfung fertigen wolle.

124 Nach Angaben der Beklagten und des Streithelfers ist diese Erklärung von Hualon offiziell dementiert worden.

125 Der Streithelfer trägt vor, Hualon werde nur Massenware mit geringer Wertschöpfung herstellen.

- Würdigung durch das Gericht

126 In der angefochtenen Entscheidung wird die Gewährung einer Beihilfe für die Errichtung einer Fabrik für geringerwertige Gewebe im Sinne einer in der Entscheidung enthaltenen Definition (siehe oben, Randnrn. 95 f.) genehmigt.

127 Die Rüge beruht auf der Annahme, daß Hualon nicht ausschließlich geringerwertige Gewebe herstellen werde. Diese Annahme stützt sich vor allem auf eine Erklärung, die der Vorsitzende von Hualon nach Erlaß der Entscheidung abgegeben hat.

128 Die blosse Behauptung, daß eine der Bedingungen, aufgrund deren eine Entscheidung zur Genehmigung einer Beihilfe erlassen worden ist, in Zukunft nicht eingehalten werde, vermag die Rechtmässigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Sollte das begünstigte Unternehmen von den Genehmigungsbedingungen abweichen, so hätte der Mitgliedstaat für die ordnungsgemässe Durchführung der Entscheidung Sorge zu tragen, und die Kommission hätte zu prüfen, ob die Rückforderung der Beihilfe verlangt werden muß (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Februar 1992 in der Rechtssache C-294/90, British Ärospace und Rover, Slg. 1992, I-493, Randnr. 11).

Zur Stellung der Gemeinschaftsproduzenten im Sektor für geringerwertige Gewebe

- Vorbringen der Parteien

129 Die Klägerinnen werfen der Beklagten vor, sie habe die starke Präsenz der Gemeinschaftshersteller im Sektor für geringerwertige Erzeugnisse nicht berücksichtigt. Über 80 % der Gewebe der Kategorie MFA 35, die in der Gemeinschaft hergestellt würden, hätten ein geringeres Gewicht als 200 g/m2; betrachte man nur die Erzeugnisse, deren Herstellung Hualon angekündigt habe, so liege dieser Prozentsatz sogar weit über 90 %.

FORTSETZUNG DER GRÜNDE UNTER DOK.NUM: 694A0380.1

130 Sofern die Art des verwendeten Webstuhls, wie die Beklagte meine, ein aussagekräftiger Indikator für die Art des hergestellten Gewebes sei, hätten die Zahl der in der Gemeinschaft eingesetzten Luftdüsen- und Wasserdüsenwebstühle und deren durchschnittliche Nutzungsdauer, nicht aber der Grad der Ausstattung mit neuen Webstühlen berücksichtigt werden müssen. Zu Unrecht habe die Beklagte auch die für die Herstellung von Wollerzeugnissen bestimmten Webstühle einbezogen. Es gebe in der Gemeinschaft eine bedeutende Wollindustrie, die wegen der Art der Fasern ausschließlich Projektilwebstühle benutze. Die Beklagte hätte ihre Schätzung auf Gewebe beschränken müssen, die zu dem durch die streitige Entscheidung betroffenen Markt gehörten, d. h. auf Polyester-, Polyamid-, Baumwoll- oder Baumwollmischgewebe. Ziehe man von der Gesamtzahl der in der Gemeinschaft neu in Betrieb genommenen Projektilwebstühle diejenigen ab, die für Wollerzeugnisse verwendet würden, so komme man zu dem Ergebnis, daß 1991 29,9 % und 1992 32,5 % der neu in Betrieb genommenen Webstühle Luftdüsen- und Wasserdüsenwebstühle gewesen seien. Die Prozentsätze erhöhten sich auf 38,4 % für 1989 und auf 40,7 % für 1991, wenn man berücksichtige, daß vor den von der Beklagten angeführten Jahren (1991 und 1992), insbesondere 1989 und 1990, in der Gemeinschaft umfangreiche Investitionen für Luftdüsen- und Wasserdüsenwebstühle gemacht worden seien. Diese Entwicklungen zeigten, daß die Gemeinschaftshersteller im Sektor für geringerwertige Erzeugnisse stark vertreten seien. Diesem Umstand hätte die Beklagte Rechnung tragen müssen, da ihm für die Beurteilung der Auswirkungen der streitigen Investition auf den Wettbewerb wesentliche Bedeutung zukomme. Die Klägerinnen legen ausserdem eine Tabelle vor, die aufgrund einer Erhebung bei den der AIUFFASS angeschlossenen Unternehmen in den acht wichtigsten Herstellerländern der Gemeinschaft aufgestellt worden ist; daraus ergebe sich, daß fast 50 % der Webstühle für die Herstellung von Geweben der Kategorien MFA 35 und MFA 36 Luftdüsen- und Wasserdüsenwebstühle gewesen seien.

