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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.1976
Aktenzeichen: 91-76 R
Rechtsgebiete: VERFAHRENSORDNUNG
Vorschriften:
VERFAHRENSORDNUNG ART. 83 PAR 2 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 15. OKTOBER 1976. - JOELLE DE LACROIX GEGEN GERICHTSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 91-76 R.
Entscheidungsgründe:
1 NACH ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG SETZT DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS VORAUS , DASS UMSTÄNDE VORLIEGEN , AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT ; FERNER IST DIE NOTWENDIGKEIT DER ANORDNUNG GLAUBHAFT ZU MACHEN.
2/3 NACH DEM WESEN DER BEGEHRTEN ANORDNUNG WÜRDE DIE VORLÄUFIGE ZULASSUNG ZU DEN FRAGLICHEN PRÜFUNGEN NICHT DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DER ANGEGRIFFENEN MASSNAHME , SONDERN - WENN AUCH NUR ALS VORLÄUFIGE REGELUNG - DEREN VÖLLIGE UMKEHRUNG BEDEUTEN UND DAMIT DAS HAUPTSACHEVERFAHREN GEGENSTANDSLOS MACHEN. DER GERICHTSHOF KANN DAHER GEGEBENENFALLS NUR EINE AUSSETZUNG DES LAUFENDEN EINSTELLUNGSVERFAHRENS ANORDNEN.
4/5 EINE DERARTIGE AUSSETZUNG WÜRDE BETRÄCHTLICHE SCHWIERIGKEITEN FÜR DEN ANTRAGSGEGNER MIT SICH BRINGEN , DENN DAS VERFAHREN DIENT NACH SEINEM UNBESTRITTENEN VORBRINGEN DAZU , IN EINER ACHT DIENSTPOSTEN UMFASSENDEN GRUPPE SOBALD WIE MÖGLICH DREI FREIE STELLEN VORÜBERGEHEND ZU BESETZEN. ÜBERDIES WÜRDE EINE AUSSETZUNG AUCH FÜR DIE ÜBRIGEN BEWERBER EINEN SCHWEREN NACHTEIL BEDEUTEN.
6/7 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST NACH ARTIKEL 83 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ZU PRÜFEN , OB ' ' DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT ' ' GEMACHT IST. DAS VORBRINGEN HIERZU , SOWEIT ES IN DER SITZUNG GELTEND GEMACHT WURDE , WIRFT ZWEI FRAGEN AUF , NÄMLICH EINMAL , OB ARTIKEL 5 DES ANHANGS III ZUM BEAMTENSTATUT AUF DAS UMSTRITTENE VERFAHREN NICHT - ZUMINDEST ENTSPRECHEND - ANWENDBAR IST , UND ZUM ANDEREN , OB FÜR ENTSCHEIDUNGEN NACH ABSATZ 4 DER GENANNTEN BESTIMMUNG - MIT DENEN SICH DIE ANGEGRIFFENE WEIGERUNG VERGLEICHEN LIESSE - EINE BEGRÜNDUNGSPFLICHT BESTEHT.
8 IN ANBETRACHT DER NACHTEILE , DIE EINE AUSSETZUNG MIT SICH BRÄCHTE , UND ANGESICHTS DER ANGREIFBARKEIT DER VORGEBRACHTEN GRÜNDE IST EINE AUSSETZUNG DES VERFAHRENS NICHT GERECHTFERTIGT.
9 DER ANTRAG IST FOLGLICH ABZULEHNEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
10 BEIM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTAND IST DIE KOSTENENTSCHEIDUNG DEM ENDURTEIL VORZUBEHALTEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
ERGEHT IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG
FOLGENDER
BESCHLUSS :
1. DER ANTRAG WIRD ABGELEHNT.
2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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