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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.1985
Aktenzeichen: 276/83
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 18. SEPTEMBER 1985. - REPUBLIK GRIECHENLAND GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STREICHUNG DER RECHTSSACHE. - RECHTSSACHE 276/83.
Entscheidungsgründe:
MIT SCHRIFTSATZ VOM 23. JULI 1985 , DER AM 24. JULI 1985 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST , HAT DIE KLAEGERIN DEM GERICHTSHOF MITGETEILT , DASS SIE DIE KLAGE ZURÜCKNEHME ; ZUGLEICH HAT SIE BEANTRAGT , DER REPUBLIK GRIECHENLAND DIE KOSTEN DES VERFAHRENS AUFZUERLEGEN.
MIT TELEKOPIE VOM 23. AUGUST 1985 , DIE AM SELBEN TAG IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST , HAT DIE REGIERUNG DER REPUBLIK GRIECHENLAND IHR EINVERSTÄNDNIS MIT DER KLAGERÜCKNAHME ERKLÄRT UND DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN IN DAS ERMESSEN DES GERICHTSHOFES GESTELLT.
Tenor:
DER GERICHTSHOF
ERLÄSST
UNTER MITWIRKUNG DES PRÄSIDENTEN MACKENZIE STUART , DER KAMMERPRÄSIDENTEN G. BOSCO , O. DÜ UND C. KAKOURIS , DER RICHTER P. PESCATORE , T. KOOPMANS , U. EVERLING , K. BAHLMANN , Y. GALMOT , R. JOLIET UND T. F. O ' HIGGINS ,
GENERALANWALT : C. O. LENZ
KANZLER : P. HEIM
FOLGENDEN
BESCHLUSS
1 ) DIE RECHTSSACHE 276/83 WIRD IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN.
2 ) DIE BEKLAGTE HAT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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