131 Selbst wenn man die Methode und die Zahlenangaben der Kommission zugrunde lege, dränge sich der Schluß auf, daß die Investition von Hualon beträchtliche Auswirkungen auf die Gemeinschaftsindustrie haben werde.

132 Schließlich berufen sich die Klägerinnen auf den 45. Absatz der Mitteilung, wo es heisst: "ITMF berichtet, daß 1991 24 % und 1992 29 % der Maschinen auf schützenlose Wasserdüsen- und Luftdüsen- [web]stühle [entfielen], in Asien hingegen 1991 74 % und 1992 69 %." Diese Zahlen bewiesen, daß das Gegenteil der von der Beklagten vertretenen Auffassung zutreffe, wonach eine Tendenz zur schrittweisen Abkehr der Gemeinschaftsproduktion von der Herstellung geringerwertiger Erzeugnisse zugunsten hochwertiger Erzeugnisse bestehe.

133 Die Beklagte bestreitet nicht, daß die Textilindustrie der Gemeinschaft im Sektor für geringerwertige Erzeugnisse noch immer stark vertreten ist, weist aber darauf hin, daß sie von der Überlegung ausgegangen sei, daß die subventionierte Investition die Entwicklung der in Europa vorhandenen Kapazitäten nicht nennenswert beeinflussen werde. Sie habe sich auf die Marktentwicklung gestützt, die dadurch gekennzeichnet sei, daß die anderen Gemeinschaftshersteller die Produktion geringerwertiger Erzeugnisse, die von Produzenten in Drittländern übernommen werde, schrittweise aufgäben, um sich mehr und mehr der Herstellung hochwertiger Gewebe zuzuwenden, so daß die subventionierte Investition die Entwicklung der in Europa vorhandenen Kapazitäten nicht nennenswert beeinflussen werde.

134 Der Grad der Ausstattung mit neuen Webstühlen sei als Kriterium für die Beurteilung der künftigen Entwicklung des Sektors besser geeignet als das von den Klägerinnen befürwortete Kriterium der Zahl und der durchschnittlichen Nutzungsdauer der in der Gemeinschaft eingesetzten Luftdüsen- und Wasserdüsenwebstühle.

135 Schließlich zeigten die im 45. Absatz der Mitteilung enthaltenen Zahlenangaben keineswegs, daß die Gemeinschaftsproduktion im Segment für geringerwertige Erzeugnisse zunehme; sie zeigten vielmehr, daß der Anteil der Webstühle, die für die Herstellung von geringerwertigen Geweben ausgelegt seien, in Europa deutlich niedriger sei als in Asien.

136 Nach Ansicht des Streithelfers hat die Beklagte die für Wollerzeugnisse eingesetzten Webstühle durchaus zu Recht nicht in ihre Berechnungen einbezogen, da auch Japan, die Vereinigten Staaten und China grosse Erzeuger von Wollgeweben oder überwiegend aus Wolle bestehenden Geweben seien.

137 In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz bestreiten die Klägerinnen, daß die Gemeinschaftshersteller veraltete Webstühle mit Verlust betrieben. Aus dem vom Streithelfer vorgelegten Gutachten von Kurt Salmon Associates ergebe sich, daß alle von diesen Herstellern eingesetzten Webstühle erneuert worden seien. Ausserdem sei es rentabel, geringerwertige Erzeugnisse auf Greifer- oder Projektilwebstühlen und hochwertige Erzeugnisse auf Düsenwebstühlen herzustellen.

- Würdigung durch das Gericht

138 Die Entscheidung ist auf eine Beurteilung der Auswirkungen des subventionierten Vorhabens im Hinblick auf die voraussichtliche Marktentwicklung gestützt.

