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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.1983
Aktenzeichen: 348/82 R
Rechtsgebiete: EGKS-Vertrag
Vorschriften:
EGKS-Vertrag Art. 39 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 20. APRIL 1983. - IRO - INDUSTRIE RIUNITE ODOLESI SPA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 348/82 R.
Entscheidungsgründe:
1 GEMÄSS ARTIKEL 39 EGKS-VERTRAG HABEN DIE BEIM GERICHTSHOF ERHOBENEN KLAGEN KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH , WENN ES DIE UMSTÄNDE NACH SEINER ANSICHT ERFORDERN , DIE VOLLSTRECKUNG DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG AUSSETZEN UND JEDE ANDERE ERFORDERLICHE EINSTWEILIGE ANORDNUNG TREFFEN.
2 AUS DEN SCHRIFTLICHEN UND MÜNDLICHEN AUSFÜHRUNGEN DER KOMMISSION ERGIBT SICH , DASS SIE SICH , OBWOHL SIE DIE ZURÜCKWEISUNG DES ANTRAGS BEANTRAGT , DER GEWÄHRUNG DER AUSSETZUNG UNTER DER VORAUSSETZUNG NICHT WIDERSETZT , DASS DIE ANTRAGSTELLERIN EINE BANKGARANTIE STELLT , DIE DIE ZAHLUNG DER GELDBUSSE NEBST ETWAIGEN VERZUGSZINSEN SICHERSTELLT. DAMIT LEGT DIE KOMMISSION EINE VERHALTSWEISE AN DEN TAG , DIE SIE 1981 EINGEFÜHRT HAT UND DIE ALS GERECHTFERTIGT ANERKANNT WERDEN KANN , SOFERN GEPRÜFT WIRD , OB GEGEBENENFALLS BESONDERE GRÜNDE VORLIEGEN , DIE GEEIGNET SIND , DIESE VERHALTENSWEISE IN BESTIMMTEN FÄLLEN AUSZUSCHLIESSEN. DIE ANTRAGSTELLERIN HAT JEDOCH NICHTS VORGETRAGEN , WAS DIE ANNAHME GESTATTEN WÜRDE , DASS AUSSERGEWÖHNLICHE GRÜNDE VORLIEGEN , DIE DER VORAUSSETZUNG , VON DER DIE KOMMISSION DIE AUSSETZUNG DER VOLLSTRECKUNG ABHÄNGIG MACHEN WILL , ENTGEGENSTEHEN KÖNNEN. ES BESTEHT DESHALB KEINE VERANLASSUNG , VON DIESER VORAUSSETZUNG ABZUWEICHEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
ERLÄSST
DER PRÄSIDENT
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG
FOLGENDEN
BESCHLUSS
1. DIE VOLLSTRECKUNG DES ARTIKELS 2 DER ENTSCHEIDUNG C(82 ) 1631/3 DER KOMMISSION VOM 24. NOVEMBER 1982 WIRD AUSGESETZT , WENN DIE ANTRAGSTELLERIN ZUVOR EINE VON DER KOMMISSION AKZEPTIERTE BANKGARANTIE STELLT , DIE DIE ZAHLUNG DER MIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG FESTGESETZTEN GELDBUSSE SOWIE DER VERZUGSZINSEN - BERECHNET NACH DEM UM EINEN PROZENTPUNKT ERHÖHTEN DISKONTSATZ DER BANCA D ' ITALIA - SICHERSTELLT.
2.DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KOSTEN BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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