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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.1976
Aktenzeichen: 31-71
(1)
Rechtsgebiete: BEAMTENSTATUT
Vorschriften:
BEAMTENSTATUT ART. 59 ABS. 3 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 6. OKTOBER 1976. - ANTONIO GIGANTE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 31-71.
Entscheidungsgründe:
1/2 DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER ) HAT MIT ZWISCHENURTEIL VOM 29. NOVEMBER 1973 ( SLG. 1973 , 1353 ) DIE FÜR DIE ZUSAMMENSETZUNG UND TÄTIGKEIT EINES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES IM SINNE DES ARTIKELS 59 ABSATZ 3 BEAMTENSTATUT ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ANGEORDNET. DER INVALIDITÄTSAUSSCHUSS HAT SEIN GUTACHTEN AM 6. JANUAR 1975 EINGEREICHT. DARAUFHIN HAT DER GERICHTSHOF MIT EINEM ZWEITEN ZWISCHENURTEIL VOM 12. MÄRZ 1975 ( SLG. 1975 , 337 ) DIE KLAGE FÜR ERLEDIGT ERKLÄRT , MIT AUSNAHME DES ANTRAGS AUF ERSTATTUNG DER VOM KLAEGER FÜR ÄRZTLICHE BEHANDLUNG UND ARZNEIMITTEL AUFGEWANDTEN KOSTEN , ZU DENEN SICH DAS GUTACHTEN NICHT GEÄUSSERT HATTE.
3/6 IN EINEM DEM GERICHTSHOF AM 15. JULI 1976 ÜBERMITTELTEN ERGÄNZUNGSGUTACHTEN HAT DER INVALIDITÄTSAUSSCHUSS DIE DEM KLAEGER ZU ERSTATTENDEN KOSTEN FÜR ÄRZTLICHE BEHANDLUNG UND ARZNEIMITTEL AUFGESTELLT. IN DER SITZUNG VOM 30. SEPTEMBER 1976 , ZU DER DIE PARTEIEN GELADEN WORDEN SIND , HAT DIE BEKLAGTE ERKLÄRT , SIE HABE DEN IN DEN SCHLUSSFOLGERUNGEN DES ERGÄNZUNGSGUTACHTENS AUSGEWIESENEN BETRAG ZWISCHENZEITLICH GEZAHLT. DA DER KLAEGER ZU DIESEM TERMIN NICHT ERSCHIENEN IST , IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS ER WEDER DIE SCHLUSSFOLGERUNGEN DES ERGÄNZUNGSGUTACHTENS NOCH DEN EMPFANG DES GESCHULDETEN BETRAGS BESTREITET UND MITHIN KEINE FORDERUNGEN MEHR ERHEBT. INFOLGEDESSEN KANN DIE STREICHUNG DER RECHTSSACHE ANGEORDNET WERDEN , OHNE DASS EIN ENDURTEIL ERGEHEN MÜSSTE.
KOSTEN
7 DIE BEKLAGTE BEANTRAGT , DEM KLAEGER DIE VERFAHRENSKOSTEN AUFZUERLEGEN , WEIL SICH DAS VERFAHREN INSBESONDERE WEGEN DES DEN FORTGANG DER SACHE HINDERNDEN VERHALTENS DES VOM KLAEGER BENANNTEN MITGLIEDS DES INVALIDITÄTSAUSSCHUSSES ÜBERMÄSSIG IN DIE LÄNGE GEZOGEN HABE.
8/9 WAR DIESES VERHALTEN AUCH IN HOHEM MASSE HINDERLICH FÜR DEN FORTGANG DES VERFAHRENS UND TADELNSWERT , SO FEHLT ES DOCH AN DEM NACHWEIS DAFÜR , DASS DER BEKLAGTEN DADURCH ZUSÄTZLICHE KOSTEN ENTSTANDEN SIND. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN SIND DIE KOSTEN IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG GEGENEINANDER AUFZUHEBEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER MITWIRKUNG DES KAMMERPRÄSIDENTEN A. O ' KEEFFE , DER RICHTER A. M. DONNER UND J. MERTENS DE WILMARS ,
GENERALANWALT : G. REISCHL
KANZLER : A. VAN HOUTTE
BESCHLOSSEN :
1. DIE RECHTSSACHE 31/71 WIRD IM REGISTER DES GERICHTSHOFES GESTRICHEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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