139 Wie sich aus den Randnummern 117 bis 119 dieses Urteils ergibt, haben die Klägerinnen nicht dargetan, daß die Untersuchung der Beklagten über die künftige Marktentwicklung unzutreffend ist oder daß die Gemeinschaftshersteller weiterhin eine bedeutende Stellung in der von Hualon anvisierten Marktnische haben werden.

140 Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ergibt sich aus der Entscheidung, daß die Beklagte die künftige Stellung der Gemeinschaftsproduzenten auf dem Markt für geringerwertige Erzeugnisse berücksichtigt hat, dabei aber zu dem Ergebnis gekommen ist, daß diese Stellung schwach sein werde (54. und 56. bis 58. Absatz der Mitteilung).

141 Schließlich haben die Klägerinnen auch nicht dargetan, daß die von der Beklagten zur Beurteilung der künftigen Stellung der Gemeinschaftsproduzenten auf dem Markt für geringerwertige Erzeugnisse angewandte Methode offensichtlich ungeeignet ist. Sie haben lediglich vorgetragen, daß vorzugsweise die Zahl und die Lebensdauer der zur Zeit eingesetzten Webstühle hätte ermittelt werden müssen, obwohl diese Methode es nicht ermöglicht, die künftige Entscheidung eines Herstellers nach Ablauf der Nutzungsdauer der zur Zeit von ihm eingesetzten Webstühle vorauszusagen und damit die künftige Stellung der Gemeinschaftsproduzenten in dem betreffenden Marktsegment abzuschätzen.

142 Nach alledem ist die Rüge zurückzuweisen.

Zur Nutzung verschiedener Arten von Webstühlen

- Vorbringen der Parteien

143 Die Klägerinnen werfen der Beklagten vor, sie habe nicht geprüft, ob Düsenwebstühle zur Herstellung hochwertiger Erzeugnisse verwendet werden könnten, auf die sich die Gemeinschaftshersteller der streitigen Entscheidung zufolge spezialisiert hätten.

144 Es sei durchaus üblich und auch wirtschaftlich, hochwertige Erzeugnisse auf Luftdüsen- oder Wasserdüsenwebstühlen herzustellen, wobei die Entscheidung eines Unternehmens für eine bestimmte Ausstattung im wesentlichen von seiner Strategie abhänge. Es bestehe kein klarer Zusammenhang zwischen der Art des verwendeten Webstuhls und der Art der hergestellten Gewebe. Unter Branchensachverständigen sei allgemein anerkannt, daß Wasserdüsenwebstühle besser als andere zur Herstellung von Polyestergeweben geeignet seien, die zur Herstellung von Waren für Damen, wie z. B. von Krepp, und von technischen Artikeln mit hoher Wertschöpfung, wie z. B. von Airbags, bestimmt seien. Die Klägerinnen verweisen auch beispielshalber auf zwei Unternehmen, die angeblich Waren mit hoher Wertschöpfung auf Düsenwebstühlen herstellen. Schließlich tragen sie vor, daß in der Republik Korea, wo die Textilunternehmen wegen des immer schärferen Wettbewerbs von Erzeugnissen aus Ländern wie Indonesien und Thailand ihre Produktion allmählich auf Waren mit hoher Wertschöpfung ausweiteten, 75 % der 1994 neu aufgestellten schützenlosen Webstühle Düsen- und nicht Greifer- oder Projektilwebstühle gewesen seien.

145 Die Beklagte trägt vor, sie sei zu ihrer Ansicht, daß geringerwertige Gewebe eher auf Düsenwebstühlen und hochwertige Gewebe eher mit Hilfe von Greifer- oder Projektilwebstühlen hergestellt würden, nicht aufgrund eines rein technischen Kriteriums, sondern unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsfragen gelangt.

146 Angesichts der höheren Produktivität von Düsenwebstühlen bei der Herstellung von geringerwertiger Massenware und in Anbetracht der technischen Merkmale der geplanten Investition sei es vernünftig gewesen, anzunehmen, daß die subventionierte Investition, wie von den britischen Behörden in ihrer Notifikation geltend gemacht, mehr auf eine Massenproduktion ausgerichtet sein würde, die eher dem Markt für geringerwertige Erzeugnisse zuzurechnen wäre.

147 Der Streithelfer legt das Gutachten von Kurt Salmon Associates vor, in dem die Merkmale sowie die Vor- und Nachteile der verschiedenen Arten von Webstühlen dargelegt sind, und pflichtet der Beklagten uneingeschränkt bei.

