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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.1981
Aktenzeichen: 567/79 A.
Rechtsgebiete: VerfO
Vorschriften:
VerfO Art. 70 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 14. OKTOBER 1981. - JAKOB FLAMM GEGEN KOMMISSION UND RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 567/79 A.
Entscheidungsgründe:
DER RAT IST WEDER DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DES KLAEGERS NOCH PARTEI DES DARLEHENSVERTRAGS , DER SICH NUR AUF DIE KOMMISSION UND DEN KLAEGER BEZIEHT. DER RAT IST DAHER , WIE DER KLAEGER SELBST ANNIMMT , NICHT PROZESSBETEILIGTER. DER KLAEGER HAT KEINE KLAGERÜCKNAHME ERKLÄRT.
UNTER DIESEN UMSTÄNDEN BESCHLIESST DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER ), DASS DIE MÜNDLICHE VERHANDLUNG NICHT ERÖFFNET ZU WERDEN BRAUCHT.
SOWEIT SICH DIE KLAGE GEGEN DEN RAT RICHTET , IST SIE UNZULÄSSIG UND SOMIT ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
BESCHLOSSEN :
1. SOWEIT DIE KLAGE GEGEN DEN RAT GERICHTET IST , WIRD SIE ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DER KLAEGER UND DER RAT TRAGEN IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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