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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 05.02.1982
Aktenzeichen: 10/82 R
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 83 § 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 5. FEBRUAR 1982. - SVEN-OLE MOGENSEN UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 10/82 R.
Entscheidungsgründe:
1 DER RICHTER IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG HAT IM RAHMEN DES VORBRINGENS DER PARTEIEN SEINE PRÜFUNG AUF DIE GRÜNDE ZU BESCHRÄNKEN , DIE FÜR DIE BEANTWORTUNG DER FRAGE , OB EINE DRINGLICHKEIT GEGEBEN IST , MASSGEBEND SEIN KÖNNEN.
2 UNTER DIESEM BLICKWINKEL IST SCHON JETZT FESTZUSTELLEN , DASS DIE STREITIGE STELLE BEREITS BESETZT IST UND DIE BEANTRAGTE ANORDNUNG ANGESICHTS DER DERZEITIGEN TATSÄCHLICHEN LAGE KEINEN SINN MEHR HÄTTE.
3 SOMIT IST , OHNE DASS DIESE FESTSTELLUNG IRGENDEINE AUSWIRKUNG AUF DIE ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE UND DIE SICH DARAUS EVENTÜLL ERGEBENDEN FOLGEN HÄTTE , DIE TATSÄCHLICHE LAGE ZUR KENNTNIS ZU NEHMEN UND DER ANTRAG , DER NUNMEHR GEGENSTANDSLOS IST , ZURÜCKZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
4 DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST BEIM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTAND VORZUBEHALTEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
1. DER ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG WIRD ZURÜCKGEWIESEN.
2.DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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