- Würdigung durch das Gericht

148 Die Ausführungen der Klägerinnen, die vor allem darauf gerichtet sind, die Üblichkeit und Wirtschaftlichkeit der Produktion von hochwertigen Waren auf Düsenwebstühlen nachzuweisen, widerlegen nicht die Auffassung der Beklagten, daß es wirtschaftlicher sei, geringerwertige Gewebe auf Düsenwebstühlen und nicht auf Greifer- oder Projektilwebstühlen herzustellen. Sie entkräften auch nicht die Erwägungen zu der Tendenz der Gemeinschaftsproduzenten, die Herstellung von geringerwertigen Erzeugnissen aufzugeben.

149 Ohne Beweise vorzubringen, beschränken sich die Klägerinnen ferner darauf, zu behaupten, daß kein eindeutiger Zusammenhang zwischen der Art des verwendeten Webstuhls und der Art des hergestellten Erzeugnisses bestehe. Insbesondere bestreiten und widerlegen sie nicht die technisch-wirtschaftlichen Ausführungen über die verschiedenen Webstühle in dem vom Streithelfer vorgelegten Gutachten von Kurt Salmon Associates.

150 Die Klägerinnen haben somit nicht dargetan, daß die Beklagte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie annahm, daß die auf Greiferwebstühlen hergestellten geringerwertigen Erzeugnisse gegenüber Importwaren aus Drittländern, die auf Luftdüsen- oder Wasserdüsenwebstühlen hergestellt werden, wegen der Merkmale dieser Art von Webstühlen nicht wettbewerbsfähig seien, und als sie bei der Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen diese Annahme zugrunde legte.

151 Somit greift die Rüge nicht durch.

2. Zu den anderen Mängeln der Marktanalyse

Zur ausschließlichen Berücksichtigung der Fertigungsstufe des Webens

- Vorbringen der Parteien

152 Die Klägerinnen machen geltend, die Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie ausschließlich gestützt auf die Fertigungsstufe des Webens festgestellt habe, daß Hualon gegenüber den Einfuhren aus Drittländern wettbewerbsfähig sein werde und daß ihre Produktion deshalb diese Einfuhren werde ersetzen können, obwohl die streitige Investition doch ein integriertes Vorhaben sei, das das Färben und das Veredeln sowie das Weben und das Spinnen einschließe. Auf das Stadium des Webens entfielen aber im Durchschnitt aller Produktionsarten nur 30 % der Herstellungskosten eines Fertigerzeugnisses, während auf das Spinnen und das Veredeln im Durchschnitt aller Produktionsarten 30 % und 40 % dieser Kosten entfielen.

153 Die Beklagte bestreite mit Unterstützung des Streithelfers, daß sie bei ihren Darlegungen zum Nachweis der Wettbewerbsfähigkeit von Hualon gegenüber Importwaren aus Drittländern ausschließlich das Stadium des Webens berücksichtigt habe.

- Würdigung durch das Gericht

154 Mit ihrem Vorwurf, die Beklagte habe bei der Beurteilung der Wettbewerbsfähigkeit von Hualon gegenüber Konkurrenten aus Drittländern die anderen Fertigungsstufen als das Weben nicht berücksichtigt, stellen die Klägerinnen in Wirklichkeit die Wettbewerbsfähigkeit von Hualon in Frage.

155 Aus den in Randnummer 120 dieses Urteils dargelegten Gründen ist diese Rüge zurückzuweisen.

Zum ausschließlichen Abstellen auf den Zeitpunkt, zu dem die maximale Kapazität von Hualon erreicht sein wird

- Vorbringen der Parteien

156 Die Klägerinnen werfen der Beklagten ferner vor, sie habe nur auf die Lage abgestellt, wie sie bestehen werde, wenn Hualon mit dem Maximum ihrer Kapazität arbeiten werde, d. h. dem 41. Absatz der Mitteilung zufolge in den Jahren 2000 bis 2003 oder dem 37. Absatz der Mitteilung zufolge 1998/99, und sie habe dabei nicht die Tätigkeiten berücksichtigt, die Hualon in den nächsten 7, 8 oder 9 Jahren ausüben werde.

