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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.1979
Aktenzeichen: 60-79
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung, EWG-Vertr.
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 91 Abs. 3 | |
EWG-Vertr.Art. 173 | |
EWG-Vertr.Art. 175 |
1. EIN VERBAND WIRD IN SEINER EIGENSCHAFT ALS REPRÄSENTANT EINER UNTERNEHMERGRUPPE VON EINER DIE ALLGEMEINEN INTERESSEN DIESER GRUPPE BERÜHRENDEN MASSNAHME NICHT INDIVIDÜLL BETROFFEN.
2. EINE VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG EINER ANDEREN VERORDNUNG KANN NICHT ALS AN EINE NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON ZU RICHTENDER RECHTSAKT IM SINNE VON ARTIKEL 175 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG ANGESEHEN WERDEN.
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 11. JULI 1979. - FEDERATION NATIONALE DES PRODUCTEURS DE VINS DE TABLE ET VINS DE PAYS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 60-79.
Entscheidungsgründe:
NACH ARTIKEL 91 ABSATZ 3 DER VERFAHRENSORDNUNG WIRD ÜBER DEN ANTRAG , MIT DEM EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE ERHOBEN WIRD , MÜNDLICH VERHANDELT , SOFERN DER GERICHTSHOF NICHTS ANDERES BESTIMMT. DER GERICHTSHOF HÄLT EINE MÜNDLICHE VERHANDLUNG FÜR NICHT ERFORDERLICH UND BESTIMMT GEMÄSS ARTIKEL 91 ABSATZ 3 , DAS ÜBER DEN ANTRAG UNVERZUEGLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SCHRIFTSÄTZE ZU ENTSCHEIDEN IST.
DIE KLAGE IST UNZULÄSSIG.
WAS DEN ANTRAG AUF AUFHEBUNG DER VERORDNUNG GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ANGEHT , KANN DIESE VERORDNUNG WEDER ALS EINE IM SINNE DIESES ARTIKELS AN DIE KLAEGERIN ERGANGENE ENTSCHEIDNUNG NOCH ALS EINE ENTSCHEIDUNG ANGESEHEN WERDEN , DIE , OBWOHL SIE ALS VERORDNUNG ERGANGEN IST , SIE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETRIFFT. DENN DIESE VERORDNUNG HAT REIN NORMATIVEN CHARAKTER UND GILT FÜR ALLE TRAUBENERZEUGER IN DER GEMEINSCHAFT. WIE DER GERICHTSHOF BEREITS , UNTER ANDEREM IN SEINEM URTEIL VOM 14. DEZEMBER 1962 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 16 UND 17/62 ( CONFEDERATION NATIONALE DES PRODUCTEURS DE FRUITS ET LEGUMES U. A./RAT , SLG. 1962 , 960 ), ERKANNT HAT , ERSCHEINT ZUDEM DIE ANSICHT UNHALTBAR , DASS EIN VERBAND IN SEINER EIGENSCHAFT ALS REPRÄSENTANT EINER UNTERNEHMERGRUPPE VON EINER DIE ALLGEMEINEN INTERESSEN DIESER GRUPPE BERÜHRENDEN MASSNAHME INDIVIDÜLL BETROFFEN WERDE. INSOWEIT IST DIE KLAGE DAHER UNZULÄSSIG.
WAS DEN ANTRAG NACH ARTIKEL 175 DES VERTRAGES ANGEHT , SO WÄRE DER EINZIGE RECHTSAKT , DURCH DEN DAS BEGEHREN DER KLAEGERIN GEGEBENENFALLS ERFÜLLT WERDEN KÖNNTE , EINE VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG NR. 130/79. EINE DERARTIGE REGELUNG KANN JEDOCH NICHT ALS EIN AN DIE KLAEGERIN ZU RICHTENDER AKT IM SINNE VON ARTIKEL 175 ABSATZ 3 ANGESEHEN WERDEN. AUCH INSOWEIT IST DIE KLAGE DAHER UNZULÄSSIG.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
BESCHLOSSEN :
1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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