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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.1998
Aktenzeichen: C-239/97
Rechtsgebiete: EGV, EG-Satzung
Vorschriften:
EGV Art. 173 Abs. 5 | |
EG-Satzung Art. 42 |
Von den Gemeinschaftsvorschriften über die Verfahrensfristen kann nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen, bei Vorliegen eines Zufalls oder eines Falles höherer Gewalt im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes abgewichen werden, da die strikte Anwendung dieser Vorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden.
Im Fall einer aussergewöhnlichen Funktionsstörung der Postdienststellen, die zur Verspätung einer Nichtigkeitsklage führt, liegen keine Umstände im oben genannten Sinne vor, wenn der Kläger die Klageschrift, wenn auch mit Eilpost, erst einen Tag vor Ablauf der eingeräumten Frist abgeschickt hat, während er über eine Entfernungsfrist von zehn Tagen verfügte, die auf der Grundlage der normalen Beförderungsdauer der Post unter Berücksichtigung möglicher Probleme innerhalb der Postdienststellen berechnet war.
Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. Mai 1998. - Irland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Zulässigkeit - Klagefrist - Zufall - Höhere Gewalt. - Rechtssache C-239/97.
Ende der Entscheidung
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