157 Die Entscheidung der Beklagten, die Auswirkungen des subventionierten Vorhabens in einer dynamischen Vorausschau zu beurteilen, rechtfertige es nicht, als Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Auswirkungen den Zeitpunkt zu wählen, zu dem Hualon seine maximale Kapazität erreicht haben werde. Dies gelte um so mehr, als dieser Zeitpunkt noch fern liege und die streitige Entscheidung ausschließlich auf die Tätigkeit des Webens gestützt sei, die Hualon schon sehr bald aufnehmen werde.

158 Nun sei aber unbestreitbar, daß die gewährte Beihilfe angesichts ihrer Höhe und der grossen Menge von Geweben, die aufgrund der Investition in den nächsten 7, 8 oder 9 Jahren bearbeitet werden könne, diejenigen Gemeinschaftsunternehmen spürbar schädigen werde, die in diesem Zeitraum die gleiche Tätigkeit wie Hualon ausüben würden.

159 Die Beklagte trägt mit Unterstützung des Streithelfers vor, sie habe die fortschreitende Entwicklung der Investition und des Marktes gebührend berücksichtigt, wenngleich sie bei der Beurteilung der langfristigen Auswirkungen der Beihilfe das Stadium, in dem Hualon seine maximale Kapazität erreicht haben werde, eingehender geprüft habe. Zur Untermauerung dieses Vorbringens verweist sie auf den 57. Absatz der Mitteilung, in dem sie die fortschreitende Entwicklung der Investition und des Textilsektors in der Gemeinschaft einander gegenübergestellt habe. (Sie stellt fest, daß Hualon "die Kapazitätsveringerungen, zu denen es infolge überalteter Anlagen und Standortverlagerung gekommen ist,... teilweise oder auch ganz ausgleichen" werde.)

160 Der Streithelfer trägt darüber hinaus vor, da der Textilmarkt starken Schwankungen unterliege, müsse man, um zu der durch das Schreiben von 1977 gebotenen dynamischen Beurteilung zu gelangen, die langfristigen Tendenzen und die Gesamtproduktion auf dem Markt untersuchen. Daher sei auf die Lage von Hualon zu dem Zeitpunkt abzustellen, zu dem sie ihre volle Produktionsleistung erreicht haben werde, und nicht auf die Zeit, in der sie zunächst ihre Anlaufkosten zu verkraften habe.

- Würdigung durch das Gericht

161 Aus dem von der Beklagten angeführten 57. Absatz der Mitteilung und aus dem 63. Absatz der Mitteilung, in dem von den bereits eingeleiteten Veränderungen und von der Möglichkeit die Rede ist, daß Gemeinschaftshersteller infolge der streitigen Beihilfe zur Aufgabe des Marktes gezwungen sein könnten, ergibt sich, daß die Beklagte die Situation berücksichtigt hat, die zwischen dem Beginn der Durchführung des streitigen Vorhabens und dem Zeitpunkt, zu dem Hualon mit ihrer maximalen Kapazität arbeiten wird, eintreten könnte.

162 Die Rüge ist somit nicht begründet und daher zurückzuweisen.

Zur ausschließlichen Berücksichtigung der Kategorien MFA 2 und MFA 35

- Vorbringen der Parteien

163 Die Klägerinnen werfen der Beklagten vor, daß sie nicht die Erzeugnisse der Kategorie MFA 3 (Erzeugnisse aus synthetischen Spinnfasern), sondern nur die der Kategorien MFA 2 und MFA 35 berücksichtigt habe. Hualon werde aber Baumwollgewebe und Baumwollmischgewebe (aus Baumwolle und Polyester) herstellen, die je nach dem Anteil der Baumwolle und des Polyesters in der Mischung teils zur Kategorie MFA 2, teils zur Kategorie MFA 3 gehörten.

164 Bei Berücksichtigung der Kategorie MFA 3 in der Marktanalyse zeige sich, daß eine rückläufige Tendenz bei der Nachfrage nach den Erzeugnissen bestehe, die von Hualon hergestellt würden, denn die Nachfrage nach MFA 3-Geweben sei von 1990 bis 1994 um 23 % zurückgegangen. Da die Beklagte die Gewebe der Kategorie MFA 3 nicht berücksichtigt habe, sei ihre Analyse des Marktes für die durch die Beihilfe betroffenen Erzeugnisse völlig unzureichend.

165 Nach Ansicht der Beklagten deutet nichts darauf hin, daß die Entwicklung eine andere wäre, wenn man die Kategorie MFA 3 in die Analyse einbeziehen würde.

