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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.1976
Aktenzeichen: 27-76 R
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER ZWEITEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 5. APRIL 1976. - UNITED BRANDS COMPANY AND UNITED BRANDS CONTINENTAAL BV GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 27-76 R.
Entscheidungsgründe:
DA DIE PARTEIEN HINSICHTLICH DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNGEN KEINE UNTERSCHIEDLICHEN RECHTSAUFFASSUNGEN MEHR VERTRETEN , SIND DIE BEANTRAGTEN MASSNAHMEN ZU ERLASSEN , JEDOCH SIND AUCH DIE ERKLÄRUNGEN DER PARTEIEN , INSBESONDERE ÜBER DIE ÄNDERUNG DER WEITERVERKAUFSKLAUSEL FÜR BANANEN IM GRÜNEN ZUSTAND , ZU KENNTNIS ZU NEHMEN. DIE ENTSCHEIDUNG KANN OHNE MÜNDLICHE VERHANDLUNG ERGEHEN , DA SICH DIESE NUNMEHR ERÜBRIGT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DEM ENDURTEIL VORZUBEHALTEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
WIRD IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
Tenor:
1. BIS ZUM ERLASS DES ENDURTEILS IN DER RECHTSSACHE 27/76 WIRD DER VOLLZUG VON ARTIKEL 3 BUCHSTABEN A UND B ERSTER GEDANKENSTRICH DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 17. DEZEMBER 1975 ( IV/26.699 ) AUSGESETZT , SOFERN DIE KLAEGERINNEN DIE IN ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG VON DER KOMMISSION FESTGESTELLTEN ZUWIDERHANDLUNGEN NICHT SCHON FREIWILLIG ABGESTELLT HABEN.
2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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