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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.1987
Aktenzeichen: 11/86
Rechtsgebiete: VerfO
Vorschriften:
VerfO Art. 78 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 16. DEZEMBER 1987. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - STREICHUNG DER RECHTSSACHE. - RECHTSSACHE 11/86.
Entscheidungsgründe:
DIE KLAEGERIN HAT DEM GERICHTSHOF MIT SCHRIFTSATZ, DER AM 9.*NOVEMBER 1987 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 78 DER VERFAHRENSORDNUNG MITGETEILT, DASS SIE IHRE KLAGE ZURÜCKNEHME, UND BEANTRAGT, DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.
DIE BEKLAGTE HAT MIT FERNSCHREIBEN, DAS AM 26. NOVEMBER 1987 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, VON DER KLAGERÜCKNAHME KENNTNIS GENOMMEN UND KEINE EINWÄNDE DAGEGEN ERHOBEN, DASS DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFGEHOBEN WERDEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
BESCHLOSSEN :
1 ) DIE RECHTSSACHE 11/86 WIRD IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN.
2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
LUXEMBURG, DEN 16. DEZEMBER 1987.
Ende der Entscheidung
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