166 Unter Berufung auf die Ergebnisse einer Analyse von 34 von Hualon zur Verfügung gestellten Proben, die angeblich gezeigt haben, daß keine von ihnen unter die Kategorie MFA 3 fällt, macht der Streithelfer geltend, Hualon werde keine Spinnstoffe dieser Kategorie herstellen. Gestützt auf das Gutachten von Kurt Salmon Associates trägt er ferner vor, jedenfalls weise der Markt für MFA 3-Erzeugnisse genau die gleichen Merkmale wie der Markt für MFA 2- und MFA 35-Erzeugnisse auf. Dieser Markt umfasse hochwertige wie auch geringerwertige Erzeugnisse und sei durch eine strukturelle Überkapazität, einen Rückgang der Produktion in der Gemeinschaft und eine zunehmende Durchdringung durch Importe gekennzeichnet. In einem am 8. Juli 1996 vor der Sitzung eingereichten und den Parteien zu Beginn der Sitzung übermittelten Schriftstück trägt der Streithelfer ergänzend vor, von 1988 bis 1993 seien die Einfuhren von MFA 3-Geweben von 31 % auf 54 % (bei MFA 2-Geweben von 35 % auf 44 % und bei MFA 35-Geweben von 16 % auf 28 %) angestiegen, während sich die Gemeinschaftsproduktion um 24,6 % (bei MAF 2-Geweben um 8,5 % und bei MFA 35-Geweben um 18,7 %) verringert habe. Der Grad der Durchdringung des Gemeinschaftsmarktes habe 1995 56 % (bei MFA 2-Geweben 46 % und bei MFA 35-Geweben 38 %) betragen. Daher sei die Unterscheidung zwischen MFA 2- und MFA 35-Erzeugnissen einerseits und MFA 3-Erzeugnissen andererseits für die Beurteilung der voraussichtlichen Marktentwicklung unerheblich.

167 Die Klägerinnen entgegnen, die von Hualon zur Verfügung gestellten Proben stellten in keiner Weise eine Garantie für die künftige Produktion von Hualon dar.

- Würdigung durch das Gericht

168 Die Klägerinnen haben in der Sitzung weder die Zulässigkeit noch den Inhalt des vom Streithelfer kurz vor der Sitzung vorgelegten Schriftstücks bestritten. Laut diesem Schriftstück ist der Markt für MFA 3-Gewebe durch die gleichen Tendenzen wie der Markt für MFA 2- und MFA 35-Gewebe gekennzeichnet, nämlich durch einen Rückgang der Produktion in der Gemeinschaft und einen Anstieg der Importe. Geht man davon aus, daß die Produktion von Hualon die Importe ersetzen und nicht in Wettbewerb zu den anderen Gemeinschaftsproduzenten treten wird, so würde ein Rückgang der Nachfrage die beanstandeten Schlußfolgerungen eher untermauern als entkräften. Ein Rückgang der Nachfrage würde die Schwächung der Marktstellung der Gemeinschaftsproduzenten zwangsläufig beschleunigen und damit die Einfuhren begünstigen, die durch die Produktion von Hualon gerade ersetzt werden sollten. Daher könnte die Rüge nur durchgreifen, wenn die Auffassung, daß die Produktion von Hualon zur Ersetzung der Einfuhren beitragen werde, nachweislich unzutreffend wäre. Dies haben die Klägerinnen aber nicht dargetan (siehe Randnrn. 117 bis 119 dieses Urteils).

169 Nach alledem ist die Rüge zurückzuweisen.

3. Die Vorausschätzungen der Nachfrage nach Erzeugnissen der Kategorien MFA 2 und MFA 35

Vorbringen der Parteien

170 Nach Ansicht der Klägerinnen vermögen die im 53. Absatz der Mitteilung wiedergegebenen Vorausschätzungen, wonach die Nachfrage nach MFA 2- und MFA 35-Erzeugnissen ansteigen dürfte, und die im 58. Absatz der Mitteilung enthaltene Feststellung, daß die Verbrauchssteigerung fast ausschließlich durch erhöhte Einfuhren gedeckt werde, kaum zu überzeugen.

171 Es sei wahrscheinlicher, daß die Nachfrage nach Erzeugnissen der Kategorien MFA 2 und MFA 35 (sowie MFA 3) wegen der Standortverlagerung der Bekleidungsindustrie, für die diese Erzeugnisse bestimmt seien, zurückgehen werde, wie dies durch einige Zahlen, die im 51. Absatz der Mitteilung angeführt seien, belegt werde. Jedenfalls könnten die fraglichen Vorausschätzungen nicht die erheblichen Einschränkungen des Wettbewerbs rechtfertigen, die sich aus der streitigen Investition ergäben.

172 Die Beklagte vertritt die Ansicht, es sei durchaus angebracht, bei der Beurteilung der Auswirkungen der streitigen Beihilfe auf den Wettbewerb subsidiär die Entwicklung der Nachfrage zu berücksichtigen. Sie bestreitet, daraus abgeleitet zu haben, daß dieser Gesichtspunkt allein die Einschränkung des Wettbewerbs infolge der Investition rechtfertige.

173 Ausserdem zeigten die Zahlen, die die Klägerinnen in der Anlage zu ihrer Gegenerwiderung vorgetragen hätten, daß die Nachfrage nach MFA 2- und MFA 35-Erzeugnissen zunehme.

174 Schließlich macht die Beklagte geltend, die Klägerinnen beschränkten sich darauf, allgemein die Glaubhaftigkeit ihrer Vorausschätzungen zu bestreiten, ohne Gesichtspunkte vorzutragen, die Zweifel an ihnen begründeten.

175 Der Streithelfer trägt ergänzend vor, die in der streitigen Entscheidung angeführten Zuwachsraten der Nachfrage von 0,75 % und 2 % bezögen sich auf die Gesamtnachfrage nach Fertigerzeugnissen in der Gemeinschaft und nicht auf die Nachfrage nach MFA 2- und MFA 35-Geweben, die um 4 % und um 7 % zurückgehe, da immer mehr Kleidungsstücke aus Geweben von ausserhalb der Gemeinschaft hergestellt würden. Der Eintritt von Hualon in einen rückläufigen Markt sei im weiteren Zusammenhang der Tendenz zum Anstieg der Einfuhren zu beurteilen, deren Umkehrung Hualon anstrebe.

176 Die Klägerinnen halten dem entgegen, die Zahlenangaben in der Entscheidung bezögen sich ausdrücklich auf MFA 2- und MFA 35-Gewebe und nicht auf Fertigerzeugnisse. Aus den Darlegungen des Streithelfers leitet sie ab, daß die Produktion von Hualon das Problem der weiteren Entwicklung der vorhandenen Kapazitäten noch verschärfen werde.

Würdigung durch das Gericht

177 Wie in Randnummer 168 dieses Urteil dargelegt, ist bei der Beurteilung der Auswirkungen eines eventuellen Rückgangs der Nachfrage die von den Klägerinnen nicht wiederlegte Grundannahme zu berücksichtigen, daß die Einfuhren zunehmen werden und Hualon versuchen wird, sie durch seine Produktion zu ersetzen. In diesem Zusammenhang bestätigt eine rückläufige Nachfrage die Schlußfolgerungen in der angefochtenen Entscheidung, in der das Problem der Nachfrage - sachgerechterweise - gerade im Hinblick auf den Anstieg der Ausfuhren geprüft wird (siehe Randnr. 168 dieses Urteils).

178 Da die Klägerinnen die Unrichtigkeit der Annahme der Beklagten, daß die Einfuhren durch die Produktion von Hualon ersetzt würden, nicht dargetan hat, könnte die Rüge selbst dann nicht durchgreifen, wenn die in der Entscheidung enthaltenen Zahlenangaben über die Nachfrage unzutreffend wären. Die Rüge ist daher zurückzuweisen.

179 Nach alledem haben die Klägerinnen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Wettbewerbsbedingungen und die Überkapazitäten, bei der Marktanalyse oder bei der Bewertung der Nachfrage nachgewiesen.

Ergebnis

180 Die Klägerinnen haben nicht dargetan, daß die Beklagte die streitige Beihilfe zu Unrecht nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag genehmigt hat. Die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

181 Nach Artikel 87 § 2 ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und die Kommission beantragt hat, ihnen die Kosten aufzuerlegen, ist zu entscheiden, daß die Klägerinnen ausser ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission zu tragen haben. Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten; daher ist zu entscheiden, daß das Vereinigte Königreich seine eigenen Kosten zu tragen hat.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Fünfte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie gesamtschuldnerisch die Kosten der Kommission.

3. Das Vereinigte Königreich trägt seine eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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